Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Der neue 2b UStG. Stadt Falkensee - Finanzcontrolling 0
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- Teresa Lenz
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1 Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Der neue 2b UStG
2 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 2. BFH Urteil vom Der neue 2b UStG 4. Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG 5. Einschätzung der aktuellen Sachlage 6. Weitere Vorgehensweise 7. Beispiele 8. Fazit
3 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG Bisherige Regelung der Umsatzsteuerpflicht von jpdör in 2 Abs. 3 UStG Hiernach sind jpdör umsatzsteuerpflichtig Laden 1. im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG) 2. land- und forstwirtschaftliche Betriebe 3. 2 Abs. 3 S.2 Nr. 1 5 UStG: einzelne Tatbestände Umsatzsteuerpflicht richtet sich nach Kriterien aus dem Körperschaftsteuergesetz
4 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 4 Abs. 1 KStG: Betriebe gewerblicher Art von jpdör i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind Einrichtungen mit nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben Nicht erforderlich sind Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
5 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG Daraus folgt keine Umsatzbesteuerung von reiner Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung) der öffentlichen Hand i.s.d. 14 AO Beistandsleistungen Laden Tätigkeiten im Rahmen eines Hoheitsbetriebs hoheitlichen Hilfsgeschäften
6 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG nicht steuerbar Ertragsteuern (Körperschaft-, Gewerbesteuer) Hoheitlicher Bereich (inkl. sog. Beistandsleistungen) Vermögensverwaltung Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einer jpdör steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art, 4 KStG nicht steuerbar steuerbar (0%, 7%, 19 %) Umsatzsteuer Gleichklang von Ertrag- und Umsatzbesteuerung
7 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 2. BFH Urteil vom Der neue 2b UStG 4. Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG 5. Einschätzung der aktuellen Sachlage 6. Weitere Vorgehensweise 7. Beispiele 8. Fazit
8 2. BFH Urteil vom Entgeltliche Überlassung einer Sporthalle durch eine Kommune an eine andere Kommune wird als unternehmerische und damit umsatzsteuerbare Tätigkeit klassifiziert (Beistandsleistung) Im Rahmen dieses Urteils werden grundsätzlich Leistungen einer jpdör gegen Entgelt als umsatzsteuerpflichtig bewertet, sofern es sich um Leistungen (1) auf zivilrechtlicher Grundlage (2) auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, die auch von Privaten erbracht werden können,z.b. Leistungen von kommunalen Rechenzentren (Wettbewerbsverzerrungen)
9 2. BFH Urteil vom Reaktion des Gesetzgebers: Änderung des UStG mit Art. 12 Steueränderungsgesetz b UStG n.f. ersetzt 2 Abs. 3 UStG a.f. ab grundsätzliche Anwendung des 2b UStG Neue Übergangsvorschrift 27 Abs. 22 Satz 3 UStG: auf Antrag einmalige Optionsausübung zur weiteren Anwendung des 2 Abs. 3 UStG a.f. bis längstens
10 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 2. BFH Urteil vom Der neue 2b UStG 4. Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG 5. Einschätzung der aktuellen Sachlage 6. Weitere Vorgehensweise 7. Beispiele 8. Fazit
11 3. Der neue 2b UStG 2 UStG Unternehmer, Unternehmen unternehmerisch und damit umsatzsteuerbar Jede Tätigkeit der jpdör auf privatrechtlicher Grundlage. Neue Systematik im Umsatzsteuergesetz Laden 2 b UStG jpdör nicht unternehmerisch und damit nicht umsatzsteuerbar Jede Tätigkeit jpdör auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt und wenn die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbs-verzerrungen führt.
