Herzlich. Betriebsrentenstärkungsgesetz. Online-Seminar IKK classic Unternehmenspräsentation Max Mustermann
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- Linus Haupt
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1 Herzlich IKK classic Unternehmenspräsentation 2010 Max Mustermann Betriebsrentenstärkungsgesetz Online-Seminar Seite 1 1
2 Mediaplan Herzlich Willkommen! Ihr Referent Uwe Frank Seite 6
3 Ihr Referent Uwe Frank Dipl.-Betriebswirt (FH); Rentenberater Kurzprofil Geschäftsführer LOHNAKAD GmbH Langjährige Tätigkeit als Referent Ehemals DATEV eg und SAP AG Seite 7
4 Mediaplan Ziel der Neuregelungen Seite 8
5 Betriebsrentenstärkungsgesetz In Kraft treten ab Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung soll verbessert werden. Verbreitung von Betriebsrenten vor allem bei Geringverdienern und in kleineren Betrieben soll erhöht werden. Beschäftigte mit geringem Einkommen sollen stärkere Anreize zur Eigenvorsorge erhalten. Der Anteil von 60 % der Beschäftigten mit betrieblicher Altersvorsorge stagniert seit Jahren. Bei den Niedrigverdienern sind es nur 47 %. Seite 9
6 Betriebsrentenstärkungsgesetz zwei Hauptmaßnahmen zur Stärkung der bav Sozialpartnermodell - reine Beitragszusage auf tariflicher Ebene Bessere steuerliche Förderung Anhebung des Steuerfreibetrages spezielle Förderung bei geringem Einkommen Seite 10
7 Mediaplan Sozialpartnermodell Seite 11
8 Sozialpartnermodell (Sozialpartner-Rente) Reine (haftungsfreie) Beitragszusage ( 22 BetrAVG) Arbeitgeber verpflichtet sich, lediglich Beiträge zur Finanzierung von bav-leistungen abzuführen. Die Beiträge (einschließlich der Arbeitgeber-Beiträge) sind sofort unverfallbar. Nur im Rahmen von tariflichen Regelungen oder durch Übernahme der einschlägigen Regelungen in eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich. Nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds. Seite 12
9 Sozialpartnermodell (Sozialpartner-Rente) Teilnahme kleiner Betriebe ( 24 BetrAVG) Kleine, nicht tarifgebundene Betriebe sollen ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, sich auf entsprechende Tarifverträge beziehen und somit auch an der neuen reinen Beitragszusage teilnehmen zu können. Für nicht tarifgebundene Arbeitgeber bzw. deren teilnehmende Arbeitnehmer dürfen keine schlechteren Konditionen von der Versorgungseinrichtung angeboten werden. Seite 13
10 Zusagearten in der bav arbeitgeberfinanzierte Zusagen arbeitnehmerfinanzierte Zusagen (Entgeltumwandlung) Leistungszusage beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung reine Beitragszusage Direktversicherung Direktversicherung Direktversicherung Direktversicherung Pensionskasse Pensionskasse Pensionskasse Pensionskasse Pensionsfonds Pensionsfonds Pensionsfonds Pensionsfonds Pensionszusage Pensionszusage Unterstützungskasse Unterstützungskasse (tarifliche Regelung) Seite 14
11 Sozialpartnermodell (Sozialpartner-Rente) Opting-Out (Optionssystem) Durch Tarifvertrag kann eine automatische Entgeltumwandlung für alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern festgelegt werden. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren. Das Angebot auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat. Der Arbeitnehmer muss nur aktiv werden, wenn er keine bav über Entgeltumwandlung haben möchte. Seite 15
12 Sozialpartnermodell (Sozialpartner-Rente) Opting-Out (Optionssystem) Schriftliche Vereinbarung muss mindestens 3 Monate vor Einführung erfolgen. Der Umwandlungsbetrag und welcher Teil der Vergütung umgewandelt wird, müssen benannt werden. Der Arbeitnehmer hat mindestens einen Monat Zeit für eine Abwahl. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens einen Monat. Seite 16
13 Mediaplan Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur bav Seite 17
