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8 An die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder der Bundesrepublik Deutschlands Bezirks- und Abrechnungsstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen Vertragsleiter der Kassenärztlichen Vereinigungen vorab per nachrichtlich: Herrn Dr. Köhler GIMO RUNDSCHREIBEN D3 131/2009 Az: Si Si. Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte / Ersatzkassen und Gesprächsrunde Partner des Bundesmantelvertrages zu Auslegungsfragen des BMÄ Dr. Bernhard Rochell Herbert-Lewin-Platz Berlin Tel.: Fax: Dr. Ro/Fre/pre 7. August 2009 Schriftliche Beschlussfassung der Partner der Bundesmantelverträge und Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen Sehr geehrte Damen und Herren, in der 105. Sitzung der Partner des Bundesmantelvertrages sowie in der 245. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen (schriftliche Beschlussfassung) haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband auf einen Beschluss zur Aufnahme von Kostenpauschalen in den Abschnitt im Zusammenhang mit der Einführung der Verordnung besonderer Arzneimitteltherapie verständigt. Für den Fall, dass sich zu den o. g. Beschlüssen Fragen ergeben steht Ihnen der Unterzeichner bzw. Herr Freye (Tel.: ) zu deren Klärung gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernhard Rochell Dezernent Anlagen: Beschluss der AG Ärzte/Ersatzkassen, 245. Sitzung Beschluss der Partner des Bundesmantelvertrages, 105. Sitzung G:\Dezernat3\0S\Gremien\Vertrag_AG50\_Sitzungen\S_245 Zweitmeinungsverfahren\KVen\ RS D Schriftliche Beschlussfassung der Partner der BMV und AG 50.doc Seite 1 von 1

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17 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Dezernat 3 Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung Dr. Bernhard Rochell Herbert-Lewin-Platz Berlin Tel.: Fax: Dr. Ro/gü 13. August 2009 RUNDSCHREIBEN D3 138/2009 NVV nachrichtlich: Herrn Dr. Köhler Herrn Dr. Müller Herrn Dr. Casser Dezernat 3 Beschluss des Bewertungsausschusses zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe (Schweineinfluenza) zum 17. August 2009 Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen 195. Sitzung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V wurde der Beschluss zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe (Schweineinfluenza) zum 17. August 2009 getroffen. Diesen Beschluss sowie den Beschluss der AG Ärzte/Ersatzkassen über die Vereinbarung einer entsprechenden Gebührenordnungsposition erhalten Sie als Anlage zu diesem Schreiben, über die weiteren Details werden wir Sie zeitnah informieren. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernhard Rochell Dezernent Anlage y - g:\dezernat3\0s\sonstige\2009\nvv\ rs_138_2009 kven_finanzierung diagnostik schweinegrippe.doc Seite 1 von 1

