5. Immaterielle und Materielle Hilfe

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1 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 1 5. Immaterielle und Materielle Hilfe 5.1 Immaterielle Hilfe Immaterielle und materielle Hilfe ergänzen sich und können nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Das Hauptgewicht der Sozialhilfe liegt nicht allein auf der rein materiellen Hilfe, sondern stellt die individuellen Bedürftigkeitsursachen fest und zielt weit blickend auf deren Behebung durch eine sorgfältige und umfassende Betreuung der bedürftigen Personen. Die Verpflichtung zu umfassender Hilfeleistung wird in 4 SPG wie folgt umschrieben: 1 Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration. 2 Sozialhilfe umfasst immaterielle und materielle Hilfe. 8 SPG führt weiter aus: Immaterielle Hilfe umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen. Es entspricht der Philosophie des SPG, dass die immaterielle Hilfe eine wesentlich gewichtigere Rolle erhält als bisher. Dies kommt unter anderem in der Betonung der Förderung von Selbsthilfe, Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Eigenständigkeit in 1 SPG deutlich zum Ausdruck. Die SPV beschränkt sich in 7 auf eine allgemein gehaltene Umschreibung der immateriellen Hilfe: 1 Immaterielle Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Wer immaterieller Hilfe bedarf, kann um diese bei der zuständigen Gemeinde nachsuchen. Die immaterielle Hilfe ist unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe. 2 Immaterielle Hilfsmassnahmen richten sich nach der Problemlage der um Hilfe nachsuchenden Person. Sie erfolgen niederschwellig und im Einvernehmen mit ihr. Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um materielle Hilfe. Das Spektrum der möglichen Leistungen im Rahmen der immateriellen Hilfe ist grundsätzlich nicht beschränkt und reicht vom einfachen Gespräch bis zu aufwendigen Beratungen und der Vermittlung verschiedenster Dienstleistungen. Fachkundige Beratung trägt in erster Linie zur Lösung nicht materieller Probleme bei, sie kann aber auch mithelfen, materielle Not abzuwenden, indem der hilfebedürftigen Person Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation aufgezeigt werden. Viele Hilfesuchende kennen ihre Rechte nicht oder sind ohne Unterstützung nicht in der Lage, ihre Ansprüche durchzusetzen. Wirtschaftliche Not ist nicht Anspruchsvoraussetzung für immaterielle Hilfe. Auch Personen in gesicherten finanziellen Verhältnissen können Beratung und Betreuung der Sozialbehörde in Anspruch nehmen. Eine persönliche Notlage von einer gewissen Schwere muss allerdings vorliegen, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass auch objektiv geringfügige Schwierigkeiten subjektiv als schwerwiegend oder gar als existenzbedrohend empfunden werden können.

2 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 2 Die immaterielle Hilfe schränkt das Selbstbestimmungsrecht der Hilfe suchenden Person nicht ein. Das Beratungs- oder Betreuungsverhältnis kann jederzeit abgebrochen werden, auf die vermittelte Dienstleistung kann verzichtet werden. Es steht der Sozialbehörde beispielsweise nicht zu, im Rahmen der immateriellen Hilfe zwangsweise eine Therapie oder eine Einkommensverwaltung anzuordnen. Die individuelle Situation kann jedoch dazu führen, dass die Sozialbehörde sich verpflichtet sieht, auf eine geeignete vormundschaftliche Massnahme hinzuwirken. Die zur immateriellen Hilfeleistung verpflichtete Behörde kann die Hilfe selbst leisten oder die Hilfesuchenden an spezialisierte Einrichtungen vermitteln. Im Rahmen der immateriellen Hilfe sind beispielsweise nachstehende Dienstleistungen denkbar: Besprechen der Situation und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten Erarbeiten eines Hilfsplans Stärkung des Selbstbewusstseins Förderung der Selbständigkeit Information über soziale Leistungen und Angebote sowie über rechtliche Ansprüche Haushaltanleitung Beratung betreffend Durchsetzung von Rechtsansprüchen z.b. gegenüber Sozialversicherungen, Arbeitgeber, Vermieter usw. Intensivere, vom Einverständnis der Hilfe suchenden Person abhängige Dienstleistungen, wie z.b. Einkommensverwaltung, Vertretung gegenüber Dritten zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen usw. Vermittlung von spezialisierter Hilfe (z.b. Schuldensanierung, Rechtsberatung, Budgetberatung, medizinische oder psychologische Betreuung usw.) Durchführung von Helferkonferenzen Die Durchführung der immateriellen Hilfe ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden, sie erfolgt oftmals formlos und bedarf somit nicht in jedem Fall eines Beschlusses der Sozialbehörde. Wird die immaterielle Hilfe verweigert, steht es der Hilfe suchenden Person zu, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen.

