Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit

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1 Fachliche Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Rechtsgrundlage: 18i ff. SGB IV Kurzbeschreibung der vorgesehenen Rechtsänderung: Die bislang untergesetzlichen Regelungen zu Betriebsnummern werden in das SGB IV einbezogen und ergänzt. Die Betriebsnummer wird in allen Meldeverfahren verbindlich als Ordnungsmerkmal festgelegt. 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber (1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe durch elektronischen Antrag zu beantragen. (2) Zur Vergabe der Betriebsnummer hat der Arbeitgeber die dazu notwendigen Angaben, insbesondere Name und Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform elektronisch zu übermitteln. (3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach Gemeindegrenze und wirtschaftlicher Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Je Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers in verschiedenen Gemeinden oder mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben. (4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Falle der Stilllegung des Beschäftigungsbetriebes sind vom Arbeitgeber oder dem Insolvenzverwalter unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Dies gilt für Arbeitgeber und Insolvenzverwalter, insbesondere bei Schließung eines Beschäftigungsbetriebes. (5) Das Nähere zum Verfahren und den Inhalt der zu übermittelnden Angaben insbesondere der Datensätze regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Absatz 1 Nummer 1 bis 3. (6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach Absatz 2 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einer elektronischen Datei der Beschäftigungsbetriebe gespeichert. 1

2 Bewertung: Die rechtliche Normierung der Betriebsnummernvergabe und der Übermittlungsbefugnisse der Sozialversicherungsträger im SGB IV werden begrüßt. Die Regelungen spiegeln im Wesentlichen die bisherige Verwaltungspraxis der BA wieder und schaffen mehr rechtliche Eindeutigkeit in der Abgrenzung von Beschäftigungsbetrieben. Neu hinzugekommen sind: (a) die Verpflichtung der Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung von Angaben bei der Betriebsnummernvergabe und (b) die Ordnungswidrigkeit bei Versäumnis von Änderungsmitteilungen der Arbeitgeber. 2

3 Rechtsgrundlage: 104, 105 SGB IV Kurzbeschreibung der vorgesehenen Rechtsänderung: Für Arbeitgeber und Beschäftigte soll von den Sozialversicherungsträgern ein Portal geschaffen werden, in dem sie Informationen zum versicherungsrechtlichen Status und über ihre sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erhalten. Die damit verbundenen Kosten sollen von den Sozialversicherungsträgern anteilig dem GKV SV erstattet werden; die BA hat sich mit 10 v.h. an den Investitions- und laufenden Betriebskosten zu beteiligen. Zum Inhalt des Portals haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu vereinbaren. 104 Informationsanspruch Die an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger haben die Arbeitgeber und die Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch zu beraten. In Einzelfällen sind sie verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Darüber hinaus stellen die in Satz 1 genannten Stellen in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. 105 Informationsportal (1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach 104 Satz 3 betreibt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches übertragen. (2) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren in diesem Portal zuständig. Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich an diesem Portal im Rahmen von Vereinbarungen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung beteiligen. (3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Beteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. (4) Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam im Verhältnis von 50 v. H. durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt, von 30 v. H. durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, von 10 v. H. durch die Bundesagentur für Arbeit und von 10 v. H. durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. 3

4 (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat zum 31. Dezember 2018 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über die Nutzung und mögliche Perspektiven des Internetportals vorzulegen. Bewertung: Das Informationsportal wird die Arbeitgeber-Services und die Service Center der BA entlasten. Das geplante Informationsportal kann den Arbeitgebern und Beschäftigten nur Basisinformationen bieten. Die bereits bestehenden Portale der einzelnen Sozialversicherungsträger könnten damit möglicherweise auf eine gemeinsame Basis gestellt werden. Das aufwändige Suchen nach Informationen des Sozialversicherungsrechts könnte für Arbeitgeber und Beschäftigte verringert werden. Das Informationsportal sollte nicht in Konkurrenz zu den Internetauftritten der Träger treten, sondern ergänzende Informationen zur Verfügung stellen. Im Übrigen sollte auf die jeweiligen Internetauftritte zurückgegriffen werden (Verlinkung). Wie letztendlich im Einzelfall die versicherungsrechtliche, melderechtliche und beitragsrechtliche Beurteilung vorzunehmen ist, muss der Arbeitgeber weiterhin im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens entscheiden oder eine entsprechende Entscheidung der Einzugsstelle nach 28h Abs. 2 SGB IV einholen. Insoweit wird eine Vereinfachung und Optimierung des Verfahrens nicht gesehen. Je nach Aufbau und Ausgestaltung des Informationsportals entsteht für die BA ein zusätzlicher hoher Verwaltungsaufwand. Zudem ist jede Änderung im Bereich der Arbeitslosenversicherung zusätzlich in das Portal einzupflegen. Die Aufwände und Kosten dafür können derzeit nicht eingeschätzt werden. Bei den potenziellen Benutzergruppen sollten die Informationsbedarfe und die Erwartungen an die zu gebenden Informationen (Themen, Informationstiefe) erhoben werden, damit die Träger eine passende Information sicher stellen können. Die BA akzeptiert die vorgesehene Aufteilung der Kosten des Informationsportals auf die Träger. Rechtsgrundlage: 108 SGB IV Kurzbeschreibung der vorgesehenen Rechtsänderung 4

5 Die bisherigen Regelungen zum BEA-Verfahren ( 23c Absatz 2a und 2b) werden in den neuen 108 überführt. Das BEA-Verfahren wird auch für die Gesetzliche Unfallversicherung ermöglicht. 108 Automatisierte Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im extra-standard zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (2) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der 18c und 18e und im Sinne von 98 des Zehnten Buches elektronisch übermitteln ( 196a des Sechsten Buches), haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (3) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach 98 des Zehnten Buches für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches übermitteln müssen, können diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im extra-standard erstatten. In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Bewertung: Die Regelungen werden im SGB IV vereinheitlicht. Anders als bei der BA ist für die Gesetzliche Unfallversicherung ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen die Nutzung des BEA-Verfahrens nicht geregelt. Teile der Arbeitgeber sehen das Widerspruchsrecht als Hemmnis für die Nutzung des BEA-Verfahrens der BA an. Wie im Übrigen auch bei RV-BEA sollte bei dem BEA-Verfahren der BA kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers existieren. Daher sollte 313a Satz 2 SGB III gestrichen werden. 5

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