V o rw o rt... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturhinw eise... 19
|
|
- Siegfried Beckenbauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inhaltsverzeichnis V o rw o rt... 5 Abkürzungsverzeichnis Literaturhinw eise A. E in fü h ru n g I. Urlaubsbegriff II. Entstehung von U rlaubsansprüchen III. Urlaubsrecht und Blick über die Grenzen IV. Urlaubsdauer in Deutschland und im A usland V. Urlaubszweck VI. Streitigkeiten und Aufgabenstellung B. Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (B undesurlaubsgesetz) I. Gesetzestext und K om m entierung Urlaubsanspruch Geltungsbereich Dauer des U rlau b s W artezeit Teilurlaub Ausschluss von D oppelansprüchen Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Erkrankung während des U rlaubs Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder R ehabilitation U rlaubsentgelt Urlaub im Bereich der Heimarbeit Unabdingbarkeit Berlin-K lausel Änderung und Aufhebung von G esetzen a Übergangsvorschrift Inkrafttreten
2 II. Durchsetzung des Urlaubsanspruchs Urlaub und Insolvenz Urlaub und Arbeitskam pf Prozessuale Fragen C Tarifliches U rla u b s re c h t I. Vorbemerkungen II. T arifurlaub Metallindustrie öffentlicher Dienst (v e r.d i) a. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) b. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (T V -L ) c. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) d. Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil Chemische Industrie (IG B C E ) Handel und Banken (ver.di) a. MTV Einzelhandel NRW b. Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) Einzelhandel N R W c. MTV Groß- und Außenhandel N R W d. Urlaubsgeldabkommen Nahrungsmittel, Genuss, Gaststätten (N G G ) a. MTV für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden In d u s trie b. MTV für die Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie Banken und Versicherungen (ver.di) a. MTV B anken b. MTV private Versicherungen III. Tarifvertragliches zusätzliches U rlaubsgeld IV. Urlaubskassen im Baugewerbe D. Gesetzliche Zusatzurlaube und Sonderbestim m ungen I. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SG B IX ) E in leitu n g Gesetzestext und Kommentierung II. Jugendarbeitsschutzgesetz E in leitu n g Gesetzestext und Kommentierung III. Arbeitsplatzschutzgesetz
3 1. Einleitung Gesetzestext und K om m entierung IV. Seearbeitsgesetz Einleitung Gesetzestext und Kom m entierung V. SGBIII Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung E. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (B E E G ) I. Einleitung, Vorläuferregelungen II. Gesetzestext und K om m entierung Anspruch auf E ltern zeit Inanspruchnahme der Elternzeit U rla u b Kündigungsschutz Kündigung zum Ende der Elternzeit Zur Berufsausbildung Beschäftigte; in Heimarbeit Beschäftigte Befristete A rbeitsverträge F. B ildungsurlaub I. E inleitung II. Landesrechtliche Vorschriften Länderregelungen Gesetzgebungskompetenz Verfassungsmäßigkeit Zweckbestimmung Anspruchsberechtigte, persönlicher Geltungsbereich Freistellungsanspruch, Wartezeit, Verfahren, Gewährung, W id e rru f Entgeltfortzahlung Unabdingbarkeit, Günstigkeitsprinzip, Benachteiligungsverbot Erkrankung Übertragung, Übertragbarkeit, Verfall des Anspruchs Nebenpflichten des Arbeitnehmers K ostentragung Sonderregelungen für Klein- und Mittelbetriebe und für bestimmte A rbeitnehm ergruppen Mitbestimmungsrechte Anerkennung von Bildungsveranstaltungen Anerkennungsverfahren Rechtsschutz, Klageweg
4 G. Einzelvertragliche Urlaubsvereinbarungen,»Unbezahlter U rlaub« H. Mitbestimmung der Betriebsräte und betriebliche Urlaubsvereinbarungen I. V orbem erkung II. Zur Interessenlage III. Zweck der V orschrift IV. U rlaubsbegriff V. Allgemeine Urlaubsgrundsätze VI. Urlaubsplan VII. Festlegung des Urlaubs für einzelne A rbeitnehm er VIII. Urlaubsdauer, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld Form und Wirksamkeit der M itbestim m ung Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übungen über Urlaub 290 Muster-Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung I* * A n h a n g Texte I. Zusatzurlaube für Opfer des Nationalsozialismus Badisches Landesgesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer Niedersächsisches Urlaubsgesetz Rheinland-Pfälzisches Landesgesetz zur Regelung des Urlaubs (Urlaubsgesetz) »Neue Bundesländer«: Verordnung über den Erholungsurlaub II. Bildungsurlaubsgesetze der Bundesländer (A uszüge) Baden-Württemberg: Bildungszeitgesetz (BzG BW) Berliner Bildungsurlaubsgesetz (B iu rlg ) Brandenburg: Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz - BbgWbG) Bremisches Bildungsurlaubsgesetz Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub Gesetz zur Freistellung für Weiterbildung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - B fg M -V ) Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz - N B ildu G )...338