3 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite Materielle Hilfe Voraussetzungen Erste Voraussetzung für die Ausrichtung von materieller Hilfe ist der aktuelle Mangel an hinreichenden Mitteln für den Lebensunterhalt, es muss Bedürftigkeit vorliegen. Analog zu Art. 2 ZUG umschreibt das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz den Begriff der Bedürftigkeit in 5, Abs. 1, wie folgt: Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, besteht ungeachtet der Ursachen der Notlage ein Anspruch auf materielle Hilfe, auch Selbstverschulden hebt den Anspruch nicht grundsätzlich auf. 4 SPG beschränkt das Ausmass der Hilfe auf die Sicherung der Existenz. Diese ist gemäss 3 SPV so zu bemessen, dass sie Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Versorgung gewährleistet. Das soziale Existenzminimum gewährleistet zudem die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen. Es ist dabei den persönlichen Bedürfnissen sowie den örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Für die Bemessung der materiellen Hilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vom 18. September 1997 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe mit den seither ergangenen Änderungen unter gewissen Vorbehalten verbindlich. Die Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz konkretisiert das Subsidiaritätsprinzip. Sozialhilfe kann nur ausgerichtet werden, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen. Verlangt wird insbesondere der Einsatz von Einkünften und Vermögen, Ansprüchen aus familienrechtlicher Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht, Ansprüche aus Sozial- und anderen Versicherungen, Stipendien sowie Zuwendungen Dritter ( 4 Abs. 2 SPV). Das SPG stellt klar, dass Hilfe auch dann zu gewähren ist, wenn zwar Ansprüche bestehen, diese aber (noch) nicht verfügbar sind. Zu erwartende Leistungen beispielsweise von Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung oder Pensionskasse sind gegen Abtretung zu bevorschussen (siehe Kapitel 5.8 und 5.9). Die Gewährung materieller Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird ( 12 Abs. 2 SPG). Werden rückwirkend Leistungen erbracht, ist die materielle Hilfe höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen ( 12 Abs. 1 SPG).

4 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite Formen der materiellen Hilfe Hilfsformen der materiellen Hilfe sind insbesondere Geldleistungen oder die Erteilung von Kostengutsprachen. Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden ( 9 SPG). Besondere Umstände könnten sein, wenn die materielle Hilfe beziehende Person keine genügende Gewähr für eine zweckkonforme Verwendung der erbrachten Leistungen bietet. Anstelle von Geldleistungen fallen insbesondere Direktzahlungen, Gutscheine oder Sachleistungen in Betracht ( 8 Abs. 3 SPV). In der Regel wird materielle Hilfe in Bargeld ausgerichtet. Geldleistungen sind am ehesten geeignet, die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der hilfsbedürftigen Personen zu fördern und entsprechen deshalb am besten den grundlegenden Zielen der Sozialhilfe. Wenn keine Gewähr für die zweckmässige Verwendung gegeben ist, können Zahlungen direkt an Dritte (Versicherungsprämien, Wohnungskosten usw.) geleistet werden. Die Abgabe von Gutscheinen (beispielsweise für Verpflegung in Restaurants oder für Übernachtungen) ist insofern problematisch, als diese Personen in der Öffentlichkeit als Sozialhilfe-Empfänger blossgestellt werden, was u.u. einem Verstoss gegen die Menschenwürde gleichkommt. Die Abgabe von Sachleistungen dient zur Befriedigung eines unmittelbaren konkreten Bedarfes, beispielsweise die Abgabe von Möbeln oder Haushaltgeräten, die für die unterstützte Person sonst nur mit hohen Aufwendungen zu beschaffen wären. Die Kostengutsprache dient zur Sicherstellung von Leistungen Dritter. Näheres dazu findet sich in Kapitel 5.5. Die Sozialbehörde hat in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen, welche Form der materiellen Hilfe angemessen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Besonderheiten des Einzelfalles und die Persönlichkeitsrechte der unterstützten Person sowie der haushälterische Einsatz öffentlicher Finanzmittel. Der Hilfe suchenden Person ist ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren ( 5 Abs. 3 SPG).

5 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite Das Unterstützungsgesuch Notwendig ist ein Gesuch um materielle Hilfe der bedürftigen Person. Diese hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen ( 2 Abs. 1 SPG). Die Sozialbehörde hat Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen ( 1 Abs. 2 SPG). Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen. Am zweckmässigsten ist es, das gebräuchliche Formular Gesuch um materielle Hilfe (siehe Kapitel 9, Formulare) zu verwenden (Formular-Nr. 10.0). Das Gesuch ist in jedem Fall von der gesuchstellenden Person, bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren in der Regel von beiden, zu unterzeichnen ( 8 Abs. 2 SPV). Im weiteren ist die Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe (Formular-Nr. 10.1) sowie die Vollmacht zum Gesuch um materielle Hilfe (Formular-Nr. 10.2) unterzeichnen zu lassen. Die Erklärung zum Gesuch um materielle Hilfe beinhaltet die Rechte und Pflichten der um Hilfe suchenden Person (unter anderem die Mitwirkungs- und Meldepflicht, die Rückerstattung, der unrechtmässige Bezug sowie die Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht).

6 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite Bemessung der Leistungen Grundsätzliches Die Berechnung des Unterstützungsbedarfs erfolgt durch eine Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und der verfügbaren Einnahmen, wobei vorhandenes Vermögen weitgehend berücksichtigt wird. Ausgangspunkt für die Bedarfsberechnung ist der Grundsatz, wonach der notwendige Lebensunterhalt so zu bemessen ist, dass er die Existenzsicherung (Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Versorgung) gewährleistet. Es soll dabei den individuellen Verhältnissen der Hilfe suchenden Personen Rechnung getragen werden ( 5 Abs. 2 SPG, 3 Abs. 1 SPV). Das soziale Existenzminimum gewährleistet zudem die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen ( 3 Abs. 2 SPV).