18 Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 195. Sitzung zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der sogenannten neuen Grippe (Schweineinfluenza) zum 17. August 2009 Dieser Beschluss löst die Durchführungsempfehlung aus der 186. Sitzung des Bewertungsausschuss zur Kostenerstattung der Schnelltests auf Influenza A/B (schriftliche Beschlussfassung) ab, die mit Ablauf des 16. August 2009 außer Kraft tritt. Das Auftreten einer neuen Variante des H1N1-Virus hat zu einer weltweiten Ausbreitung der Influenza geführt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Pandemiewarnstufe 6 ausgerufen, die Erkrankung unterliegt gemäß Verkündung des Bundesministeriums für Gesundheit seit 2. Mai 2009 bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod der Meldepflicht gemäß des Infektionsschutzgesetzes. Weiterhin hat die WHO entschieden, dass für die Kodierung dieser Fälle der ICD-Kode J09 (Grippe durch nachgewiesene Vogelgrippe-Viren) zu verwenden ist. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Durchführungsempfehlung aus der 186. Sitzung war der Influenza-Schnelltest noch als die spezifische PCR ergänzendes Instrument für das rasche Fallmanagement in den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Fallausschluss bzw. zur Fallbestätigung enthalten. Nach weiterer Evaluation dieses Tests hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass seine Sensitivität bei der Schweineinfluenza nur gering ist (<50%). Die Finanzierung der (Ausschluss-)Diagnostik der neuen Grippe wird deshalb unter Aufnahme der aktualisierten (Experten-)Hinweise, veröffentlicht durch das RKI im Hinblick auf ihre individualmedizinsiche therapeutische Konsequenz im jeweiligen Einzelfall wie folgt neu geregelt. Untersuchungen zur Bestimmung von epidemiologischen Fragestellungen (z.b. Unterbrechung der Infektionskette in Risikobereichen) obliegen den zuständigen Gesundheitsämtern bzw. dem RKI. Zur Unterstützung eines möglichst reibungslosen Ablaufs der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Diagnostik beschließt der Bewertungsausschuss folgendes Vorgehen: Nach den Angaben des RKI und den dort veröffentlichten Expertenhinweisen wird hinsichtlich der Therapie bei der neuen Grippe bei entsprechender Symptomatik in den dort definierten Risikofällen ein antiviraler Therapiebeginn innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn empfohlen. Die Indikationsstellung zur Therapie erfolgt primär unter klinischen Aspekten: 1. Zum Nachweis der Neuen Grippe (Influenza A/H1N1) wird eine PCR- Untersuchung als Gebührenordnungspositionen eingeführt. Die Berechnungsfähigkeit setzt die Verfügbarkeit des Testergebnisses innerhalb von 48 Stunden nach Einsetzen der Symptome beim Patient voraus. Bei schweren Erkrankungen kann die Gebührenordnungspositionen auch nach Ablauf von 48 Stunden mit gesonderter Begründung berechnet werden. Seite 1 von 3

19 Die Partner der Bundesmantelverträge haben hierzu die neue Gebührenordnungsposition vereinbart, welche in Höhe von 23,10 (inkl. Transportkosten) bewertet wird. Der Bewertungsausschuss beschließt, dass die Leistungen nach der Gebührenordnungsposition außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung finanziert werden. Dieser PCR-Test auf A/H1N1 kann nur von Vertragsärzten berechnet werden, die über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V verfügen. Die Berechnungsfähigkeit dieser Gebührenordnungsposition ist bis 31. Dezember 2010 begrenzt. 2. Der Influenza-Schnelltest kann in besonders zu begründenden Ausnahmefällen auf Grund der raschen Verfügbarkeit von Hinweisen auf das Vorliegen einer Erkrankung bei positivem Testergebnis unter der Voraussetzung der korrekten Indikationsstellung nach Angaben des RKI dennoch wichtige Informationen zum Patientenmanagement beisteuern. Aus diesem Grund kann der Influenza- Schnelltest nur in solchen Ausnahmefällen und - soweit eine PCR-Untersuchung nach Ziffer 1 nicht möglich ist - berechnet werden. Die Partner der Bundesmantelverträge haben hierzu die neue Gebührenordnungsposition vereinbart, welche in Höhe von 22,12 bewertet wird. Der Bewertungsausschuss beschließt, dass die Leistungen nach der Gebührenordnungsposition außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung finanziert werden. Zur Finanzierung des Schnelltests über die gesetzliche Krankenversicherung wird die unmittelbare Verfügbarkeit in der vertragsärztlichen Praxis vorausgesetzt. Hinsichtlich der in Deutschland verfügbaren Influenza-Schnellteste wird auf die auf der Homepage des RKI veröffentlichte Übersicht hingewiesen. Die Berechnungsfähigkeit dieser Gebührenordnungsposition ist bis 31. Dezember 2010 begrenzt. Eine weitergehende labordiagnostische Sicherung der Erkrankung an der neuen Influenza A/H1N1 im Rahmen von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (sog. Subtypisierungen) obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt ggf. in Abstimmung mit der entsprechenden Landesbehörde und nach Rücksprache mit dem Robert-Koch-Institut. Eine solche weitergehende Subtypisierung ist nicht als GKV-Leistung berechnungsfähig. Der Bewertungsausschuss und seine Trägerorganisationen behalten sich ausdrücklich vor, diesen Beschluss weiter anzupassen, soweit insbesondere von Seiten des RKI neue Erkenntnisse zur (Ausschluss-)Diagnostik und Therapie der neuen Grippe vorgelegt werden. Leistungskennzeichnung Bei nachgewiesener Infektion mit dem A/H1N1-Virus sind die im Rahmen der Behandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen vom abrechnenden Arzt nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Ziffer auf dem Behandlungsausweis zu kennzeichnen. Ab dem erfolgt die Kennzeichnung dieser ärztlichen Leistungen durch den abrechnenden Arzt nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung. Die so gekennzeichneten Leistungen werden gegenüber den Krankenkassen im Einzelfallnachweis ausgewiesen. Finanzierung Die Finanzierung der Gebührenordnungspositionen und erfolgt außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung. Die Finanzierung der weiteren kurativen Leistungen bei nachgewiesener Infektion mit dem A/H1N1-Virus gemäß Kennzeichnung Seite 2 von 3

