Menschen mit Behinderung können auf ihren Status als begünstigte Behinderte verzichten

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1 BVP Newsletter Menschen mit Behinderung können auf ihren Status als begünstigte Behinderte verzichten (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/11/0009-5) Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund der Beschwerde eines Betroffenen entschieden, dass Menschen mit Behinderung auf ihren Status als begünstigte Behinderte verzichten können. Auf Grund seines Antrages wurde gegenüber dem Betroffenen im Jahr 2001 gemäß 14 Abs. 2 BEinStG vom Bundessozialamt bescheidmäßig festgestellt, dass er mit einem Grad der Behinderung von 70 % dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Seit September 2007 begehrte der Betroffene die Streichung aus dem Kreis der begünstigten Personen, dies mit der Begründung, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten seine Arbeitssuche erheblich erschweren würde. Das Bundessozialamt hat seinem Antrag nicht stattgegeben und auch vor der Bundesberufungskommission als Rechtsmittelinstanz hatte er keinen Erfolg. Da das Behinderteneinstellungsgesetz keinen Verzicht auf die Begünstigteneigenschaft vorsehe, sei es der Behörde verwehrt, dem Verlangen des Betroffenen nachzukommen, wenn weiterhin ein Grad der Behinderung von 70 % objektiviert werden konnte. Der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht und gab dem Beschwerdeführer Recht. Das Recht, dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, sei ein subjektiv öffentliches Recht. Ein Verzicht auf subjektiv öffentlich rechtliche Ansprüche sei zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordne. Eine Zwangsverpflichtung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten könne dem BEinstG schon deshalb nicht entnommen werden, weil es im freien Willen des einzelnen liege, einen Antrag gemäß 14 Abs. 2 BEinstG zu stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es grundsätzlich der freien Disposition des Menschen mit Behinderung überlassen sein, ob er dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören möchte. Wenn nun, wie im Beschwerdefall, der Betroffene der subjektiven Ansicht ist, seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei ihm bei der Arbeitssuche hinderlich, widerspräche es dem Zweck des Gesetzes, ihm die Möglichkeit des freiwilligen

2 Verzichts auf seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu verweigern. Der Beschwerdeführer hat somit einen Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung, dass er nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zählt. Eine nicht unproblematische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, da wir befürchten, dass Arbeitgeber nun Druck auf ihre begünstigt behinderten Arbeitnehmer ausüben könnten, auf ihren Status als begünstig Behinderte zu verzichten, meint KOBV-Präsident Mag. Michael Svoboda. Wir werden die Auswirkungen in der Praxis sehr genau beobachten und allenfalls eine erforderliche Gesetzesänderung einfordern, um diese Lücke beim qualifizierten Kündigungsschutz zu schließen. ABAk, Arbeitsassistenz für AkademikerInnen mit Behinderung oder chronischer (auch psychischer) Erkrankung unterstützt seit 1999 erfolgreich AbsolventInnen von Universitäten, Fachhochschulen, Sozial- und Pädagogischen Akademien mit und ohne Berufserfahrung bei der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Mit Beginn 2012 hat ABAk sein Aufgabengebiet um die Erhaltung von bestehenden Arbeitsplätzen erweitert. Im Falle der Gefährdung eines bestehenden Dienstverhältnisses vermitteln wir zwischen AkademikerInnen mit Behinderung und ArbeitgeberInnen. ArbeitgeberInnen, Personalverantwortlichen, BetriebsrätInnen, Behindertenvertrauenspersonen, etc bietet ABAk professionelle Unterstützung bei: Schwierigkeiten in bestehenden Dienstverhältnissen z.b. bei Verminderung der Arbeitsleistung durch Erkrankung/Behinderung, häufigen oder längeren Krankenständen, Veränderung des Aufgabenprofils, Adaption des Arbeitsplatzes nach einem Unfall

3 Informationen über rechtliche Rahmenbedingungen des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie über Förderangebote und Unterstützungsmöglichkeiten. Begleitende Unterstützung bei Konflikten am Arbeitsplatz. ABAk Arbeitsassistenz für AkademikerInnen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Meidlinger Hauptstrasse Wien Telefon: Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für 2012 (BGBl II Nr. 416/2011) Die Höhe der gemäß 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2012 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, - für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 232 Euro, - für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 325 Euro und - für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 345 Euro.

4 Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (BGBl II Nr. 453/2011) Mit der am in Kraft getretenen Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz ( 8) kann der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Bei erstmaliger Zuerkennung von Pflegegeld ist jedoch weiterhin ein ärztliches Sachverständigengutachten erforderlich. Stammtischtermine BVP Servicestelle 2012 Zeit: jeweils ab 17 Uhr Wien Orte: Landtmann, Stiegl-Ambulanz (4. Jänner; 1. Februar) 7. März 4. April 2. Mai 6. Juni 4. Juli 1. August 5. September 3. Oktober 7. November 5. Dezember Wr. Neustadt Ort: Hotel Corvinus 21. Februar 11. Oktober Linz Ort: Restaurant Lokomotive 8. März 14. Juni

5 13. September 4. Dezember Klagenfurt Ort: Gasthaus Pumpe 15. Mai 22. November Innsbruck Ort: Restaurant Insieme 26. April 27. September Einschätzungsverordnung Neu zu bestellen Der KOBV Österreich hat auf Grund der großen Nachfrage die mit in Kraft getretene Einschätzungsverordnung für die Feststellung des Grades der Behinderung in gebundener Form aufgelegt. Der Preis pro Stück beträgt 6,--. Zu bestellen bei Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich 1080 Wien, Lange Gasse 53 Tel. : 01/ Fax : 01/ kobvoe@kobv.at

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