7 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite Unterstützungseinheit Unterstützungseinheit ist grundsätzlich die Einzelperson. Für die Berechnung der Hilfe ist auf deren finanzielle Situation abzustellen. Bei Familien werden Vermögen und Einkommen von Personen im gleichen Haushalt berücksichtigt. Für die Sozialhilfebemessung unerheblich ist der eheliche Güterstand. Gütertrennung beispielsweise kann also nicht bewirken, dass einer der Ehegatten Unterstützung bezieht und das Einkommen oder Vermögen des anderen E- hegatten nicht in die Berechnung einbezogen werden kann. Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden (F.5.1 SKOS-Richtlinien). Eheleute mit gemeinsamer Haushaltführung sowie deren unmündige Kinder werden rechnerisch als ein Unterstützungsfall behandelt, obwohl die Ehefrau gemäss Art. 6 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat. Bei Konkubinatspartnern mit gemeinsamen Kindern sind rechnerisch zwei Unterstützungsfälle zu führen, wobei die Kinder dem Budget der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge zuzurechnen sind. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Konkubinatsverhältnis keine gegenseitigen gesetzlichen Unterhaltspflichten gelten. Für das Sozialhilferecht sei indessen davon auszugehen, dass die Partner eines stabilen Konkubinats sich gegenseitig unterstützen. Solange jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt werde, verstosse es nicht gegen das Willkürverbot, ihm die staatliche Sozialhilfe zu verweigern, selbst wenn der Dritte rechtlich nicht unterstützungspflichtig sei. Solche freiwilligen Leistungen Dritter könnten ohne Willkür zu den eigenen Mitteln gezählt werden. Es besteht somit die Vermutung der faktischen Unterstützung in einem stabilen Konkubinat (dessen Qualifikation sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt), die es zu berücksichtigen gilt. (Siehe F.5.1 und Anhang 5/VI)

8 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite Kopfteilung Haben Familienangehörige, die im gleichen Haushalt leben, nicht die gleiche Staatsbürgerschaft oder das gleiche Kantonsbürgerrecht, und sind dadurch verschiedene Kostenträger für die Unterstützungskosten ersatzpflichtig, so werden die Sozialhilfekosten nach Köpfen aufgeteilt. Art. 19 Abs. 1 ZUG gilt hier sinngemäss auch für das innerkantonale Verhältnis, da beispielsweise für schweizerische und ausländische Staatsangehörige verschiedene Kostenträger ersatzpflichtig sein können. Das Kopfteilungsprinzip ist nur anwendbar für Eltern und ihre unmündigen Kinder oder Stiefkinder. Weitere Personen, die im gleichen Haushalt leben (z.b. mündige Kinder, Grosseltern, Enkel oder andere Verwandte, Pflegekinder) dürfen nicht in die Familienunterstützung und in das Kopfteilungsprinzip einbezogen werden. Sie haben ein aufwanddeckendes Kostgeld zu bezahlen oder sind bei Bedürftigkeit selbständig zu unterstützen. Diejenigen Unterstützungskosten, die für alle Familienmitglieder bestimmt sind (z.b. Wohnungskosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherung) werden durch die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder geteilt. Kosten, welche systemrelevant sind, wie zum Beispiel Kinderfremdbetreuung, Berufsauslagen, Programmkosten für Beschäftigungsprogramme* sind in der Regel auf die Köpfe aufzuteilen. Die Pauschalen für den Grundbedarf I und II sowie den Zuschlag zum Grundbedarf I werden aufgrund der SKOS- Richtlinien den einzelnen Familienmitgliedern angerechnet, ebenso die effektiven Kosten für die Krankenversicherung. Diejenigen Unterstützungen, die ausschliesslich für die persönlichen Bedürfnisse eines Familienmitgliedes bestimmt sind (z.b. Arzt- und Zahnarztkosten, situationsbedingte Verkehrsauslagen), sind der verursachenden Person alleine anzurechnen. Einnahmen der erwachsenen Familienmitglieder wie Verdienst, Renten- und andere Versicherungsleistungen, Unterhalts-, Verwandtenunterstützungs- und andere Beiträge sind entweder einzelnen Köpfen anzurechnen oder nach Köpfen aufzuteilen. Kinderalimente und deren Bevorschussung sind in der Regel für ein einzelnes Familienmitglied gedacht und auf dessen Unterstützungsanteil allein anzurechnen, ebenso Leistungen der Krankenversicherung für Arzt- oder Spitalbehandlungen. Berechnungsbeispiele für die Kopfteilung finden sich unter Ziffer *(Programmkosten für Beschäftigungsprogramme können in der Regel bei einer Kopfteilung im Rahmen des ZUG keinem anderen Kanton verrechnet werden, siehe auch Ausführungen Ziffer 5.10).

9 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite SKOS-Richtlinien A Voraussetzungen und Grundsätze A.1 Ziele der Sozialhilfe Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und gewährleistet die soziale Integration. Die wirtschaftliche Existenzsicherung und die persönliche Hilfe werden von der neuen, seit 1. Januar 2000 gültigen Bundesverfassung ausdrücklich garantiert. Gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. In seiner bisherigen, noch unter der alten Bundesverfassung ergangenen Praxis anerkannte das Bundesgericht ein ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung (BGE 121 I 367). Dadurch war lediglich das zum Überleben absolut notwendige Minimum bzw. das absolute Existenzminimum (Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung) gewährleistet. Die Gewährleistung des Rechts auf Existenzsicherung bildet die Grundlage der Sozialhilfe. Das soziale (im Gegensatz zum absoluten) Existenzminimum umfasst nicht nur die Existenz und das Überleben der Bedürftigen, sondern auch ihre Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben. Es fördert die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe. Sozialhilfe umfasst neben der physischen Existenzsicherung die Teilnahme und Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gemeinschaft. Die Sozialhilfe, wie sie in den kantonalen Sozialhilfegesetzen geregelt ist, verfolgt weitergehende Ziele als das absolute Existenzminimum.