12 3. Der neue 2b UStG Aufbau 2b UStG Abs. 1 Grundtatbestand Ausnahmen Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen - vorbehaltlich Abs. 4 Gewalt gelten als nicht unternehmerisch - bei größeren Wettbewerbsverzerrungen Abs. 2 insbesondere keine Wettbewerbsverzerrungen (1) jährlicher Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten < (2) vergleichbare privatrechtliche Leistungen steuerbefreit Abs. 3 Leistungen an andere jpdör und keine größeren Wettbewerbsverzerrungen (1) Leistungserbringung nur durch jpdör oder (2) gemeinsames spezifisches öffentliches Interesse (vier kumulativ zu erfüllende Anforderungen) Abs. 4 stets unternehmerisch bei Katalogberufen
13 3. Der neue 2b UStG führt zu einem Systemwechsel in der Besteuerung von jpdör Ertragsteuern (Körperschaft-, Gewerbesteuer) nicht steuerbar steuerpflichtig Juristische Person des öffentlichen Rechts (jpdör) hoheitlich Vermögensverw. LuF-Betrieb BgA* * Fortbestand der Umsatzgrenze zur Beurteilung der Tätigkeiten von BgAs gem. KStR 2015 Juristische Person des öffentlichen Rechts (jpdör) Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt + keine größeren Wettbewerbsverzerrungen Beistandsleistungen + größere Wettbewerbsverzerrungen unternehmerisch privatrechtlicher Grundlage Umsatzgrenze für Beurteilung der USt vollkommen irrelevant nicht steuerbar steuerbar (0%, 7%, 19 %) Umsatzsteuer
14 3. Der neue 2b UStG - Prüfschema nein U n t ja e r n e h m e r nein nein Abs. 1: Abs. 4: Abs. 2 Nr. 1: Öffentlich rechtliche Grundlage Sondertatbestände 2b (4) UStG Gleichartige Tätigkeit < / Jahr Abs. 2 Nr. 2: Tätigkeiten, die steuerbefreit wären (ohne 9 UStG) Abs. 2: Abs. 3: Abs. 3 Nr. 1: jpdör insbesondere Sonder/ Ausnahmetatbestand Ausführungen von Leistungen an andere jpdör aufgrund gesetzlicher Bestimmung nur von Abs. 3 Nr. 2: Gemeinsames spezifisches öffentliches Interesse: langfristige Vereinbarung Erhalt der öff. Infrarstruktur und dient der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe gegen Kostenerstattung gleichartige Leistungen im wesentlichen an andere jpdör Abs. 3: ja nein nein nein nein ja nein nein insbesondere Sonder/ Ausnahmetatbestand ja ja ja ja ja ja N i c h t - U n t e r n e h m e r
15 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 2. BFH Urteil vom Der neue 2b UStG 4. Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG 5. Einschätzung der aktuellen Sachlage 6. Weitere Vorgehensweise 7. Beispiele 8. Fazit
16 4. Optionserklärung 27 Abs. 22 UStG einmalig ausübbar für Gesamttätigkeit der jpdör, keine Rosinenpickerei formlos bis spätestens (Ausschlussfrist), Schriftform wird empfohlen durch gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten an das nach 21 AO zuständige FA
17 4. Optionserklärung 27 Abs. 22 UStG Option widerrufbar (mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe des Widerrufs folgenden Kalenderjahres) hinreichend deutlicher Bezug des Widerrufs auf ursprünglich abgegebene Optionserklärung Erneute Optionserklärung nach Abgabe eines Widerrufs ausgeschlossen Handlungsbedarf auch bei solchen jpdör, die bisher steuerlich nicht erfasst sind Umgang mit Optionserklärung bei bestehenden öffentlichrechtlichen Kooperationen sollte abgestimmt werden Wortlaut der Optionserklärung und weitere erforderliche Schritte ggf. durch die Stadtverordnetenversammlung beschließen lassen
18 4. Optionserklärung 27 Abs. 22 UStG Formulierungvorschlag Optionserklärung: Hiermit erklärt, dass entsprechend 27 Abs. 22 Sätze 3 bis 6 UStG für sämtliche nach dem und vor dem ausgeübten Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll. Uns ist bekannt, dass die Erklärung für alle Tätigkeitsbereiche der gilt und nur mit Wirkung für das Folgejahr widerrufen werden kann. Wir bitten um schriftliche Bestätigung unserer Optionserklärung.
