Die UNO-BRK im Bereich der Dienstleitung Privater The UN CRPD and Private Parties Prof. Lisa Waddington, European Disability Forum Chair in European
|
|
- Thilo Kaiser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die UNO-BRK im Bereich der Dienstleitung Privater The UN CRPD and Private Parties Prof. Lisa Waddington, European Disability Forum Chair in European Disability Law, Universität Maastricht (NL)
2 Überblick über den Vortrag 1. Wie erreicht das Übereinkommen private Akteure? 2. Das Diskriminierungsverbot 3. Andere Verpflichtungen des Übereinkommens private Akteure betreffend 4. Mitteilungen («Fälle») vor dem Uno-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit Bezug auf private Akteure
3 1. Wie erreicht das Übereinkommen private Akteure?(1)? Völkerrechtliche Verpflichtungen aus Menschenrechtsabkommen binden die Staaten und nicht private Akteure. Trotzdem: Die BehiK enthält Verpflichtungen gegenüber dem Staat, die nur erfüllt werden können, wenn private Akteure aktiv werden.
4 1. Wie erreicht das Übereinkommen private Akteure? (2)? Artikel 4 enthält die allgemeinen Verpflichtungen und verpflichtet die Vertragsstaaten: alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen.
5 1. Wie erreicht das Übereinkommen private Akteure? (3)? alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen. Die Schweiz kann ihre Verpflichtungen aus der BehiK nur erfüllen, wenn sie privaten Akteuren gewisse Pflichten auferlegt.
6 2.Das Diskriminierungsverbot in der BehiK (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. (art. 1)
7 2.Das Diskriminierungsverbot in der BehiK (2) bedeutet Diskriminierung aufgrund von Behinderung jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. (art. 2)
8 A. Alle Formen der Diskriminierung (1) Diese Definition ist sehr breit und erfasst «alle Formen der Diskriminierung». Das Übereinkommen erfasst alle Formen der Diskriminierung. Ausser der Verweigerung angemessener Vorkehrungen erwähnt das Übereinkommen jedoch keine spezifischen Diskriminierungsformen.
9 A. Alle Formen der Diskriminierung (2) Die Gesetzgebung der europäischen Union erkennt vier Diskriminierungsformen an: Direkte Diskriminierung, Indirekte Diskriminierung, Belästigung, Die Anweisung zur Diskriminierung Es ist davon auszugehen, dass es angemessen wäre, in der nationalen Gesetzgebung diese vier Diskriminierungsformen auch zwischen privaten Akteuren zu verbieten.
10 B. Angemessene Vorkehrungen (1) Das Übereinkommen macht klar, dass die fehlende Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen eine verbotenediskriminierungsform. Das Übereinkommen definiert angemessene Vorkehrungen wie folgt:
11 B. Angemessene Vorkehrungen (2) bedeutet angemessene Vorkehrungen notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. (art. 2) Die Konvention enthält eine Verpflichtung, private Akteure dazu zu verpflichten, angemessene Vorkehrungen zu treffen.
12 C. Diskriminierung ist verboten in Bezug auf aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich. Das Übereinkommen nimmt diesbezüglich eine sehr breite Sicht ein. Die allgemeinen Grundsätze (art. 3) des Übereinkommens beinhalten die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft die Chancengleichheit die Zugänglichkeit
13 Spezifische Bestimmungen des Übereinkommens befassen sich mit Zugänglichkeit (art. 9), Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (art. 19), Persönliche Mobilität (art. 20), Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (art. 30).
14 3. Andere Verpflichtungen des Übereinkommens mit Bezug auf private Akteure A. Zugänglichkeit (art. 9) (2) Das Ziel ist es, Zugangshindernisse und -barrieren zu erkennen und zu eliminieren, und zwar in allen Einrichtungen und Diensten, die der öffentliche und private Sektor zur Verfügung stellen.
15 A. Zugänglichkeit (art. 9) (2) Dies bedeutet, dass Staaten geeignete Massnahmen treffen müssen, 'um sicherzustelllen: dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Staaten müssen zudem Standards und Richtlinien ('Guidelines') zur Zugänglichkeit entwickeln und sicherstellen, dass diese von jenen eingehalten werden, die Einrichtungen und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die der Öffentlichekeit zugänglich bzw. für diese bestimmt sind.
16 B. Universelles Design (art. 2) (1) Universelles Design bedeutet ein Design von Produkten und Dienstleistungen, die von allen Personen benutzt werden können, d.h. auch von Menschen mit Behinderung: bedeutet universelles Design ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. "Universelles Design" schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus. (art. 2)
17 B. Universelles Design (art. 4) (2) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design,, die den beson-deren Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen (art. 4). Da private Akteure für das Design von vielen kommerziellen Gütern und Dienstleistungen verantwortlich sind, ist es nötig, dass diese Verpflichtungen auf private Akteure übertragen werden.