10 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 10 A.2 Zum ethischen Verständnis der Sozialhilfe Die Sozialhilfe entwickelte sich im Verlaufe der Jahrhunderte von den Bettelordnungen des 16. Jahrhunderts über die Wohltätigkeitsvereine des Industriezeitalters zur öffentlichen Sozialhilfe im letzten Jahrhundert. Von Epoche zu Epoche wurden die Probleme der Armut und der Umgang mit den Armen nach unterschiedlichen Gesichtspunkten angepackt, die jeweils das Bild des Menschen und des Staates in einer bestimmten Zeit widerspiegeln. Die vorliegenden Richtlinien beruhen auf einer modernen Auffassung der Sozialhilfe, die unserer Kultur, unserer Gesellschaft und unserer Zeit entspricht. Alle Fürsorge besteht darin, dass man entweder einem Menschen hilft, sich in der gegebenen Umwelt einzuordnen, zu behaupten, zurechtzufinden - oder dass man seine Umwelt so umgestaltet, verändert, beeinflusst, dass er sich darin bewähren, seine Kräfte entfalten kann. (Alice Salomon, 1926) Moderne Sozialhilfe beruht auf zwei Pfeilern: Sie fördert die vorhandenen Ressourcen der Menschen, die - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend oder für längere Zeit nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten bzw. auch sonst für sich selber zu sorgen, indem zielgerichtete materielle und immaterielle Hilfe im Einzelfall erbracht wird. Dabei muss diese so ausgestaltet sein, dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert werden. Auf der anderen Seite ist es die Aufgabe der Sozialhilfeorgane sich dafür einzusetzen, dass die gesellschaftlichen Strukturen (Erwerbsarbeit, Bildung, Gesundheit, Wohnen) so ausgestaltet sind, dass möglichst viele Menschen ihr Leben selbstverantwortlich und selbstbestimmt gestalten können und die Entstehung von Armut verhindert wird. Soziale Gerechtigkeit und die Wahrung der Menschenwürde sind die Grundlagen eines modernen Verständnisses von Sozialhilfe. Jedes Mitglied unserer Gesellschaft hat die Pflicht, in Selbstverantwortung sein Leben zu gestalten; das Gemeinwesen sorgt solidarisch dafür, das denjenigen, die es nötig haben, angepasste und wirksame Hilfe zukommt. Sozialhilfe ist Existenzsicherung und Integration: Die Sozialhilfe versteht sich als unterstes Netz der sozialen Sicherheit, das verhindert, dass Personen oder Personengruppen von der Teilnahme und Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Sie trägt wesentlich dazu bei, die Grundlagen unseres demokratischen Staates zu erhalten und den sozialen Frieden zu sichern.

11 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 11 A.3 Sozialhilfe im Licht der gesellschaftlichen Entwicklung Die soziale Sicherung in der Schweiz in ihrer heutigen Form stammt aus der Nachkriegszeit. Das fortgesetzte wirtschaftliche Wachstum erlaubte bis in die späten 80er Jahre einen kontinuierlichen Ausbau der Sozialversicherungen. Die zentralen Säulen, auf denen das System der sozialen Sicherung basiert, sind die traditionelle Familienform und die Vollbeschäftigung. Beide Stützen haben sich radikal verändert. Für die neuen sozialen Risiken, die sich aus der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und aus dem Wandel der sozialen Lebensformen ergeben, ist das traditionelle System der sozialen Sicherheit schlecht vorbereitet. Der Sozialversicherungsschutz ist darum für weite Bevölkerungskreise brüchig geworden. Dies sind die Gründe, warum in den letzten zehn Jahren die Sozialhilfe einen wesentlichen Teil der Auswirkungen des wirtschaftlichen und sozialen Strukturwandels und damit eine stetig wachsende Zahl der davon Betroffenen aufzufangen und abzusichern hat. Die Bewältigung neuer, struktureller und sozialer Problemlagen wird stillschweigend den Kantonen, Gemeinden und privaten Organisationen überlassen. Zwar funktioniert die Sozialhilfe nach wie vor subsidiär, sieht sich aber mit einem drastischen Zuwachs der Fallzahlen und damit auch der Kosten konfrontiert. Hinzu kommen neue soziale Problemlagen, die früher gar nicht oder zumindest nicht in dem gravierenden Ausmass bestanden haben. Was sind die Hintergründe dieser Entwicklung? Durch die Liberalisierung und Deregulierung nationaler Märkte, durch die dritte technologische Revolution im Bereiche der Kommunikation und Information und durch neue Strategien bei den grossen Konzernen (Produktivitätssteigerung, Konzentration auf Kerngeschäfte, Outsourcing, globales Optimieren des Standort-Portfolios) hat sich der Wettbewerb zwischen den Unternehmen und zwischen den Wirtschaftsstandorten deutlich verschärft. Arbeitsplätze werden abgebaut, andere, die neue Fähigkeiten verlangen, entstehen. Der Sozialstaat wird als Standortfaktor interpretiert. Die soziale Verantwortung der Wirtschaft wird in Frage gestellt. Diese Entwicklungen haben die Handlungsgrundlagen der Sozialhilfe radikal verändert. Die Sozialhilfeorgane in der Schweiz haben - quantitativ und qualitativ - von völlig neuen Voraussetzungen auszugehen. Der Sozialhilfe wird eine neue Rolle zugeschoben. Bisher war die Sozialhilfe mit folgenden vier Merkmalen beschreibbar: Sie war subsidiär zum Sozialversicherungssystem. Ihre Angebote waren vorübergehend und meist nur kurzfristig notwendig und konzentrierten sich auf die Bereiche, in denen die Sozialhilfeabhängigen ihre Selbständigkeit noch nicht wieder erreicht haben. Der Kernauftrag der Sozialhilfe lag in der Bewältigung individueller Notlagen. Demgegenüber hat die Sozialhilfe heute neu eine komplementäre Funktion bei der materiellen Existenzsicherung und bei der sozialen Integration zu garantieren. Mangels Alternativen (soziale Integration durch Integration in den Arbeitsmarkt) hat sie diese Funktion nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zu übernehmen. Um den wirtschaftlichen und sozialen Ausschluss der Betroffenen zu verhindern, entwickelt sie Angebote für diejenigen, die die Möglichkeit zur wirtschaftlichen und sozialen Selbständigkeit nicht mehr haben. Damit bewältigt die Sozialhilfe nicht mehr nur individuelle, sondern in einem wesentlichen Ausmass auch strukturelle Notlagen.