5 9. Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG) Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz - B F G ) Saarländisches Weiterbildung^ und Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG) a. Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SW FG ) b. Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) für das Land Sachsen-Anhalt (BiFreistG S T ) Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (W B G ) Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz III. Beamtenrechtliche Vorschriften Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Elternzeitverordnung - E ltz V ) Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) IV. Kurzarbeitergeld und Erholungsurlaub: 96 Abs. 4 SGB III V. Internationale und supranationale V orschriften Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 132 über den bezahlten Jahresurlaub Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (2003/88/EG). 390 Stichwortverzeichnis...393
Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einführung 19
Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einführung 19 B. Gesetz über Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 33 1. Gesetzestext und Kommentierung 33 1 Urlaubsanspruch 33
MehrFreistellung zur Weiterbildung
Freistellung zur Weiterbildung Regelung in den Bundesländern Für die Seminare wird von der IG BCE bei den zuständigen Ministerien in den Bundesländern eine Bildungsfreistellung beantragt. Wenn du dich
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG)
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) vom 08. Januar 1963 (BGBl I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) 1 Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer
MehrArbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht
Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung
MehrTVöD ITV-L. Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Ernst Burger [Hrsg.] Hand kom mentar. 2. Auflage
N Ernst Burger [Hrsg.] TVöD ITV-L Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Hand kom mentar 2. Auflage Ernst Burger, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München I Dirk Clausen, Rechtsanwalt, Fachanwalt
MehrSollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband
Urlaub Stand: August 2011 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband Die im Merkblatt Urlaub zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrSonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung Was kann ich wofür nehmen und wie viel? Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung: Was kann ich wofür nehmen und wie viel? Neben dem regulären Erholungsurlaub, der jedem Beschäftigten
MehrP e r s o n a l a m t
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Nur per Mail! Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden
MehrUrlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.
Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz
MehrBerichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita
Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Name Dienstleisters Name der Krankenkasse 4sigma GmbH BKK advita Indikationsbereich Räumlicher Geltungsbereich Asthma bronchiale
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
Mehr1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?
1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?
MehrMinijobber gehören dazu
BESCHÄFTIGUNG IM EINZELHANDEL Minijobber gehören dazu Gleiche Arbeit Gleiche Pflichten Gleiche Rechte Minijobs: Chancen für Mitarbeiter und Einzelhandelsunternehmen 15% Ca. 3 Millionen Mitarbeiter im Einzelhandel
MehrMitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar 2016. www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/
Mitgliederstatistik der WPK Stand 1. Januar 2016 www.wpk.de/wpk/organisation/mitgliederstatistik/ und Entwicklung der Mitgliedergruppen Mitgliedergruppen 1932 1.11.61 1.1.86 1.1.90 1.1.95 1.1.00 1.1.05
MehrKein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit
VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!
Mehrfür Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen
ARBEITSRECHT GRUNDLAGEN für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen Michael Schäfer beratung@michael-schaefer.net
MehrGESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS
MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht,
MehrBeck-Rechtsberater im dtv 50678. Ratgeber Zeitarbeit. Was Arbeitnehmer wissen sollten. von Dr. Margit Böhme. 1. Auflage
Beck-Rechtsberater im dtv 50678 Ratgeber Zeitarbeit Was Arbeitnehmer wissen sollten von Dr. Margit Böhme 1. Auflage Ratgeber Zeitarbeit Böhme schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrArbeitszeitrecht. ArbZG IAGG IArb5chG IBBiG IBetrVG GewO IMu5chG 15GB ITzBfG ITVöD. Dr. Frank Hahn IGerhard Pfeiffer I Prof. Dr. Jens Schubert [Hrsg.