18 C. Weitere spezifische Artikel betreffen zum Beispiel Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (art. 30).
19 D. Zusammenfassung von Verpflichtungen, die auf private Akteure übertragen werden müssen: Verpflichtung, nicht zu diskriminieren, inklusive der Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Verpflichtung, Zugänglichkeit zu gewährleisten Verpflichtung, bei der Gestaltung von Gütern, Dienstleistungen, Ausrüstung oder Einrichtungen universelles Design zu beachten Spezifisch erwähnte Verpflichtungen in gewissen Bereichen, zum Beispiel Kultur, Erholung, Freizeit und Sport.
20 E. Wen könnten diese Verpflichtungen betreffen? Zum Beispiel Diensleistungsanbieter/innen Eigentümer/Beitreiberinnen von Gebäuden, in denen Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden Hersteller und Designer von Gütern oder Gebäuden, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind Entwicklerinnen und Entwickler von Kommunikationssystemen
21 4. Nyusti und Takács gegen Ungarn, Mitteilung Nr. 1/2010 (2013) (1) Beschwerde bezüglich fehlenden Zugangs zu Bankautomaten für zwei Bankkunden mit Sehbehinderung. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass Ungarn gegen Art. 5 BehiK verstossen habe (Diskriminierungsverbot) sowie Art. 9 BehiK (Zugänglichkeit).
22 4. Nyusti und Takács gegen Ungarn, Mitteilung Nr. 1/2010 (2013)(2) Ungarn hatte zwar gewisse Massnahmen ergriffen, um Banken zu ermutigen, zugängliche Bankautomaten zur Verfügung zu stellen, aber keine verbindliche Gesetzgebung eingeführt, die dies von Banken zwingend einforderte. Der Ausschuss befand, dass Ungarn Article 9 (2)(b) verletzte. Dieser verlangt geeignete Massnahmen um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
23 4. Nyusti und Takács gegen Ungarn, Mitteilung Nr. 1/2010(2013) (3) Der Ausschuss wies Ungarn an: das Fehlen der Zugänglichkeit von geeigneten Bankautomaten durch die Bank berichtigen zu lassen und den beiden Individuen Entschädigung zu gewähren. Mindeststandards zu erarbeiten von Bankdienstleistungen für Menschen mit Seh- oder anderen Beeinträchtigungen durch private Finanzinstitute.
24 4. Nyusti und Takács gegen Ungarn, Mitteilung Nr. 1/2010 (2013) (4) Schlussfolgerung: Staaten tragen eine Verpflichtung, sicher zu stellen, dass öffentliche Bank- und Finanzdienstleistungen für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Diese Verpflichtung muss auf private Finanzinstitute übertragen werden.
25 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (1) Beschwerde betreffend fehlender zugänglicher (hörbarer) Information zu einer Strassenbahnverbindung in Linz. Die Strassenbahnstation einer neuen Linie hatten kein digitales Audiosystem. F., der eine Sehbehinderung hat, behauptete, dass Österreich gegen Artikel 5 und 9 der Konvention verstosse. Österreich wand ein, dass Zugang zu einem Audiosystem nicht nötig sei, um das Strassenbahnliniennetz zu nutzen und dass alternative Informationsquellen für Menschen mit Sehbehinderungen verfügbar seien.
26 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (2) Der Ausschuss befand, dass Österreich gegen Artikel 5 und 9 verstosse. Der Ausschuss führt an, dass «die Verpflichtung, Zugänglichkeit umzusetzen bedingungslos ist. Die Organisation, welche verpflichtet ist, Zugänglichkeit zu gewährleisten, darf die Unterlassung nicht damit rechtfertigen, dass die Umsetzung der Zugänglichkeit eine Bürde darstelle.»
27 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (3) Der Ausschuss wies Österreich an: die fehlende Zugänglichkeit visueller Informationen auf allen Linien des Strassenbahnnetzes sicherzustellen und Entschädigung zu bezahlen. einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der «konkrete, durchsetzbare und zeitgebundene Richtwerte enthält, um den schrittweisen Umbau und die nötigen Anpassungen für die Zugänglichkeit von visuellen Informationen für Personen mit einer Sehbehinderung zu gewährleisten, sowie den Fortschritt zu überwachen und zu beurteilen».
28 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (4) zu gewährleisten, dass alle neu angeschafften Tramlinien und andere öffentliche Verkehrsmittel vollständig zugänglich sind für Personen mit Behinderung. zu gewährleisten, dass die Behindertenrechtgesetzgebung die den diskriminierungsfreien Zugang in Bereichen wie dem Transportwesen regelt, den Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und der resultierenden Güter und Dienstleistungen miteinschliesst.
29 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (5) Schlussfolgerung: Anbieter im Transportwesen - öffentliche ebenso wie private Körperschaften - müssen sicherstellen, dass Reisende mit Behinderung gleichen Zugang zu Informationen erhalten wie alle anderen.