12 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 12 Die Sozialhilfe muss, um sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen, kompensierende Angebote zum sich verengenden Arbeitsmarkt bereitstellen. Materielle Grundsicherung und Beratung im Einzelfall sind mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration zu verbinden (vgl. Kapitel D). Die Sozialhilfe ist gegenüber diesem schleichenden und einschneidenden Wandel ihrer Rolle nicht untätig geblieben. Im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel reagiert sie offensiv auf die neuen Aufgaben. Sie entwickelt Integrationsprogramme, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren und fördert Anreize, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Die Integrationsaufgabe wird zunehmend wichtiger. Das Ziel der Wiedereingliederung von erwerbslosen, behinderten und bedürftigen Personen ist der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe gemeinsam. Darum drängt sich gerade in diesem Bereich eine enge und intensive Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungen und der Sozialhilfe auf, um Doppelspurigkeiten zu verhindern und für die Betroffenen - unabhängig ihres Status - optimale Möglichkeiten zur beruflichen und sozialen Integration zu eröffnen.

13 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 13 A.4 Grundprinzipien der Sozialhilfe Die Sozialhilfe kennt fundamentale Prinzipien, die in der Gesetzgebung vielfach nur angedeutet werden: Wahrung der Menschenwürde Subsidiarität Individualisierung Bedarfsdeckung Angemessenheit der Hilfe Professionalität Kosten-Nutzen-Verhältnis Wahrung der Menschenwürde Dieser Grundsatz besagt, dass jede Person um ihres Menschseins willen vom Gemeinwesen die Sicherung der baren Existenz fordern darf. Zudem setzt dieser Grundsatz voraus, dass der unterstützten Person ein Mitspracherecht zukommt, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird. Subsidiarität Sozialhilfe wird dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber folgenden Hilfsquellen: (Kapitel 5.1; 5.2; 5.4) Möglichkeiten der Selbsthilfe: Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden o- der zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Leistungsverpflichtungen Dritter: Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privatoder öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. In Frage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche und Stipendien. Freiwillige Leistungen Dritter: Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Individualisierung Das Prinzip der Individualisierung verlangt, dass Hilfeleistungen jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Zielen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen.

14 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 14 Bedarfsdeckung Dieses Prinzip besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Die Hilfe darf nicht von den Ursachen der Notlage abhängig gemacht werden. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Angemessenheit der Hilfe Unterstützte Personen sollen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Professionalität Sozialhilfe umfasst in der Regel eine genaue Abklärung der sozialen Situation der hilfesuchenden Person, einen gemeinsam mit ihr ausgearbeiteten Hilfsplan und ein auf ihre Situation zugeschnittenes Hilfsangebot. Die materielle Hilfe wird, wenn nötig, durch persönliche Fachberatung ergänzt. Kosten-Nutzen-Verhältnis Das Kosten-Nutzen-Verhältnis soll durch gewisse Standardisierungen optimiert werden. Neben einfachen Richtlinien zur Berechnung des Unterstützungsbudgets gilt es auch an verschiedene Möglichkeiten der Sozialberatung zu denken: Nicht alle Sozialhilfesuchenden brauchen in gleichem Mass individuelle Beratung und in vielen Fällen ist eine gruppenweise Beratung möglich (z.b. im Rahmen von Integrationsprogrammen).

15 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 15 A.5 Rechte und Pflichten unterstützter Personen Die Sozialhilfeorgane sollten die allgemeinen Rechte und Pflichten von Sozialhilfesuchenden auf einem Merkblatt festhalten. A.5.1 Rechte Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, die Grundrechte (materielle Rechte und Verfahrensrechte) der unterstützten Personen zu respektieren. Rechts- und Handlungsfähigkeit Die Tatsache, dass eine Person Sozialhilfe bezieht, schränkt ihre zivilrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht ein. Sie kann insbesondere nach wie vor Verträge abschliessen, ein Testament abfassen oder Prozesse führen. Die Unterstützung hat keine Auswirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge. Sozialhilfeorgane dürfen nur dann im Namen der unterstützten Person Rechte und Pflichten begründen, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt sind (Vollmacht). Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Sozialhilfeorgane dürfen eine Entscheidung nicht ausdrücklich ablehnen oder stillschweigend unterlassen. Sie dürfen die Behandlung eines Gesuches auch nicht über Gebühr verzögern. Rechtliches Gehör und Akteneinsicht Unterstützte Personen haben das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Orientierung, Äusserung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung, das Recht auf Prüfung der Vorbringen und auf Begründung des Entscheides sowie das Recht, sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Schriftlich begründete Verfügung Die Sozialhilfeorgane eröffnen ihre Entscheide schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel. Nicht vollumfänglich gutgeheissene Gesuche sowie belastende Verfügungen sind zu begründen. Die Begründung muss so umfassend sein, dass die betroffene Person in der Lage ist, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und diese allenfalls, in voller Kenntnis der Umstände, an die Beschwerdeinstanz weiterzuziehen. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Sozialhilfeorgane leiten liessen und auf die sie sich stützen. Vorbehalten bleibt das kantonale Recht. Hilfe zur Selbsthilfe Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, den Betroffenen solche Hilfe anzubieten, die sie in den Stand setzt, eine Notlage abzuwenden oder ihre Situation selbständig zu verbessern bzw. zu stabilisieren.

