Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber
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- Heiko Solberg
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1 Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber Montabaur,
2 Kurzprofil BBH Becker Büttner Held gibt es seit Bei uns arbeiten Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH Consulting AG. Wir betreuen über Mandanten und sind die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. BBH ist bekannt als die Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen, Investoren sowie die Politik, z.b. die Europäische Kommission, die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen Körperschaften, schätzen BBH. 4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter 4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg, Stuttgart, Erfurt und Brüssel 2
3 Dr. Christian de Wyl Rechtsanwalt Partner Rechtsanwalt Dr. de Wyl berät im Bereich Netz und Vertrieb. Gesellschaftsrecht, Vertragsgestaltung, Entflechtung, Elektromobilität sowie die Betreuung von Kooperationen runden sein breites Spektrum ab. 8 Geboren 1963 in Bremen bis 1988 Studium der Rechtswissenschaften in Marburg bis 1990 zivilrechtliche Promotion und Assistent an der Uni Marburg, Stipendiat der hess. Graduiertenförderung 8 Ab 1994 fünfjährige Tätigkeit als Syndikusanwalt einer Großbank in Frankfurt/ Main 8 Seit 1999 Rechtsanwalt und seit 2002 Partner bei BBH 8 Aufsichtsrat der invra Treuhand AG sowie der BBH Consulting AG und Vorstand des Institutes für Klimaschutzrecht und - politik (IKEM) Berlin Magazinstr Tel +49 (0) christian.de.wyl@bbh-online.de 3
4 Agenda 1. Handlungsfelder für EVU, Unternehmen und Kommunen 2. Rechtliche Rahmenbedingungen 3. Ausblick 4
5 Elektromobilität ist mehr als Ladeinfrastruktur Kommunale Mobilitätskonzepte: Emissionsarme Mobilität in den Bereichen ÖPNV, MIV, Carsharing Erreichung Klimaschutzziele: Co2-Reduktion durch emissionsarmen Verkehr Elektromobilität Sektorkopplung: Nutzung erneuerbarer Energien in den Sektoren Verkehr, Wärme und Kälte Integration erneuerbarer Energien: Lastmanagement, Elektrofahrzeuge als Speicher, Vermarktung von Flexibilität 5
6 Handlungsfelder für EVU, Unternehmen, Kommunen 4 Errichtung und Betrieb von Ladeinfrastruktur Im öffentlichen Straßenraum, auf Mitarbeiter- und Kundenparkplätzen, Zuhause beim Nutzer des Elektrofahrzeugs Wer zahlt EEG-Umlage und Stromsteuer? Abrechnung der Ladevorgänge: Zeit, kwh, Flatrate Beauftragung von Dienstleistern und Vertragsgestaltung 4 Laden am Arbeitsplatz Geldwerter Vorteil wie weit reicht die Befreiung? Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer 4 Kommunale Mobilitätskonzepte und Elektrifizierung von Fahrzeugflotten 6
7 Agenda 1. Handlungsfelder für EVU, Unternehmen und Kommunen 2. Rechtliche Rahmenbedingungen 3. Ausblick 7
8 Marktrollen beim (öffentlichen) Laden Mobilitätsanbieter (EMP) Zugangsentgelt Zugang für Vertragspartner Mobilitäsanbieter Lieferant Stromlieferung Ladeinfrastrukturbetreiber (CPO) Nutzung der Ladeinfrastruktur Nutzer Verteilnetzbetreiber 8
9 Ladesäulenverordnung 4 Umsetzung technischer Vorgaben aus AFI-Richtlinie 2014/94/EU 4 Gilt nur für öffentlich zugängliche Ladepunkte, 1 LSV - dazu sogl. 4 Unterscheidung Normal- /Schnellladepunkte ausschließlich nach Ladeleistung (Grenze 22 kw), nicht nach Gleich- oder Wechselstrom 4 Anzeigepflicht von Ladepunkten bei BNetzA, 4 LSV Durch Betreiber Vier Wochen vor geplantem Beginn des Aufbaus Unverzüglich nach Außerbetriebnahme Auch Betreiberwechsel Auch bestehende Schnellladepunkte Schnellladepunkte inkl. Konformitätserklärung und Inbetriebnahmeprotokoll der Elektrofachkraft Online unter bundesnetzagentur.de 4 Überwachung Einhaltung technischer Vorgaben durch BNetzA 9
10 Anwendungsbereich Ladesäulenverordnung: öffentlich zugänglich 4 2 Ziff. 9 LSV : [ ] sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. 4 Präzisierung in der Begründung der LSV: Notwendigkeit des vorherigen Erwerbs einer Zutrittsberechtigung schließt öffentl. Zugänglichkeit nicht aus, sofern Möglichkeit des Erwerbs der Berechtigung dem Grunde nach jedem eröffnet ist. Wird der Zugang dagegen nur einer von vornherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt vor. 4 Bsp: Kundenparkplatz Supermarkt (+), städt. Parkhaus (+), Besucherparkplatz Flughafen (+), Tiefgarage für Bewohner Mehrfamilienhaus (-), Schild Nur für Mitarbeiter BBH (-), Taxistand (-), Carsharing-Parkplatz (?) 10
