Beschlussrealisierung

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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Beschlussrealisierung Landesregierung Magdeburg, 31. Januar 2017 Rahmenbedingungen zur Förderung zivilgesellschaftlicher Arbeit verlässlich gestalten Beschluss des Landtages - Drs. 7/667 Zu dem o. g. Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt ergeht folgende Stellungnahme: Die Ausführungsbestimmungen für die vorläufige Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2017 wurden durch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit Runderlass vom 14. Dezember 2016 festgelegt (Anlage). In diesem Runderlass wurden die gesetzlichen Vorgaben des Artikels 94 der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt nochmals erläutert und die Ressorts auf die Nutzung der zulässigen Ausgabeermächtigungen hingewiesen. Zu a) Die Auskunftsfähigkeit in den Fachausschüssen wird durch die Teilnahme der jeweils zuständigen Beauftragten für den Haushalt sichergestellt. Zu b) Die Gewährung von Fördermitteln ist nach der Landeshaushaltsordnung mit Voraussetzungen verbunden, die bei der Entwicklung und Durchführung von Förderprogrammen die Zielbestimmung und die Untersuchung der Sinnhaftigkeit beinhalten. Rainer Robra Staats- und Kulturminister Hinweis: Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. (Ausgegeben am )

2 631 Vorläufige Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2017 RdErl. des MF vom /2017 Fundstelle: MBl. LSA Jahrgang, S. Anfangsseite 1. Gesetzliche Grundlagen Das Haushaltsgesetz für die Haushaltsjahre 2017/2018 wird erst nach Beginn des Haushaltsjahres 2017 verkündet. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Haushaltsführung auf der Grundlage des Artikels 94 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Danach dürfen nur Ausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden, die nötig sind, um a) gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, b) rechtlich begründete Verpflichtungen des Landes zu erfüllen, c) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind. Eine Ausgabe ist nötig, wenn sie zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist. Dabei ist insbesondere die zeitliche Erforderlichkeit zu überprüfen. Die Ausgabe muss unaufschiebbar sein. Dies bedeutet, die Vornahme zu einem späteren Zeitpunkt (nach Verkündung des Haushaltsgesetzes) hätte keinen oder nur einen erheblich geringeren Erfolg. Zusätzlich muss eine der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 Buchst. a, b oder c erfüllt sein. 2. Ergänzende Hinweise Grundlage der vorläufigen Haushaltsführung bilden die Ansätze des Nachtragshaushaltes des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (schon erfolgte Entscheidung des Landtages) soweit die betreffenden Ansätze im Haushaltsplanentwurf 2017 und 2018 nicht reduziert wurden. Nach der zweiten Lesung des Landtages zu den Haushaltsplänen für die Haushalts- 1

3 jahre 2017 und 2018 (geplant für März 2017) bilden die Ansätze für 2017 die maßgebliche Höchstgrenze. Haushaltsansätze, die im Ergebnis der Beratungen im Ausschuss für Finanzen des Landtages von Sachsen-Anhalt voraussichtlich wegfallen, dürfen nicht mehr bedient werden. Auf den Beschluss des Landtages vom (Drucksache 7/667) wird hingewiesen. Die im Rahmen des Artikels 94 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zulässigen Ausgabeermächtigungen sind zu nutzen. 3. Personal Ausgaben für Personal können geleistet werden, wenn sie zum Erhalt der Einrichtung oder Weiterführung des Verwaltungsbetriebes und zur Aufgabenerledigung erforderlich sind. Hierzu kann auch die Vornahme von Neueinstellungen gehören. Der Nachweis über die Erforderlichkeit einer Neueinstellung für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ist jeweils durch die einstellende Behörde oder Einrichtung zu dokumentieren. Einzelfälle der Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes: a) Die Erforderlichkeit kann sich gegenwärtig für Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Erfordernis der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung ergeben. b) Die Erforderlichkeit kann sich für Vollzugspolizistinnen und Vollzugspolizisten aus der gegenwärtigen Gefährdungslage ergeben. c) Die Übernahme von Auszubildenden oder Anwärterinnen und Anwärtern kann als erforderlich gelten, wenn die Übernahme von bedarfsgerecht eingestellten Auszubildenden oder Anwärterinnen und Anwärtern vorgenommen werden soll. Weitere materielle Voraussetzungen für die Vornahme von Neueinstellungen sind über die Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes hinaus, dass die von der Landesregierung mit dem Haushaltsplanentwurf 2017/2018 beschlossenen jeweiligen Vollzeitäquivalentziele beachtet werden und dass nach dem Haushalt 2016 vorhandene freie Planstellen oder Stellen wieder besetzt werden. Die Besetzung von erstmalig mit dem Haushaltsplanentwurf 2017 ausgebrachten zusätzlichen Stellen ist im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich nicht möglich. Weiterhin dürfen nur Ausgaben geleistet werden, die 2

