Außergewöhnliche Belastungen
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- Tristan Holtzer
- vor 6 Jahren
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1 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Außergewöhnliche Belastungen Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und aktuelle Entwicklungen In enger Zusammenarbeit mit
2 Inhalt 1. Einleitung Zwei Hauptkategorien außergewöhnlicher Belastungen Rechtsprechungsregeln von großer praktischer Bedeutung Einkommensteuerliche Grundregeln Allgemeine und spezielle Anerkennungsvoraussetzungen, Höchstbeträge Priorität anderer steuerlicher Abzugsmöglichkeiten Effektive wirtschaftliche Belastung, Gegenwert-Theorie Wichtige außergewöhnliche Belastungen und Regeln (ABC) Orientierungshilfe: Wesentliche steuerliche Rahmendaten... 15
3 1. Einleitung Nach dem Einkommensteuerrecht gilt die Grundregel, dass privater Aufwand nicht steuermindernd berücksichtigt wird ( 12 EStG). Dennoch können bestimmte notwendige und außerordentliche Aufwendungen privater Natur, wie z. B. Unterhalt an Angehörige, Ausbildungssonderbedarf bei Kindern, Krankheitskosten oder behinderungsbedingter Mehraufwand als so genannte außergewöhnliche Belastungen in einem bestimmten Rahmen zu einer Steuerermäßigung und damit zur Senkung der Einkommensteuerlast führen. Die Voraussetzungen dafür sind: Der private Aufwand fällt nicht in den Bereich der Sonderausgaben, da der Sonderausgabenabzug grundsätzlich vorrangig ist und einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen in der Regel ausschließt. Beispiel: Wird für den Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten der Sonderausgabenabzug sog. Realsplitting geltend gemacht, scheidet die Abzugsfähigkeit des nicht als Sonderausgaben abzugsfähigen Unterhaltsbetrags als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich aus. Außerdem darf kein Aufwand vorliegen, der in Bezug zu steuerrelevanten Einkünften steht (Weitere Einzelheiten í Kapitel 4.2). Beispiel: Die Kosten einer zweiten Berufsausbildung sind berufsbedingter Aufwand und damit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben absetzbar. Dies wiederum schließt eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung aus. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der jeweiligen privaten Ausgabe ist ausdrücklich auf Grund genereller ( 33 EStG) oder spezieller gesetzlicher Regelungen ( 33a, 33b EStG) zugelassen, wobei 1
4 sich die Feinheiten der steuerlichen Anerkennung als außergewöhnliche Belastung häufig erst aus der Finanzrechtsprechung ergeben. Steuerlich absetzbare außergewöhnliche Belastungen sind insbesondere durch folgende beiden Faktoren gekennzeichnet: 1. Es liegt eine tatsächliche Sonderbelastung vor, der man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. 2. Es handelt sich um eine größere Sonderbelastung, wie sie nicht die breite Masse der Steuerzahler tragen muss. 2. Zwei Hauptkategorien außergewöhnlicher Belastungen Von Gesetzes wegen ist zwischen zwei Haupt-Kategorien von als außergewöhnlichen Belastungen absetzbaren Kosten zu unterscheiden: Erste Kategorie: Spezielle Sonderbelastungen Entweder ist die Berücksichtigung als besondere außergewöhnliche Belastungen auf Grund spezieller Gesetzesregelung dem Grunde nach zugelassen, wobei der Höhe nach stets bestimmte Abzugsbeschränkungen greifen. Beispiele: Als besondere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähige Kosten sind z. B. Unterhalt an bedürftige Angehörige ( 33a Abs. 1 EStG) bzw. Sonderbedarf wegen eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung ( 33a Abs. 2 EStG). Mitunter ist auch eine vereinfachte Berücksichtigung außerordentlichen Aufwands ohne Nachweis möglich, wie dies etwa beim Behinderten-Pauschbetrag oder Pflege-Pauschbetrag ( 33b EStG) der Fall ist. 2
5 Zweite Kategorie: Sonderbelastungen allgemeiner Art Oder es handelt sich um allgemeine außergewöhnliche Belastungen wie beispielsweise Kosten wegen Krankheit oder Behinderung, für die auf Grund gesetzlicher Generalregelung ( 33 EStG) eine allerdings ebenfalls nur eingeschränkte steuerliche Berücksichtigung in Betracht kommt. Hier muss dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, dass es sich um existenziell wichtige, außerordentliche und zwangsläufige private Aufwendungen handelt. Zu beachten ist, dass solche allgemeine außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der im Kalenderjahr entstandene Gesamtaufwand eine bestimmte Höhe, die sog. zumutbare Belastung, überschritten hat. Dies lässt sich wenn auch nur im beschränkten Maße durch die Zusammenballung hohen außerordentlichen Aufwands in einem Jahr, beispielsweise durch noch auf das alte Jahr vorgezogenen krankheitsbedingten Aufwand steuern. Î Hinweis Die Grenze zumutbarer Belastung richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Je nach dessen Höhe, Familienstatus und Anzahl der Kinder liegt die zumutbare Belastung unterschiedlich hoch, so beispielsweise bei einem Ledigen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen Euro und Euro bei 6 Prozent, bei Ehegatten mit drei oder mehr Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von über Euro dagegen erheblich niedriger bei lediglich 2 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. 3
6 DATEV eg, Nürnberg Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Redaktion und Herstellung: DATEV eg Printed in Germany Angaben ohne Gewähr Stand: Juli 2010 DATEV-Artikelnummer:
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