11 Änderungen LSV LSV II (1) 4 In Kraft seit Definition Betreiber i.s.d. 2 Nr. 12 LSV II ( bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ) (+) Eigentum, vergleichbare Rechtsposition 4 Verpflichtung zu punktuellem Aufladen für alle öffentl. zugängl. LS Punktuelles Aufladen gemäß 2 Nr. 13 LSV II: das Laden eines Elektromobils, welches nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Nutzer und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem Betreiber eines Ladepunktes erbracht wird 11
12 Änderungen LSV LSV II (2) 4 Anforderungen punktuellen Aufladens an Ladepunkt gemäß 4 LSV II: keine Authentifizierung zur Nutzung erforderlich sowie Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, ohne direkte Gegenleistung, oder gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt, oder bargeldloser Bezahlvorgang und dafür erforderliche Authentifizierung mit gängigem kartenbasierten Bezahlsystem (EC-Karte, Kreditkarte) oder webbasiertem System (QR-Code, App oder Webseite) in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt 4 Ausnahme von Erfordernis des punktuellen Aufladens : Ladepunkte mit geringer Ladeleistung (höchstens 3,7 Kilowatt) oder Ladepunkte, die bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten der LSV II bereits in Betrieb genommen worden sind (Bestandsschutz) 12
13 Abrechnung und Zähler 13
14 Verkaufen oder Verschenken? 4 Abrechnungsmodelle: Parkzeit Ladezeit kwh Flatrate Pauschale pro Ladevorgang Kombi-Preis aus (Nutzungs)Zeit und Strombezug 4 Entscheidung, ob bzw. wie abgerechnet wird von eichrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen beeinflusst 14
15 Wer ist Lieferant i.s.v. EnWG, EEG, Stromsteuer? 15
16 Wer ist Versorger i.s.d. EnWG? 4 Ladesäulen als Letztverbraucher (Strommarktgesetz) In 3 Nummer 25 EnWG wird das Wort kaufen, durch die Wörter kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, ersetzt. 4 Aus der Begründung: Die energiewirtschaftsrechtlichen Pflichten gelten im Verhältnis zwischen dem Energielieferanten bzw. Netzbetreiber und dem Ladepunktbetreiber, nicht jedoch zwischen dem Ladepunktbetreiber und Elektrofahrzeugnutzer. 4 Betreiber ist kein Versorger i.s.d. EnWG! Keine Anzeige nach 5 EnWG, keine Rechnung nach 40 EnWG, keine Vertragsinhalte nach 41 EnWG, keine Stromkennzeichnung 16
17 Verpflichtung zur Zahlung der EEG- Umlage? 4 60 Abs. 1 EEG: Elektrizitätsversorger müssen für den an Letztverbraucher gelieferten Strom EEG-Umlage an Übertragungsnetzbetreiber zahlen Letztverbraucher, 3 Nr. 33 EEG 2017: Jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht Lieferung i.s.d. EEG auch bei kostenloser Abgabe von Strom Elektrizitätsversorger, 3 Nr. 20 EEG 2017: Jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert - Mögl. Arg: Mobilitätsanbieter liefert keinen Strom, sondern ermöglicht Nutzung der Ladeinfrastruktur (s.o.) - Betreiber ist Letztverbraucher und sein Lieferant führt EEG-Umlage ab 4 In der Praxis: Abführung durch Lieferanten (dienstleistend) für Betreiber / Mobilitätsanbieter 17
18 EEG-Umlage Übertragungsnetzbetreiber EEG-Umlage? Lieferant Stromlieferung Betreiber / Mobilitätsanbieter Nutzung der Ladeinfrastruktur Entgelt? Nutzer 18
19 Problem: Was ist mit der EEG-Umlage? 4 Aus der Gesetzesbegründung: Die Neuregelung lässt die bestehenden Pflichten der Energieversorgungsunternehmen sowie Netzbetreiber unberührt. [ ] Auch in diesem Fall bleiben die Energieversorgungsunternehmen weiterhin zur Abführung aller gesetzlichen Umlagen verpflichtet. Dies schließt explizit auch die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage [ ] ein. 4 Klarstellung soll das Umlagenaufkommen nicht schmälern, insbesondere soll EEG-Umlage nicht durch Änderung entfallen 19
20 Stromsteuer Lieferant Stromsteuer? Stromlieferung Betreiber / Mobilitätsanbieter Nutzung der Ladeinfrastruktur Entgelt? Nutzer Stromsteuer? Hauptzollamt 20
