Beschlussempfehlung und Bericht
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/2919 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes A. Problem DieRichtlinieNr.2005/56/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom26.oktober2005überdieverschmelzungvonkapitalgesellschaftenaus verschiedenenmitgliedstaatenistam25.november2005imamtsblattdereu Nr.L310S.1ff.veröffentlichtworden.Sieregeltdiegrenzüberschreitende VerschmelzungvonKapitalgesellschaftenunterschiedlichenRechtsundunterschiedlicherRechtsforminderEuropäischenUnionundistnachihremArtikel19bisDezember2007innationalesRechtumzusetzen.Hierbeisindu.a. diegesellschaftsrechtlichenvorschriftenderrichtlinie (Artikel1bis15)durch eineänderungdesumwandlungsgesetzesumzusetzen,wobeifolgeänderungen in anderen Gesetzen notwendig sind. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfs,durchdendieRichtlinieindeutschesRechtumgesetztwird.EinfügungeinesneuenAbschnittsüberdiegrenzüberschreitende VerschmelzungvonKapitalgesellschaftenindasUmwandlungsgesetz.WeiterhinÄnderungeinzelnerVorschriftenübernationaleUmwandlungenunter BerücksichtigungsowohlvonVorschlägenausdemBerichtderRegierungskommission CorporateGovernance vonjuli2001 (Bundestagsdrucksache 14/7515) als auch von Änderungswünschen aus der Praxis. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. C. Alternativen Keine D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/2919mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 (Änderung des Umwandlungsgesetzes) wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: DerBeschlusssollspätestensdreiMonatenachAntragstellung ergehen;verzögerungenderentscheidungsinddurchunanfechtbaren Beschluss zu begründen. b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. b) Nummer 17 wird wie folgt geändert: aa) 122j Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)UnterliegtdieübernehmendeoderneueGesellschaftnicht demdeutschenrecht,istdengläubigerneinerübertragendengesellschaftsicherheitzuleisten,soweitsienichtbefriedigungverlangenkönnen.diesesrechtstehtdengläubigernjedochnurzu,wenn siebinnenzweimonatennachdemtag,andemderverschmelzungsplanoderseinentwurfbekanntgemachtwordenist,ihrenanspruchnachgrundundhöheschriftlichanmeldenundglaubhaft machen,dassdurchdieverschmelzungdieerfüllungihrerforderung gefährdet wird. bb)in 122lAbs.1Satz1wirddasWort Handelsregister durchdas Wort Register ersetzt. 21a. Dem 133 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: c)nachnummer21werdendiefolgendennummern21aund21beingefügt: FürvordemWirksamwerdenderSpaltungbegründeteVersorgungsverpflichtungenaufGrunddesBetriebsrentengesetzesbeträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre. 21b. 134 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter GesetzeszurVerbesserungder betrieblichenaltersversorgung durchdaswort Betriebsrentengesetzes ersetzt. b)inabsatz3wirddieangabe 133Abs.3bis5 durchdie Angabe 133 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 ersetzt. 2. Artikel 3 (Änderung des Aktiengesetzes) wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern vorangestellt: 1.In 120Abs.3Satz2werdennachdenWörtern denlagebericht daswort und durcheinkommaersetztundnachdenwörtern den BerichtdesAufsichtsrats diewörter undbeibörsennotierten