30 5. Schlussfolgerungen Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten recht weitreichenden Pflichten auf private Akteure zu übertragen. Verpflichtungen betreffen: Das Diskriminierungsverbot Die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen Die Verpflichtung, Zugänglichkeit zu gewährleisten Die Verpflichtung, universelles Design zu berücksichtigen. Es ist Verantwortung des Staates, diese Verpflichtungen durch nationale Gesetzgebung, Regelwerke und Programme klar zu regeln.
Juristische Fakultät. Nationale Universität Irlands, Galway. Juristische Fakultät
Konzepte zur Barrierefreiheit und zu Zugangsbedingungen für Menschen mit Behinderungen im Rahmen des UN-Übereinkommens: Zielsetzung, Barrierefreiheit, angemessene Vorkehrungen Shivaun Quinlivan Direktorin
MehrVorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht
ÖAR Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht Workshop Wohnbau barrierefrei 10. Oktober 2013, Wien Volker Frey,
MehrBRK. Von der Europäischen Union am ratifiziert. (Stand: November 2013)
Einführung in das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Entwicklung und Zweck der BRK, allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen für die Vertragsstaaten Shivaun Quinlivan Direktorin
MehrBedeutung der UN- Behindertenrechtskonvention für die Erwachsenenbildung
Bedeutung der UN- Behindertenrechtskonvention für die Erwachsenenbildung Stephanie Aeffner, Fachtag Inklusive Erwachsenenbildung, 22.02.2017 Was bedeutet der Auftrag der UN- Behindertenrechtskonvention
MehrBarrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen?
Barrierefreiheit oder angemessene Vorkehrungen? Konsequenzen der Behindertenrechtskonvention für die Hochschule Dr. Marianne Hirschberg Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention Deutsches Institut
MehrUN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom )
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006) Rechtliche Hintergrund: Die BRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag (genauer 2 Verträge)
MehrInklusion und Kindertagesstätten
Inklusion und Kindertagesstätten Eine kritische Diskussion Verbandstag Landesverband Lebenshilfe Niedersachsen am 17.03.2012 in Hannover 1 Inklusion / Integration Begriffe, die es in sich haben. Auf die
MehrBehindertengleichstellungsgesetz Bund (BGG) Probleme des Gesetzes
Besser ist nicht gut genug! Neufassung des BGG des Bundes Was wir in Bremen vielleicht besser machen können Selbstbestimmt Leben Bremen e.v. 27. Mai 2016 Horst Frehe Staatsrat für Soziales, Kinder, Jugend
MehrStellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)
Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV) Der NÖ Monitoringausschuss gibt gem. 4 Abs.1 Zif.2 NÖ Monitoringgesetz, LGBl. 9291 folgende Stellungnahme
MehrStellungnahme des NÖ Monitoringausschusses, beschlossen am ; NÖ Bautechnikverordnung 2014 (1. Novelle)
Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses, beschlossen am 16.11.2015; NÖ Bautechnikverordnung 2014 (1. Novelle) Der NÖ Monitoringausschuss gibt gem. 4 Abs.1 Zif.2 NÖ Monitoringgesetz, LGBl 9291 folgende
MehrInklusion Herausforderungen und Stolpersteine
Inklusion Herausforderungen und Stolpersteine Inklusion Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft Politische, pädagogische (didaktische Ebene) Anerkennung, Gleichstellung, Chancengleichheit Differenzlinien
MehrUN-Konvention erfordert ein PsychKG für Bayern
UN-Konvention erfordert ein PsychKG für Bayern Dr. Rolf Marschner 2. BayBGT Bamberg 6. 10. 2011 These 1 Die Entwicklung der Gesetzgebung der Bundesländer zur Unterbringung psychisch kranker Menschen zeigt,
MehrAnforderungen der UN- Behindertenrechtskonvention an eine inklusive Gesellschaft
Anforderungen der UN- Behindertenrechtskonvention an eine inklusive Gesellschaft Ulrich Hase 14. September 2015 Was erwartet Sie? Grundsätzliches Paradigmenwechsel Regelungsbereiche und Umsetzungsprinzipien
MehrChancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration ESF 2014-2020 So geht das! Praxiswissen erfolgreich anwenden 24. Juni 2015 Haus der Begegnung Königstein Workshop 3 Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
MehrWorkshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF
Workshop: Erstellen barrierefreier Präsentationen in PPT und PDF Dr. Birgit Drolshagen & Dipl-Inform. Ralph Klein DoProfiL wird im Rahmen der gemeinsamen Qualitätsoffensive Lehrerbildung von Bund und Ländern
MehrInklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen
Inklusion - gleichberechtigt mit allen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen Grundlagen und Herausforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Gliederung 1. Zur Lebenssituation
MehrDie Zukunft ist inklusiv:
Die Zukunft ist inklusiv: die Bedeutung der UN- Behindertenrechtskonvention für Bibliotheken Anne Sieberns Bibliothek des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Berlin Übereinkommen über die Rechte von
