Der Tennisclub ist Mitglied des Schweiz. Tennisverbandes. Er anerkennt dessen Statuten und Reglemente. f) g) h) i)
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- Christian Becker
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1 Statuten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Am 28. November 1977 wurde der Tennisclub Muttenz gegründet. Unter dem Namen "Tennisclub Muttenz" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 & ff ZGB mit Sitz in Muttenz. Art. 2 Art. 3 Art. 4 Der Tennisclub bezweckt die Ausübung und Förderung des Tennissportes. Der Tennisclub ist Mitglied des Schweiz. Tennisverbandes. Er anerkennt dessen Statuten und Reglemente. Der Club ist politisch und konfessionell neutral. Mitgliedschaft Art. 5 Tennisclub Muttenz umfasst folgende Mitgliederkategorien: a) b) c) d) e) Aktivmitglieder Ehe- und Konkubinatspartner Junioren Schüler Lehrlinge und Studierende f) g) h) i) Ehrenmitglieder Passivmitglieder Kontrollmitglieder Interclub-Saisonmitglieder Art. 6 Aktivmitglieder sind Personen, die das Alter von 20 Jahren erreicht haben. Sie besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Juniorenmitglieder, welche im Vereinsjahr 18 Jahre alt werden, besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht. Art. 7.1 Art. 7.2 Art. 7.3 Art. 8 Die Juniorenmitgliedschaft erlischt am Ende des Rechnungsjahres, in welchem das 19. Altersjahr vollendet wird. Gegen jährliche Einreichung einer Kopie des gültigen Lehrlings- oder Studentenausweises an den Vorstand bis zum auf der Einladung zur Generalversammlung angegebenen Termin, werden Personen, die das 20. Altersjahr erreicht haben, in die Mitgliederkategorie Lehrlinge und Studierende aufgenommen. Mit Erreichen des 30. Altersjahres werden sämtliche Personen Aktivmitglieder. Interclub-Teams, welche die zur Teilnahme an den Interclubspielen erforderliche minimale Anzahl Personen stellen (gemäss Reglement Swiss-Tennis), haben das Recht, maximal zwei zusätzliche SpielerInnen als IC-Saisonmitglied in das Team aufzunehmen. Die IC-Saisonmitglieder sind lediglich von Anfang Saison bis Ende Juni im Rahmen des Trainings und der Interclub-Spiele ihres Teams sowie an den in dieser Zeit stattfindenden Anlässen des TC Muttenz spielberechtigt. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, sind von der Wirtepflicht befreit und ihre Mitgliedschaft gilt jeweils nur für eine Saison. Der Club kann Passivmitglieder aufnehmen. Sie haben Zutritt zu den Clubanlagen und werden wie die übrigen Mitglieder zu den Anlässen des Vereins eingeladen. Die Passivmitglieder besitzen weder Spielberechtigung noch Stimm- und Wahlrecht, haben dagegen beratende Stimme. Ein Wechsel von der Passiv- zur Aktivmitgliedschaft ist als Neuaufnahme zu behandeln. Kontrollmitglieder sind Aktive, die ihre Mitgliedschaft nicht ausüben können. Anträge für die Kontrollmitgliedschaft sind vor Saisonbeginn dem Vorstand schriftlich einzureichen. Anträgen, die nach Beginn der Spielsaison, jedoch vor dem 1. Juli, eingehen, wird stattgegeben und der Mitgliederbeitrag auf die Hälfte reduziert. Anträge, die nach dem 1. Juli eintreffen, können für die laufende Saison nicht mehr berücksichtigt werden. Art. 9 Die Generalversammlung ist befugt, Mitglieder, die sich besonders um den Club verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Zur Ernennung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erwerb der Mitgliedschaft Art. 10 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Bei Juniorenmitgliedern ist zudem die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Art. 11 Die erfolgte Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Seite 1/5
2 Art. 12 Art. 13 Der Vorstand hat das Recht, Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Treffen mehr Anmeldungen ein, als Mitglieder aufgenommen werden können, so werden diese in einer nach Anmeldedatum chronologisch geführten Warteliste zusammengefasst. Rechte und Pflichten Art. 14 Wer in den Tennisclub Muttenz eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen. Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 18 Aktivmitglieder und Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlagen zu benützen. In den Vorstand des Tennisclub Muttenz können nur Aktiv- und Ehrenmitglieder gewählt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen. Aktivmitglieder sind verpflichtet, einen Wirtedienst gemäss Reglement zu leisten. Austrittserklärungen sind bis zur jeweiligen ordentlichen Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Austritt gilt erst als vollzogen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Das Vereinsjahr endet jeweils mit dem Kalenderjahr. Ausschluss Art. 19 Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissports ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innert 14 Tagen nach erhaltener schriftlicher Mitteilung durch den Vorstand das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu. In der Generalversammlung wird der Entscheid über den Ausschluss nach Anhören je eines Berichtes des Vorstandes und des Ausgeschlossenen in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und ist endgültig. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Organisation Art. 20 Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Spielkommission d) die Rechnungsrevisoren Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende März statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Ausserdem können 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder durch schriftliches Begehren an den Vorstand, unter Nennung der Traktanden, eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Diese hat dann innert einem Monat nach Stellung des Begehrens stattzufinden. Die Generalversammlung (ordentliche oder ausserordentliche) ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen: 1. Wahl der Stimmenzähler 2. Protokoll der letzten Generalversammlung 3. Mutationen (ausg. Art. 10 und 13) 4. Jahresberichte a) des Präsidenten b) der Spielleiter c) der Kommissionen 5. Jahresrechnung und Revisorenbericht 6. Décharge an den Vorstand und die Revisoren Seite 2/5
3 7. Wahlen a) des Präsidenten b) des übrigen Vorstandes c) der Rechnungsrevisoren d) der Spielkommission 8. Festlegung der Jahresbeiträge 9. Genehmigung des Budgets 10. Anträge von Mitgliedern (Traktandenliste) 11. Ehrungen 12. Änderungen von Statuten und Reglementen, Wahl von Kommissionen 13. Diverses Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens auf den auf der Einladung angegebenen Termin schriftlich eingereicht werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden. Wahlen und Beschlüsse (Ausnahme Art. 19) finden nur dann geheim statt, wenn dies 1/4 der anwesenden Mitglieder wünscht. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden, soweit die Statuten keine weiteren Bestimmungen enthalten, mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Der Vorstand ist ermächtigt, Reglemente aufzustellen. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen, nämlich: Präsident Vizepräsident Aktuar Kassier Spielleiter Materialverwalter Beisitzer Der Vorstand ist berechtigt, vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen. Der Präsident und der übrige Vorstand werden durch die ordentliche Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Seine Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Art. 32 Art. 33 Art. 34 Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt. Für den Tennisclub Muttenz zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vize-Präsident zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Rechnungsrevisoren und Suppleant dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. Der amtsälteste Revisor scheidet automatisch aus. Seite 3/5
4 Finanzen Art Die Mitgliederbeiträge des TC-Muttenz setzen sich wie folgt zusammen: - ordentliche Mitgliederbeiträge von maximal CHF Aktive CHF Ehe- und Konkubinatspaare CHF für Junioren, Lehrlinge, Studierende und Interclub-Saison-Mitglieder CHF für Schüler und Kontrollmitglieder CHF für Passivmitglieder - allfälligen Subventionen - diversen Einnahmen Art Alle Mitglieder (ausser Passivmitglieder) sind verpflichtet eine einmalige Gebühr zum Unterhalt der Anlage zu entrichten. CHF Vorstandsmitglieder CHF Ehe- und Konkubinatspaare CHF Aktive CHF Ehrenmitglieder CHF Kontrollmitglieder (einmalige Gebühr wird erst beim Ausüben der Aktivmitgliedschaft erhoben) CHF Lehrlinge und Studierende CHF Junioren (bei vierjähriger Mitgliedschaft wird beim Übertritt zum Aktivmitglied keine Gebühr erhoben) CHF Interclub-Saisonmitglieder Art. 36 Art Art Art. 38 Art. 39 Die Beiträge für das laufende Vereinsjahr sind jeweils bis zum 30. April zu begleichen. Nach dem 1. August eintretende Mitglieder bezahlen die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbeitrages. Die Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei. Für die Verbindlichkeiten des Tennisclubs Muttenz haftet nur das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. Hingegen haftet jedes Mitglied für alle Schäden, die es dem Club mutwillig oder fahrlässig zufügt. Der Vorstand bestimmt die Höhe der Schadenersatzsumme. Für Unfälle und Schadenereignisse jeder Art auf dem Clubareal wird jede Haftung des Clubs, sofern sie nicht durch bestehende Haftpflichtversicherungen gedeckt sind, wegbedungen. Statutenrevision / Auflösung des Clubs Art. 40 Die Statuten können durch die Generalversammlung (ordentlich oder ausserordentlich) revidiert werden. Für Statutenrevisionen sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Art. 41 Über die Fusion und Auflösung entscheidet nur eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung. Ein solcher Beschluss erwächst durch 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in Rechtskraft. Die Einladung zu einer solchen Versammlung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Ergibt eine eventuelle Liquidation einen Aktivenüberschuss, so beschliesst die Generalversammlung bei der Auflösung, was damit zu geschehen hat. Seite 4/5
5 Für den TENNISCLUB MUTTENZ Der Präsident Rolf Schröder Der Vizepräsident Klaus Artz Muttenz, den 27. März 1979 Statutenänderungen: GV vom 27. Februar 1989 GV vom 3. Februar 1992 GV vom 8. Februar 1993 GV vom 5. Februar 1996 GV vom 7. Februar 2000 GV vom 5. Februar 2001 GV vom 2. Februar 2004 GV vom 29. Januar 2007 Die Präsidentin Renate Spichtin Die Vizepräsidentin Cornelia Maier Seite 5/5
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