Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße, Planbereich K 30, Gemarkung Kemnat

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1 Vorlage 2011 Nr. 146 Planung, Baurecht Geschäftszeichen: FB 3 Rt/Tr ATU nö Beratung GR ö Beschluss Thema Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße, Planbereich K 30, Gemarkung Kemnat - Ergebnisse und Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung mit Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 74 Abs. 6 LBO i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 74 Abs. 6 LBO i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss gemäß 74 LBO Beschlussantrag I. Die während der öffentlichen Auslegung vom bis eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern und die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden, entsprechend der von der Verwaltung unter Ziffer II der Erläuterungen dieser Vorlage im Einzelnen formulierten Stellungnahmen, in die Abwägung mit einbezogen. II. Für den Erlass der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße, Planbereich K 30, Gemarkung Kemnat, wird aufgrund 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom (GBl. S. 358, ber. S. 416) folgende

2 - 2 - S A T Z U N G beschlossen: 1 Die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße, Planbereich K 30, Gemarkung Kemnat werden entsprechend dem Lageplan vom mit Textteil vom des Fachbereiches 3 / Planung der Stadt Ostfildern festgesetzt. 2 Der Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem vom Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern am gefertigten Lageplan. 3 Als bauordnungsrechtliche Bestimmungen gelten die in dem vom Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern am gefertigten Lageplan getroffenen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen. 4 Die vom Gemeinderat beschlossene Begründung vom zu den örtlichen Bauvorschriften liegt als Anlage bei. 5 Die örtlichen Bauvorschriften treten gemäß 74 Abs. 6 LBO i.v.m. 10 Abs. 3 BauGB an dem Tage in Kraft, an dem der Beschluss und die Auslegung ortsüblich bekannt gemacht werden. III. IV. Die der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße, Planbereich K 30, Gemarkung Kemnat beigefügte Begründung des Fachbereiches 3 / Planung der Stadt Ostfildern vom wird beschlossen. Es besteht keine Genehmigungspflicht für die örtlichen Bauvorschriften. Es erfolgt lediglich eine Anzeige als Satzung nach 4 Abs. 3 GemO. V. Die Verwaltung wird beauftragt, die örtlichen Bauvorschriften durch ortsübliche Bekanntmachung gemäß 74 Abs. 6 i.v.m. 10 Abs. 3 BauGB zur Rechtskraft zu bringen. Oberbürgermeister Bürgermeister Fachbereich 3 Fachbereich 3 Bolay Assenmacher Planung Baurecht Jansen Rothe

3 - 3 - Erläuterungen I. Bisheriger Verfahrensablauf Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in seiner öffentlichen Sitzung am den Beschluss gefasst, die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße in einem isolierten Rechtsetzungsverfahren nach 74 Abs. 6 LBO aufzustellen. Der Gemeinderat hat gleichzeitig dem Satzungsentwurf mit Begründung zugestimmt sowie die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfes mit Begründung gemäß 74 Abs. 6 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 74 Abs. 6 LBO i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am in der Stadtrundschau Ostfildern ortsüblich bekannt gemacht. Der Satzungsentwurf mit Begründung wurde vom bis beim Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und gemäß 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt. Sie wurden um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Als abschließende Verfahrensschritte für die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße stehen nun : - die Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung mit Benachrichtigung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach 74 Abs. 6 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 74 Abs. 6 i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB, - der Satzungsbeschluss, - die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zur Herbeiführung der Rechtskraft nach 74 Abs. 6 i.v.m. 10 Abs. 3 BauGB an. Für die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße ist kein Genehmigungsverfahren notwendig. Es erfolgt lediglich eine Anzeige als Satzung nach 4 Abs. 3 GemO. II. Ergebnisse und Behandlung der Anregungen und Bedenken aus der öffentlichen Auslegung nach 74 Abs. 6 LBO i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 74 Abs. 6 LBO i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB 1. Öffentliche Auslegung gemäß 74 Abs. 6 LBO i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB Der Satzungsentwurf mit Begründung hat beim Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern vom bis öffentlich ausgelegen. Folgende Anregungen, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen von Bürgern sind im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangen :

4 - 4 - Stellungnahme 1 Schreiben vom Die Gemeinde möchte durch örtliche Bauvorschrift sichern, dass im rückwärtigen Bereich der Seiten- und Panoramastraße zwischen Birkacher Str. und dem südlichem Verbindungsweg das nahezu natürliche Gelände erhalten bleibt, weil diese Gartenzone das Straßen und Ortsbild der Umgebung (mit)präge. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Stützmauern sollen nur bis zu 50 cm zulässig sein. Zur Rechtsgrundlage der Satzung. Nach der Begründung zum Satzungsentwurf soll 74 Abs.1 Nr.1 LBO Rechtsgrundlage für den Erlass der Bauvorschrift sein. Damit können Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gestellt werden, um baugestalterische Absichten durchzuführen. Die Erhaltung von bestimmten Plätzen oder Ortsteilen ist danach nicht Ziel der Satzung. Auch werden nach Abs.1 Nr. 1 keine Anforderungen an die Begrünung und nach Nr.3 keine an die Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke oder an die Zulässigkeit und Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen gestellt. Von der Möglichkeit nach 74 Abs. 3 LBO Nr. 1 zu bestimmen, dass zur Vermeidung überflüssigen Bodenaushubs die Höhenlage der Grundstücke erhalten oder verändert wird, ist im Entwurf ebenfalls kein Gebrauch gemacht worden. Wenn die Gemeinde schon den Aufwand für die Aufstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften betreibt, warum stellt sie dann nicht auch Anforderungen an die äußere Gestaltung der Gebäude wie Gebäudehöhe oder -tiefe oder an Dachformen und Material sowie an die Zulässigkeit und Höhe von Einfriedungen? Erforderlichkeit der Satzung. Was die Satzung nach der Begründung will - die Erhaltung des natürlichen Geländeverlaufs in der rückwärtigen Gartenzone - ist städtebaulich nicht notwendig und auf die im Entwurf vorgesehene Weise nicht zu erreichen. Die beabsichtigte Gestaltung, die durch örtliche Bauvorschriften erreicht werden soll, muss einem öffentlichen Anliegen entsprechen und kann sich daher auch nur auf Bereiche beziehen, die von der Öffentlichkeit aus erlebbar sind. Örtliche Bauvorschriften dienen nicht dem Schutz der Nachbarn, diese könnten sich nicht darauf berufen. Der im Lageplan zum Satzungsentwurf gekennzeichnete Bereich mit Anforderungen an Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern ist derzeit nur im südlichen Teil vom Verbindungsweg aus für die Öffentlichkeit erlebbar. Der größte Teil des Bereichs ist von den umliegenden Straßen aus wegen vorhandener Wohngebäude, Garagen und Einfriedungen mit Höhen über 2 m nicht einsehbar und kann daher auch das Straßen- und Ortsbild nicht prägen. Auch der gewohnte Blick in den südlichen Teil, der bisher als Garten genutzt war, wird wegen der im Bau befindlichen Gebäude und den künftigen Einfriedungen oder Abpflanzungen nicht mehr möglich sein. Das in der Begründung zur Satzung genannte Ziel ist auch durch die vorgesehenen Bestimmungen nicht erreichbar. Die Zulässigkeit von Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 50 cm könnte zu einem terrassierten Gelände mit Höhenunterschieden bis zu 1 m führen. Das ist städtebaulich zwar unbedenklich, da das Gelände von der Straße ohnehin nicht einsehbar wäre, von einem nahezu natürlichen Geländeverlauf kann dann aber nicht mehr gesprochen werden.