16 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 16 A.5.2 Pflichten Die Pflichten der unterstützen Personen richten sich primär nach den kantonalen Sozialhilfegesetzen (Ausnahme: Asylbereich). Auskunftspflicht Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einsicht in Unterlagen wie Mietverträge, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide etc. gewährt werden. Mitwirkungspflicht Die hilfesuchenden Personen sind verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und alle Veränderungen in ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen zu melden, soweit sie für die Sozialhilfe relevant sind. Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits alles in seiner Kraft Stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht Vgl. Kapitel E.3

17 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 17 A.6 Unterstützungsbudget und Unterstützungsbedürftigkeit Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung und aus situationsbedingten Leistungen zusammen. Zur materiellen Grundsicherung zählen folgende Positionen: Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt Wohnungskosten (samt üblichen Nebenauslagen) medizinische Grundversorgung (einschliesslich Zahnarztkosten) Durch die materielle Grundsicherung wird das Recht auf eine menschenwürdige Existenz verwirklicht. Eine Kürzung oder Beschneidung von Budgetpositionen muss deshalb besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. Kapitel A.1) Sie darf auf keinen Fall das absolute Existenzminimum tangieren. Die situationsbedingten Leistungen (vgl. Kapitel C) tragen (über die Existenzsicherung hinaus) dazu bei, soziale Integration zu erhalten, Desintegration aufzuhalten und Reintegration zu fördern. Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen den unterstützten Personen in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt. Ob eine Person unterstützt werden muss, zeigt nur ein genauer Vergleich der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen für ihren Haushalt. Je nach Situation kann der Bedarf bei gleicher Haushaltsgrösse auch mit identischen Wohnungs- und Gesundheitskosten unterschiedlich hoch sein. In der Regel sind Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das verfügbare monatliche Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für das soziale Existenzminimum zu decken. Diese Berechnung des Unterstützungsbudgets gilt für alle längerfristig unterstützten Personen, die in Privathaushaltungen leben und die fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Vorbehalten bleiben kurzfristige Unterstützungen mit Überbrückungscharakter (während max. 3 Monaten) und einer realistischen Chance für Wiederherstellung der materiellen Unabhängigkeit. In diesen Fällen kann das soziale Existenzminimum sowohl unterschritten als auch überschritten werden, wobei das absolute Existenzminimum in jedem Fall gewährleistet sein muss. Die Darstellung auf der folgenden Seite gibt einen Überblick über die verschiedenen Ausgabepositionen des individuellen Unterstützungsbudgets. Die darin aufgeführten Rubriken entsprechen den einzelnen Teilen in den Kapiteln B und C dieser Richtlinien.

18 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 18

19 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 19 A.7 Auszahlung von Unterstützungsleistungen Unterstützungsleistungen werden auf Grund einer Verfügung der zuständigen Behörde gewährt. Gestützt auf das kantonale Prozessrecht gewährt das zuständige Sozialhilfeorgan Unterstützungsleistungen mittels einer Verfügung. Diese kann einen Rahmencharakter haben und nur die anrechenbaren Bedarfs- und Einnahmepositionen enthalten. Die zuständige Dienststelle hat so die Möglichkeit, das Budget regelmässig den effektiven Kosten (Ausgaben) und Einnahmen anzupassen. Ist die hilfesuchende Person mit der Bemessung der Unterstützung bzw. dem ausbezahlten Betrag nicht einverstanden, hat sie Anspruch auf eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Das zuständige Sozialhilfeorgan überweist den Unterstützungsbetrag in der Regel auf ein Konto der betroffenen Person oder händigt ihn in Form eines Schecks aus. In begründeten Fällen, das heisst, wenn die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder wenn sie vom bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung ratenweise bar ausbezahlen oder die Rechnungen direkt begleichen. Naturalleistungen haben einen diskriminierenden Charakter. Sie dürfen deshalb nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung abgegeben werden.

20 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 20 A.8 Kürzungen von Unterstützungsleistungen A.8.1 Grundsätze Die Sozialhilfeorgane haben einerseits die Pflicht, die materielle Existenz sicherzustellen, angepasste soziale Integrationsmassnahmen anzubieten und besondere Integrationsanstrengungen von Sozialhilfesuchenden auch finanziell anzuerkennen. Sie haben andererseits auch das Recht, Leistungskürzungen zu prüfen, wenn es an Kooperation mangelt, wenn die Integrationsanstrengungen ungenügend sind oder wenn Unterstützung unrechtmässig bezogen wird. Leistungskürzungen brauchen eine gesetzliche Grundlage (in der kantonalen Gesetzgebung), müssen im öffentlichen Interesse liegen und haben dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Kürzungen dürfen nicht in das verfassungsrechtlich geschützte absolute Existenzminimum eingreifen. AG Sozialhilfe- und Präventionsgesetz vom 06. März Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. 2 Werden Auflagen und Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden. Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August Bei Kürzungen der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen. 2 Die Existenzsicherung liegt bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien. Diese Grenze darf auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, nicht unterschritten werden. Absatz 3 bleibt vorbehalten. 3 Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen.