Dr. Frank Hahn IGerhard Pfeiffer I Prof. Dr. Jens Schubert [Hrsg.] Arbeitszeitrecht ArbZG IAGG IArb5chG IBBiG IBetrVG GewO IMu5chG 15GB ITzBfG ITVöD Handkommentar Dr. Bettina Graue, Arbeitnehmerkammer
MehrInhaltsübersicht. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13. Allgemeiner Teil...313. B. Besonderer Teil... 67
5 Inhaltsübersicht Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)... 13 A. Allgemeiner Teil... 13 B. Besonderer Teil... 67 Verwaltung (BT-V)... 67 Krankenhäuser (BT-K)...104 Pflege- und Betreuungseinrichtungen
MehrDer Verein für alle Berufsgruppen aus dem Arbeitsfeld Nephrologie
200 Fachgesellschaften Der Verein für alle Berufsgruppen aus dem Arbeitsfeld Nephrologie Die Arbeitsgemeinschaft für nephrologisches Personal e. V. Die 1979 gegründete AfnP ist mit über 1500 Mitgliedern
MehrUNTERNEHMERVERBAND DEUTSCHES HANDWERK. Merkblatt. Urlaub
UNTERNEHMERVERBAND DEUTSCHES HANDWERK Merkblatt Urlaub Abteilung: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht Berlin, April 2007 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 1. Begriff und Rechtsgrundlagen...3 2. Anspruchsberechtigte...3
MehrGesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - Vom 6. November 1984 (GV.NRW.1984 S. 678), zuletzt geändert
MehrWertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe (Stand: 6. April 2011)
Wertgrenzen für beschränkte / freihändige (Stand: 6. April 2011) Bundesland/ Bund Bund 10.000 Euro Ausbaugewerke, Landschaftsbau, Straßenausstattung bis 50.000 Euro Übrige Gewerke bis Keine Keine Angaben
MehrInhaltsübersicht 1 Rechtsquellen des Arbeitsrechtes 2 Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff Schulden der Arbeitskraft II. Weisungsgebundenheit
Vorwort 5 Inhaltsübersicht 7 Literaturverzeichnis 15 1 Rechtsquellen des Arbeitsrechtes 17 2 Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff 20 I. Schulden der Arbeitskraft 20 II. Weisungsgebundenheit 20 III.
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
Mehr# Vorwort 4 Abkürzungen 11 Einleitung 13
INHALT # *: # Vorwort 4 Abkürzungen 11 Einleitung 13 1 Überblick Mutterschutz 15 1.1 Schutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz 15 1.2 Aufgaben des Betriebsrats, Personalrats 16 1.3 Für wen gilt das
MehrDIE SOZIALE SICHERHEIT DER TELEARBEITER
IRMGARD KÜFNER-SCHMITT DIE SOZIALE SICHERHEIT DER TELEARBEITER STELLUNG UND SCHUTZ DER TELEARBEITER IM ARBEITS- UND SOZIALRECHT VERLAG RENE F. WILFER Inhaltsverzeichnis V Abkürzungsverzeichnis XIX Literaturverzeichnis
MehrUrlaubsabkommen für Beschäftigte
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Urlaubsabkommen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn
MehrInhalt. Vorwort... 5. Abkürzungen... 13. Einleitung... 15
Inhalt Vorwort.................................. 5 Abkürzungen................................ 13 Einleitung.................................. 15 1. Überblick Mutterschutz..................... 17 1.1 Schutz
MehrÜbersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012)
Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Bundesland Sachlicher Stand Laufbahngruppenanzahl Anzahl der Laufbahnen Regelaltersgrenze Bund Baden-Württemberg
MehrDie Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr
Nikolaus Polzer Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr Nomos Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 1. Kapitel: Historische Grundlagen 22 1 Die Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr
MehrArbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung vom 06.11.1984. 1) Geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (SGV.NRW.800).
