Bundesrat Drucksache 215/07. Unterrichtung durch das Europäische Parlament
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- Johanna Schneider
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1 Bundesrat Drucksache 215/ Unterrichtung durch das Eurpäische Parlament Entschließung des Eurpäischen Parlaments zu den Entwürfen für Entscheidungen der Kmmissin zur Ausarbeitung vn Länderstrategiepapieren und Richtprgrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Eurpäischen Parlaments vm 20. März Das Eurpäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 15. Februar 2007 angenmmen. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln Telefn: (02 21) , Telefax: (02 21) ISSN
2 Drucksache 215/ Entschließung des Eurpäischen Parlaments zu den Entwürfen für Entscheidungen der Kmmissin zur Ausarbeitung vn Länderstrategiepapieren und Richtprgrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan Das Eurpäische Parlament, unter Hinweis auf die Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit 1, in Kenntnis der Entwürfe für Entscheidungen der Kmmissin zur Ausarbeitung vn Länderstrategiepapieren und Richtprgrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (CMT , CMT und CMT ), in Kenntnis der Stellungnahmen, die der in Artikel 35 Absatz 1 dieser Verrdnung genannte Ausschuss (nachstehend "Verwaltungsausschuss" genannt) am 25. Januar 2007 abgegeben hat, unter Hinweis auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vm 28. Juni 1999 zur Festlegung der Mdalitäten für die Ausübung der der Kmmissin übertragenen Durchführungsbefugnisse 2, gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsrdnung, A. in der Erwägung, dass der Verwaltungsausschuss am 25. Januar 2007 für die Entwürfe für Entscheidungen der Kmmissin zur Ausarbeitung vn Länderstrategiepapieren und Richtprgrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan gestimmt hat (CMT , CMT , CMT ), B. in der Erwägung, dass das Eurpäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Nummer 1 der Vereinbarung zwischen dem Eurpäischen Parlament und der Kmmissin über die Mdalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG 3 den Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, die dem Verwaltungsausschuss unterbreitet wrden waren, swie die Abstimmungsergebnisse erhalten hat, C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 das wichtigste und übergerdnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verrdnung... die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -reginen im Kntext einer nachhaltigen Entwicklung [ist], 1 ABl. L 378 vm , S ABl. L 184 vm , S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vm , S. 11). 3 ABl. L 256 vm , S. 19.
3 - 3 - Drucksache 215/07 D. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 die in Artikel 1 Absatz 1[ 4 ] genannten Maßnahmen... s zu gestalten [sind], dass sie den Kriterien genügen, die der [Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisatin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] (OECD/DAC) für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat, E. in der Erwägung, dass der OECD/DAC in seinen Richtlinien für das Meldeverfahren im Rahmen des Creditr Reprting System (DCD/DAC(2002)21) ffizielle Entwicklungshilfe als Finanzströme in Länder auf der vm DAC erstellten Liste der Empfänger ffizieller Entwicklungshilfe definiert, für die insbesndere alle Transaktinen mit dem Hauptziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Whlstandes der Entwicklungsländer durchgeführt werden, F. in der Erwägung, dass in Artikel 19 Absätze 3 und 8 der Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 geregelt ist, dass Strategiepapiere... grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialgs mit den Partnerländern und -reginen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und der reginalen und lkalen Behörden erstellt [werden] und dass die Kmmissin und die Mitgliedstaaten... einander swie weitere Geber und entwicklungsplitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der reginalen und lkalen Behörden, in einer frühen Phase des Prgrammierungsprzesses [knsultieren], um die Kmplementarität ihrer Kperatinsmaßnahmen zu fördern, 1. vertritt die Ansicht, dass in den meisten Entwürfen der Strategiepapiere und Richtprgramme die Millenniums-Entwicklungsziele nicht klar als berste Prirität erscheinen; vertritt die Ansicht, dass dies nicht in Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 steht, da die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele drt als einer der übergreifenden Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit genannt wird; Malaysia 2. vertritt die Ansicht, dass die Kmmissin in ihrem Entwurf eines Strategiepapiers und in dem Entwurf eines Natinalen Richtprgramms für Malaysia für den Zeitraum sie als einzigen Schwerpunktbereich (für den 100 % der Mittel veranschlagt wurden) die Fazilität für Handel und Investitinen im Rahmen des plitischen Dialgs zwischen der Eurpäischen Unin und Malaysia ausgewählt hat, dessen Hauptziel darin besteht, die Handels- und Investitinsbeziehungen zwischen der Eurpäischen Unin und Malaysia zu fördern, und indem sie zwei spezifische Ziele für die Maßnahmen aufgenmmen hat, nämlich die Verbesserung der Kenntnis der malaysischen Unternehmen vm EU-Markt und umgekehrt swie die Erhöhung der Außenwirkung der Eurpäischen Unin in Malaysia durch gemeinsame Initiativen; vertritt die Ansicht, dass diese Ziele nicht mit Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 in Einklang 4 Artikel 1 Absatz 1: Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Reginen....