21 Wann entsteht die Stromsteuer? 4 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG: Wenn vom Versorger geleisteter Strom von Letztverbraucher entnommen wird Wieder: Was ist die Leistung? Seit : Fiktion, dass Ladesäulenbetreiber grds. kein Versorger gem. 1a Abs. 2 Nr. 2 StromStV und damit keine Pflicht zur Abführung Stromsteuer; Gilt nur, wenn: - Ladesäulenbetreiber Strom (ausschließlich) zum Regelsteuersatz bezieht Damit aber keine Ausnahme bei Eigenversorgung! - Ladesäulenbetreiber nicht aus anderen Gründen bereits Versorger - Entnahme aus Ladesäule nicht ihrerseits zum ermäßigten Steuersatz erfolgt (Regelfall!) 21
22 Körperschaftsteuer - Einkommensteuer Umsatzsteuer 22
23 Typische Anwendungsfälle 1. Unentgeltliches / verbilligtes Laden beim Arbeitgeber Privates E-Fahrzeug / E-Dienstfahrzeug bei privater Nutzung 2. Arbeitgeber erstattet die Kosten für das Laden des E- Dienstfahrzeugs beim Arbeitnehmer zu Hause nur dienstliche Nutzung / auch private Nutzung des E-Dienstfahrzeugs 3. Unentgeltliche / verbilligte Überlassung der Ladeinfrastruktur durch den Arbeitgeber 4. Unentgeltliche / verbilligte Übereignung der Ladeinfrastruktur durch den Arbeitgeber 5. Nutzung der Ladesäule beim Arbeitgeber durch Dritte 23
24 Überblick 4 Beim unentgeltlichen / verbilligten Laden beim AG sind die Ertragsteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer zu beachten. 4 Neue ertragsteuerliche Förderung der Elektromobilität durch Gesetz vom Begrenzter Anwendungszeitraum vom bis zum
25 Anspruch des Arbeitnehmers auf Laden am Arbeitsplatz? 25
26 Anspruch des Arbeitnehmers? Bislang keine Ladeinfrastruktur Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Errichtung von Ladeinfrastruktur Ladeinfrastruktur für Flottenfahrzeuge Anspruch auf private Mitnutzung? Betriebliche Notwendigkeit für Aufladen der Flotte kein Anspruch auf Teilhabe zu privaten Zwecken Auch nicht, wenn Dienstfahrzeug zusätzlich privat genutzt Gleichbehandlungsgrundsatz 26
27 Mitbestimmung des Betriebsrats 4 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG: bei Fragen der betriebl. Lohngestaltung Geldwerte Vorteile sind Teil der Lohngestaltung Beispiele: Lieferung von verbilligtem Heizgas, Gewährung von Personalrabatt, ebenso daher kostenlose/verbilligte Bereitstellung von Ladeinfrastruktur bzw. Ladestrom für Privatgebrauch Keine Mitbestimmung, soweit tarifvertragliche Regelung besteht 4 87 Abs. 1 Ziff. 8 BetrVG: bei Einordnung Ladeinfrastruktur als Sozialeinrichtung (Arg: wie Parkplatz) 4 Abschluss Betriebsvereinbarung erforderlich 27
28 Wenn der Arbeitgeber nicht mehr möchte 4 Der Arbeitgeber kann den Zugang zur Ladeinfrastruktur nur wieder beenden, wenn und soweit bei arbeitsvertraglicher Zusage oder betrieblicher Übung ein wirksamer Widerrufsvorbehalt sachlich begründet ausgeübt wird bei Gesamtzusage ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vorlag oder ein wirksamer Widerrufsvorbehalt sachlich begründet ausgeübt wird bei Zusage in Betriebsvereinbarung - ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vorlag oder - ein wirksamer Widerrufsvorbehalt sachlich begründet ausgeübt wird oder - die Betriebsvereinbarung durch Kündigung oder Zeitablauf endet, ohne dass Nachwirkung zum ob der Leistung vereinbart war 28
29 Generelle und individuelle Vereinbarung mit Arbeitnehmern Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern Betriebsvereinbarung immer erforderlich bei Mitbestimmung Betriebsrat Gesamtzusage z.b. Intranet, schwarzes Brett Individuelle Nutzungsvereinbarung Abschluss Unterschrift AN und AG, Aushändigung an reicht Aushang? Inhalt Leistungen des AG Ggf. Haftungsbeschränkung Datenschutz Abrechnung Widerrufsvorbehalt 29
30 Agenda 1. Handlungsfelder für EVU, Unternehmen und Kommunen 2. Rechtliche Rahmenbedingungen 3. Ausblick 30
31 2017: Wendepunkt für Elektromobilität? Ausbau der Förderung durch die Bundesregierung Förderrichtlinien Umweltbonus Steuerbefreiung geldwerter Vorteil Stromsteuerbefreiung - Autokonzerne : 400 DC-Stationen an europ. Autobahnen; neue E- Modelle - Ladeinfrastruktur auf Kundenparkplätzen - 32 EVU in Thüringen: 370 Ladesäulen in 3 Jahren - EON, Vattenfall, Innogy, EnBW: Massiver Ausbau Ladeinfrastruktur Elektrifizierung Flotten Vattenfall: Elektrifizierung Flotte in Europa in fünf Jahren SAP: 5000 Fahrzeuge bis 2020 BVG: fast kompletter Fuhrpark Ziel Bundesregierung: 20% Anteil E-Fhrzge S-H.: Ausstattung Liegenschaften mit LI 2020: 1 Mio.? 31
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Christian de Wyl, BBH Berlin Tel +49 (0)
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