5 - 5 - Die beabsichtigte Gestaltung bleibt daher unklar. Die geplante Vorschrift erscheint willkürlich, sie kann bei Abweichungen jedenfalls keine Verunstaltung im Sinne der LBO begründen. Es entsteht der Eindruck, als wäre sie auch nur für die beiden Grundstücke gedacht, die derzeit bebaut werden. Eine solche Einschränkung privater Belange ist unzulässig. Die beabsichtigte Satzung ist weder erforderlich noch in ihren Zielen und Bestimmungen ausreichend begründet. Das Verfahren ist daher einzustellen. Der Erlass der Satzung über örtliche Bauvorschriften stützt sich auf 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO. Hiernach können Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten im Rahmen der Landesbauordnung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung örtliche Bauvorschriften über Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen erlassen. Die mit der Satzung verfolgte baugestalterische Absicht ist der Erhalt der bestehenden rückwärtigen Gartenzone in ihrem noch nahezu natürlichen Geländeverlauf. Hierzu enthalten die örtlichen Bauvorschriften Anforderungen an die äußere Gestaltung (Höhe) von Aufschüttungen und Abgrabungen, als bauliche Anlagen im Sinne des 2 (1) 1 LBO. Die im wesentlichen noch natürlich modellierte und sich durchgehend über die Grundstücke des Geltungsbereichs der örtlichen Bauvorschriften erstreckende Gartenzone prägt das Straßen- und Ortsbild der Umgebung mit und soll daher vor stärkeren Eingriffen in ihre Topographie bewahrt werden. Dagegen gibt es hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Gebäude in dem Geltungsbereich der Satzung keine von der Stadt Ostfildern verfolgten baugestalterischen Zielsetzungen, weshalb der Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften auch nicht zu rechtfertigen wäre. Ausreichend sind hier die bestehenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch das Verunstaltungsgebot. Örtliche Bauvorschriften müssen dem Erfordernis der Zielkonformität genügen. Die geplante Satzung ist zielkonform, da sie zur Durchführung der zuvor genannten baugestalterischen Absicht erforderlich ist. Ohne Erlass dieser Satzung ist es nicht möglich den bestehenden Geländeverlauf der Gartenzone zu sichern. Die örtlichen Bauvorschriften stehen mit dem verfolgten baugestalterischen Ziel im Einklang. Das Gebiet ist insbesondere vom südlich angrenzenden Gehweg einsehbar und wirkt sich u.a. von diesem Blickwinkel auf das Straßen- und Ortsbild aus. Höhenunterschiede aufgrund von kombinierten Abgrabungen und Aufschüttungen von 1m sind auf Grund der bestehenden Geländesituation eher nicht zu erwarten. Die örtlichen Bauvorschriften werden auch nicht willkürlich erlassen. Zwar gaben zwei aktuelle Bauvorhaben den Anlass für den Erlass, dennoch gehen die Anforderungen nach dem Inkrafttreten der Satzung gleichermaßen für alle Grundstücke des Geltungsbereichs. Die Grundstücke auf denen die aktuellen Vorhaben errichtet werden, stellen in ihrer Situation keinen Einzelfall dar, sondern sind mit den anderen Grundstücken vergleichbar. Den Anregungen wird nicht Rechnung getragen.

