Die UNO-BRK im Bereich der Dienstleitung Privater The UN CRPD and Private Parties Prof. Lisa Waddington, European Disability Forum Chair in European

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1 Die UNO-BRK im Bereich der Dienstleitung Privater The UN CRPD and Private Parties Prof. Lisa Waddington, European Disability Forum Chair in European Disability Law, Universität Maastricht (NL)

2 Überblick über den Vortrag 1. Wie erreicht das Übereinkommen private Akteure? 2. Das Diskriminierungsverbot 3. Andere Verpflichtungen des Übereinkommens private Akteure betreffend 4. Mitteilungen («Fälle») vor dem Uno-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit Bezug auf private Akteure

3 1. Wie erreicht das Übereinkommen private Akteure?(1)? Völkerrechtliche Verpflichtungen aus Menschenrechtsabkommen binden die Staaten und nicht private Akteure. Trotzdem: Die BehiK enthält Verpflichtungen gegenüber dem Staat, die nur erfüllt werden können, wenn private Akteure aktiv werden.

4 1. Wie erreicht das Übereinkommen private Akteure? (2)? Artikel 4 enthält die allgemeinen Verpflichtungen und verpflichtet die Vertragsstaaten: alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen.

5 1. Wie erreicht das Übereinkommen private Akteure? (3)? alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen. Die Schweiz kann ihre Verpflichtungen aus der BehiK nur erfüllen, wenn sie privaten Akteuren gewisse Pflichten auferlegt.

6 2.Das Diskriminierungsverbot in der BehiK (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. (art. 1)

7 2.Das Diskriminierungsverbot in der BehiK (2) bedeutet Diskriminierung aufgrund von Behinderung jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. (art. 2)

8 A. Alle Formen der Diskriminierung (1) Diese Definition ist sehr breit und erfasst «alle Formen der Diskriminierung». Das Übereinkommen erfasst alle Formen der Diskriminierung. Ausser der Verweigerung angemessener Vorkehrungen erwähnt das Übereinkommen jedoch keine spezifischen Diskriminierungsformen.

9 A. Alle Formen der Diskriminierung (2) Die Gesetzgebung der europäischen Union erkennt vier Diskriminierungsformen an: Direkte Diskriminierung, Indirekte Diskriminierung, Belästigung, Die Anweisung zur Diskriminierung Es ist davon auszugehen, dass es angemessen wäre, in der nationalen Gesetzgebung diese vier Diskriminierungsformen auch zwischen privaten Akteuren zu verbieten.

10 B. Angemessene Vorkehrungen (1) Das Übereinkommen macht klar, dass die fehlende Bereitstellung von angemessenen Vorkehrungen eine verbotenediskriminierungsform. Das Übereinkommen definiert angemessene Vorkehrungen wie folgt:

11 B. Angemessene Vorkehrungen (2) bedeutet angemessene Vorkehrungen notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. (art. 2) Die Konvention enthält eine Verpflichtung, private Akteure dazu zu verpflichten, angemessene Vorkehrungen zu treffen.

12 C. Diskriminierung ist verboten in Bezug auf aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich. Das Übereinkommen nimmt diesbezüglich eine sehr breite Sicht ein. Die allgemeinen Grundsätze (art. 3) des Übereinkommens beinhalten die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft die Chancengleichheit die Zugänglichkeit

13 Spezifische Bestimmungen des Übereinkommens befassen sich mit Zugänglichkeit (art. 9), Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (art. 19), Persönliche Mobilität (art. 20), Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (art. 30).

14 3. Andere Verpflichtungen des Übereinkommens mit Bezug auf private Akteure A. Zugänglichkeit (art. 9) (2) Das Ziel ist es, Zugangshindernisse und -barrieren zu erkennen und zu eliminieren, und zwar in allen Einrichtungen und Diensten, die der öffentliche und private Sektor zur Verfügung stellen.

15 A. Zugänglichkeit (art. 9) (2) Dies bedeutet, dass Staaten geeignete Massnahmen treffen müssen, 'um sicherzustelllen: dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Staaten müssen zudem Standards und Richtlinien ('Guidelines') zur Zugänglichkeit entwickeln und sicherstellen, dass diese von jenen eingehalten werden, die Einrichtungen und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die der Öffentlichekeit zugänglich bzw. für diese bestimmt sind.

16 B. Universelles Design (art. 2) (1) Universelles Design bedeutet ein Design von Produkten und Dienstleistungen, die von allen Personen benutzt werden können, d.h. auch von Menschen mit Behinderung: bedeutet universelles Design ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. "Universelles Design" schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus. (art. 2)

17 B. Universelles Design (art. 4) (2) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design,, die den beson-deren Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen (art. 4). Da private Akteure für das Design von vielen kommerziellen Gütern und Dienstleistungen verantwortlich sind, ist es nötig, dass diese Verpflichtungen auf private Akteure übertragen werden.

