Neuerungen im Steuersektor
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- Gerhardt Christian Lichtenberg
- vor 6 Jahren
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1 Kundeninfo Neuerungen im Steuersektor Wie üblich sind zum Jahresende 2014 einige wichtige steuerliche Neuerungen in Kraft getreten. In der Folge werden wir einen zusammenfassenden Überblick über diese Bestimmungen geben. STABILITÄTSGESETZ 2015 Gesetz Nr. 190 Verlängerung der Steuerabzüge für Sanierungen und Energiemaßnahmen Der Steuerabzug für Energiemaßnahmen (65%) wird bis verlängert. Der Steuerabzug für allgemeine Sanierungsarbeiten an Wohnimmobilien (50%) wird ebenfalls bis verlängert (einschließlich des Steuerabzuges für Einrichtung und Haushaltsgeräte in Zusammenhang mit Sanierungen). In Bezug auf die einzuhaltenden Formalitäten verweisen wir auf unsere bisherigen Kundeninfos zu diesem Thema. Für die Inanspruchnahme des Steuerabzuges betreffend den Verkauf von Wohnungen in sanierten Gebäuden (Grundlage = 25% des Kaufpreises / maximal ) wird der Zeitraum für die Übergabe an den Käufer von 6 Monaten auf 18 Monate ab Bauende verlängert. Der Steuerrückbehalt zu Lasten der Begünstigten auf alle Überweisungen in Zusammenhang mit den Steuerabzügen für energetische Sanierung und für allgemeine Sanierung von Wohnimmobilien wird von 4% auf 8% erhöht. Einführung eines neuen begünstigten Steuersystems ( regime forfettario ) Ab dem Jahr 2015 wird ein neues begünstigtes Steuersystem für Kleinunternehmer eingeführt. Die wichtigsten Aspekte in diesem Zusammenhang sind: Das begünstigte Steuersystem kann von allen Unternehmern/Freiberuflern angewandt werden, deren Erträge im Vorjahr unter einer bestimmten Grenze liegen (zwischen und , abhängig von der ausgeführten Tätigkeit). weitere Zugangskriterien sind: die Kosten für Personal und sonstige Mitarbeiter dürfen pro Jahr nicht überschreiten; der Wert der Anlagegüter darf nicht überschreiten; das begünstigte Einkommen muss das Haupteinkommen (aus Arbeitsleistung) der betroffenen Person darstellen. Unternehmer und Freiberufler, welche dieses begünstigte Steuersystem anwenden, sind keine Mwst-Subjekte. Die Ausgangsrechnungen werden demnach ohne Mehrwertsteuer ausgestellt und es besteht keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer auf die Eingangsrechnungen zu verrechnen. Die Ausgangsrechnungen unterliegen keinem Steuerrückbehalt. Auch auf Eingangsrechnungen müssen diese Subjekte keine Steuerrückbehalte tätigen (z.b. auf Eingangsrechnungen von Freiberuflern oder für Provisionen). Die betroffenen Unternehmer und Freiberufler sind von der telematischen Meldung der Kunden-/Lieferantenliste, den Sektorstudien und den blacklist-meldungen befreit. Für die Besteuerung des Einkommens wird eine pauschale Ersatzsteuer von 15% angewandt. Das Einkommen wird durch Anwendung eines pauschalen Rentabilitätssatzes berechnet, dessen Höhe abhängig von der ausgeübten Tätigkeit ist. Für die ersten drei Jahre des Tätigkeitsbeginnes wird das Einkommen zusätzlich um 1/3 reduziert. Kundeninfo Seite
2 Das begünstigte Steuersystem kann, sofern alle anderen Kriterien eingehalten werden, ohne zeitliches Limit angewandt werden. Alle Unternehmer und Freiberufler, welche obige Kriterien einhalten, fallen automatisch in das begünstigte System. Es besteht die Möglichkeit der Option für das ordentliche Steuersystem (Mindestdauer der Option: 3 Jahre). Unternehmer und Freiberufler, welche bisher das System der Kleinunternehmer contribuenti minimi angewandt haben, können dasselbe bis zur natürlichen Fälligkeit desselben (5 Jahre bzw. Erreichen des 35. Lebensjahres) fortführen. Bestätigung des bonus Renzi (80 Euro) Der sog. bonus Renzi, welcher ursprünglich am ausgelaufen wäre, wird