MehrDiskriminierung aufgrund von Behinderung
Diskriminierung aufgrund von Behinderung Dr. Shivaun Quinlivan Direktorin des LL.M.-Programms Internationales und vergleichendes Behindertenrecht und Behindertenpolitik Vortrag Der Begriff Behinderung
MehrBedeutungen und Sinnzusammenhänge von Teilhabe
15 Bedeutungen und Sinnzusammenhänge von Teilhabe Im Jahr 2001 wurde im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) der Begriff Teilhabe eingeführt. Wie in Gesetzen üblich, wurde der neue Begriff Teilhabe nicht
MehrInklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht. Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK Herr Bannasch
Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht Seite 1 Die Konvention Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Verabschiedet
MehrKonferenz Inklusive Bildung Wege in die Zukunft 24. Mai 2016 Graz
Konferenz Inklusive Bildung Wege in die Zukunft 24. Mai 2016 Graz www.easpd.eu Inklusion Inklusion Menschen mit Behinderungen wollen gleiche Chancen haben, selbst über ihr Leben entscheiden, vor dem Recht
MehrForum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit)
Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit) 3.9..2015 in Eutin Prozess zur Erarbeitung eines Aktionsplans Inklusion
MehrBehinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK
Behinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK ERA, 19. September 2017 Dick Houtzager, Niederländisches Institut für Menschenrechte Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms
MehrUN-Behindertenrechtskonvention Aktionsplan der Landesregierung
Paulo dos Santos UN-Behindertenrechtskonvention Aktionsplan der Landesregierung Wenn Eltern nach der Schule fragen... / 08. Juni 2016 Dr. Günter Bell Behindertenbeauftragter der Stadt Köln Allgemeine Erklärung
MehrUN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Sitzung des Schulausschusses Ennepe-Ruhr-Kreis am 04.05.2011 Landesrat Hans Meyer Entstehung der UN-BRK Dezember 2006 Verabschiedung
MehrStellungnahme des Berliner Behindertenverbandes e.v. anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr am 20.
Stellungnahme des Berliner Behindertenverbandes e.v. anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr am 20. April 2016 Der Berliner Behindertenverband e.v. (Kurzform BBV) dankt dem Ausschuss
MehrDie UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG
Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG 5.12.2014 Inklusion Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ca. 1 Mrd. Menschen sind behindert; dies entspricht etwa 15
MehrWas ist Inklusion? Referat im Rahmen der Fortbildung zum Projekt PFIFF am Prof. em. Helmut Schwalb 1
Was ist Inklusion? Referat im Rahmen der Fortbildung zum Projekt PFIFF am 10.11.2014 10.11.2014 Prof. em. Helmut Schwalb 1 Gliederung Was meint Inklusion? Wie können wir Inklusion in unserer gesellschaftlichen
MehrUN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen
UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen Was ist die UN-Konvention? Die UN-Konvention ist ein Vertrag, bei dem sich viele verschiedene Länder auf eine gemeinsame Sache einigen. Für die UN-Konvention
MehrDie UN-Behindertenrechtskonvention
Die UN-Behindertenrechtskonvention Das Recht auf inklusive Bildung Dr. Marianne Hirschberg Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention Deutsches Institut für Menschenrechte 08.03.2010 VdS-Hessen
MehrVielfalt gehört dazu Demografische Entwicklung, Inklusion und Diversität: Herausforderungen für die Selbsthilfe
Vielfalt gehört dazu Demografische Entwicklung, Inklusion und Diversität: Herausforderungen für die Selbsthilfe 34. Jahrestagung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.v. in Goslar vom
MehrEinführung in das UN- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dessen Mehrwert. ERA Februar 2014
Einführung in das UN- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dessen Mehrwert Prof. Dr. Jenny E. Goldschmidt (Niederländisches Institut für Menschenrechte, Universität Utrecht)
MehrEuropean Accessibility Act Richtlinienvorschlag 2. Dezember 2015
European Accessibility Act Richtlinienvorschlag 2. Dezember 2015 Koordinierungssitzung 26. Februar 2016 Wozu eine Richtlinie zur Barrierefreiheit? Wirtschaftliche Gründe Unterschiedliche nationale Anforderungen
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrDie UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN BRK)
Die UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN BRK) Vortrag Ingrid Körner, Senatskoordinatorin 29.08.2013 Fachtagung Inklusive Arbeitswelt Hamburg Die erste UN-Konvention unter Beteiligung
MehrInklusion und Integration. Ein Beitrag zur Begriffsklärung
Inklusion und Integration Ein Beitrag zur Begriffsklärung Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste der Universität Siegen Gliederung 1. Der Impuls der UN-Konvention
MehrForderung der Behindertenrechtskonvention Exklusion Separation Integration oder INKLUSION?