18 C. Weitere spezifische Artikel betreffen zum Beispiel Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (art. 30).

19 D. Zusammenfassung von Verpflichtungen, die auf private Akteure übertragen werden müssen: Verpflichtung, nicht zu diskriminieren, inklusive der Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen. Verpflichtung, Zugänglichkeit zu gewährleisten Verpflichtung, bei der Gestaltung von Gütern, Dienstleistungen, Ausrüstung oder Einrichtungen universelles Design zu beachten Spezifisch erwähnte Verpflichtungen in gewissen Bereichen, zum Beispiel Kultur, Erholung, Freizeit und Sport.

20 E. Wen könnten diese Verpflichtungen betreffen? Zum Beispiel Diensleistungsanbieter/innen Eigentümer/Beitreiberinnen von Gebäuden, in denen Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden Hersteller und Designer von Gütern oder Gebäuden, welche der Öffentlichkeit zugänglich sind Entwicklerinnen und Entwickler von Kommunikationssystemen

21 4. Nyusti und Takács gegen Ungarn, Mitteilung Nr. 1/2010 (2013) (1) Beschwerde bezüglich fehlenden Zugangs zu Bankautomaten für zwei Bankkunden mit Sehbehinderung. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass Ungarn gegen Art. 5 BehiK verstossen habe (Diskriminierungsverbot) sowie Art. 9 BehiK (Zugänglichkeit).

22 4. Nyusti und Takács gegen Ungarn, Mitteilung Nr. 1/2010 (2013)(2) Ungarn hatte zwar gewisse Massnahmen ergriffen, um Banken zu ermutigen, zugängliche Bankautomaten zur Verfügung zu stellen, aber keine verbindliche Gesetzgebung eingeführt, die dies von Banken zwingend einforderte. Der Ausschuss befand, dass Ungarn Article 9 (2)(b) verletzte. Dieser verlangt geeignete Massnahmen um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.

23 4. Nyusti und Takács gegen Ungarn, Mitteilung Nr. 1/2010(2013) (3) Der Ausschuss wies Ungarn an: das Fehlen der Zugänglichkeit von geeigneten Bankautomaten durch die Bank berichtigen zu lassen und den beiden Individuen Entschädigung zu gewähren. Mindeststandards zu erarbeiten von Bankdienstleistungen für Menschen mit Seh- oder anderen Beeinträchtigungen durch private Finanzinstitute.

24 4. Nyusti und Takács gegen Ungarn, Mitteilung Nr. 1/2010 (2013) (4) Schlussfolgerung: Staaten tragen eine Verpflichtung, sicher zu stellen, dass öffentliche Bank- und Finanzdienstleistungen für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Diese Verpflichtung muss auf private Finanzinstitute übertragen werden.

25 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (1) Beschwerde betreffend fehlender zugänglicher (hörbarer) Information zu einer Strassenbahnverbindung in Linz. Die Strassenbahnstation einer neuen Linie hatten kein digitales Audiosystem. F., der eine Sehbehinderung hat, behauptete, dass Österreich gegen Artikel 5 und 9 der Konvention verstosse. Österreich wand ein, dass Zugang zu einem Audiosystem nicht nötig sei, um das Strassenbahnliniennetz zu nutzen und dass alternative Informationsquellen für Menschen mit Sehbehinderungen verfügbar seien.

26 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (2) Der Ausschuss befand, dass Österreich gegen Artikel 5 und 9 verstosse. Der Ausschuss führt an, dass «die Verpflichtung, Zugänglichkeit umzusetzen bedingungslos ist. Die Organisation, welche verpflichtet ist, Zugänglichkeit zu gewährleisten, darf die Unterlassung nicht damit rechtfertigen, dass die Umsetzung der Zugänglichkeit eine Bürde darstelle.»

27 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (3) Der Ausschuss wies Österreich an: die fehlende Zugänglichkeit visueller Informationen auf allen Linien des Strassenbahnnetzes sicherzustellen und Entschädigung zu bezahlen. einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der «konkrete, durchsetzbare und zeitgebundene Richtwerte enthält, um den schrittweisen Umbau und die nötigen Anpassungen für die Zugänglichkeit von visuellen Informationen für Personen mit einer Sehbehinderung zu gewährleisten, sowie den Fortschritt zu überwachen und zu beurteilen».

28 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (4) zu gewährleisten, dass alle neu angeschafften Tramlinien und andere öffentliche Verkehrsmittel vollständig zugänglich sind für Personen mit Behinderung. zu gewährleisten, dass die Behindertenrechtgesetzgebung die den diskriminierungsfreien Zugang in Bereichen wie dem Transportwesen regelt, den Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und der resultierenden Güter und Dienstleistungen miteinschliesst.

29 B. F gegen Österreich, Mitteilung Nr. 21/2014 (5) Schlussfolgerung: Anbieter im Transportwesen - öffentliche ebenso wie private Körperschaften - müssen sicherstellen, dass Reisende mit Behinderung gleichen Zugang zu Informationen erhalten wie alle anderen.

30 5. Schlussfolgerungen Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten recht weitreichenden Pflichten auf private Akteure zu übertragen. Verpflichtungen betreffen: Das Diskriminierungsverbot Die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen Die Verpflichtung, Zugänglichkeit zu gewährleisten Die Verpflichtung, universelles Design zu berücksichtigen. Es ist Verantwortung des Staates, diese Verpflichtungen durch nationale Gesetzgebung, Regelwerke und Programme klar zu regeln.

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