ohne zeitliches Limit weitergeführt. Er beträgt 80 pro Monat für abhängige Arbeitnehmer (Pensionisten sind ausgenommen!) mit einem Gesamteinkommen von unter (ab erfolgt eine proportionale Reduzierung des Bonus). Wiedereinführung der Möglichkeit der Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen Für Baugrundstücke und Beteiligungen im Besitz von Privatpersonen (Bezugsdatum ) wird wieder die Möglichkeit eingeführt, eine steuerliche Aufwertung durchzuführen. Dazu muss innerhalb : eine beeidete Schätzung erstellt werden; die Ersatzsteuer von 4% (nicht qualifizierte Beteiligung) bzw. 8% (qualifizierte Beteiligung bzw. Baugrundstück) eingezahlt werden. Man beachte, dass die Ersatzsteuern im Vergleich zu den früheren Aufwertungen verdoppelt wurden. Möglichkeit der Auszahlung der Abfertigung Ab bis besteht für Angestellte des Privatsektors, deren Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, die Möglichkeit, die anreifende Abfertigung über den Gehaltsstreifen auszahlen zu lassen. Die Auszahlung unterliegt dabei der ordentlichen Besteuerung (anstelle der günstigeren Separatbesteuerung der Abfertigung). Es sind keine Sozialabgaben geschuldet. Die Option für die Auszahlung der anreifenden Abfertigung kann nicht widerrufen werden. Begünstigung für unbefristete Arbeitsverhältnisse Arbeitgeber, welche ab dem bis zum Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag einstellen, können eine Befreiung von den Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers bis maximal beanspruchen. Diese Begünstigung unterliegt einigen spezifischen Bedingungen. Ausdehnung des reverse charge -Verfahrens im Bereich der Mehrwertsteuer Das reverse charge für die Mehrwertsteuer wird auf folgende Bereiche ausgedehnt: Leistungen betreffend die Reinigung von Gebäuden Leistungen betreffend den Abbruch von Gebäuden Leistungen betreffend die Installation von Anlagen Verkauf von Gütern an Supermärkte und Discounter (diese Bestimmung muss noch von der EU genehmigt werden) Kundeninfo Seite
3 Auch für Verkäufe und Leistungen an Institutionen der öffentlichen Verwaltung wird generell das reverse charge -Verfahren eingeführt (sog. split payment ). Demnach sind alle Rechnungen an öffentliche Institutionen ab 1. Januar 2015 ohne Mwst laut Art. 17-ter DPR 633/72 auszustellen. reverse charge und split payment haben zur Folge, dass die Mehrwertsteuer nicht vom Aussteller der Rechnung, sondern vom Empfänger eingezahlt werden muss. Babybonus ( bonus bebè ) Für Kinder, die im Zeitraum vom bis geboren oder adoptiert werden, wird ein Betrag von 960 pro Jahr ausgezahlt: Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Rentenversicherungsanstalt INPS. Die Auszahlung muss nicht besteuert werden. Der Bonus gilt bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres. Der Bonus gilt nur dann, wenn der EVEE-Einkommensindex (ISEE) unter liegt (unter wird der Bonus zudem verdoppelt). Ausdehnung der Möglichkeit der freiwilligen Berichtigung ( ravvedimento operoso ) Die Möglichkeit der freiwilligen Berichtigung wird ausgedehnt. Während diese freiwillige Berichtigung bisher nur bis zum Termin der Steuererklärung des jeweiligen Jahres möglich war, ist sie in Zukunft generell bis zur Verjährung des entsprechenden Tatbestandes möglich. Abzugsfähigkeit der Personalkosten für die Berechnung der IRAP Die Personalkosten für Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis sind ab dem Geschäftsjahr 2015 für die Berechnung der IRAP voll abzugsfähig. elektronische Essensgutscheine für Arbeitnehmer Der steuerfreie Betrag für elektronische Esssensgutscheine ( buoni pasto ), welche an Arbeitnehmer ausgegeben werden, wird ab 1. Juli 2015 auf 7,00 erhöht (bisher 5,29). Im Falle von Essensgutscheinen in