Forderung der Behindertenrechtskonvention Exklusion Separation Integration oder INKLUSION? Inhalt Begriffsdefinitionen: 1. Exklusion 2. Separation 3. Integration 4. Inklusion Integration Inklusion UN-Behindertenrechtskonvention
MehrDIE UN- BEHINDERTENRECHTS- KONVENTION UND INKLUSION. Katja Lüke Referentin für Inklusion im und durch Sport
DIE UN- BEHINDERTENRECHTS- KONVENTION UND INKLUSION Katja Lüke Referentin für Inklusion im und durch Sport Strategiekonzept Integrale Bestandteile: DOSB-Positionspapier Inklusion leben gemeinsam und gleichberechtigt
MehrBehinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK
Behinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK ERA, 29. Mai 2018 Dick Houtzager, Niederländisches Institut für Menschenrechte Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte,
MehrDie UN- Behindertenrechtskonvention
Die UN- Behindertenrechtskonvention Selbstbestimmung Freiheit von Diskriminierung Gleichberechtigte Teilhabe Behindertenbeirat im Landkreis Gifhorn e.v. 03.06.2010 1 Behindertenrechtskonvention (BRK) BRK
MehrAntworten der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen des Deutschen Behindertenrates (dbr) zur Europawahl 2014
en der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen des Deutschen Behindertenrates (dbr) zur Europawahl 2014 1. Wie sieht Ihre Vision eines inklusiven, nachhaltigen und demokratischen Europas
MehrBegrifflichkeiten, Definitionen. Workshop Mobilitäts-Scouts 2016, Julia Walter
Begrifflichkeiten, Definitionen 1. Verschiedene Begrifflichkeiten 2. Der Begriff der Barrierefreiheit 3. Rechtliche Verpflichtungen zur Umsetzung der Barrierefreiheit 4. Problematik rollstuhlgerecht schwellenlos
MehrInternationale Instrumente und Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer
Internationale Instrumente und Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt Rita Adam, Vizedirektorin Direktion für Völkerrecht, EDA 22. November 2013 Aufbau des Referats
MehrAktionsplan Inklusion Ostholstein, erlebbar für alle
Aktionsplan Inklusion Ostholstein, erlebbar für alle Gestaltung des Prozesses der Planung und Umsetzung Inklusionskommission 3.12.2014 Dr. Stefan Doose 1 Inklusion Gleiche Rechte für Menschen, die verschieden
MehrSelbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn
AK BARRIEREFREIES OTTOBRUNN Angebot der Fortbildung: Selbst-Erfahrung von Barrierefreiheit im Rollstuhlparcours und in der Gemeinde Ottobrunn AK BARRIEREFREIES OTTOBRUNN FÜR INTERESSIERTE GEMEINDERÄTE/INNEN
MehrDie UNO Behindertenkonvention in Kürze
Die UNO Behindertenkonvention in Kürze Merkblatt der Fachstelle Égalité Handicap, September 2010 Was ist die UNO Behindertenkonvention?...2 Was will die UNO Behindertenkonvention?...2 Was beinhaltet die
MehrInklusion im Landkreis Waldeck-Frankenberg
Inklusion im Landkreis Waldeck-Frankenberg 26. November 2012 Prof. Dr. Gudrun Wansing Universität Kassel Fachgebiet Behinderung und Inklusion Entstehungskontexte von Inklusion Internationale Bildungspolitik:
MehrÜbereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 1. Einleitung Die Menschenrechte sind universal und unteilbar. Der World Report on Disability, den die Weltgesundheitsorganisation und die Weltbank
Mehr25. Juli 2013 Empfehlung der Monitoringstelle Wien zum Etappenplan zum Abbau baulicher Barrieren der Stadt Wien
25. Juli 2013 Empfehlung der Monitoringstelle Wien zum Etappenplan zum Abbau baulicher Barrieren der Stadt Wien Die Monitoringstelle für Wien gibt eine Empfehlung zu 10 Wiener Antidiskriminierungsgesetz
MehrVon der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache
MehrBetrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Niederösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes
An das Amt der NÖ Landesregierung per Email: post.begutachtung@noel.gv.at Wien, am 9. November 2016 Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf einer Novelle des Niederösterreichischen Antidiskriminierungsgesetzes
MehrDezernat 0 Verwaltungsführung
Jeder Mensch muss gut behandelt werden. Jeder Mensch ist ein besonderer Mensch. Jeder Mensch hat das Recht so zu sein, wie er ist. (vgl. UN Behindertenrechtskonvention in leichter Sprache) Möglicher Ablauf
MehrDas Problem. Kommunale Teilhabe. Partizipation von Menschen mit Behinderungen am Sozialraum. Politische Partizipation
Das Problem Kommunale Teilhabe Partizipation von Menschen mit am Sozialraum Die Überwindung der Einschließung in Institutionen hebt die gesellschaftliche Ausschließung noch nicht auf. Prof. Dr. Albrecht
MehrBehindertenrechtskonvention (BRK) im Kontext von Regionalisierung und Dezentralisierung
BEHINDERTENHILFE Behindertenrechtskonvention (BRK) im Kontext von Regionalisierung und Dezentralisierung Unterstützte Kommunikation und das Projekt DeziBel Ludger Baum, Christof Lotthammer Fachdienst UK
MehrCode of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
MehrAlle Inklusive! Die neue UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung. Herausgeber:
Herausgeber: netzwerkfrauen-bayern c/o LAG SELBSTHILFE BAYERN Orleansplatz 3 81667 München Tel.: 089/ 45 99 24 27 oder 089/ 45 99 24 24 www.netzwerkfrauen-bayern.de gestaltung: www.p--c.de Alle Inklusive!