21 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 21 Ergänzende Hinweise Die Anrechnung der Betriebskosten für Motorfahrzeuge gemäss 10 Abs. 5 lit. c SPV hat Kürzungscharakter. Da bei einer Exmatrikulation eines Motorfahrzeuges keine vertraglichen Aspekte berücksichtigt werden müssen, ist die Fristsetzung zur Umsetzung der Exmatrikulation, welche den Kürzungsgrund beseitigen vermag, bei maximal 30 Tagen anzusetzen.

22 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 22 A.8.2 Kürzungsgründe Die Kürzungsgründe ergeben sich aus dem kantonalen Recht. Sozialhilfeleistungen können gekürzt werden, wenn unrechtmässiger Leistungsbezug, grobe Pflichtverletzungen oder Rechtsmissbrauch vorliegen. In diesen Fällen besteht ein öffentliches Interesse an einer Leistungskürzung. Leistungskürzungen sind schriftlich, in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen. Sie sind zu begründen. Vorgängig muss das Informations- bzw. Mahnverfahren durchgeführt werden. Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren; die betroffene Person vorgängig klar informiert und verwarnt worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann; die berechtigten Interessen von Kindern und Jugendlichen angemessen berücksichtigt sind. Zwangsmassnahmen sind im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zulässig. AG Sozialhilfe- und Präventionsgesetz vom 06. März Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. 2 Werden Auflagen und Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden.

23 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 23 Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August Bei Kürzungen der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen. 2 Die Existenzsicherung liegt bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien. Diese Grenze darf auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, nicht unterschritten werden. Absatz 3 bleibt vorbehalten. 3 Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen. Ergänzende Hinweise Liegen von der Arbeitslosenversicherung verfügte Sperrtage vor, so ist zu überprüfen, wie weit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, welches zu Sperrtagen (Einstelltagen) geführt hat. Liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, kann die materielle Hilfe um den GB II gekürzt werden. Als weitere Möglichkeit kann die Kürzung des GB I (bis 30 %) geprüft werden. Bei der Kürzung des GB II und des GB I ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten zu berücksichtigen. Bei jungen Erwachsenen in der Sozialhilfe (Kapitel H.11), die Auflagen und Weisungen nicht einhalten, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden (Kapitel A.8 sinngemäss).

24 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 24 A.8.3 Kürzungsumfang Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit können folgende Kürzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden: Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen von situationsbedingten Leistungen. Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen des Grundbedarfs II für den Lebensunterhalt, erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten. Diese Massnahme kann jeweils nach einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden. Der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt kann um max. 15% für die Dauer von bis zu sechs Monaten gekürzt werden, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden oder wiederholten Fällen). In Ausnahmefällen kann die Kürzung verlängert und die Hilfe auf das absolute Existenzminimum reduziert werden. Diese Massnahme muss periodisch überprüft werden. Weitergehende Kürzungen haben keine Grundlage. Sie sind nicht zulässig (vgl. Kapitel A.1). AG Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August Bei Kürzungen der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen. 2 Die Existenzsicherung liegt bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien. Diese Grenze darf auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Beispiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, nicht unterschritten werden. Absatz 3 bleibt vorbehalten. 3 Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen. Ergänzende Hinweise Grundsätzlich erachtet das Bundesgericht die Kürzung von Unterstützungsleistungen als zulässig, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält. Rechtsmissbrauch kann vorliegen, wenn das Verhalten des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Hilfeleistungen zu gelangen, wenn er also bewusst eine Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, um sich statt dessen unterstützen zu lassen (BGE 2P.147/2002 vom ).

25 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 25 Liegen von der Arbeitslosenversicherung verfügte Sperrtage vor, so ist zu überprüfen, wie weit rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, welches zu Sperrtagen (Einstelltagen) geführt hat. Liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, kann die materielle Hilfe um den GB II gekürzt werden. Als weitere Möglichkeit kann die Kürzung des GB I (bis 30 %) geprüft werden. Bei der Kürzung des GB II und des GB I ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten zu berücksichtigen.

26 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 26 A.8.4 Nichtgewähren resp. Einstellung von Leistungen Es ist unzulässig, Unterstützungsleistungen nicht zu gewähren oder einzustellen. Wenn jedoch eine betroffene Person sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben beizubringen, obwohl sie ermahnt wurde und ihr die Konsequenzen schriftlich angedroht worden sind, muss das zuständige Sozialhilfeorgan erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit dieser Person haben. Das zuständige Sozialhilfeorgan kann deshalb in diesem Falle mit schriftlicher Verfügung Unterstützungsleistungen nicht gewähren resp. einstellen. AG Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen. Ergänzende Hinweise Siehe Kapitel 12, Rechtsprechung/19 (BGE 2P.147/2002 vom )

27 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 27 A.9 Zusammenarbeit zwischen der privaten und öffentlichen Sozialhilfe A.9.1 Ausgangslage Die Aufgabenteilung zwischen öffentlichen und nichtstaatlichen, nicht profitorientierten sozialen Institutionen hat heute komplementären Charakter. Das Ausmass der privaten Ausgaben im Funktionsbereich der Sozialhilfe beläuft sich auf rund ein Drittel der Ausgaben der öffentlichen Hand. Private Institutionen stellen nicht wegzudenkende soziale Angebote und Dienstleistungen zur Verfügung. Dieser namhaften Rolle ist Rechnung zu tragen. Deshalb gilt es, die Beziehungen zwischen öffentlichen und privaten Institutionen im Hinblick auf das Ziel der sozialen und beruflichen Integration von Klientinnen und Klienten partnerschaftlich zu gestalten.

