STADTSCHULRAT FÜR WIEN
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- Alexa Wetzel
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1 STADTSCHULRAT FÜR WIEN Zl /11/2000 Datum: 4. September 2000 Novelle zum Berufsreifeprüfungsgesetz ERI : ERII : ERIIIB : An a l l e Schulen (mit Ausnahme der allgemein bildenden Pflichtschulen) Bearbeiter/In: HR Dr. Barbara Hopf Tel./DW: 52525/77401 Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Mit dem BGBl. I Nr. 52/2000, MVOBl. Nr. 80/2000, 9. Stück, wurde das Berufsreifeprüfungsgesetz mit 1. September 2000 geändert. Die Erläuterungen führen hiezu aus: Die Berufsreifeprüfung ist zu einem attraktiven Instrument zur Höherqualifizierung geworden, wobei diese angestrebte Höherqualifizierung nicht zwingend auf den Hochschulbesuch ausgerichtet sondern auch der beruflichen Weiterbildung dienen und Eingangsqualifikationen für berufliche Kurse darstellen und weitere berufliche Karrieren ermöglichen soll. Trotz dieser positiven Entwicklung ist festzustellen, dass eine weitere Flexibilität und Erhöhung der Mobilität zweckmäßig und zum Teil sogar erforderlich ist. So sollen insbesondere die Erweiterung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung unter gleichzeitigem Abstellen auf bereits abgelegte Ausbildungen bzw. Prüfung mit gleichwertigem Niveau 1. zu einer Gleichbehandlung von im Niveau gleichwertigen Ausbildungen und 2. zu einer effizienten Planung und Gestaltung von Berufskarrieren der qualifiziert ausgebildeten Absolventen von Berufsreifeprüfungen führen. Folgende Bestimmungen wurden im Einzelnen novelliert. 1. Zugang zur Reifeprüfung ( 1 Abs. 1): 1 Abs. 1 lautet: Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten
2 2 Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben: 1. Lehrabschlussprüfung gemäß 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, 2. Facharbeiterprüfung gemäß 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, 3. mindestens dreijährige mittlere Schule, 4. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, 5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst. Somit ist der Zugang um die land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterprüfung und die Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erweitert. 2. Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung, Fachbereich 3 Abs. 1 Z. 4lautet: Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Diese Prüfung soll den Bezug nicht mehr nur allgemein auf irgend ein Berufsfeld wie bisher sondern zu den beruflichen Erfahrungen und Kenntnissen des Prüfungskandidaten herstellen ( Berufs Reifeprüfung). Die Dauer der Teilprüfung Fachbereich wurde auf 5 Stunden erhöht. Bei der Aufgabenstellung ist auch ein Abstellen auf Projekte oder ähnliche praktische Arbeiten, die der Prüfungskandidat im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfung oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erstellt hat, möglich. Unter Berufsfeld ist dabei zu verstehen: - die tatsächliche Ausbildung oder - die derzeitige Tätigkeit, wobei die Kenntnisse einer entsprechenden Ausbildung glaubhaft gemacht werden müssen. Beispiel: Antragstellerin ist Einzelhandelskauffrau. Daraus ergäbe sich ein Fachbereich aus dem Lehrplan der HAK. Sie beantragt aber die Zulassung f.d. Fachbereich Computer/EDV/ Informatik. - Eine erfolgreiche Glaubhaftmachung wären Kenntnisse im Programmieren z.b. von Datenbanken bzw. die Vorlage entsprechender Nachweise von Kursen in einer Programmiersprache. - Ein unzureichendes Glaubhaftmachen wären Anwendungen lediglich einzelner Programme im Büro. - Nur geplante, einschlägige Ausbildungen sind jedenfalls nicht ausreichend. 3. Entfall von Prüfungen, 3 Abs. 2: Nunmehr ist ein Entfall nicht nur der Teilprüfung Fachbereich sondern auch der Lebenden Fremdsprache möglich, wenn die Prüfungskandidaten/innen eine nach Inhalt,