MehrGliederung. UN-Behindertenrechtskonvention. Begründung von Rechtsansprüchen durch die BRK? Allgemeines zur Behindertenrechtskonvention
Gliederung UN-Behindertenrechtskonvention Allgemeines zur Behindertenrechtskonvention Sozialleistungen des SGB zur Unterstützung der Kommunikation Vorschriften der Behindertenrechtskonvention mit Bezug
MehrINKLUSION UND BARRIEREFREIHEIT. PIRATEN und Inklusion Schlauer werden mit Ulrike Pohl
INKLUSION UND BARRIEREFREIHEIT PIRATEN und Inklusion Schlauer werden mit Ulrike Pohl Ulrike Pohl, Listenkandidatin Berlin 07.07.2013 1 VOM MUSTERKRÜPPELCHEN ZUR INKLUSION 1961 BRD: Einführung der Eingliederungshilfe,
MehrZwangsmaßnahmen im Licht der Menschenrechte. u.a. UN- Behindertenrechtskonvention
Zwangsmaßnahmen im Licht der Menschenrechte u.a. UN- Behindertenrechtskonvention Vorstellung DIMR Unabhängiges Nationales Institut für Menschenrechte 2001 gegründet Pariser Prinzipien A-Status Menschenrechtliche
MehrT H S G Dr. Corina Zolle
T H S G 15.05.2009 Dr. Corina Zolle Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Konvention) verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland die freie Wahl
MehrLandes-Behindertenbeirat Baden-Württemberg. Vorbemerkung
Arbeitsgruppe Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Vorbemerkung Um Fragen der Zugänglichkeit zur Gewährleistung einer unabhängigen Lebensführung
MehrForderungen von (mehrfachbehinderten) gehörlosen Menschen und deren Angehörigen auf der Grundlage der UN-Konvention
Ulrich Hase Forderungen von (mehrfachbehinderten) gehörlosen Menschen und deren Angehörigen auf der Grundlage der UN-Konvention Fachtagung Ge-HÖR-ige Herausforderung der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie
MehrDas Menschenrecht auf Bildung im deutschen Schulsystem , Dr. Sandra Reitz
Das Menschenrecht auf Bildung im deutschen Schulsystem 26.09.2016, Dr. Sandra Reitz Das Menschenrecht auf Bildung 1. Der Menschenrechtsansatz 2. Inhalte des Menschenrechts auf Bildung 3. Menschenrechtliche
MehrDas Recht auf Teilhabe im VN-Übereinkommen über Menschen mit Behinderungen: Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Lebensstandard
Das Recht auf Teilhabe im VN-Übereinkommen über Menschen mit Behinderungen: Bildung, Gesundheit, Beschäftigung und Lebensstandard Dr. Eilionóir Flynn Zentrum für Behindertenrecht und Behindertenpolitik
MehrDie UN-Behindertenrechtskonvention. Relevant für die Wohnunglosenhilfe?
Die UN-Behindertenrechtskonvention Relevant für die Wohnunglosenhilfe? Motto Nichts über uns ohne uns Wir sind nicht behindert, wir werden behindert 1 Historische Rahmenbedingungen Satt und Sauber Paradigma
MehrEmpfehlung des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Antidiskriminierungsgesetz
Empfehlung des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Antidiskriminierungsgesetz NÖ Antidiskriminierungsgesetz Das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl 9290 trat 2005 in Kraft und wurde dreimal novelliert. Es legt
MehrDer juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention. zwischen dem Hessischen VGH und Prof. Dr. Eibe Riedel
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention zwischen dem Hessischen VGH und Prof. Dr. Eibe Riedel VGH Kassel, Beschluss v. 12.11.2009; NVwZ-RR 2010, 602 BRK für Hessen bisher nicht in
MehrBarrierefreiheit und Rehabilitation (Art. 9) Konzepte Behinderung anders denken Barrierefreiheit in der Rehabilitation
1 Barrierefreiheit und Rehabilitation (Art. 9) Konzepte Behinderung anders denken Barrierefreiheit in der Rehabilitation Jürgen Ritter, DRV Bund, Abteilung Rehabilitation Die Wirkung der Behindertenrechtskonvention
MehrDie Perspektive der Behindertenrechtskonvention
United Nations CRPD Committee Die Perspektive der Behindertenrechtskonvention Referentin: Theresia Degener Veranstaltung: Selbstbestimmung in Arbeit? 27. Februar 2014, Bielefeld (Andreas-Mohn Stiftung)
MehrEs reicht noch lange nicht! Rechte und Forderungen von Frauen mit Behinderungen Teresa Lugstein
Es reicht noch lange nicht! Rechte und Forderungen von Frauen mit Behinderungen Teresa Lugstein Allgemein Zahlen und Fakten Rund 20,5 aller Befragten gaben eine dauerhafte Beeinträchtigung an, das sind
MehrLeitbild Warum braucht man eine eigene Konvention über die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen?
