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1 Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindücherklärung des Gesamtarbeitsvertrages fur das Maler- und Gipsergewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 28. Mai 1979 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst : I INFO-PARTNER II I IlIlIl IlIll IlIll IlIll 1Il Der Bundesratsbeschluss vom 4. August 1977 I ) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe wird wieder in Kraft gesetzt. II Der oben genannte Bundesratsbeschluss wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. I 1 Die Allgemeinverbindlicherklämng wird für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern. Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schafíhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh.. St. Gallen, Graubünden. Aargau, Thurgau und Jura sowie für das Malergewerbe des Kantons Tessin ausgesprochen. III L Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 4. August 1977 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 7 Zi/s Lohnerhöhungen Die effektiv ausbezahlten Stunden-Grundlöhne der Berufsarbeiter werden um 25 Rappen pro Stunde erhöht. 1) BBI 1977 II _..

2 Die effektiv ausbezahlten Stunden-Grundlöhne der Hilfsarbeiter werden um 15 Rappen pro Stunde erhöht. Die effektiven Löhne der im Monatslohn beschäftigten Berufsarbeiter werden um 50 Franken und diejenigen der Hilfsarbeiter um 30 Franken pro Monat erhöht. Die effektiv ausbezahlten Monatslöhne der Berufsarbeiter werden um 25 Franken und diejenigen der Hilfsarbeiter um 15 Franken im Monat in den in Artikel aufgeführten Gebieten erhöht. Art. 10 Zcff Tag bei Wohnungswechsel für den im überjahrigen und ungekundigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt, einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. 1 Tag bei Verheiratung des Arbeitnehmers und bei Geburt eines ehelichen Kindes. 2 Tage beim Tode von Geschwistern und Schwiegereltern des Arbeitnehmers 3 Tage beim Tode von Ehefrau, ' Kindern und Eltern des Arbeitnehmers. Y2 Tag für die Teilnahme an militärischer Ausriistungsinspektion. sofern er am übrigen Halbtag arbeitet. soweit ihm dies möglich ist. Art. 24 Arbeitszeit Ineu) Die Sommerarbeitszeit (i. März Oktober) beträgt... in den Orten der nachfolgend aufgeführten Gebiete gemäss Artikel Y4 Stunden pro Woche bzw. 9!4 Stunden pro Tag. Aargau, Bern Land Zone 3 und 4, Frutigen, Simmental, Saanen. Berner Jura, Langenthal und Umgebung. Oberaargau-Seeland, Kanton Jura, Gipsergewerbe Kanton Luzern und Innerschweiz, Malergewerbe Stadt und Kanton Luzern, Malergewerbe Innerschweiz und Gipsergewerbe Kanton Zug, Ostschweiz Maler (ausgenommen Stadt St. Gallen), Ostschweiz Gipser (ausgenommen Stadt St. Gallen), Malergewerbe Zürich-Land (inkl. Zürich-Oberland, Zürich-Unterland. Zürich-See und Umgebung), Gipsergewerbe Zurich-Landschaft. 2

3 Anhang Betriebsdurchschnitts-Stundenlöhne gemäss Artikel 7.1. Rahmenvertrag Ciebiei M.iler Gipser Maler-Gipser Verpulrsr Aargau ganzes Kantonsgebiet.... Bern Bern-Stadt, Gemeinde.... Bern-Land Zone 1 Gemeinden Köniz. Bolligen. Muri.. Zone 2 Gemeinden Zollikofen. Bremgarten, Wohlen. Stettien..... Zone 3 Gemeinden Münsingen. Worb, Konolfingen. Belp, Toffen, Langnau, Kehrsatz, Vechigen, Amt Laupen... Zone 4 Alle übrigen Orte in den Amtsbezirken Bern. Konolfingen, Signau. Schwarzenburg und Seftigen.... Biel und Umgebung Gemeinden Biel. Nidau, Leubringen und Magglingen..... Frutigen, Simmental, Saanen Ämter Frutigen, Niedersimmental, Obersimmental, Saanen und Gemeinde Leissigen... Berner Jura Amtsbezirke : Courtelary, Laufen, Münster und Neuenstadt

4 ~~ GAV Maler- und Gipsergewerbe Gebiet Maler Gipser Mdler-Gipser Verpuizer Interlaken-Oberhasli Amtsbezirke Interlaken und Oberhasli... Langenthal und Umgebung Gemeinden Langenthal, Lotzwil, Gutenburg, Madiswil, Kleindietwil, Melchnau, Roggwil. Wynau. Aarwangen, Bannwil, Schwarzhäusern, Bützberg, Herzogenbuchsee. Thörigen. Bettenhausen. Bollodingen, Bleienbach, Rütschelen und Ursenbach... Oberaargau-Seeland Zone 1 Ämter: Buren. Erlach, Nidau (ohne Stadt) Gemeinden: Attiswii, Wiedlisbach. Ober- und Niederbipp, Wangen a. d. A., Burgdorf, Herzogenbuchsee, Oberburg, Münchenbuchsee, Wiler. Bätterkinden, Koppigen und U tzenstorf... Zone 2 übrige Gemeinden in den Amtsbezirken Aarwangen, Burgdorf. Fraubrunnen, Trachselwald und Wangen a.d.a... Thun-Steffisburg Amt Thun... Jura ganzer Kanton Giants ganzer Kanton..... Kanton Luzern und Innerschweiz Kantone: Uri, Schwyz, Obwalden. Nidwalden und Luzern.,

5 Gcbiei Maler Gipser Mdler-Giprer Vcrpurzer Malergewerbe Stadt und Kanton hzem ganzer Kanton..... Malergewerbe hnerschweiz und Gipsergewerbe Kanton Zug Kantone: Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug... Zug... Schafíhausen, Maler ganzer Kanton.... Schafíhausen, Gipser ganzer Kanton..... Ostschweiz, Maler Kantone: Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., Glarus, Graubünden. St. Gallen und Thurgau.,... Stadt St. Gallen Ostschweiz, Gipser Kantone: Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., Glarus, St. Gallen, Thurgau und Graubünden (ausgenommen die Bezirke Bernina. Moesa und Bergell)... Stadt St. Gallen Zürich Stadt Zürich..... Malergewerbe Zürich-Land Bezirk Affoltern a. A..... Limmattal (Bezirk Zürich).... Andelfingen (Bezirk), Feuerthalen und Flurlingen.... übrige Gemeinden

6 Zürich-Oberland Bezirke Uster, Pfaffikon und Hinwil Zürich-Unterland Bezirke Bülach und Dielsdorf.... Zürich-See und Umgebung Gemeinden Zollikon und Zumikon Küsnacht. Erlenbach, Herrliberg, Rüschlikon, Thalwil. Oberrieden. Horgen, Adliswil, Kiichberg, Langnau, Meilen und Wädenswil sowie in den übrigen Orten in den Bezirken Horgen und Meilen... Cipsergewerbe Zürich-Landschaft ganzer Kanton, ausgenommen die Städte Zürich und Winterthur.... Winterthur Stadt Winterthur Tessin ganzer Kanton IV Arbeitgeber. die seit dem 1. April 1979 ihren Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 7.2. des Gesamtarbeitsvertrags anrechnen. V Diese Wiederinkraftsetzung und Änderung tritt am 25.Juni 1979 in Kraft und gilt bis zum 31. März Mai Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürlimann Der Bundeskanzler: Huber 6

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