Vorlage zur Kenntnisnahme. Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009

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1 7.2.6 Auskunftsersuchen der Polizei gegenüber Krankenhäusern Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin SenInnSport I AbtL 1 Tel. (927) 2066 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - über zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Nach 29 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz sowie 18 Abs. 3 Berliner Informationsfreiheitsgesetz erstattet der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dem Abgeordnetenhaus und dem Senat jährlich einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit. Der Senat hat dazu nach 29 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes eine Stellungnahme herbeizuführen und legt diese hiermit dem Abgeordnetenhaus vor. Berlin, den 29. Juni 2010 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Dr. Ehrhart Körting Regierender Bürgermeister Senator für Inneres und Sport

3 zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2009 (nach 29 Abs.2 Berliner Datenschutzgesetz) 1

4 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 heitstelematik-infrastruktur bietet im Hinblick auf die Datensicherheit eine solide Basis für den Austausch von medizinischen Daten Auskunftsersuchen der Polizei gegenüber Krankenhäusern AUS DER PRAXIS Krankenhäuser werden von der Polizei häufig um Auskünfte zum Aufenthalt von bestimmten Patientinnen und Patienten oder zu deren Personalien gebeten. Dies geschieht in der Regel nicht auf schriftlichem Wege, sondern durch direkte Befragung von Personal in der Krankenhausaufnahme. Die Beantwortung dieser Anfragen bedeutet für die Krankenhausbeschäftigten eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich das Auskunftsersuchen nur auf den Umstand bezieht, ob eine bestimmte Person derzeit in Behandlung ist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt in Behandlung war. Eine Offenbarung dieser Information ist nur aufgrund einer Erklärung der betroffenen Person zur Entbindung von der Schweigepflicht oder aufgrund einer gesetzlichen Befugnis zulässig. Die Polizei beruft sich vorrangig auf 22 Abs. 4 Meldegesetz. Danach ist es zulässig, im Einzelfall Auskünfte aus dem von der Krankenhausleitung zu führenden Verzeichnis über die im Krankenhaus aufgenommenen Personen an Ordnungs- und Sicherheitsbehörden zu erteilen. Das Verzeichnis enthält neben Namen, Anschrift und Geburtsdatum der oder des Kranken auch den Tag der Aufnahme und Entlassung. Es ist für ein Jahr nach dem Ende des Jahres der Entlassung aufzubewahren. Diese melderechtliche Befugnis zur Übermittlung von Patientendaten steht aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die ärztliche Schweigepflicht nicht verletzt wird. Daraus folgt, dass die Vorschrift selbst keine Befugnis zum Bruch des Patientengeheimnisses enthält. Weiter gehende Auskunftsrechte für die Polizei ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den allgemeinen strafprozessualen Ermittlungsbefugnissen ( 161, 163 StPO). Auch diese finden ihre Grenze in den besonderen Geheimhaltungspflichten. Eine Auskunftserteilung des Krankenhauses kann daher nur dann als zulässig erachtet werden, wenn die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands vorliegen, d.h. wenn die Offenbarung von Patientendaten im Einzelfall zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter erforderlich ist. Dies ist etwa anzunehmen, wenn nur durch die Datenübermittlung an die Polizei eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit abgewendet werden kann. Dem entspricht auch 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Landeskrankenhausgesetz. Demgegenüber rechtfertigt das Strafverfolgungsinteresse bezüglich bereits begangener Delikte die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht 98

5 Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2009 grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass die Patientin oder der Patient auch weiterhin erhebliche Straftaten begehen wird (Wiederholungsgefahr). Auch in diesen Fällen ist aber abzuwägen, ob die gefährdeten Rechtsgüter schutzwürdiger sind als das Geheimhaltungsinteresse der oder des Kranken. So wird der Schutz fremder Vermögensinteressen nur ausnahmsweise die Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht legitimieren können. Anders wäre die Situation zu bewerten, wenn die Patientin oder der Patient die ärztliche Schweigepflicht zur Deckung eigener Straftaten benutzen will. Mit der im Einzelfall schwierigen Entscheidung, ob eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Polizei gerechtfertigt ist, sollten nicht die in der Krankenhausaufnahme beschäftigten Personen belastet werden. Wir empfehlen den Krankenhäusern, die Polizei an eine zentrale Stelle (z. B. die Geschäftsleitung oder die ärztliche Direktion) zu verweisen, wo über Auskunftsersuchen nach einheitlichen Maßstäben entschieden werden kann. Ferner sollte die Polizei die Anfragen möglichst schriftlich stellen und dabei den Zweck der Datenerhebung präzise darlegen. Eine erfolgte Auskunftserteilung ist vom Krankenhaus zu dokumentieren. Auch wenn keine medizinischen Daten übermittelt werden, sondern lediglich der Aufenthalt einer bestimmten Person im Krankenhaus gegenüber der Polizei bestätigt wird, ist damit eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht verbunden. Die Offenbarung des Patientengeheimnisses ist nur im Einzelfall bei konkreter Gefährdung höherwertiger Rechtsgüter zulässig. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Krankenhäuser besteht nicht. FAZIT Krankenhäuser dürfen der Polizei nur dann Auskunft über Patienten erteilen, wenn dadurch eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit eines Menschen abgewendet werden kann. Die Entscheidung über die Auskunftserteilung sollte der Leitung des Krankenhauses vorbehalten bleiben Biographiedaten in der Pflege AUS DER PRAXIS Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass der ihn betreuende häusliche Pflegedienst detaillierte biographische Angaben über seine Person erfassen wollte. Dazu wurde ihm ein Formular mit der Bezeichnung Biographiebogen mit der Bitte übergeben, den darin enthaltenen Fragenkatalog zu beantworten. Die Fragen betrafen zum Teil sehr persönliche, intime Lebensbereiche und - gewohnheiten. 99

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