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4193 AktiengesellschafteneinenerläuterndenBerichtzudenAngaben nach 289Abs.4, 315Abs.4desHandelsgesetzbuchs eingefügt. 2.In 171Abs.2Satz2werdendieWörter undauchdieangaben nach 289Abs.4, 315Abs.4desHandelsgesetzbuchszuerläutern gestrichen. 3.In 175Abs.2Satz1werdennachdenWörtern BerichtdesAufsichtsrats daswort und durcheinkommaersetztundnachden Wörtern VorschlagdesVorstandsfürdieVerwendungdesBilanzgewinns diewörter undbeibörsennotiertenaktiengesellschaften einerläuternderberichtzudenangabennach 289Abs.4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs eingefügt. 4. In 246a Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst: Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: DerBeschlusssollspätestensdreiMonatenachAntragstellung ergehen;verzögerungenderentscheidungsinddurchunanfechtbaren Beschluss zu begründen. b) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 6. Berlin, den 31. Januar 2007 Der Rechtsausschuss Andreas Schmidt (Mülheim) Vorsitzender Friedrich Merz Mechthild Dyckmans in Jerzy Montag Klaus Uwe Benneter Dr. Gesine Lötzsch in
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Friedrich Merz, Klaus Uwe Benneter, Mechthild Dyckmans, Dr. Gesine Lötzsch und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfauf Drucksache16/2919inseiner57.Sitzungam19.Oktober 2006inersterLesungberatenundzurfederführendenBeratungdemRechtsausschussundzurMitberatungdem Finanzausschuss,demAusschussfürWirtschaftundTechnologiesowiedemAusschussfürArbeitundSozialesüberwiesen. II. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse DerFinanzausschusshatdieVorlageinseiner45.Sitzung am31.januar2007beratenundmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmen derfraktionendielinke.undbündnis90/die GRÜNENbeschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurf anzunehmen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie Vorlageinseiner28.Sitzungam31.Januar2007beraten undmitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd, FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.beschlossenzuempfehlen, dengesetzentwurfanzunehmen.fernerhatermitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionderFDPbeschlossen,dieAblehnungdesÄnderungsantrags der Fraktion der FDP zu empfehlen. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatdieVorlageinseiner39.Sitzungam31.Januar2007beratenund mitdenstimmenderfraktionencdu/csu,spd,fdpund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.beschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurfanzunehmen.HinsichtlichdesÄnderungsantrags derkoalitionsfraktionendercdu/csuundspd (Ausschussdrucksache16(6)100)wurdemitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPDundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.bei StimmenthaltungderFraktionderFDPdieAnnahmeempfohlen.DerAusschusshatfernermitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionderFDP beschlossen,denänderungsantragderfraktionderfdpabzulehnen. III.Beratung im Rechtsausschuss DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 45.Sitzungam31.Januar2007beratenundmitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIELINKE.beschlossenzuempfehlen,denGesetzentwurfinderFassungderBeschlussempfehlunganzunehmen. DieFraktionderFDPbegrüßtedenGesetzentwurfund trugvor,dankderkonstruktivenzusammenarbeitmitden Mitberichterstatternunddemsachdienlichenerweiterten gesprächseiesgelungen,fürinnerstaatliche VerschmelzungeneinigeKlarstellungenimGesetzentwurf