28 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 28 A.9.2 Grundsätze Die Koordination der öffentlichen und privaten Sozialhilfe hat zum Ziel, die sozialen Leistungen für Klientinnen und Klienten zu verbessern. Dieses Ziel wird erreicht durch die Schaffung eines kohärenten und harmonisierten sozialen Netzwerks von öffentlichen und privaten Diensten; den Austausch von Informationen, Wissen und Kompetenzen; die Teilnahme der privaten Institutionen an der Ausgestaltung und Realisierung der Sozialpolitik; den Zugang bedürftiger Personen zu geeigneten sozialen Stellen. AG Sozialhilfe- und Präventionsgesetz vom 06. März Abs. 3 3 Sie (die Sozialbehörde) fördert und koordiniert die private soziale Tätigkeit in der Gemeinde und die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen.

29 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 29 A.9.3 Massnahmen Leistungsaufträge Die Ausgestaltung von Leistungsaufträgen mit verbindlichen Zielvereinbarungen zwischen Institutionen erfolgt auf partnerschaftlicher Basis. Gesetzliche Grundlage Der Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Sozialinstitutionen wird in die kantonalen Sozialhilfegesetze aufgenommen. Öffentlichkeitsarbeit Um die Kenntnisse über Ausmass und Charakter der privaten sozialen Hilfe zu fördern, wird eine offensive Öffentlichkeitsarbeit betrieben. Vertrauensbildende Massnahmen Öffentliche und private Institutionen fördern den Fachaustausch und etablieren einen reibungslosen Informationsfluss. Koordination Mit der flächendeckenden Schaffung von Koordinations- und Kompetenzzentren wird ein interdisziplinärer Integrationsansatz verfolgt. AG Sozialhilfe- und Präventionsgesetz vom 06. März Sie (die Gemeinde) kann ihre Aufgaben nach diesem Gesetz an Dritte übertragen. Sie stellt dabei den Datenschutz sicher Sie (die Sozialbehörde) fördert und koordiniert die private soziale Tätigkeit in der Gemeinde und die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen.

30 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 30 B Materielle Grundsicherung B.1 Begriff und Bedeutung Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Abweichungen von dieser Regelung sind nur im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung oder im Rahmen der vorliegenden Richtlinien zulässig. Sie müssen durch das zuständige Sozialhilfeorgan begründet verfügt werden. Über die materielle Grundsicherung wird nicht nur das verfassungsmässige Recht auf eine menschenwürdige Existenz eingelöst, sondern auch der in der Schweiz übliche Unterstützungsstandard gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen vorgegeben. Dieser Unterstützungsstandard übersteigt das absolute Existenzminimum (vgl. Kapitel A.1). Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (je nach Grösse und Zusammensetzung des Haushaltes abgestuft), die Wohnungskosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten), die Kosten für die medizinische Grundversorgung. AHV-Mindestbeiträge gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und unterliegen keiner Rückerstattungspflicht. Aufgrund der Bundesgesetzgebung über die AHV/IV (Art. 11 AHVG und Art. 3 IVG) übernimmt das zuständige Gemeinwesen die AHV-Mindestbeiträge für bedürftige Personen (Kapitel 5.4.5; 5.11).

31 Handbuch Sozialhilfe Kapitel 5 Seite 31 B.2 Grundbedarf für den Lebensunterhalt B.2.1 Anspruch und Inhalt Allen Bedürftigen, die in einem Privathaushalt leben und fähig sind, einen solchen zu führen, steht der Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu (vgl. Kapitel A.6). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst alle notwendigen Lebenshaltungskosten und setzt sich zusammen aus dem nach Haushaltsgrösse abgestuften Grundbedarf I für den Lebensunterhalt, dem Zuschlag zum Grundbedarf I, dem regional differenzierten Grundbedarf II für den Lebensunterhalt. DER GRUNDBEDARF FÜR DEN LEBENSUNTERHALT UMFASST DIE FOLGENDEN AUSGABEPOSITIONEN: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Bekleidung und Schuhe Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten Laufende Haushaltsführung (Reinigung/Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren Kleine Haushaltsgegenstände Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen (z.b. selbst gekaufte Medikamente) Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa) Nachrichtenübermittlung (z.b. Telefon, Post) Unterhaltung und Bildung (z.b. Konzession Radio/TV, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung) Körperpflege (z.b. Coiffeur, Toilettenartikel) persönliche Ausstattung (z.b. Schreibmaterial) Auswärts eingenommene Getränke Übriges (z.b. Vereinsbeiträge, kleine Geschenke) Nicht inbegriffen sind die Wohnungsmiete, die Wohnnebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung sowie die situationsbedingten Leistungen (vgl. Kapitel C). Die Zusammensetzung der Ausgabepositionen und die empfohlenen Beträge entsprechen dem Budget von Haushalten unselbständig Erwerbender mit niedrigem Einkommen (d.h. der untersten 20 % des Einkommensspektrums gemäss schweizerischer Verbrauchsstatistik).

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