6 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 74 Abs. 6 LBO i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben des Fachbereiches 3 / Baurecht vom von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt. Sie wurden gebeten, ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats abzugeben; es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zur Planung angenommen wird, wenn innerhalb dieses Zeitraumes keine Stellungnahme abgegeben wird. A. Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen keine Stellungnahmen ein, so dass deren Zustimmung angenommen wird: EnBW Regional AG Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg Flughafen Stuttgart GmbH Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH Stuttgarter Straßenbahn AG Stadtwerke Esslingen Industrie- und Handelskammer Stadt Esslingen am Neckar Bundesanstalt von Immobilienaufgaben B. Folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben der Bebauungsplanung in ihrer Stellungnahme ohne Anregungen und Bedenken zugestimmt: Stadt Stuttgart Landesamt für Geologie; Rohstoffe und Bergbau Handwerkskammer Region Stuttgart Vermögen und Bau Baden-Württemberg Polizeidirektion Esslingen C. Weiter gingen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange folgende Stellungnahmen ein: Verband Region Stuttgart Schreiben vom Mit dem Erlass einer Satzung über örtliche Bauvorschriften im Bereich Westliche Seitenstrasse soll die ortsbildprägende Gartenzone mit ihrem natürlichen Geländeverlauf erhalten werden. Der Satzung stehen Ziele der Regionalplanung nicht entgegen. Wir bitten Sie, uns weiter am Verfahren zu beteiligen bzw. über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes in Kenntnis zu setzen.

7 - 7 - Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Der Verband Region Stuttgart wird am weiteren Verfahren beteiligt und vom Inkrafttreten der Satzung in Kenntnis gesetzt. Der Bitte wird entsprochen. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH Schreiben vom Im Planbereich befinden sich bereits Telekommunikationslinien der Telekom; wir bitten darauf Rücksicht zu nehmen. Des weiteren bitten wir, uns über Beginn und Ablauf evtl. Baumaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 12 Kalenderwochen vor Baubeginn, schriftlich zu informieren, damit wir unsere Maßnahmen mit Ihnen und den anderen Versorgungsunternehmen rechtzeitig koordinieren können. Diesbezügliche Informationen richten Sie an unsere örtliche PTI. Telekommunikationslinien im öffentlichen Bereich werden durch die Planung nicht berührt. Telekommunikationslinien im privaten Bereich sind Thema des nach geordneten Verfahrens. Die Deutsche Telekom wird rechtzeitig von Baumaßnahmen informiert. Den Anregungen wird Rechnung getragen. Landratsamt Esslingen Schreiben vom Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Bodenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass beim Aufschütten durchwurzelbarer Bodenschichten die Anforderungen des 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sowie die Bestimmungen der DIN (Verwertung von Bodenmaterial) gelten. Bei zukünftiger gärtnerischer bzw. landwirtschaftlicher Nutzung sollte sichergestellt werden, dass insbesondere nur Bodenmaterial verwendet wird, dessen Schadstoffgehalte 70% der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV einhalten. Vermessungsamt Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung sind bei Flurstück 168 die beiden dargestellten Garagen (unschraffiert) noch nicht Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Für das im Norden an den Geltungsbereich angrenzende Straßenflurstück 152 (Birkacher Straße) fehlt die Flurstücksnummer. Auf dem zeichnerischen Teil der Satzung fehlt der Nordpfeil. Bezüglich Quellenangabe und Copyrightvermerk auf dem zeichnerischen Teil der Satzung wird auf die Anlage 1 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung Geobasisinformationen zwischen dem Land Baden-Württemberg und den Städten verwiesen und um Nachtrag gebeten.

8 - 8 - Untere Naturschutzbehörde und Naturschutzbeauftragter Die satzungsgemäße Sicherung der wertvollen Grünbereiche mit Baumbestand wird im Interesse des Natur- und Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt. Es wird darüber hinaus angeregt, Aufschüttungen und Abgrabungen nicht nur nach der Höhe sondern auch nach der Fläche zu begrenzen. Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Bodenschutz Der Hinweis ist im Textteil der Satzung übernommen. Der Anregung ist Rechnung getragen. Vermessungsamt Die Plangrundlage ist angepasst. Den Anregungen ist Rechnung getragen. Untere Naturschutzbehörde und Naturschutzbeauftragter Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Flächenhafte Begrenzung von Aufschüttungen und Abgrabungen verringert im vorliegenden Fall nicht deren optische Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenraum, sondern den ökologischen Eingriff. Natur und Bodenschutz ist Thema des Planungsrechts und kann in einer Satzung über örtliche Bauvorschriften nicht geregelt werden. Der Anregung kann nicht Rechnung getragen werden. Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Schreiben vom Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich für den Verkehrsflughafen Stuttgart und in einem Bereich, in dem eine Bauhöhenfestsetzung gem. 13 LuftVG von 20m über Grund festgesetzt wurde. Bauvorhaben in diesem Bereich können bis zu dieser Höhe ohne luftrechtliche Zustimmung genehmigt werden. Gegen die Aufschüttungen (einschließlich erforderlicher Sützmauern) oder Abgrabungen von jeweils max. 0,5m Höhe oder Tiefe, gemessen ab dem natürlichen Gelände, bestehen aus Flugsicherungsgründen keine Bedenken. Der Hinweis ist in den Textteil der Satzung übernommen. Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