Papierform bleibt der Höchstbetrag unverändert bei 5,29. sonstige Bestimmungen: Zuweisung 5 Promille: Die Möglichkeit der Zuweisung von 5 Promille der Steuern in der Steuererklärung zu Gunsten von gemeinnützigen Organisationen und Vereinen wird auch für das Jahr 2015 weitergeführt. Erhöhung der Ersatzsteuer auf Rentenfonds und Abfertigung: Die Ersatzsteuer auf Zusatzrentenfonds wird von 11,5% auf 20% erhöht. Die Ersatzsteuer auf die jährliche Aufwertung des Abfertigungfonds wird von 11% auf 17% erhöht. Aufhebung Reduzierung IRAP-Sätze: Die ursprünglich laut Notverordnung Nr. 66/2014 vorgesehene Reduzierung der IRAP-Sätze ab dem Geschäftsjahr 2014 wird wieder rückgängig gemacht. Demnach müssen die vorherigen (höheren) IRAP-Sätze angewandt werden. Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung: Für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 wird ein Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung eingeführt. Es beträgt 25% der Kosten für Forschung und Entwicklung, welche den Durchschnitt der 3 vorhergehenden Jahre überschreiten. Die nachgewiesenen Kosten müssen dabei mindestens betragen. Mwst-Jahreserklärung: Ab dem Bezugsjahr 2015 muss die Mwst-Jahreserklärung autonom bis Ende Februar des Folgejahres telematisch übermittelt werden. Sie ist somit nicht mehr Teil Kundeninfo Seite
4 der Steuererklärung. Demzufolge wird auch die synthetische Mwst-Meldung ( comunicazione annuale IVA ) abgeschafft. Holzpellets: Der Mwst-Satz für Holzpellets wird von 10% auf 22% angehoben. Rückvergütung Guthaben Mod. 730: Rückvergütungen von Steuerguthaben über das Modell 730, welche den Betrag von überschreiten, müssen in Zukunft innerhalb von 7 Monaten nach Übermittlung der entsprechenden Steuererklärung erfolgen. Abzugsfähigkeit GIS: Unternehmen in der Provinz Bozen können die Gemeindeimmobiliensteuer GIS anteilig zu 20% bei der Berechnung des Einkommens in Abzug bringen. Demnach wird die GIS unter diesem Gesichtspunkt der nationalen IMU angepasst. DECRETO SEMPLIFICAZIONI STEUERVEREINFACHUNGEN Gesetzesverordnung 175/2014 Steuererklärung Modell 730 ( mod. 730 precompilato ) Ein großes Ziel der Regierung für das Jahr 2015 ist es, den Arbeitnehmern und Pensionisten bereits ausgefüllte Steuererklärungen zur Verfügung zu stellen, um den bürokratischen Aufwand in Zusammenhang mit der Abfassung der Steuererklärung zu reduzieren. Um dies zu verwirklichen, sollen von der Agentur der Einnahmen folgende Daten verwendet werden: Daten der Einheitserklärung ( certificazione unica ), welche von den Steuersubstituten (Arbeitgeber, Renteninstitut usw.) innerhalb 7. März eines jeden Jahres zu übermitteln ist. Dabei handelt es sich um eine gänzlich neue Verpflichtung. Daten, welche von anderen Subjekten in Bezug auf die abzugsfähigen Aufwendungen zu übermitteln sind: Banken (Darlehenszinsen), Versicherungen (Prämien), Rentenfonds (Einzahlungen Zusatzrentenfonds). Ab dem Jahr 2016 (Bezugsjahr 2015) sollen auch die Daten der Arztkosten und Medikamente telematisch der Agentur der Einnahmen übermittelt werden. Dies soll durch die sog. Sanitätskarte erfolgen. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Daten obliegt den Ärzten, Apotheken und sonstigen medizinischen Einrichtungen. Daten des Modells 730 bzw. Unico für das Jahr 2013; Informationen der sog. Anagrafe tributaria : beispielsweise Zahlungen mittels des Mod. F24. Die relevanteste Neuerung ist sicherlich die Verpflichtung zur Übermittlung der Einheitserklärung durch die Steuersubstitute innerhalb 7. März. Diese Einheitserklärung betrifft hauptsächlich folgende Einkommen: Einkommen aus abhängiger Arbeit Pensionen freiberufliche Einkommen mit Steuerrückbehalt Provisionen Sämtliche Daten der Einheitserklärung wurden in Vergangenheit