20 erfolgt auf Grundlage des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August 2008 (veröffentlicht im DÄ, Heft 38. am 19. September 2008) Beschlussteil E, Nr. 3. Es wird sicher gestellt, dass keine Mehrfachfinanzierung derselben Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung über unterschiedliche Vergütungswege erfolgt (z.b. extrabudgetär, als Sonder-Gebührenordnungspositionen, als nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs über Kennzeichnung oder über das Patientenklassifikationssystem nach 87a SGB V). Unbeschadet einer zukünftigen Anpassung des Verfahrens zur Bestimmung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs gilt diese Finanzierungsvereinbarung für die Jahre 2009 und Weitere Maßnahmen der kurativen Behandlung sind Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Protokollnotiz Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen und erfolgt im Formblatt 3 Konto 400 Ärztliche Behandlung Kapitel 88, Ebene 6. Das Verfahren der Übermittlung im Abschnitt Leistungskennzeichnung stellt die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Leistungen innerhalb eines mit gekennzeichneten Behandlungsausweises sicher. Die Details dazu waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch offen und werden bis mitgeteilt. Seite 3 von 3

21 Kassenärztliche Bundesvereinigung Arbeitsgemeinschaft Ärzte / Ersatzkassen B 922 Anstelle der 246. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen Beschlussfassung zum 17. August 2009 Die Arbeitsgemeinschaft beschließt: B 922 Die Arbeitsgemeinschaft beschließt zum 17. August 2009 Vereinbarung einer modifizierten Gebührenordnungsposition im Rahmen der Diagnostik der Infektion mit der sog. neuen Grippe gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 198. Sitzung zum 17. August Nukleinsäurenachweis von Influenza A/H1N1 (sog. neue Influenza ) mittels Amplifikationsverfahren (PCR) ohne weitere Subtypisierung, inklusive Kosten für den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses für diese Untersuchung, 23,10 Die Gebührenordnungsposition ist nur von Vertragsärzten berechnungsfähig, die über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 136 Abs. 2 SGB V verfügen. Die Gebührenordnungsposition kann nur für die vom RKI und den dort veröffentlichten Expertenhinweisen definierten Risikogruppen erbracht und berechnet werden unter der Maßgabe, dass sich für den Patienten eine individualmedizinische therapeutische Konsequenz ableiten lässt. Die Gebührenordnungsposition ist ohne besondere Begründung nur berechnungsfähig, wenn zwischen Probenentnahme und Befundmitteilung nicht mehr als 24 Stunden liegen sowie die Befundmitteilung innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn erfolgt. Bei schweren Erkrankungen kann die Gebührenordnungspositionen auch nach Ablauf von 48 Stunden mit gesonderter Begründung berechnet werden.. Die Gebührenordnungsposition ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32841, 32859, und berechnungsfähig. Seite 1 von 2