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
MehrA. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich
A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine
Mehr2 1 F R A G E N U N. www.urlaub.verdi.de CHECK IN
2 1 F R A G E N U N ANTWO UM D R EN TEN URL R A D U N D UB www.urlaub.verdi.de CHECK IN Fragen und Antworten rund um den Urlaub Urlaub ist für uns selbstverständlich geworden, der Mindesturlaub, den das
MehrAktuelle Situation der Beamtenrechtsentwicklung nach Föderalismusreform aus besoldungs- und versorgungsrechtlicher Sicht (Stand: 20.12.
Aktuelle Situation der Beamtenrechtsentwicklung nach Föderalismusreform aus besoldungs- und versorgungsrechtlicher Sicht (Stand: 20.12.2006) Besoldungsrecht Einmalzahlung Sonderzahlung 1) Linearanpassung
MehrGleiches Recht für alle Arbeitsrecht für Minijobs
Gleiches Recht für alle Arbeitsrecht für Minijobs Inhaltsübersicht Minijobs im Überblick 3 Grundsatz der Gleichbehandlung 4 Niederschrift der Arbeitsbedingungen 4 Erholungsurlaub 5 Entgeltfortzahlung im
MehrEUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993
Erholungsurlaubsverordnung EUV 765 Archiv Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung EUV) In der
MehrAbkÅrzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 19
Inhaltsverzeichnis AbkÅrzungsverzeichnis................................ 15 Literaturverzeichnis................................... 19 I. Eingehen eines Arbeitsverhåltnisses A. Vertragsanbahnung... 21
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 mit der Richtlinie der Arbeitgeber vom 15. Juli 2011 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (igz/dgb) folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen
MehrRahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII
Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII Internetrecherche - Stand April 2008 Bundesland Rahmenvertrag 78 SGB III Anlagen zum Rahmenvertrag /
MehrUrlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern
Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 01. Januar 2013 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983; In
MehrVom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 410)
Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz BFG 796 Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrTarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien BZA, igz und die DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit schlossen am 30. Mai 2006 folgenden Tarifvertrag ab: Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
MehrLOHNTARIFVERTRAG. für die gewerblich Beschäftigten in der. Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2009 gültig ab 1. Oktober 2009 Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
MehrAntrag. Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/207. der Fraktion der CDU/CSU. Entwurf eines Bundesurlaubsgesetzes
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/207 Antrag der Fraktion der CDU/CSU Der Bundestag wolle beschließen: Entwurf eines Bundesurlaubsgesetzes Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
MehrÜbersicht über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern
Bildungsfreistellung/ Bildungsurlaub in Deutschland Übersicht über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern - Stand: Februar 2011 - INHALT Übersicht über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern
MehrGeringfügige Beschäftigsverhältnisse ( Minijobs ) sind vollwertige Arbeitsverhältnisse!
Geringfügige Beschäftigsverhältnisse ( Minijobs ) sind vollwertige Arbeitsverhältnisse! Jürgen Jendral (HMAV) (Stand: Juli 2014) Über die arbeitsrechtliche und mitbestimmungspflichtige Behandlung geringfügiger
MehrUrlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler
Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch
MehrLohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 8. Juli 2014 Gültig 1. Januar 2015 LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet
Mehr1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101
MehrInhalt. Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII. A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1
Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1 B. Begriff und Rechtsquellen des Arbeitsrechts... 3 I. Der Begriff Arbeitsrecht.... 3 II. Die Rechtsquellen
MehrKein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit
VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 9/2010 24. Juni 2010 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!
Mehr... Revision, 09.11.2006
Abkürzungsverzeichnis... Revision Literaturverzeichnis... XIII XVII 1. Gegenstand, Strukturen und Stellung des Arbeitsrechts... 1 I. Gegenstand und praktische Bedeutung des Arbeitsrechts... 1 II. Strukturen,
MehrDIE BERGISCHE KRANKENKASSE
DIE BERGISCHE KRANKENKASSE Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung gemäß 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V auf der Grundlage der DMP-Anforderungen-Richtlinie DMP Diabetes Typ II Berichtszeitraum vom
MehrPapier und Pappe verarbeitende Industrie
Papier und Pappe verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 68.500 Beschäftigte. Sieben von 90 Vergütungsgruppen liegen zwischen 8,50 und 9,99. Alle anderen Gruppen liegen
MehrUrlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte
Mehrfür die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig ab 1.