14 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss Übergangsregelungen verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% auf den vom Arbeitnehmer umgewandelten Betrag 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtend ab nur bei der neuen reinen Beitragszusage 26a BetrAVG n.f. verpflichtend ab für alle Zusagearten, die ab diesem Zeitpunkt vereinbart werden (tarifdispositiv) 26a BetrAVG n.f. verpflichtend ab 1. Januar 2022 für alle auch in der Vergangenheit vereinbarte Zusagen (tarifdispositiv) Gilt nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds Seite 18
15 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss Beispiel: Durch eine tarifliche Regelung wird ab 2018 einem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung in Form der neuen reinen Beitragszusage über eine Pensionskasse eröffnet. Gehalt EUR, Gehaltsumwandlung 100 EUR Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, auf den umgewandelten Betrag 15 %, also 15 EUR, Zuschuss zu zahlen. Gehalt Zuschuss AG zur BAV Gehaltsumwandlung PK 3.000,00 15,00-100,00 Gesamtbrutto 3.015,00 Steuerbrutto 2.900,00 KV/PV-Brutto 2.900,00 RV/AV-Brutto 2.900,00 Abzüge (fiktiv) ,00 Nettoverdienst (fiktiv) 2.015,00 Überweisung an Pensionskasse 115,00 Überweisung an Arbeitnehmer 1.900,00 Seite 19
16 Mediaplan Portabilität Seite 20
17 Portabilität ( 22 Absatz 3 Nummer 1b BetrAVG) Möglichkeiten bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Recht, die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen innerhalb eines Jahres Übertragung des gebildeten Versorgungskapitals auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf Basis der reinen Beitragszusage gezahlt werden Verweist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung im Zuge der reinen Beitragszusage, ist bav dort durchzuführen. Keine Einstandspflicht des Arbeitgebers. Seite 21
18 Mediaplan Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens Seite 22
19 Portabilität ( 22 Absatz 3 Nummer 1b BetrAVG) Steuerliche Förderung innerhalb Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds in allen Zusagearten Bisherige Regelung 4 % BBG RV-West (2017: 4 % v EUR = EUR/Jahr) Zusätzlicher Freibetrag von EUR in Neuzusage (wenn gleichzeitig keine Pauschalversteuerung des Beitrags nach 40 b EStG innerhalb einer Altzusage) Bei Pauschalversteuerung eines Beitrags innerhalb einer Altzusage kompletter Wegfall des zusätzlichen Freibetrags (auch wenn theoretisch nur 1 EUR pauschalversteuert wird) Neue Regelung 8 % BBG RV-West (2018: 8 % v EUR = EUR/Jahr) Kein zusätzlicher Freibetrag von EUR in Neuzusage (entfällt komplett). Bei Pauschalversteuerung eines Beitrags innerhalb einer Altzusage Anrechnung des tatsächlich pauschalversteuerten Beitrags auf die 8 % Grenze. Achtung: SV-Freibetrag bleibt weiterhin bei 4 %. Seite 23
20 Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens Bestehende Verträge können unverändert fortgeführt werden, die Erhöhung der Fördergrenzen kann ergänzend ausgeschöpft werden! Die Erhöhung ist insbesondere für Besserverdiener mit Gehalt oberhalb der BBG interessant. Gesamtsumme der arbeitgeber- bzw. arbeitnehmerfinanzierten Beiträge Regelung bis 2017 p.a. Neuregelung ab 2018 p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei 4 % BBG RV-West 4 % BBG RV-West zusätzlicher Steuerfreibetrag (Zusatzbetrag) Anrechnung auf Zusatzbetrag, falls Alt- Vertrag mit Pauschalversteuerung der Beiträge nach 40b EStG existiert EUR 4 % BBG RV-West Zusatzbetrag entfällt, unabhängig von der Höhe des Beitrags, der im Alt-Vertrag pauschalversteuert wird nur der tatsächliche pauschalversteuerte Betrag wird angerechnet Seite 24