22 Kassenärztliche Bundesvereinigung Arbeitsgemeinschaft Ärzte / Ersatzkassen Influenza Schnelltest bei Verdacht auf Vorliegen einer neuen Influenza A1/H1N1 (sog. neue Influenza ) 22,12 Die Gebührenordnungsposition ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bei Zugehörigkeit des Patienten zu den über das RKI definierten Risikogruppen möglich, wenn die Untersuchung entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht nach den dort definierten Fristen durchgeführt werden kann. Die Berechnungsfähigkeit setzt die Durchführung in eigener Praxis bzw. im Rahmen eines Hausbesuches voraus. Die Gebührenordnungsposition ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32841, 32859, und berechnungsfähig. Gültig ab 17. August 2009 bis 31. Dezember 2010 Seite 2 von 2

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34 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Bezirks- und Abrechnungsstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen Abrechnungs- und Vertragsleiter der Kassenärztlichen Vereinigungen Dezernat 3 Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung Dr. med. Bernhard Rochell Herbert-Lewin-Platz Berlin Tel.: Fax: vorab per Dr. Ro/Tho/Dav 16. September 2009 nachrichtlich: Herrn Dr. Köhler Herrn Dr. Müller RUNDSCHREIBEN D3 152/ IV.32 Bereinigung der in Komplexleistungen enthaltenen Laborparameter hier: Anpassung der Beschlüsse der Partner der Bundesmantelverträge und des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 191. Sitzung (schriftliche Beschlussfassungen) zum 1. Oktober 2009, Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt, Heft 30, vom 24. Juli 2009 Sehr geehrte Damen und Herren, die Unterschriftsverfahren zum Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 191. Sitzung am 2. Juni 2009 sowie zu den Beschlüssen der Partner der Bundesmantelverträge wurden seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung angehalten und eine Neufassung der Beschlüsse, ebenfalls gültig ab 1. Oktober 2009, in die Wege geleitet. Bedauerlicherweise ist eine Einigung erst in den letzten Tagen zustande gekommen, so dass wir den nur kurzfristigen Zeitraum der Umsetzung bedauern. Das Unterschriftsverfahren wurde eingeleitet und die Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt ist für das Heft 41 am 9. Oktober 2009 vorgesehen. Folgende Änderungen wurden vereinbart: 1. Auf die Aufnahme eines Abschnitts 32.4 wird verzichtet. Die neu geschaffenen Laborpauschalen der Laborparameter aus Komplexleistungen werden in einem Abschnitt zusammengeführt. Somit sind Folgeanpassungen in den Bundesmantelverträgen und im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entbehrlich geworden. G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen.doc Seite 1 von 3

35 Kassenärztliche Bundesvereinigung Dezernat 3 Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung 2. Die Laborpauschale wurde in ihre Einzelparameter aufgelöst, sodass nunmehr die Gebührenordnungspositionen für die Urinuntersuchung, für die quantitative Bestimmung von Glukose und für die quantitative Bestimmung von Cholesterin berechnet werden können. Somit könnte die Diagnostik vollständig oder anteilig in der Arztpraxis erfolgen oder komplett an ein Labor ausgelagert werden. 3. Die Untersuchung auf Blut im Stuhl (GOP 01734) wird nicht um die Laborparameter bereinigt, da die Diagnostik ausschließlich in der Arztpraxis erfolgt, welche auch die Testbriefchen an den Patienten ausgibt. Somit ist die GOP entbehrlich geworden. In diesem Zusammenhang wurde der obligate Leistungsinhalt der GOP um die Ausgabe der Testbriefchen erweitert. 4. Die Vergütung der Gebührenordnungspositionen bis des Abschnitts erfolgt außerhalb der gemäß den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August bzw. 23. Oktober 2008 ermittelten morbiditätsorientierten Gesamtvergütung. Wie erfolgt nunmehr die Anforderung der Laborparameter zur Gebührenordnungsposition 01732, die Abrechnung der Laborparameter gegenüber der KV, die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus sowie die Zuordnung der neuen Gebührenordnungspositionen im Formblatt 3? Bis zu einer Anpassung des derzeit gültigen Musters 10A müssen bei der Anforderung der neu geschaffenen Laborparameter in einer Laborgemeinschaft leider weiterhin Abstriche in Kauf genommen werden. Eine Anpassung des Musters 10A ist für das 2. Quartal 2010 geplant. Erst dann wird sich das Verfahren zur Anforderung weiter vereinfachen lassen. 1. Anforderung in der Laborgemeinschaft Unter Nutzung des Musters 10A, dem Ankreuzfeld Präventiv und dem Anstreichen der Parameter Cholesterin (Feld 19) für die GOP 32882, Glukose (Feld 28) für die GOP und Urinstatus (Feld 55) für die GOP 32880, kann der Arzt die Parameter in der Laborgemeinschaft anfordern. Die Anforderung von sowohl kurativen als auch präventiven Parametern erfolgt gemeinsam auf einem und demselben als präventiv gekennzeichneten Muster 10A-Schein (sog. Mischfall). In diesem Fall ist das Ankreuzfeld Kurativ nicht zu nutzen. 2. Abrechnung durch die Laborgemeinschaft Für die Abrechnung durch die Laborgemeinschaft mit der Kassenärztliche Vereinigung erfolgt eine Umschlüsselung der angeforderten Laborparameter der Gesundheitsuntersuchung im Zusammenhang mit der Kennzeichnung im Feld Präventiv in die neu geschaffenen Laborpauschalen 32880, und Alle evtl. kurativ angeforderten Parameter werden wie bisher abgerechnet. 3. Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Im Rahmen der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus werden sämtliche Anforderungen präventiver Laborparameter nicht gezählt. Eine Berücksichtigung der sog. Mischfälle hat hingegen zu erfolgen, wobei eine Bereinigung um die Anforderungen der präventiven Laborparameter zu erfolgen hat. 4. Anforderung in der Laborpraxis Die neuen Gebührenordnungspositionen 32880, und sind selbstverständlich als Bestandteil des Abschnitts 32.2 auch bei Laborarztpraxen mit dem Muster 10 anzufordern. Bei der Anforderung ist die Angabe der Gebührenordnungsposition zwingend. G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen.doc Seite 2 von 3