LOHNTARIFVERTRAG für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 2011 gültig 1. Januar 2012 Zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
MehrUrlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub
Information des OV Flughafen Köln/Bonn Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Der Anspruch auf arbeitsfreie Zeiten für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Bundespolizei In einem so herausfordernden
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 19 Literaturverzeichnis 27 1. Abfindung 35 2. Abmahnung 47 3.
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 13 Abkürzungsverzeichnis 19 Literaturverzeichnis 27 1. Abfindung 35 2. Abmahnung 47 3. Abwerbung 54 4. AGB-Recht 59 5. Akkordarbeit 70 6. Aktienoptionen
MehrUrlaubsanspruch des Arbeitnehmers
Arbeitsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 21978 Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers Unter Urlaub ist jede zeitweise (bezahlte oder unbezahlte) Befreiung des Arbeitnehmers
MehrBerichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita
Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita Name des Dienstleisters Name der BKK 4sigma GmbH BKK advita Diagnosebereich Diabetes mellitus Typ Räumlicher Geltungsbereich Bundesweit
MehrTVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht
2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht Mit Schwerpunkt Überleitung
MehrHolz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 198.100 Beschäftigte. Der Niedriglohnbereich ist mit lediglich 7 von 211 Tarifgruppen unterhalb von 8,50 sehr
MehrPapier und Pappe verarbeitende Industrie
Papier und Pappe verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 66.200 Beschäftigte. Vier von 91 Vergütungsgruppen liegen zwischen 8,50 und 8,99. Alle anderen Gruppen liegen
MehrBerlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:
Übersicht über die Rechtsgrundlagen in den deutschen Bundesländern zum Erwerb einer der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung mittels Hochschulabschluss Bundesland Rechtsgrundlage
MehrPapier und Pappe verarbeitende Industrie
Papier und Pappe verarbeitende Industrie In den ausgewerteten Tarifbereichen arbeiten rund 66.600 Beschäftigte. Sieben von 91 Vergütungsgruppen liegen zwischen 8,50 und 9,99. Alle anderen Gruppen liegen
MehrArbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche
Arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Änderungen 1999 Umsetzung und Handhabung in der betrieblichen Praxis Dr. Bernd Schiefer Rechtsanwalt Dr. Michael Worzalla Rechtsanwalt Patricia Will Rechtsanwältin
MehrKündigungsterminkalender für die Lohn- und Gehaltsrunden 2008-2010
kalender für die Lohn- und Gehaltsrunden 2008-2010 30.09.08 Privates Verkehrsgewerbe Bayern 104.100 Papiererzeugende Industrie alle West-Bereiche 48.000 Bäckerhandwerk Nordrhein-Westfalen 31.100 Cigarettenindustrie
MehrHinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub
1 Anlage Zum Rundschreiben des SMF vom 19. Juli 2013 Az.: 16-P2160-29/17-24525 Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Erholungsurlaub Neuregelung der Dauer des Erholungsurlaubs in
MehrDie schönste Zeit des Jahres...