Leitbild Warum braucht man eine eigene Konvention über die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen? Es gibt viele Verträge über die Menschenrechte. Aber Menschen mit Behinderungen werden in diesen
MehrZugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:
Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:! Unterstützung trotz sozialrechtlicher Barrieren Rechtsanwältin Julia Kraft! Fachtagung Migration und Behinderung: Zugangsbarrieren erkennen -
MehrNeuaufstellung ÖPNV-Plan /30 Erster Querschnittsworkshop (Q1) Barrierefreiheit
Neuaufstellung ÖPNV-Plan 2015 2020/30 Erster Querschnittsworkshop (Q1) Barrierefreiheit Udo Rheinländer Kompetenzzentrum für Barrierefreiheit Folie 1 UN Behindertenkonvention (UN BRK) Artikel 9 Zugänglichkeit
MehrINKLUSION ALS FRAGE GESELLSCHAFTLICHER ANERKENNUNG KONSEQUENZEN FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN UND IHR UMFELD? Sigrid Graumann
INKLUSION ALS FRAGE GESELLSCHAFTLICHER ANERKENNUNG KONSEQUENZEN FÜR PSYCHISCH KRANKE MENSCHEN UND IHR UMFELD? Sigrid Graumann Vorgehen 1. Das Leitbild Inklusion in der UN-BRK 2. Erfahrungen von Verkennung
MehrInklusion bedeutet Vielfalt!
Inklusion bedeutet Vielfalt! Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. Inklusion bedeutet Vielfalt! Behindertenhilfe trifft Sport 4. März 2015, Hannover Gliederung - Einführung
MehrInklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft. Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Inklusion von (behinderten) jungen Menschen in einer nicht inklusiven Gesellschaft Prof. Dr. Albrecht Rohrmann Inklusion oder Exklusion? Inklusion oder Exklusion? Hyper-Inklusion Hyper-Inklusion Gliederung
MehrDie Bedeutung der Behindertenrechtskonvention für die Kommunal- und Landespolitik
Dr. Joachim Steinbrück Die Bedeutung der Behindertenrechtskonvention für die Kommunal- und Landespolitik Das "Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (Behindertenrechtskonvention
MehrINKLUSION LEBEN GEMEINSAM UND GLEICHBERECHTIGT SPORTTREIBEN. Katja Lüke Referentin für Inklusion im und durch Sport
INKLUSION LEBEN GEMEINSAM UND GLEICHBERECHTIGT SPORTTREIBEN Referentin für Inklusion im und durch Sport Inklusion: Die selbstverständliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an allen gesellschaftlichen
MehrSachsen auf dem Weg zur Umsetzung der UN-BRK Stand & Perspektiven. Inklusion als Thema in den Kulturräumen und Stätten der Kultur
Sachsen auf dem Weg zur Umsetzung der UN-BRK Stand & Perspektiven Inklusion als Thema in den Kulturräumen und Stätten der Kultur Vorbemerkung Der Beauftragte ist nicht legitimiert, die offizielle Meinung
MehrFragebogen zur Inklusionsplanung für Anbieter flexibler und inklusionsorientierter Unterstützungsdienste. Handlungsfelder Arbeit, Freizeit, Wohnen
Fragebogen zur Inklusionsplanung für Anbieter flexibler und inklusionsorientierter Unterstützungsdienste (Planungsgruppe 2) Handlungsfelder Arbeit, Freizeit, Wohnen Der Kreistag beschloss am 28.09.2015
MehrCRPD/C/GC/2. Vereinte Nationen. Allgemeine Anmerkung Nr. 2 (2014) I. Einleitung
Vereinte Nationen Verteilung: Allgemein: 22. Mai 2014 Original: Englisch Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Elfte Tagung 31. März 11. April 2014 Allgemeine Anmerkung Nr. 2 (2014) Artikel
MehrWider den Etikettenschwindel!