21 Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens Beispiel 1: Direktversicherung (Neuvertrag) mit einem Monatsbeitrag von 404 EUR 4 % = mtl. 254 EUR 1/12 v EUR = 150 EUR Gehalt beträgt EUR Arbeitnehmerfinanzierung durch Gehaltsumwandlung Gehalt Direktversicherungsbeitrag Gehaltsumwandlung DV 5.000, ,00-404,00 Gesamtbrutto 5.000,00 Steuerbrutto 4.596,00 KV/PV-Brutto 4.350,00 RV/AV-Brutto 4.746,00 Ein Altvertrag nach 40 b EStG existiert nicht Hinweis: steuerfrei sind 404 EUR SV-frei nur 254 EUR Seite 25
22 Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens Beispiel 1: Ab 2018 soll der Beitrag auf 8 % angehoben werden 8 % = mtl. 520 EUR Der Zusatzbeitrag von EUR/Jahr bzw. 150 EUR/Monat entfällt ab 2018 Hinweis: Steuerfrei sind 8 % SV-frei weiterhin nur 4 % Gehalt Direktversicherungsbeitrag Gehaltsumwandlung DV 5.000, ,00-520,00 Gesamtbrutto 5.000,00 Steuerbrutto 4.480,00 KV/PV-Brutto 4.425,00 RV/AV-Brutto 4.740,00 Seite 26
23 Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens Beispiel 2: Pensionskasse (Neuvertrag) mit einem Monatsbeitrag von 254 EUR (4 % mtl.) per Gehaltsumwandlung Direktversicherung (Altvertrag) mit einem Monatsbeitrag von 50 EUR per Gehaltsumwandlung Gehalt beträgt EUR Gehalt BAV-Beitrag Gehaltsumwandlung DV alt Gehaltsumwandlung PK neu 3.500, ,00-50,00-254,00 Gesamtbrutto 3.500,00 Steuerbrutto 3.196,00 KV/PV-Brutto 3.246,00 RV/AV-Brutto 3.246,00 Hinweis: steuerfrei sind 254 EUR pauschalversteuert werden 146 EUR SV-frei sind 254 EUR Seite 27
24 Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens Beispiel 2: Pensionskasse (Neuvertrag): Erhöhung des Monatsbeitrags auf 470 EUR (8 % = 520 EUR abzgl. 50 EUR) Direktversicherung (Altvertrag) mit einem Monatsbeitrag von 50 EUR per Gehaltsumwandlung bleibt bestehen. Gehalt BAV-Beitrag Gehaltsumwandlung DV alt Gehaltsumwandlung PK neu 3.500, ,00-50,00-470,00 Gesamtbrutto 3.500,00 Steuerbrutto 2.980,00 KV/PV-Brutto 3.240,00 RV/AV-Brutto 3.240,00 Gehalt beträgt EUR Hinweis: steuerfrei sind 470 EUR pauschalversteuert werden 50 EUR SV-frei sind 260 EUR Seite 28
25 Förderrente für Geringverdiener ( 100 EStG) Besonderer BAV-Förderbetrag möglich für alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von höchstens EUR monatlich ( EUR p.a.). Voraussetzung für eine steuerliche Förderung, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens 240 EUR p.a. und maximal 480 EUR p.a. an eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse zahlt. 30 % dieses zusätzlichen Aufwandes sind für den Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erstattungsfähig, wobei der Maximalbetrag 30 % von 480 EUR (= 144 EUR) je Arbeitnehmer beträgt. Seite 29
26 Förderrente für Geringverdiener Es muss sich bei dem Arbeitnehmer um das erste Dienstverhältnis handeln (Steuerklasse I bis V) oder Bestimmung durch den Arbeitnehmer bei pauschal besteuertem Arbeitslohn. Der Förderbetrag ist nur innerhalb der Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds möglich und nur bei kapitalgedeckten Systemen; d.h. nicht bei umlagefinanzierten Systemen des öffentlichen Dienstes. Leistet der Arbeitgeber bereits einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag, ist der Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet ( 100 Absatz 2 EStG n.f.). Abzustellen ist dabei auf das Jahr 2016! Seite 30
27 Förderrente für Geringverdiener Beispiel: Ein Arbeitgeber leistete im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 200 EUR jährlich. In 2018 stockt er diesen auf 240 EUR auf um den Mindestbeitrag für den neuen Förderbetrag zu erreichen. Lösung: 30 % von 240 EUR = 72 EUR Allerdings kann maximal der Betrag gefördert werden, der über den im Jahre 2016 bereits gewährten Zuschuss hinausgeht. Dies sind im Beispiel 40 EUR. Somit wird trotzdem der gesamte zusätzliche Betrag gefördert, d.h. dem Arbeitgeber erstattet. Seite 31