Die schönste Zeit des Jahres... ist bekanntlich die Urlaubszeit. Neben Vergnügen und Entspannung beinhaltet das Thema Urlaub jedoch häufig leider auch Ärger und Verdruss, der sich bis hin zu gerichtlichen
MehrTarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
MehrÄnderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003
Änderungstarifvertrag vom 09. März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom 22. Juli 2003 Zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen
MehrInfoblatt. Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte Voraussetzungen und Rechtsfolgen Stand: März 2014 - 2 - Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und
MehrRund um den Urlaub. Hintergrund
Rund um den Urlaub Hintergrund Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (im Folgenden abgekürzt: BUrlG)
MehrIndividuelles Arbeitsrecht 89 57 32
1.2 ARBEITSRECHT Fachrichtung Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit 117 58 MATERIELLES ARBEITSRECHT Individuelles Arbeitsrecht 89 57 32 1.2.1 Die am Arbeitsleben beteiligten Personen unterscheiden 1.2.2 Die
MehrEntgeltfortzahlung Krankengeld Mutterschaftsgeld
Entgeltfortzahlung Krankengeld Mutterschaftsgeld Erläuterungen zu den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, das Krankengeld der gesetzlichen
MehrWichtige Informationen zum Ausbildungsbeginn
Wichtige Informationen zum Ausbildungsbeginn Inhalt: I. Rechte und Pflichten von Ausbildern (Unternehmen) und Auszubildenden Pflichten des Ausbildenden Pflichten des Auszubildenden II. Probezeit Gibt es
MehrWillkommen zum Haufe Online-Seminar. Urlaub. Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht
Willkommen zum Haufe Online-Seminar Urlaub Ihr Referent: Dr. Carsten Teschner, Richter am Arbeitsgericht Agenda I. Der Urlaubsanspruch 1. Umfang im Kalenderjahr 2. Unterjähriger Ein oder Austritt 3. Erfüllung:
MehrNomosKommentar. TVöD - TV-L. Handkommentar. Bearbeitet von Ernst Burger. 3. Auflage 2016. Buch. 1062 S. Gebunden ISBN 978 3 8487 2379 9
NomosKommentar TVöD - TV-L Handkommentar Bearbeitet von Ernst Burger 3. Auflage 2016. Buch. 1062 S. Gebunden ISBN 978 3 8487 2379 9 Recht > Arbeitsrecht > Tarifvertrag, Arbeitskampf, Schlichtung schnell
MehrHerzlich Willkommen. Perspektive 50 plus 6 Jahre Jobs für best!agers in Frankfurt am Main
Herzlich Willkommen Perspektive 50 plus 6 Jahre in Frankfurt am Main Perspektive 50plus Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen ist ein Programm des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur
MehrUrlaub Antworten rund um das Thema Urlaub
Urlaub Antworten rund um das Thema Urlaub Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Vorbemerkung Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die gesetzlichen
MehrArbeitsrecht. Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund.
Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund Luchterhand Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XIII A. Begriff und Rechtsquellen
MehrNummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte
Personalblatt Nummer 2/2015 27. April 2015 Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195
MehrDie Arbeitsbefreiung nach dem Pflegezeitgesetz
Clara von Plettenberg Die Arbeitsbefreiung nach dem Pflegezeitgesetz Voraussetzungen und Rechtsfolgen Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung A. in die Thematik B. Ziel und Aufbau der Arbeit 20 2 Das PflegeZG
MehrBericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK. DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.
Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2013 Anzahl Teilnehmer nach KV-Bezirk (Anzahl an im Berichtszeitraum
MehrErläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014
Tarifrunde TVöD (Bund und Kommunen) 2014 Erläuterungen zur Tarifeinigung vom 1. April 2014 Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2014 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens aber um 90 Euro.
MehrKennziffer Abmahnung A 1 Abordnung A 2 Altersteilzeitarbeit A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 a A 9
Kennziffer Abmahnung A 1 Abordnung A 2 Altersteilzeitarbeit A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 A 0 Altersteilzeitarbeit nach Anlage 17 a A 9 Altersteilzeitarbeit, flexible, FALTER Anlage 18 (entfallen
MehrFreistellungsmöglichkeiten für Ehrenamtliche in Rheinland-Pfalz
Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz Freistellungsmöglichkeiten für Ehrenamtliche in Rheinland-Pfalz Stand: Mai 2007 Inhalt: I. Freistellung bei Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Nothilfe
Mehrnah, fern und...ganz weit!
TRANSPORTE- nah, fern und...ganz weit! Vorstellung unseres Unternehmens Transporte- & Personaldienstleistungen Sehr geehrte Damen und Herren, Bewegung bedeutet Innovation, Fortschritt, aber auch Vertrauenssache
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Bezahlter
MehrMutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz und Elternzeit Vortrag am 06.10.2008 VHS Leinfelden-Echterdingen Rechtsanwalt Thomas Luther, Dipl.-Pol. Königstraße 64 70173 Stuttgart Telefon: 0711 24 83 83-0 Telefax: 0711 24 83 83-19 e
MehrA l l g e m e i n e I n f o r m a t i o n e n. I n h a l t s v e r z e i c h n i s
Stand: 01.12.2007 (Änderungen vorbehalten) A l l g e m e i n e I n f o r m a t i o n e n I n h a l t s v e r z e i c h n i s 01. Arbeitsverträge 02. Arbeitszimmer/-räume 03. Aus- und Fortbildungskosten
Mehr