4 dem erkennbaren Willen des Landtages entsprechen. Der erkennbare Wille des Landtages ist durch die Behörde oder Einrichtung zu dokumentieren. Tarifrechtlich vorzunehmende Höhergruppierungen oder Beförderungen in Vollzug eines Gerichtsurteils sind im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich zulässig. Bei einer Einstellung kann es sich um die zulässige Erfüllung einer Rechtsverpflichtung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung handeln, wenn noch in 2016 eine Einstellungszusage gegeben wurde. 4. Institutionelle Förderung Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind nur in dem Umfang zulässig, als diese zur Weiterführung bestehender, schon bisher institutionell geförderter Einrichtungen unerlässlich sind. Zahlungen für das Haushaltsjahr 2017 setzen grundsätzlich die Vorlage eines Wirtschaftsplans voraus. Die institutionelle Förderung umfasst nur die notwendige Finanzierung im bisherigen Umfang für Personal und Ausstattung. Neue institutionelle Förderungen sind im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nicht gestattet. 5. Projektförderung Zuwendungen zur Projektförderung sind nur in dem Umfang zulässig, als diese zur Erfüllung rechtlich begründeter Zahlungsverpflichtungen dienen (Artikel 94 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) oder sofern es sich um Fortsetzungsmaßnahmen handelt (Artikel 94 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Zu den rechtlich begründeten Zahlungsverpflichtungen gehören über einen Vertrag oder Verwaltungsakt bereits bewilligte Zuwendungen zur Projektförderung. Voraussetzung ist ein bestehender rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Land. Bei den Fortsetzungsmaßnahmen ist zu beachten, dass im Haushaltsplan 2016 bereits Mittel dafür veranschlagt worden sein müssen. Der damit geäußerte Wille des Landtages als Haushaltsgesetzgeber zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen, gegebenenfalls auch überjährig, muss erkennbar sein. Ein Indiz dafür ist die Veranschlagung von Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die betreffende Förderung in den Vorjahren und die 3

5 Veranschlagung derartiger Ausgaben in den Haushaltsplanentwürfen für das Haushaltsjahr Zusätzlich muss mit der Projektförderung bereits in 2016 begonnen worden sein. Bei Globaltiteln sind Beträge im Sinne von Nummer 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c durch den Haushaltsplan eines Vorjahres als bewilligt anzusehen, wenn die Finanzierung von Einzelvorhaben bereits begonnen wurde. Die Prüfung, ob es sich um eine Fortsetzungsmaßnahme handelt, erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch das mittelbewirtschaftende Ressort. Auf die Möglichkeit der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns wird hingewiesen (VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu 44 LHO und Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses). Neue erstmals im Haushaltsplanentwurf eingestellte Projektförderungen (z. B. auch aus neuen Förderprogrammen) können, sofern es sich nicht um Rechtsverpflichtungen handelt, im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nicht geleistet werden. Das gilt auch für neue Bewilligungen im Einzelfall in bereits bestehenden Förderprogrammen, sofern die Bewilligung nicht durch die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen abgesichert ist. 6. Bewirtschaftung der Verpflichtungsermächtigungen Die nach 45 Abs. 1 Satz 2 LHO weiter geltenden Verpflichtungsermächtigungen dürfen nach Maßgabe der im Haushaltsplan 2016 angegebenen Jahresbeträge für die Jahre ab 2017 in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie Mittel im Haushaltsplanentwurf 2017/2018 oder in der Mittelfristigen Finanzplanung eingestellt sind. Dies gilt ebenso für Verpflichtungsermächtigungen zur Kofinanzierung von EU-Mitteln sowie, da für EU-finanzierte Ausgabenanteile im Haushaltsplan keine Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht werden, auch für die entsprechenden EU-Ausgaben im Einzelplan 13. Für die Bewirtschaftung der Verpflichtungsermächtigungen gelten in diesem Rahmen während der vorläufigen Haushaltsführung die Regelungen des Abschnittes 4 des Haushaltsführungs-Erlasses (RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 36) weiter. Verpflichtungsermächtigungen, die im Haushaltsplanentwurf 2017 ausgebracht sind, dürfen nur in den unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen insbesondere Verpflichtungen für laufende Geschäfte gemäß 38 Abs. 4 LHO. 4

6 7. Inkrafttreten Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom in Kraft. 5

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

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