Wider den Etikettenschwindel! Bewusstseinsbildung (Art. 8 BRK) als zentrales Element zur Umsetzung der UN-Konvention Referat auf der Festtagung ISL: 20 Jahre für Selbstbestimmung und Menschenrechte Berlin,
MehrBarrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte
Barrierefreiheit & Fahrschulen Rechtliche Aspekte Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at
MehrEINHEIT NR. 4.1 Zusammenarbeit mit den Eltern als innovativer Ansatz. Rechtlicher Rahmen für die Arbeit mit den Eltern
EINHEIT NR. 4.1 Zusammenarbeit mit den Eltern als innovativer Ansatz Rechtlicher Rahmen für die Arbeit mit den Eltern Kinderrechtskonvention Verabschiedet und zur Unterzeichnung, Ratifizierung und zum
MehrTeilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Warum überhaupt ein Übereinkommen der VN? Menschen mit Behinderungen leben in vielen
MehrWer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen.
Wer Inklusion will, sucht Wege, wer sie verhindern will, sucht Begründungen. (Hubert Hüppe) Quelle: in einer Pressemitteilung vom 07.03.2011 zur Integration behinderter Menschen; PM auf behindertenbeauftragter.de
MehrDeutsches Institut für Menschenrechte
Deutsches Institut für Menschenrechte Monitoring-Stelle zur UN- Behindertenrechtskonvention Projekt: Monitoring-Stelle Berlin Berlin, 21. Mai 2014 Ergebnisse der Normenprüfung zum Landesgleichberechtigungsgesetz
MehrAngehörige. barrierefrei, Barrierefreiheit. Angehörige sind meistens Verwandte. Zum Beispiel: Eltern Kinder Großeltern Enkel.
Angehörige Angehörige sind meistens Verwandte. Zum Beispiel: Eltern Kinder Großeltern Enkel. Zu den Angehörigen gehören aber auch die Ehe-Frau oder der Ehe-Mann die Lebens-Partnerin oder der Lebens-Partner.
MehrGesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1
Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1 Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 2 Prof. Dr. med. Susanne Schwalen Geschäftsführende Ärztin der Ärztekammer
Mehr6 Jahre UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) (Foto: Rosemarie König) ISL e.v.
6 Jahre UN- Behindertenrechtskonvention (BRK) (Foto: Rosemarie König) Vortrag bei der Veranstaltung 6 Jahre UN-Behindertenrechtskonvention. Wie weit ist Mannheim? Arbeitsgemeinschaft Barrierefreiheit Mannheim,
MehrStellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung und zum Schutz der digitalen Verwaltung in Niedersachsen
Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.v. Frauenbergstraße 8 D-35039 Marburg - Bezirksgruppe Niedersachsen - Stellungnahme zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur
MehrTeilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen. Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz
Teilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz aus Sicht eines überörtlichen Sozialhilfeträgers? Referat bei der 5. Bethel-Fachtagung
MehrAkademie- Forum Inklusion Barrierefreiheit- Überall dabei! An alle(s) gedacht?
Akademie- Forum Inklusion Barrierefreiheit- Überall dabei! An alle(s) gedacht? Finanzierungsmöglichkeiten von Barrierefreiheit Anke Günster LSB und Jaak Beil BSN Hannover, 13.04.2018 Barrierefreiheit eine
MehrGesetzliche Grundlagen, Normen und Verordnungen
Gesetzliche Grundlagen, Normen und Verordnungen Für wen sind die Umsetzung von Ergonomie, Gebrauchstauglichkeit und Barrierefreiheit bei Soft- /Hardware von Vorteil? Für 15 % der Beschäftigten und der
MehrInklusion. Die Behindertenrechtskonvention und ihre Folgen. Forum Jugendhilfe-Schule. 31. Januar 2012
Inklusion Die Behindertenrechtskonvention und ihre Folgen für Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe-Schule 31. Januar 2012 Behindertenrechtskonvention Paradigmenwechsel oder verwirrung? Disability Mainstreaming
MehrDas Spannungsfeld von Pflege und Behinderung auf dem Weg zu einem Gesamtkonzept?
Gesellschaft für Sozialen Fortschritt Deutsches Zentrum für Altersfragen Berlin, 6. Mai 2009 Das Spannungsfeld von Pflege und Behinderung auf dem Weg zu einem Gesamtkonzept? Hochschule Neubrandenburg I.
MehrMobilität als Menschenrecht. Umfassende Barrierefreiheit als Grundlage lebenswerter Städte. Forschungsforum Mobilität für Alle Wien, 6.
Mobilität als Menschenrecht Umfassende Barrierefreiheit als Grundlage lebenswerter Städte Forschungsforum Mobilität für Alle Wien, 6. Dezember 2018 DDr.in Ursula Naue Universität Wien, Institut für Politikwissenschaft
MehrWarum Inklusion? Andreas Stoch MdL Minister für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Warum Inklusion? Andreas Stoch MdL Minister für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Unesco 2005 Ein inklusives Bildungssystem kann nur geschaffen werden, wenn Regelschulen inklusiver werden mit
MehrBarrierefreiheit 2016
Barrierefreiheit 2016 Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at www.behindertenanwalt.gv.at
Mehr