3 3 Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Verordnung BGBl. II Nr. 268/2000 über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung enthält solche Ersatzprüfungen und Nachweise. 4. Prüfungskommission 4 Abs. 5 lautet: Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig. Auch ein Mischen der Schularten (etwa eine Teilprüfung nach AHS-Lehrplan, eine andere nach HAK-Lehrplan etc.) ist nicht zulässig, wenn diese Teilprüfungen als Externistenprüfungen an einer höheren Schule abgelegt werden. Ebenso ist eine neuerliche Zulassung zur Berufsreifeprüfung nicht zulässig, wenn der Kandidat bereits für eine Schulart zugelassen ist und einen Wechsel der Schulart bzw. Prüfungskommission verlangt. Externistenprüfungskommission, 5 Im Bereiche des Stadtschulrates für Wien sind folgende Prüfungskommissionen für die angeführten Schularten eingerichtet: Prüfungskommission über den Lehrplan einer BAKIPäd Anfangsbuchstaben des Familiennamens A-L: Patrizigasse 2, 1210 Wien, Tel /950 Anfangsbuchstaben des Familiennamens M-Z: BAKIPäd X., Ettenreichgasse 45c, 1100 Wien, Tel Prüfungskommissionen für Teilprüfungen nach dem Lehrplan einer AHS Anfangsbuchstaben des Familiennamens A-L: GRg 4, Wiedner Gürtel 68, 1040 Wien, Tel Anfangsbuchstaben des Familiennamens M-Z: GRg 21, Ödenburger Straße 74, 1210 Wien, Tel Prüfungskommissionen nach dem Lehrplan einer Handelsakademie (HAK) HAK BFI, Margaretenstraße 65, 1050 Wien, Tel HAK II der Wiener Kaufmannschaft, Hamerlingplatz 5-6, 1080 Wien, Tel HAK 10, Pernerstorfergasse 77, 1100 Wien, Tel Prüfungskommissionen nach dem Lehrplan einer Höheren Bundeslehranstalt (HBLA) HBLA für wirtschaftliche Berufe, Wiedner Gürtel 68, 1040 Wien, Tel , HBLA für Tourismus, Bergheidengasse 5-19, 1130 Wien, Tel HBLA für Mode und Bekleidungstechnik. Herbststraße 104, 1160 Wien, Tel Für Prüfungen über den Lehrplan von HTL sind keine eigenen Externistenprüfungskommissionen eingerichtet. Sie können daher an jeder HTL in Wien abgelegt werden
4 4 5. Durchführung der Prüfung, 6 Abs. 1a: Wie im Bereich der Externistenprüfungen und der Wiederholung der abschließenden Prüfungen dürfen auch für die Berufsreifeprüfung Lehrplan und Prüfungsvorschriften, welche die Grundlage für die Prüfung bilden, nicht älter als 3 Jahre (ab Zulassung) sein. Nach Verstreichen von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung ist daher bei der Durchführung der Teilprüfung auf allenfalls zwischenzeitig eingetretene Änderungen des Lehrplanes oder der Prüfungsvorschriften Bedacht zu nehmen. 6. Anerkennung von Prüfungen, 8 Abs. 2: Die Bestimmung lautet: Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademie-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, an einem Fachhochschul-Studiengang oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Damit werden nicht nur erfolgreich abgelegte Teilprüfungen im Rahmen der Reifeprüfung einer höheren Schule wie bisher, sondern auch im Rahmen einer der genannten Bildungseinrichtungen erfolgreich abgelegte Prüfungen anerkannt. Wichtig ist dabei, dass sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im 3 Abs.1 Z. 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Das Vorliegen ist im Einzelfall zu prüfen. (D, M, LF müssen den Anforderungen einer höheren Schule entsprechen.) In jedem Fall muss aber 1 Teilprüfung an einer Externistenprüfungsschule abgelegt werden! 7. Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung: 9 und 9a lauten: 9: Die Gesamtbeurteilung der Berufsreifeprüfung hat auf Bestanden zu lauten, wenn gegebenenfalls unter Einbeziehung von Anerkennungen gemäß 8 alle Teilprüfungen beurteilt wurden und keine Beurteilung auf Nicht genügend lautet. In diesem Fall ist ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. Im Berufsreifeprüfungszeugnis sind die Beurteilungen der Teilprüfungen sowie die Themenstellungen der Teilprüfung gemäß 3 Abs. 1 Z. 4 anzuführen. Ferner sind allfällige Anerkennungen gemäß 8 zu vermerken 9a: (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß 3 Abs.1 Z. 3 bzw. Z. 4 in Verbindung mit 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß 8) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen. (2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.
5 5 Für Anfragen stehen Ihnen Frau Mag. Stöger, Leiterin des Externistenreferates, und die Rechtsabteilung gerne zur Verfügung. Im übrigen wird der Grunderlass vom 28. Jänner 1998, gleiche ER-Nummern, in Erinnerung gerufen. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten: Dr. Barbara Hopf Leiterin der Abteilung IV/Rechtsabteilung Beilage: Formulare
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