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1 Änderung der Richtlinien (Anlage 1 und Anlage 2) für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln für Lehrkräfte durch Ministerratsbeschluss vom 9. Februar 2010 A N L A G E 1 HOFRAT/HOFRÄTIN C) REKTOREN (AN PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN) UND LEHRER: 1. Rektoren an Pädagogischen Hochschulen.nach mindestens 6-jähriger Funktionsdauer 2. Direktoren (L 1) von höheren Schulen: a) ab einer nach der Schulleiterzulagenverordnung um 15 v. H. erhöhten b) mit einer nach der Schulleiterzulagenverordnung um 7,5 v. H. erhöhten c) der ngruppe I: aa) bei einer Schulgröße von 18 bis 22 Klassen *) ; bb) bei einer Schulgröße von 13 bis 17 Klassen *) 34 Jahren Gesamtdienstzeit nach mindestens 12-jähriger Funktionsdauer d) der ngruppe II: 36 Jahren Gesamtdienstzeit nach mindestens 12-jähriger Funktionsdauer 34 Jahren Gesamtdienstzeit 1/5

2 nach mindestens 14-jähriger Funktionsdauer *) Die Bestimmung der Klassenzahl richtet sich nach den Schulleiterzulagenverordnungen. An höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten der ngruppe I ist die Anzahl der Lehrgänge zu verdoppeln; ergibt sich hierbei eine kleinere Anzahl als 13 Klassen, so gelten dennoch die unter C., Z. 2., lit. c., sublit. bb geforderten Voraussetzungen. e) der ngruppen III und IV ausnahmsweise anlässlich der Pensionierung Die unter lit. c) und d) geforderte, 8 Jahre übersteigende Funktionsdauer kann um 1 bzw. 2 Jahre verkürzt werden, wenn die geforderte Gesamtdienstzeit um mindestens 3 bzw. 6 Jahre überschritten wird. Zeiten, die als provisorischer Leiter bzw. als mit der Leitung betraut erbracht wurden, können in die unter lit. a) bis d) geforderte Funktionsdauer eingerechnet werden, wenn diese unmittelbar vor der Ernennung in die Leitungsfunktion gelegen sind. 3. Auf zu Direktoren ernannte fachliche Leiter (L 1) von Universitätsinstituten: die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Direktoren mit Anspruch auf eine der ngruppe I in allen Fällen die in lit. c) sublit. aa) geforderten Voraussetzungen zu verlangen sind. 4. Direktoren (L 1) von sonstigen besonders bedeutenden Lehranstalten (z. B. Bundes-Blindenerziehungsinstitut, Bundesinstitut für Gehörlosenbildung u. a.) 5. Fachinspektoren der VGr. L 1, Leiter von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (bundesstaatliche Volksbildungsreferenten), Landesjugendreferenten und Landesreferenten für den pädagogischpsychologischen Dienst (in allen Fällen L 1) D) BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES: Landesschulinspektoren der VGr. S 1 sowie VGr. SI 1 und Fachinspektoren der VGr. FI 1 a) für höhere und mittlere Schulen, soweit für die Ernennung eine abgeschlossene Hochschulausbildung vorgesehen ist b) in den übrigen Fällen überdies nach Vollendung des 55. Lebensjahres Die in den Absätzen C) und D) vorgesehene Dauer der Funktionsausübung kann sich im Falle der Verleihung des Titels anlässlich der Pensionierung jeweils um 1 Jahr vermindern. 2/5

