Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG. Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München
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1 Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter an der Hochschule Heilbronn 1
2 Inhalte Änderungen der VO 1370 ab 12/ Offene Fragen bei Direktvergaben an interne Betreiber Offene Fragen bei allgemeinen Vorschriften Novellierung des PBefG 2
3 I. Änderungen der VO 1370 ab 12/ Spezifikation der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nur noch im Einklang mit politischen Zielen für den öv Auskunftsrechte und Informationspflichten beim (angeordneten) Betriebsübergang SPV-Vergaben nur noch nach VO 1370 Schaffung des Zugangs zu rollendem Material (SPV) Direktvergaben im SPV nur noch eingeschränkt statthaft erhöhte Transparenzpflichten (ex ante und ex post) 3
4 1. Vorlagen des OLG Düsseldorf an den EuGH Verfahren Rhein-Sieg-Kreis RVK Verfahren Kreis Heinsberg 4
5 1.1 Verfahren Rhein-Sieg-Kreis RVK 5
6 1.2 Verfahren Kreis Heinsberg 6
7 2. Vorlagefrage 1 Ist Art. 5 Abs. 2 VO 1370 anwendbar, wenn keine Dienstleistungskonzession vorliegt? 7
8 2. Vorlagefrage 1 Ist Art. 5 Abs. 2 VO 1370 anwendbar, wenn keine Dienstleistungskonzession vorliegt? Art. 5 Abs. 1 VO 1370 divergierende Auffassungen von OLG Karlsruhe, OLG Düsseldorf, OLG Frankfurt und OLG München 8
9 2. Art. 5 Abs. 1 VO 1370 Wortlaut: 1 Öffentliche Dienstleistungsaufträge werden nach Maßgabe dieser Verordnung vergeben. 2 Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG für öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Straßenbahnen werden jedoch gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben, sofern die Aufträge nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen im Sinne jener Richtlinien annehmen. 3 Werden Aufträge nach den Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG vergeben, so sind die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar. 9
10 2. Art. 5 Abs. 1 VO 1370 EuGH : Satz 1: Regel Satz 2: Ausnahme bei Fehlen Dienstleistungskonzession Satz 3: Folge der Ausnahme ( [nur] Art. 5 Abs. 2 bis 6 VO 1370 gelten nicht) 10
11 2. Art. 5 Abs. 1 VO 1370 offene Fragen: Satz 1 und 3: Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge, Aufträge und Inhouse- Geschäfte? Satz 2: Rechtsgrund- oder -folgenverweis auf Vergabe-RL ( werden gemäß den in jenen Richtlinien vorgesehenen Verfahren vergeben )? 11
12 2. Art. 5 Abs. 1 VO 1370 Meinung der Kommission: 12
13 3. Vorlagefrage 2 Darf bei einer Gruppe von Behörden der ÖDA von einem einzelnen Gruppenmitglied vergeben werden? 13
14 3. Vorlagefrage 2 Darf bei einer Gruppe von Behörden der ÖDA von einem einzelnen Gruppenmitglied vergeben werden? Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VO
15 3. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VO 1370 Wortlaut: 1 Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann jede zuständige örtliche Behörde unabhängig davon, ob es sich dabei um eine einzelne Behörde oder eine Gruppe von Behörden handelt, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet beschließen, selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die die zuständige örtliche Behörde oder im Falle einer Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. 2 Fasst eine zuständige örtliche Behörde diesen Beschluss, so gilt Folgendes: 15
16 3. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VO 1370 Feststellungen: Gruppe muss den ÖDA vergeben! Gruppe muss aber integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbieten! Was ist, wenn Tarife nicht von der Gruppe verantwortet werden? 16
17 4. Vorlagefrage 3 Wird eine wirksame Kontrolle ausgeübt, wenn bei Beschlussfassungen über ÖDA jeweils nur die zuständige örtliche Behörde stimmberechtigt ist? 17
18 4. Vorlagefrage 3 Wird eine wirksame Kontrolle ausgeübt, wenn bei Beschlussfassungen über ÖDA jeweils nur die zuständige örtliche Behörde stimmberechtigt ist? Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO
19 4. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO 1370 Wortlaut: 1 Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, kann jede zuständige örtliche Behörde unabhängig davon, ob es sich dabei um eine einzelne Behörde oder eine Gruppe von Behörden handelt, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet beschließen, selbst öffentliche Personenverkehrsdienste zu erbringen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an eine rechtlich getrennte Einheit zu vergeben, über die die zuständige örtliche Behörde oder im Falle einer Gruppe von Behörden wenigstens eine zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. 19
20 4. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO 1370 Folgerungen: Kontrolle kann nur durch ein Gruppenmitglied ausübt werden! Was aber ist, wenn fallweise jeweils ein anderes Gruppenmitglied kontrolliert? 20
21 5. Vorlagefrage 4 Zählen zur Selbsterbringung auch Unteraufträge an 100%ige Tochterunternehmen? 21
22 5. Vorlagefrage 4 Zählen zur Selbsterbringung auch Unteraufträge an 100%ige Tochterunternehmen? Art. 5 Abs. 2 e) VO
23 5. Art. 5 Abs. 2 e) VO 1370 Wortlaut: Kommt eine Unterauftragsvergabe nach Artikel 4 Absatz 7 in Betracht, so ist der interne Betreiber verpflichtet, den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst zu erbringen. 23
24 6. Vorlagefrage 5 Unter welchen Voraussetzungen dürfen interne Betreiber einen ÖDA im Gebiet einer anderen zuständigen örtlichen Behörde innehaben? 24
25 6. Vorlagefrage 5 Unter welchen Voraussetzungen dürfen interne Betreiber einen ÖDA im Gebiet einer anderen zuständigen örtlichen Behörde innehaben? Art. 5 Abs. 2 b) VO
26 6. Vorlagefrage 5 - Feststellungen Gruppenhandeln setzt integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste voraus. Also kommt es für das räumliche und wettbewerbliche Tätigkeitsverbot auf das Gebiet der Gruppe an! 26
27 III. Offene Fragen bei allgemeinen Vorschriften 1. Aktuelle Entwicklungen in Nds., BW und Saarland 2. Preis-Preis: Probleme 3. Anwendung des Nettokostenmodells 4. Was ist eigentlich der Fall ohne? 27
28 III. Offene Fragen bei allgemeinen Vorschriften 1. Aktuelle Entwicklungen in Nds., BW und Saarland Kommunalisierung des Ausgleichs nach 45a PBefG Allgemeine Vorschriften als Instrument zur Weiterleitung an die Unternehmen 28
29 III. Offene Fragen bei allgemeinen Vorschriften 2. Preis-Preis Probleme Umsatzsteuerpflicht Verwerfungen beim Ausgleich der Differenz zwischen Ausbildungs- und Jedermannzeitkarten 29
30 III. Offene Fragen bei allgemeinen Vorschriften 3. Anwendung des Nettokostenmodells Preis-Preis schließt Überkompensation nicht aus VO 1370 gibt Nettokostenmodell vor Herstellung eines Kostenbezugs ist unvermeidbar 30
31 III. Offene Fragen bei allgemeinen Vorschriften 3. Anwendung des Nettokostenmodells Kosten i.v.m. gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung Netzeffekte Einnahmen + angemessener Gewinn = finanzieller Nettoeffekt 31
32 III. Offene Fragen bei allgemeinen Vorschriften 4. Was ist eigentlich der Fall ohne? Die Ausgleichsleistung darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. 32
33 III. Offene Fragen bei allgemeinen Vorschriften 4. Was ist eigentlich der Fall ohne? Fall ohne ist nicht die Jedermann-Zeitkarte! Fall ohne ist entweder der fortgeschriebene Zustand am , oder ein fiktiver Haustarif, welcher die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens i.s.v. 39 Abs. 2 PBefG berücksichtigt. 33
34 IV. Novellierung des PBefG 1. Uber und Allygator 2. Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit 3. Personalübergang im ÖPNV 4. Tariftreuepflicht 5. Handel mit Taxikonzessionen 34
35 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck Vaihinger Markt 3, Stuttgart Tel.: Fax: Internet: 35
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