zuverankern.soseiu.a.eineausdrücklicheregelungdahingehend,dasseinerechtsbeschwerdeimumwandlungsrechtlichenfreigabeverfahrennunmehrausgeschlossensei, aufgenommenworden.fernerseiaucheinevereinfachung hinsichtlichderangabenunderläuterungspflichtendes Vorstandsgeregeltworden.DieFraktionderFDPhättesich allerdingsauchbeidenvorschriftenfürgrenzüberschreitendeverschmelzungeneinigeänderungengewünscht,die aberkeinezustimmungenbeidenübrigenfraktionengefundenhätten.soseieinbesonderergläubigerschutz,der übernationaleregelungenhinausgeheunddemgläubiger einenanspruchaufsicherheitsleistungenbereitsvorder EintragungderVerschmelzungzugestehe,nichterforderlich.DiesseiinderVerschmelzungsrichtlinienichtgefordertundeinsolcherbesondererSchutzderGläubigereiner übertragendengesellschaftkönnedazuführen,dassverschmelzungenverzögert,wennnichtsogarverhindertwürden.diefraktionderfdpbeantragtedaherdieaufhebung des 122jUmwG-EundderentsprechendenFolgeregelung und stellte folgenden Änderungsantrag: Der Ausschuss wolle beschließen: Zu Artikel 1 Änderung des Umwandlungsgesetzes 1. Nr. 17 wird wie folgt geändert: a) 122j wird aufgehoben. b) 122k Abs.1 S.3 wird aufgehoben. c)diebisherigen 122kund122lwerden 122j und122k. 2.In Nr.35 wird 314a aufgehoben. Begründung zu 1 a) MitderRegelungdes 122jUmwG-Esolleinüberden fürnationaleverschmelzungengeltenden 22UmwGinsbesonderehinsichtlichdesZeitpunktsdesAnspruchsauf SicherheitsleistunghinausgehenderGläubigerschutzgeregeltwerden.GläubigereinerübertragendenGesellschaft sollennach 122jUmwG-EbereitsvorEintragungder VerschmelzungeinenAnspruchaufSicherheitsleistung gegenüberderübertragendengesellschafterhalten.die entsprechenderegelungfürnationaleverschmelzungen siehtin 22UmwGnachgeltendemRechtaucheineSicherheitsleistungvor.DerAnspruchnach 22UmwGmuss innerhalbvonsechsmonatennachderbekanntmachung derverschmelzungschriftlichbeidemübernehmenden Rechtsträger angemeldet werden. DieBegründung,dassesGläubigernderübertragenden GesellschaftbeigrenzüberschreitendenVerschmelzungen nichtzugemutetwerdenkann,ihreansprücheimeu-auslandgeltendzumachen,wenndieübernehmendeoderneue GesellschaftnichtdemdeutschenRechtunterliegt,recht-
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4193 fertigtdiesonderregelungdes 122jUmwG-Enicht.Eserscheintzumeinenmöglich,dassdieübernehmendeoder neuegesellschaftindeutschlandeinezweigniederlassung behält.zumanderenistdavonauszugehen,dasseine DurchsetzungvonbestehendenAnsprüchenineinemharmonisierteneuropäischenWirtschaftsraumbeistetiger FortentwicklungdesBinnenmarktesnichtmitunüberwindbarenoderunzumutbarenSchwierigkeitenfürdieGläubigerverbundenist.InsbesondereimHinblickaufständigzunehmendegrenzüberschreitendeGeschäfteisteinbesondererSchutzbeigrenzüberschreitendenGesellschaftennicht notwendig. DieRegelungdes 122jUmwG-EistdurchdieVorgaben derrichtlinienr.2005/56/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom26.oktober2005überdieverschmelzungvonkapitalgesellschaftenausverschiedenen Mitgliedstaatennichtzwingendvorgeschrieben.Zwargibt dierichtlinieinartikel4abs.2denmitgliedstaatendie Möglichkeit, angesichtsdesgrenzüberschreitendencharaktersderverschmelzung VorschriftenüberdenSchutz dergläubigerdersichverschmelzendengesellschaftenzu erlassen.diesist wieausgeführt nichtnotwendig.bereitsdasgeltenderechtenthältmit 22UmwGeineauch fürgrenzüberschreitendeverschmelzungenausreichende Gläubigerschutzregelung. 