28 Förderrente für Geringverdiener Beispiel: Der laufende Arbeitslohn im Januar beträgt bei einem Arbeitnehmer EUR. Der Arbeitgeber zahlt einen zusätzlichen AG-Beitrag in eine Pensionskasse ein und nimmt den Förderbetrag in Anspruch. Er kürzt entsprechend die abzuführende Lohnsteuer. Lösung: Ab Juli kann der bav-förderbetrag nicht mehr beansprucht werden. Die bereits bis Juni gewährten Förderbeträge bleiben allerdings davon unberührt. Eine rückwirkende Korrektur ist nicht durchzuführen. Ab Juli erhöht sich das Gehalt auf EUR. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den AG-Zuschuss in die Pensionskasse. Seite 32
29 Ausweispflicht Förderbetrag Lohnsteueranmeldung Seite 33
30 Förderrente für Geringverdiener Beispiel Arbeitgebersicht Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag Verminderung des abzuführenden Lohnsteuerbetrags um 30 % (bav-förderbetrag) Nettoaufwand des Arbeitgebers (vor Betriebsausgabenabzug) Steuerersparnis auf den Nettoaufwand durch Betriebsausgabenabzug (fiktiver Steuersatz 30 %) Nettoaufwand Arbeitgeber (nach Abzug Förderbetrag und Steuerersparnis AG) 480,00 EUR -144,00 EUR 336,00 EUR -100,00 EUR 236,00 EUR Zusätzliche SV-Ersparnis von ca. 100 EUR im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung in Höhe von 480 EUR Seite 34
31 Neue Vervielfältigungsregel Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer zusätzliche steuerfreie Beitragszahlungen in eine DV/PK/PF leisten (typischerweise eignen sich Abfindungen dafür) Bisherige Regelung ( 3 Nummer 63 Satz 4 EStG) Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat (Jahre zählen erst ab 2005) x EUR Abzüglich der steuerfreien Beträge, die im Austrittsjahr und in den sechs Jahren zuvor eingezahlt wurden. Neue Regelung ( 3 Nummer 63 Satz 3 EStG n.f.) Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat (maximal 10 Jahre) x 4 % BBG RV West Die Höhe der zuvor bereits eingezahlten Beiträge spielt keine Rolle mehr! Seite 35
32 Neue Vervielfältigungsregel Beispiel: Arbeitnehmer ist seit in der Firma beschäftigt. Seit 2006 monatliche Einzahlung von 100 EUR in eine Direktversicherung Ende Juni 2018 Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Von der Abfindung in Höhe von EUR soll der maximal steuerfreie Betrag in die bestehende Direktversicherung eingezahlt werden. Anzahl der Kalenderjahre: 18 (zu begrenzen auf maximal 10 Jahre) 10 Kalenderjahre x EUR: EUR Von der Abfindung könnten EUR steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt werden. Seite 36
33 Nachzahlungsmöglichkeit für Jahre ohne Entgelt Nachzahlungen für Fehljahre ( 3 Nr. 63 EStG n.f.) Durch Fehljahre entstehen Lücken in der Altersversorgung Diese Lücken konnten bisher allenfalls durch eigene Beiträge (aus dem versteuerten) Netto geschlossen werden, was außerhalb der Entgeltabrechnung stattfand. Künftig können pro Kalenderjahr bis zu 8 % der BBG RV-West steuerfrei in die Versorgung eingezahlt werden. Seite 37
34 Nachzahlungsmöglichkeit für Jahre ohne Entgelt Nachzahlungen für Fehljahre ( 3 Nr. 63 EStG n.f.) Rückwirkend für max.10 Jahre möglich und nur für ganze Kalenderjahre. Beispiel: Elternzeit vom Kalenderjahre!) Nur für Jahre, in denen ein erstes Dienstverhältnis vorlag. Dienstverhältnisse mit Steuerklasse VI oder mit Pauschalversteuerung bleiben unberücksichtigt. Beiträge sind jedoch Sozialabgabenpflichtig. Interessant z.b. bei Elternzeit, Sabbatjahr, Entsendung ins Ausland. Seite 38
35 Nachzahlungsmöglichkeit für Jahre ohne Entgelt Beispiel: Eine Arbeitnehmerin befindet sich vom bis (drei Jahre in Elternzeit) und hat während dieser Zeit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen. Dadurch wurden in ihre seit Jahren bestehende Direktversicherung EUR weniger einbezahlt. Im Dezember 2021 erhält die Arbeitnehmerin eine Provision in Höhe von EUR. Diese Provision möchte sie einsetzen um die entstandene Lücke in ihrer Direktversicherung zu schließen. Lösung: Anzahl der vollen Kalenderjahre = zwei Kalenderjahre (2019 und 2020) Multipliziert mit 8 % der BBG RV West (es gilt die BBG zum Zeitpunkt der Nachzahlung). Fiktiv soll eine BBG RV von EUR für das Jahr 2021 angesetzt werden; d.h. 8 % davon wären EUR x zwei volle Kalenderjahre = EUR (Maximalbetrag). Von der Provision könnten EUR oder sogar die kompletten EUR steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt bzw. nachgezahlt werden. Seite 39