19 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 2. BFH Urteil vom Der neue 2b UStG 4. Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG 5. Einschätzung der aktuellen Sachlage 6. Weitere Vorgehensweise 7. Beispiele 8. Fazit
20 5. Einschätzung der aktuellen Sachlage Viele unbestimmte Rechtsbegriffe neue Regelungen deshalb auslegungsbedürftig, z.b. Was sind langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen? Wie weit ist die Voraussetzung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe auszulegen? Wie berechnet sich die Kostenerstattung? Welche Tätigkeiten werden als gleichartig hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung zusammengefasst? Definition der Wesentlichkeitsgrenze Was ist unter größeren Wettbewerbsverzerrungen zu verstehen? insbesondere -Tatbestände Ein für den Herbst angekündigtes BMF-Schreiben liegt noch nicht vor (lediglich ein Entwurf vom ). Folge: Risiko der Abgabe einer falschen USt-Erklärung relativ groß
21 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 2. BFH Urteil vom Der neue 2b UStG 4. Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG 5. Einschätzung der aktuellen Sachlage 6. Weitere Vorgehensweise 7. Beispiele 8. Fazit
22 6. Weitere Vorgehensweise (1) Übergangsregelung bis 2020 als Frist für geordneten Übergang nutzen Sachverhaltsermittlung Vertragsinventur : Ermittlung und Bewertung aller Leistungsaustauschbeziehungen, insbesondere alle Einnahmen betrachten Kooperationen Auch Kleinstumsätze müssen erfasst werden (z.b. Kopiergelder für private Kopien) Verständnis in allen Fachbereichen für steuerbare Vorgänge schärfen Dokumentation der Entscheidungen hinsichtlich der verschieden erbrachten Leistungen Ergebnis: Leistungskatalog der Kommune unterteilt in Nicht-steuerbare Leistungen (hoheitlich, ohne Wettbewerbsverzerrungen) Steuerbar, aber steuerfrei (z.b. nach 4 UStG, Leistungen nach SGB VIII in Kitas) Steuerbar und steuerpflichtig
23 6. Weitere Vorgehensweise (1) Analyse und Beurteilung der sich ergebenden Vorsteuerabzugspotentiale Bestandsanalyse und Zukunftsprognose durch Einbeziehung künftig anstehender Investitionen (2) Abwägung zur Ermittlung alternativer (Vertrags-)Gestaltungen Beispiel: Neubau/ grundhafte Sanierung einer Sporthalle und entgeltliche zukünftige Vermietung an Vereine ist nach der neuen Rechtslage umsatzsteuerpflichtig, so dass auch Vorsteuer aus der Baumaßnahme bei Anwendung des 2b UStG gezogen werden könnte (3) Gegebenenfalls Widerruf der Optionserklärung vor Ablauf der Übergangsfrist (4) Mit Übergang ins neue Recht Aufnahme entsprechender Steuerklauseln in alle Verträge über steuerbare Leistungen (Entgelt zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer )
24 6. Weitere Vorgehensweise (1) Optimierung der internen Organisation Klare Zuständigkeit für Sammlung/ Aufbereitung steuerrelevanter Daten Einbeziehung der Verantwortlichen bei Vertragsgestaltungen/ Änderungen des Leistungskatalogs Entscheidung, in welchem Umfang Hilfe von Dritten in Anspruch genommen werden kann (Steuerberater) Prüfung der steuerlichen Fragestellung als fester Bestandteil von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (2) Frühzeitige Klärung mit dem Finanzamt, ob Soll- oder Ist-Zahler Regelfall: Steuerschuld entsteht nach vereinbarten Entgelten V.a. bei Einnahmeausfällen ist diese Regelung nachteilig Bei einem Vorjahresumsatz < kann die Besteuerung der vereinnahmten Entgelte beantragt werden ( 20 UStG) Achtung: Einstellung dann auch in Finanzsoftware ändern, damit Steuerschuld künftig auf Basis der Finanzrechnung ermittelt wird! (3) Umfassende Aufzeichnungspflichten nach 22 UStG beachten
25 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage - 2 Abs. 3 UStG 2. BFH Urteil vom Der neue 2b UStG 4. Optionserklärung gem. 27 Abs. 22 UStG 5. Einschätzung der aktuellen Sachlage 6. Weitere Vorgehensweise 7. Beispiele 8. Fazit
26 7. Beispiele Einsatz von Bediensteten einer jpdör Leistung aus Hoheitsbereich für eigenen BgA aus Hoheitsbereich an Hoheitsbereich einer anderen jpdör aus dem Hoheitsbereich an einen BgA einer anderen jpdör aus dem Hoheitsbereich an einen Privatunternehmer aus eigenem BgA an Hoheitsbereich einer anderen jpdör Neue Rechtslage Nicht steuerbarer Innenumsatz Nicht steuerbar nach 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG steuerbar steuerbar Nicht-steuerbar, wenn -Personalkostenerstattung nur kostendeckend -Erhalt öffentlicher Infrastruktur -Langfristige Vereinbarung
27 7. Beispiele Der Bauhof der Stadt A erbringt folgende Leistungen: Leistung Alte Rechtslage Neue Rechtslage Pflege der städtischen Grünanlagen Vermietung einer nicht benötigen Halle an einen Bauunternehmer Gestattung der Mitbe-nutzung des Bauhofs durch die Nachbargemeinde Nicht steuerbar Nicht steuerbar Nicht steuerbare Vermögensverwaltung - Nur in Grenzen des 2b Abs. 2 UStG nicht steuerbar - sonst steuerbar, aber steuerfrei gem. 4 Nr. 12 UStG Nicht steuerbare Beistandsleistung - Nur unter Voraus. d. 2b Abs. 3 UStG nicht steuerbar - sonst steuerbar + steuerpflichtig Winterdienste für Betriebe auf deren Privatgelände gegen Gebühr Nur steuerbar bei Vorliegen eines BgA - Nur unter Voraussetzungen des 2b Abs. 1 UStG nicht i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 6, steuerbar 4 KStG - Sonst steuerbar