3 REGIERUNGSRAT/REGIERUNGSRÄTIN B) VIZEREKTOREN (AN PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULEN) UND LEHRER: 1. Direktoren der VGr. L 1 von mittleren Schulen: 2. Direktor-Stellvertreter und Erziehungsleiter von Höheren Internatsschulen (L 1): 3. Institutsleiter (an Pädagogischen Hochschulen), Abteilungsvorstände (L PH/L PA und L 1) von höheren Schulen sowie Leiter von Praxisschulen (an Pädagogischen Hochschulen) : (unter Berücksichtigung von Leiterzeiten als Abteilungsvorstand (L PH/L PA und L1) und Abteilungsleiter (L PH/L PA und L 1) an Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes) 4. Direktoren der VGr. L 2 von Berufsschulen und mittleren Schulen: a) mit einer nach der Schulleiterzulagenverordnung um 15 v. H. erhöhten b) mit einer nach der Schulleiterzulagenverordnung um 7,5 v. H. erhöhten anlässlich der Pensionierung Zeiten, die als provisorischer Leiter bzw. als mit der Leitung betraut erbracht wurden, können in die unter lit. 1-4 geforderten Funktionsdauern eingerechnet werden, wenn diese unmittelbar vor der Ernennung in die Leitungsfunktion gelegen sind. 5. Fachinspektoren der VGr. L 2: 6. Vizerektoren an Pädagogischen Hochschulen: C) BEAMTE DES SCHULAUFSICHTSDIENSTES: Berufs- und Bezirksschulinspektoren der VGr. S 2 sowie der VGr. SI 2 3/5

4 Vollendung des 53. Lebensjahres VGr. Fl 2 Vollendung des 55. Lebensjahres A N L A G E 2 Die nachfolgend angeführten Berufstitel werden nur an Lehrer, die an öffentlichen an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen an Universitäten tätig sind, verliehen. OBERSTUDIENRAT/OBERSTUDIENRÄTIN 1. Lehrer der Verwendungsgruppe L PH/L PA nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 26 Jahren, hievon effektiv mindestens 10 Jahre im Lehrberuf in der Verwendungsgruppe L PH/L PA L Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 mit Hochschulstudium nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 28 Jahren, hievon effektiv mindestens 12 Jahre im Lehrberuf in der Verwendungsgruppe L Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ohne Hochschulstudium nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 30 Jahren, hievon effektiv mindestens 14 Jahre im Lehrberuf der Verwendungsgruppe L 1. STUDIENRAT/STUDIENRÄTIN 1. Direktoren mittlerer Schulen und Abteilungsvorstand (Fachvorstände) der Verwendungsgruppe L 2a nach mindestens 6-jähriger Funktionsdauer, wobei Zeiten der provisorischen Leitung bzw. Betrauung mit der Leitung, wenn sie unmittelbar vor der Bestellung gelegen sind, eingerechnet werden können. 2. Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 für fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände (einschließlich Fonotypie und Textverarbeitung) an mittleren und höheren Schulen nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 28 Jahren, hievon effektiv mindestens 12 Jahre im Lehrdienst. OBERSCHULRAT/OBERSCHULRÄTIN 1. Direktoren von Berufs-, Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen nach mindestens 6-jähriger Funktionsdauer, wobei Zeiten der provisorischen Leitung bzw. Betrauung mit der Leitung, wenn sie unmittelbar vor der Bestellung gelegen sind, eingerechnet werden können. Bei Direktoren von Berufsschulen können zusätzlich Zeiten, die als ernannter Stellvertreter erbracht wurden, für die geforderte Funktionsdauer Berücksichtigung finden. 4/5

5 2. Direktorstellvertreter von Berufsschulen nach mindestens 8-jähriger Funktionsdauer. Provisorische Leiterzeiten können analog Punkt 1 berücksichtigt werden. 3. Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an Universitäten, Akademien und Pädagogische Institute sowie an mittleren und höheren Schulen nach einer Gesamtdienstzeit von 28 Jahren, hievon effektiv mindestens 10 Jahre im Lehrdienst. SCHULRAT/SCHULRÄTIN 1. Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 an Berufs-, Volks- Haupt- und Sonderschulen bzw. an Polytechnischen Schulen nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 26 Jahren. 2. Kindergärtner bzw. Kindergärtnerinnen an Übungs- bzw. Besuchskindergärten nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 28 Jahren. 3. Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 nach einer Gesamtdienstzeit von 32 Jahren. Soweit Vertragslehrer für die Verleihung eines Titels in Frage kommen, sind die vorstehenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden. Zeiten, die in einem Dienstverhältnis mit einer gesetzlich anerkannten Kirche Religionsgemeinschaft als Religionslehrer zurückgelegt wurden, können Berücksichtigung finden, wenn die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unmittelbar darauf erfolgte, und beim Wechsel die Tätigkeit unverändert geblieben ist. 5/5

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