36 Pauschalversteuerung von Altzusagen Für Neuzusagen ab 2005 ist keine Pauschalversteuerung möglich. Für Altzusagen (z.b. Direktversicherungen), die vor dem 1. Januar 2005 erfolgt sind, ist eine Pauschalierung grundsätzlich über das Jahr 2005 hinaus möglich. Um Altzusagen weiterhin pauschalversteuern zu dürfen, reicht ab 2018 der Nachweis aus, dass für diese vor 2018 mindestens ein Beitrag bereits pauschalversteuert wurde. Bei Wechsel des Arbeitgebers reicht eine Bescheinigung des vorherigen Arbeitgebers aus, damit der neue Arbeitgeber auch weiterhin pauschalversteuern kann. Seite 40
37 Riesterförderung innerhalb der bav Nur in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (Nettolohnumwandlung) Kann dann Sinn machen, wenn die Steuerersparnis bei Gehaltsumwandlung im Brutto gering oder null ist bzw. der Arbeitnehmer viele Kinder hat. z.b. Gehalt EUR Lohnsteuer (III) = 0 EUR Bruttoumwandlung 100 EUR Steuerbrutto = EUR Lohnsteuerersparnis = 0 EUR Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber eine Nettolohnumwandlung verlangen und dafür Riesterförderung beantragen Seite 41
38 Verbesserung der Riesterzulage Riesterrente Anhebung der Grundzulage von 154 auf 175 EUR (für Beitragsjahre ab 2018) Die Anhebung der jährlichen Zulage soll vor allem der Verbreitung der Betriebsrenten dienen, wenn in deren Rahmen geriestert wird. Der Sonderausgabenabzug nach 10a EStG bleibt unverändert. Die Doppelverbeitragung für die Riester-bAV sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Rentenbezugsphase wird beseitigt. Seite 42
39 Mediaplan Auswirkungen auf das Sozialrecht Seite 43
40 Beitragspflicht von Versorgungsbezügen Betriebsrentenleistungen sind grundsätzlich für gesetzlich Versicherte kranken- und pflegeversicherungspflichtig ( 229 SGB V). Bruttolohnumwandlung Nettolohnumwandlung (Riester-bAV) Ansparbeiträge bleiben bis 4 % sozialversicherungsfrei AN spart AN-Anteile zur SV AG spart AG-Anteile zur SV Ansparbeiträge werden aus dem verbeitragten Netto finanziert Keine SV-Ersparnis in der Ansparphase Rentner zahlt volle KV- und PV- Beiträge auf die Versorgungs-leistungen ( 249 SGB V) (zurzeit z.b. 15,7 % KV und 2,55 % PV) NEU ab 2018: Die Versorgungsleistungen bleiben beitragsfrei in der KV und PV, d.h. keine Doppelverbeitragung mehr! Seite 44
41 Anrechnung auf die Grundsicherung Bisher werden, wenn Arbeitnehmer im Alter oder in Folge der Erwerbsminderung staatliche Leistungen zur Grundsicherung beanspruchen, alle Formen der Vorsorge darauf angerechnet: Ab 2018 ist ein Betrag von 100 EUR monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen, gedeckelt jedoch auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (s. 82 SGB XII n. F.; 2017 waren dies 204,50 EUR. Seite 45
42 Mediaplan abschließender Überblick Seite 46
43 Überblick der wichtigsten Neuerungen Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds in allen Durchführungswegen (auch Unterstützungskassen und Direktzusagen) Steuerfreibetrag steigt von 4 % auf 8 % Nachzahlungsmöglichkeit für Jahre ohne Entgeltbezug Neue Vervielfältigungsregel Möglichkeit der Nutzung von Optionsmodellen (Opting Out) Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung und SV- Ersparnis Neue Freibeträge für die Grundsicherung von Mitarbeitern Einführung des (tariflichen) Sozialpartnermodells Seite 47
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