9 - 9 - Regierungspräsidium Stuttgart Schreiben vom Denkmalpflege Es bestehen keine Anregungen oder Bedenken, weder aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege als auch der archäologischen Denkmalpflege. Wir bitten jedoch einen Hinweis auf 20 DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen in den Bebauungsplan einzufügen. Raumordnung Aus raumordnerischer Sicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Bebauungsplanes Westliche Seitenstrasse. Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß 26 (3) LplG gebeten, dem RPS nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung der Planunterlagen soweit möglich auch in digitalisierter Form zugehen zu lassen. Denkmalpflege Der Hinweis ist in den Textteil der Satzung übernommen. Der Anregung ist Rechnung getragen. Raumordnung Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Zur Aufnahme in das Raumordnungskataster wird gemäß 26 (3) LplG dem RPS nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung der Planunterlagen zugesendet. Der Bitte wird entsprochen. Anlagen: 1. Lageplan der örtlichen Bauvorschriften mit Planzeichenerklärung und Textteil 2. Begründung vom Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 4. Namen und Anschriften zu den Stellungnahmen der Bürger (nicht-öffentliche Anlage)

10 Anlage 1 zur Vorlage 2011 Nr. 146

11 Stadt Ostfildern Kreis Esslingen Satzung über die örtlichen Bauvorschriften Westliche Seitenstraße Planbereich K 30, Gemarkung Kemnat B E G R Ü N D U N G Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen Für den abgegrenzten Geltungsbereich werden in einem isolierten Rechtsetzungsverfahren gemäß 74 Abs. 6 LBO örtliche Bauvorschriften erlassen. Diese dienen der Regelung der Gestaltung von Aufschüttungen und Abgrabungen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften bietet 74 Abs. 1 Nr.1 LBO. Hiernach können durch Satzung örtliche Bauvorschriften zur Durchführung baugestalterischer Absichten über Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen erlassen werden. Dabei gelten Aufschüttungen und Abgrabungen nach der LBO als bauliche Anlagen. Der rückwärtige Bereich der Grundstücke des geplanten Geltungsbereichs stellt sich als Gartenzone dar, die geprägt ist durch einen nahezu natürlichen Geländeverlauf. Die Geländeoberflächen der einzelnen Grundstücke weisen nur geringe Aufschüttungen auf. Diese rückwärtige Gartenzone prägt das Straßen- und Ortsbild der Umgebung mit. Baugestalterisch ist es daher beabsichtigt diese Gartenzone mit ihrem weitestgehend natürlichen Geländeverlauf zu erhalten. Um den Interessen der Grundstückseigentümer an der Gestaltung der Freiflächen Ihrer Grundstücke weiterhin gerecht zu werden, werden Aufschüttungen oder Abgrabungen von bis zu 0,50 m Höhe bzw. Tiefe, vom natürlichen Gelände aus gemessen, zugelassen. Über diese Maße hinausgehende Aufschüttungen oder Abgrabungen stören die vorhandene intakte Gartenzone und sind daher, einschließlich entsprechend hoher Stützmauern, unzulässig. Aufgestellt : Ostfildern Fachbereich 3 - Baurecht

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