im Modell 770 zusammengefasst. Das Modell 770 wird allerdings nicht abgeschafft, sondern muss auch weiterhin bis Ende Juli telematisch übermittelt werden. Diese Verdopplung der Erklärungspflicht zusammen mit dem sehr engen Termin für die Einheitserklärung (7. März) sind kritisch anzumerken. Weitere Termine, welche in Bezug auf das Mod. 730 zu beachten sind: Innerhalb 15. April stellt die Agentur der Einnahmen das Mod. 730 precompilato dem Steuerpflichtigen (bzw. dessen Berater) online zur Verfügung. Innerhalb 7. Juli muss die fertige Steuererklärung Mod. 730 dem Arbeitgeber oder Steuerbeistandszentrum übermittelt werden. Dabei kann die von der Agentur der Einnahmen vorbereitete Erklärung ohne Korrekturen angenommen werden oder es erfolgt eine Ergänzung/Korrektur der Daten dieser Erklärung. Kundeninfo Seite
5 Grundsätzlich muss bemerkt werden, dass keine generelle Pflicht zur Verwendung dieser vorausgefüllten Steuererklärung besteht. Es ist auch eine Erstellung der Steuererklärung in der gewohnten Form möglich. Durch die sehr kurzfristige Einführung dieser Neuerung kann von einigen praktischen Problemen bei der Umsetzung derselben ausgegangen werden. Absichtserklärungen dichiarazioni d intento In Bezug auf die Absichtserklärungen gelten folgende Neuerungen: Während bisher das Unternehmen, welches die Absichtserklärung erhalten hat, die telematische Übermittlung an die Agentur der Einnahmen vornehmen musste, so gilt diese Verpflichtung in Zukunft für den Aussteller der Erklärung. Ebenso muss der Aussteller der Absichtserklärung seinem Lieferanten die Erklärung zusammen mit der telematischen Übermittlungsbestätigung zukommen lassen. Der Lieferant ist nur mehr dazu verpflichtet, vor der Ausstellung der Rechnung (ohne Mwst auf Grund der Absichtserklärung) zu prüfen, ob die Absichtserklärung ordnungsgemäß telematisch übermittelt wurde (über das sog. cassetto fiscale ). Die Agentur der Einnahmen hat ein neues Modell für die Absichtserklärung eingeführt (Mod. DI). Obige Neuerungen sind ab 12. Februar 2015 anwendbar. Alle Absichtserklärungen, welche bis zu diesem Datum ausgehändigt werden, sind auch ohne telematische Meldung an die Agentur der Einnahmen gültig. Damit sie aber auch nach diesem Stichtag Gültigkeit haben, ist eine telematische Übermittlung notwendig. Eintragung der Mwst-Nummern ins VIES-Register Bekanntlich musste in Vergangenheit eine Mwst-Nummer in das sog. VIES-Register eingetragen werden, um zur Durchführung von EU-Operationen (Einkauf bzw. Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen im EU-Raum) zugelassen zu sein. Diese Eintragung erfolgte auf Grund eines eigenen Antrages an die Agentur der Einnahmen. Diese Verpflichtung gilt in Zukunft nicht mehr, weshalb jede Mwst-Nummer unmittelbar zur Durchführung von EU-Operationen zugelassen ist. Nur falls für 4 aufeinanderfolgende Trimester keine EU-Operationen getätigt werden (und demnach keine Intrastat-Erklärung abgegeben wird), wird die Möglichkeit der Durchführung von EU-Operationen ausgesetzt. In diesem Falle erfolgt vorab eine entsprechende Mitteilung an den Steuerpflichtigen durch die Agentur der Einnahmen. nicht operative Gesellschaften Bisher wurden Gesellschaften, welche für 3 aufeinanderfolgende Jahre Steuerverluste ausgewiesen haben, als nicht operative Gesellschaften eingestuft. Diese Einstufung hatte in den meisten Fällen negative steuerliche Auswirkungen (Verpflichtung zur Besteuerung von Mindestgewinnen, Einschränkung der Verwendung von Mwst-Guthaben). Dieser Betrachtungszeitraum wird ab dem Geschäftsjahr 2014 von 3 auf 5 Jahre erhöht. Für weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung. Gamper & Lahner Kundeninfo Seite
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