4 Drucksache 215/ stehen, da das Hauptziel des Strategiepapiers nicht in der Beseitigung der Armut besteht und da die genannten Ziele nicht die vm OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die ffizielle Entwicklungshilfe erfüllen; Brasilien 3. vertritt die Ansicht, dass die Kmmissin in ihrem Entwurf eines Strategiepapiers und in dem Entwurf eines Natinalen Richtprgramms für Brasilien für den Zeitraum sie 70 % der Mittel des Natinalen Richtprgramms für die Prirität I Verbesserung der bilateralen Beziehungen vrsieht, für die als spezielle Ziele angestrebt wird: i) den sektralen Dialg zwischen der Eurpäischen Unin und Brasilien über Themen vn gegenseitigem Interesse zu verbessern, ii) die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den eurpäischen und brasilianischen Institutinen und Organisatinen der Zivilgesellschaft zu intensivieren, iii) die Verbindungen zwischen den Universitäten in der Eurpäischen Unin und in Brasilien zu vertiefen, iv) das gegenseitige Bewusstsein vn Institutinen und Gesellschaften in der Eurpäischen Unin und in Brasilien zu verbessern, und in dessen Rahmen eine Fazilität zur Förderung und Unterstützung des sektralen Dialgs über Themen vn gemeinsamem Interesse swie die Schaffung eines Instituts für eurpäische Studien finanziert werden, dessen Hauptziel es ist, ein besseres Bild vn der Eurpäischen Unin zu vermitteln und die Verbindungen im höheren Bildungsbereich zu verbessern; vertritt die Ansicht, dass diese Ziele nicht mit Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 in Einklang stehen, da das Hauptziel des Strategiepapiers nicht in der Beseitigung der Armut besteht und da die genannten Ziele nicht die vm OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die ffizielle Entwicklungshilfe erfüllen; Pakistan 4. vertritt die Ansicht, dass die Kmmissin in ihrem Entwurf eines Strategiepapiers und in dem Entwurf eines Natinalen Richtprgramms für Pakistan für den Zeitraum sie in Bereich 3 des Natinalen Richtprgramms, der keinen Schwerpunktbereich darstellt, Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche 5 aufgenmmen hat, wmit insgesamt zu den Bemühungen der pakistanischen Behörden zur Umsetzung der Reslutin 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Natinen beigetragen werden sll 6 ; vertritt die 5 Im Inhaltsverzeichnis des Länderstrategiepapiers wird dieser Bereich mit Terrrismusbekämpfung und Sicherheit bezeichnet. 6 In der nach den Terrranschlägen vm 11. September 2001 in den USA am 28. September 2001 angenmmenen Reslutin 1373(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Natinen werden allen Staaten weit reichende Verpflichtungen zur Verhinderung und Unterdrückung der Finanzierung vn Terrrismus swie die Festlegung geeigneter Strafen für terrristische Straftaten swie für die Verweigerung vn Zuflucht für Terrristen und die Zusammenarbeit mit anderen Staaten bei Strafverfahren der Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrrakten auferlegt.
5 - 5 - Drucksache 215/07 Ansicht, dass dieses Ziel nicht mit Artikel 2 Absatz 4 der Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 in Einklang steht, da es nicht die vm OECD/DAC aufgestellten Kriterien für die ffizielle Entwicklungshilfe erfüllt; 5. frdert die Kmmissin auf, ihre Entwürfe für Entscheidungen zur Ausarbeitung vn Länderstrategiepapieren und Richtprgrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan zurückzuziehen der abzuändern und dem Verwaltungsausschuss neue Entwürfe für Entscheidungen zu unterbreiten, die die Bestimmungen der Verrdnung (EG) Nr. 1905/2006 vll und ganz erfüllen; 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kmmissin swie den Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
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