22UmwGgiltbeiStreichung des 122jUmwG-EentsprechendauchfürgrenzüberschreitendeVerschmelzungengemäß 122aAbs.2UmwG- E.DamitsindGläubigereinergrenzüberschreitendenKapitalgesellschaftindemselbenUmfanggeschütztwieGläubiger einer innerdeutsch verschmelzenden Gesellschaft. zu 1. b, 1. c) sowie 2.) EshandeltsichumFolgeänderungenzurStreichungdes 122j UmwG-E. DerÄnderungsantragwurdemitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionderFDP abgelehnt. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdieÄnderungengegenüber derursprünglichenfassungdesgesetzentwurfserläutert. SoweitderRechtsausschussdenGesetzentwurfunverändert angenommenhat,wirdaufdiebegründungaufdrucksache 16/2919, S.11ff. verwiesen. Zu Artikel1 (ÄnderungdesUmwandlungsgesetzes) Zu Nummer3 ( 16) Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 1 Nr. 3. MitderRegelunginBuchstabebwirdklargestellt,dass dierechtsbeschwerdeimumwandlungsrechtlichenfreigabeverfahrenausgeschlossenist.diesentsprichtder EntscheidungdesBundesgerichtshofesvom29.Mai2006 (BGHZ168,48).ParalleleÄnderungenfürdieFreigabeverfahrenin 246aAbs.3und 319Abs.6desAktiengesetzes (AktG) finden sich in Artikel 3 Nr. 4 und 5. Zu Nummer17 ( 122j, 122l) In 122jAbs.1wirdnununmissverständlichgeregelt,dass 122jalsSonderregelungzumGläubigerschutznurdann gilt,wenndieübernehmendeoderneuegesellschaftnicht demdeutschenrechtunterliegt.füralleanderenfälleverbleibtesbeiderregelungin 22.Diesergabsichbisher lediglichausderbegründung.zugleichistabsatz1redaktionell übersichtlicher gefasst worden. Zu Nummer21a ( 133) In 122lAbs.1Satz1wirdeinRedaktionsversehenberichtigt. DieÄnderungschütztdieGläubigervonVersorgungsansprüchennachdemBetriebsrentengesetz.DieneueingefügteRegelungstelltsicher,dasseineGesellschaft,die solcheversorgungsansprücheimwegederspaltungauf eineanderegesellschaftüberträgt,fürdieseverbindlichkeitennochzehnjahrenachbekanntmachungdereintragung der Spaltung gesamtschuldnerisch mithaftet. Zu Nummer 21b ( 134) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. DurchdieÄnderunginBuchstabeawirddieausgeschriebeneBezeichnungdesGesetzeszurVerbesserungderbetrieblichenAltersvorsorgedurchdieinzwischeneingeführte Kurzbezeichnung Betriebsrentengesetz ersetzt. BeiderÄnderunginBuchstabebhandeltessichumeine FolgeänderungzuderÄnderungdes 133Abs.3inNummer 21a. Zu Artikel3 (Änderung des Aktiengesetzes) ZuNummer1 ( 120), Nummer2 ( 171) und Nummer3 ( 175) MitdenÄnderungenindenNummern1,2und3wirdder erläuterndeberichtnach 289Abs.4, 315Abs.4des Handelsgesetzbuchs (HGB)demVorstandstattwiebisher demaufsichtsratzugewiesen.damitwerdendieangabeunderläuterungspflichtenbeimvorstandkonzentriert,um unnötigedoppelangabenzuvermeidenunddierelevanten InformationenfürdieAktionäreaneinerStelleübersichtlich zugänglich zu machen. Zu Nummer4 ( 246a) MitderÄnderungwirddieRechtsbeschwerdeimaktienrechtlichenFreigabeverfahrenausgeschlossen (vgl.auch ÄnderungeninArtikel1Nr.3 16Abs.3UmwG und Artikel3 Nr.5 Buchstabeb 319 Abs.6 AktG). Zu Nummer5 ( 319) Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 3 Nr. 1. MitderÄnderunginBuchstabebwirddieRechtsbeschwerde imfreigabeverfahrenbeidereingliederungausgeschlossen (vgl.auchänderungeninartikel1nr.3 16Abs.3 UmwG und Artikel 3 Nr a Abs. 3 AktG).
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 6 ( 327c) Nummer 6 entspricht dem bisherigen Artikel 3 Nr. 2. Berlin, den 31. Januar 2007 Friedrich Merz Dr. Gesine Lötzsch in Klaus Uwe Benneter Jerzy Montag Mechthild Dyckmans in
7
8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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