28 8. Fazit Optionsausübung zum für viele jpdör empfehlenswert Angekündigtes BMF-Schreiben beachten Bei offenen Fragen gegebenenfalls eine verbindliche Anfrage beim zuständigen Finanzamt stellen Zeitnahe Erstellung des Leistungskatalogs, um den Veränderungsprozess systematisch und geordnet voranzutreiben alle erforderlichen Veränderungen anzustoßen gegebenenfalls die Option vor 2020 zu widerrufen
29 Literaturhinweise BFH-Urteil vom b UStG! Was nun? Was tun?, Claus Peter Pithan INTERCON- Kommunalseminarunterlagen Laden BMF-Schreiben vom zur Optionsregelung Rödl & Partner, Focus Public Sector, Ausgabe Oktober 2016 F. Trommer: Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Handlungsbedarf in 2016 in Kommunale Kassenzeitschrift Nr. 5, Mai 2016 A. Fiand: Das Steueränderungsgesetz 2015 Wichtige Regelungen für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Bereich der Umsatzsteuer in KStZ 2016 Nr. 2 Haufe, Auszug aus Finance Office Professional: Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand/ 2.3 Hinweise für die Praxis
30 3. Der neue 2b UStG Wortlaut 2b UStG (1)Vorbehaltlich des Abs. 4 gelten jpdör nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zur größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. (2)Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn 1. der von einer jpdör im Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich jeweils nicht übersteigen wird ( Kleinunternehmerregelung ) oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9 UStG) einer Steuerbefreiung unterliegen.
31 3. Der neue 2b UStG Wortlaut 2b UStG (Forts.) (1)Sofern eine Leistung an eine andere jpdör ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von jpdör erbracht werden dürfen oder 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Verträgen beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgaben dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und c) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere jpdör erbringt
32 3. Der neue 2b UStG Wortlaut 2b UStG (Forts.) (1)Auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 S.1 gegeben sind, gelten jpdör bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: 1. Die Tätigkeit der Notare im Landesdienst und der Ratschreiber in Baden- Württemberg, soweit Leistungen ausgeführt werden, für die nach der Bundesnotarordnung die Notare zuständig sind; 2. Die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturarbeiten durch Selbstabgabestellen der gesetzlichen Vertreter der Sozialversicherung; 3. Die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe; 4. Die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungshilfe wahrgenommen werden; 5. Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABI.L 347 vom S. 1) in der jeweils gültigen Fassung genannt sind, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. Entspricht mit Ausnahme von Nr. 5 der alten Fassung des 2 Abs. 3 S.2 UStG
33 3. Der neue 2b UStG Auswirkungen Ertrags- und Umsatzbesteuerung entwickeln sich zu zwei völlig eigenständigen Systemen Umfassende Überarbeitung des UStAE, Erlasse, Verfügungen erforderlich Bei privatrechtlichen Verträgen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze bereits ab dem 1. Cent!!
34 6. Entwurf BMF-Schreiben v Darstellung Rödl & Partner, Focus Public Sector Oktober 2016 JPdöR sind grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen Auch öffentlich-rechtliche Verträge fallen unter den Begriff der öffentlichrechtlichen Gewalt (auf rechtlicher Grundlage basierend) Bei Hilfsgeschäften greift 2b UStG nicht (Verkauf von Gegenständen, aber auch private Telefon-/ PKW-Nutzung durch Arbeitnehmern). Wettbewerbsverzerrungen Bezogen auf einen relevanten Markt für die jeweilige Tätigkeit Liegen bei Unterschreitung der Grenze nicht vor (Zusammenfassung gleichartiger Tätigkeiten aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers) Liegen nicht vor bei Leistungen, die per se (ohne Optionsmöglichkeit) steuerbefreit sind Kooperationen Gemeinsame Ziele entscheidender als zeitliche Komponente Unbefristete Verträge grundsätzlich langfristig Befristete Verträge müssen eine Laufzeit von mind. 5 Jahren aufweisen Kürzere Zeiträume sind möglich, wenn nach Art der Tätigkeit üblich
35 6. Entwurf BMF-Schreiben v Gemeinsame öffentliche spezifische Interessen auch: Förderung, Ausbau und Errichtung der Infrastruktur a) materielle, technische und digitale b) immaterielle und soziale (Bildung) c) institutionelle zur Wahrung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe auch im Rahmen einer vertikalen Kooperation (Kommune Zweckverband/ Kreis kreisangehörige Gemeinde) Ohne Gewinnerzielungsabsicht Nur Kostendeckung BMF-Schreiben derzeit nur Entwurf, also nicht abschließend An vielen Stellen konkretere Auslegung wünschenswert
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