36 Kassenärztliche Bundesvereinigung Dezernat 3 Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung 5. Formblatt 3 Die neuen Gebührenordnungspositionen 32880, und sind im Formblatt 3 der Kontenart 523 (Gesundheitsuntersuchung) zuzuordnen. Für Rückfragen steht Ihnen neben dem Unterzeichner Frau Thomas (Tel.: , BThomas@KBV.de) gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernhard Rochell Dezernent Anlagen: 1.) Beschlüsse der Partner der Bundesmantelverträge zur Änderung von Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Abschnitts in das Kapitel 32 mit Wirkung zum 1. Oktober ) Beschluss der 191. Sitzung des Bewertungsausschusses (schriftliche Beschlussfassung) zur Aufnahme eines Abschnittes in das Kapitel 32 in den Teilen A und B zum 1. Oktober 2009 G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen.doc Seite 3 von 3

37 Kassenärztliche Bundesvereinigung Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen B 920 Anstelle der 244. Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen Schriftliche Beschlussfassung zum 1. Oktober 2009 Die Arbeitsgemeinschaft beschließt: 1. Aufnahme eines Abschnitts in das Kapitel Laborpauschalen im Zusammenhang mit präventiven Leistungen Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition (Gesundheitsuntersuchung) unter Nutzung eines Teststreifens. Erfolgt die Untersuchung nicht unmittelbar nach Gewinnung des Urins ist durch geeignete Lagerungs- und ggf. Transportbedingungen sicherzustellen, dass keine Verfälschungen des Analyseergebnisses auftreten können. Obligater Leistungsinhalt - Orientierende Untersuchung auf Eiweiß, Glucose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit im Urin (Nr ) 0, Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition (Gesundheitsuntersuchung) Obligater Leistungsinhalt - Quantitative Bestimmung von Glukose (Nr ) 0, Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition (Gesundheitsuntersuchung) Obligater Leistungsinhalt - Quantitative Bestimmung von Cholesterin gesamt (Nr ) 0,25 Die Gebührenordnungspositionen bis sind nicht neben den G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen_Anlage 1a.doc Seite 1 von 2

38 Kassenärztliche Bundesvereinigung Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen Gebührenordnungspositionen 32025, 32030, und berechnungsfähig. 2. Analoge Aufnahme von Ausschlussregeln im Zusammenhang mit der Einführung des Abschnitts in das Kapitel 32 Analoge Aufnahme der Ausschlussregeln bei den Gebührenordnungspositionen: 32025, 32030, 32057, G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen_Anlage 1a.doc Seite 2 von 2

39 Kassenärztliche Bundesvereinigung Gesprächsrunde Partner des Bundesmantelvertrages zu Auslegungsfragen des BMÄ Schriftliche Beschlussfassung zum 1. Oktober Aufnahme eines Abschnitts in das Kapitel Laborpauschalen im Zusammenhang mit präventiven Leistungen Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition (Gesundheitsuntersuchung) unter Nutzung eines Teststreifens. Erfolgt die Untersuchung nicht unmittelbar nach Gewinnung des Urins ist durch geeignete Lagerungs- und ggf. Transportbedingungen sicherzustellen, dass keine Verfälschungen des Analyseergebnisses auftreten können. Obligater Leistungsinhalt - Orientierende Untersuchung auf Eiweiß, Glucose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit im Urin (Nr ) 0, Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition (Gesundheitsuntersuchung) Obligater Leistungsinhalt - Quantitative Bestimmung von Glukose (Nr ) 0, Laborpauschale für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition (Gesundheitsuntersuchung) Obligater Leistungsinhalt - Quantitative Bestimmung von Cholesterin gesamt (Nr ) 0,25 Die Gebührenordnungspositionen bis sind nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32025, 32030, und berechnungsfähig. G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen_Anlage 1b.doc Seite 1 von 2

40 Kassenärztliche Bundesvereinigung Gesprächsrunde Partner des Bundesmantelvertrages zu Auslegungsfragen des BMÄ 2. Analoge Aufnahme von Ausschlussregeln im Zusammenhang mit der Einführung des Abschnitts in das Kapitel 32 Analoge Aufnahme der Ausschlussregeln bei den Gebührenordnungspositionen: 32025, 32030, 32057, G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen_Anlage 1b.doc Seite 2 von 2

41 Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 191. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung von Gebührenordnungspositionen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Abschnitts in das Kapitel 32 mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 Teil A 1. Änderung der Gebührenordnungsposition Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten gemäß den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen 27310, 32025, 32030, und berechnungsfähig. Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition sind die Gebührenordnungspositionen bis für die in den Gesundheitsuntersuchungsrichtlinien geforderten Laboruntersuchungen berechnungsfähig. 855 Punkte 2. Änderung der Gebührenordnungsposition Untersuchung auf Blut im Stuhl gemäß Abschnitt B. 3. oder C. 2. der Krebsfrüherkennungs- Richtlinien, einschl. Kosten Obligater Leistungsinhalt - Ausgabe der Testbriefchen, G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen_Anlage 2.doc Seite 1 von 2

42 Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V Geschäftsführung des Bewertungsausschusses - Untersuchung auf Blut im Stuhl in drei Proben 70 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen und berechnungsfähig. Teil B zur Anpassung der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Abschnitts in das Kapitel 32 mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 Beschluss zu den Laborpauschalen des Abschnitts (Gesamtvergütung) Die Vergütung der Gebührenordnungspositionen bis des Abschnitts erfolgt außerhalb der gemäß den Beschlüssen des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27./28. August bzw. 23. Oktober 2008 ermittelten morbiditätsorientierten Gesamtvergütung. Protokollnotiz: 1. Die Rechnungslegung der Gebührenordnungspositionen bis erfolgt im Formblatt 3, Kontenart 523 Maßnahmen zur Früherkennung von anderen Krankheiten (GU) Kapitel 32, Abschnitt 2, Ebene Soweit für die Gebührenordnungsposition bei der Weiterentwicklung der Morbiditätsorientierten Gesamtvergütung eine anderweitige Zuordnung als in den genannten Beschlüssen getroffen wird, erfolgt eine analoge Regelung für diese Laborleistungen. G:\Dezernat3\Daten BMITTE9\0S\EBM2009\32\2009\ RS_D3_152_2009_Bereinigung Laborparameter in Komplexleistungen_Anlage 2.doc Seite 2 von 2

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