Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen

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1 Das neue Erbschaftssteuergesetz bei Unternehmen Neue Regelungen für Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bereits am hat das Bundesverfassungsgericht die Bundesregierung veranlasst, die Unternehmensbesteuerung in Erb- und Schenkungsfällen zu ändern. Die Regelungen wurden leider nicht einfacher. Das Gesetz ist mit Rückwirkung zum in Kraft getreten, teilweise erfolgen rückwirkende Regelungen zum Nachfolgend sind die grundlegenden wichtigsten Gesetzesänderungen dargestellt: 1. Begünstigungsfähiges / begünstigtes 13b Abs. 1 ErbStG Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen ( 13b Abs. 1 ErbStG) eines gewerblichen oder freiberuflichen Betriebes in Inland, der EU oder dem EWR Betrieb Teilbetrieb Mitunternehmeranteil Nicht: einzelne Wirtschaftsgüter Im Privatvermögen gehaltener Anteil an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, der EU oder dem EWR Der Schenker/Erblasser muss zu mehr als 25% beteiligt sein; Ausnahme: Poolvertrag 2. Berechnung des begünstigten s: Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen s im Inland, der EU oder dem EWR

2 3. Begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen ist erweitert worden: 4. Verschonungsabschlag a) Von Amtswegen wird der Verschonungsabschlag von 85% des begünstigten s (Regelverschonung) gewährt unter folgenden Voraussetzungen: Erwerb durch denselben Erwerber Erwerb von derselben Person Innerhalb von 10 Jahren Bis 26 Millionen Euro Bei Erwerben über 26 Millionen Euro im 10-Jahreszeitraum von demselben Schenker oder Erblasser wird der Verschonungsabschlag sukzessive reduziert (Abschmelzungsmodel). b) Optionsverschonung Bis zu dem Erwerb von 26 Millionen Euro ist auch die Optionsverschonung von 100% möglich. Regel- und Optionsverschonung werden rückwirkend reduziert, wenn in der Behaltensfrist von 5 (Regelverschonung) Jahren oder 7 (Optionsverschonung) Jahren schädlich über das begünstigte verfügt wird (z.b. Verkauf, Liquidation, Insolvenz)

3 5. Behaltensfristen / Abzugsbetrag / Entlastungsbetrag a) Erben bzw. Beschenkten 5 Jahre bei Regelverschonung 7 Jahre bei Optionsverschonung. b) Der Abzugsbetrag von EUR gem. 13a Abs. 2 bleibt bestehen. c) Erwerber der Steuerklassen II und III erhalten den günstigeren Tarif nach Steuerklasse I, soweit sie begünstigtes Betriebsvermögen erwerben ( 19a ErbStG). 6. Lohnsummenklausel Wie bisher ist die Ausgangslohnsumme (100%) die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor der Entstehung der Erbschaftssteuer. 7. Investitionsklauseln In zwei Fällen ist bisher bei einer schädlichen Verwendung die Reinvestition in begünstigungsfähiges ermöglicht, um einer rückwirkenden Besteuerung zu entgehen. 8. Unternehmensbewertung Die Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ( 199f BewG) hat einen neuen Vervielfältiger erhalten. Der Durchschnittsgewinn der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre wird nunmehr mit 13,75 vervielfältigt ( 203 Abs. 1 BewG). Dieser Vervielfältiger gilt rückwirkend für Bewertungsstichtage nach dem , also auch für Erwerbsfälle ab

4 9. Großerwerbe Für Großerwerbe von mehr als 26 Millionen Euro begünstigendem gelten gesonderte Regelungen Begünstigtes : E 50% gutes 10 % VV 40% VV junges VV / junge Finanzmittel Begünstigtes Nicht begünstigtes

5 Regelverschonung 85% Tarifliche Erbschaft- /Schenkungssteuer/ Verfügbares Umfang der Verschonung Kleine und mittlere Unternehmen (Erwerb bis EUR 26 Mio. begünstigtes (Freigrenze); Zusammenrechnung innerhalb von 10 Jahren) Regelverschonung (für begünstigtes ) 85% Abschlag 7 Jahre Behaltensfrist Wahrung Lohnsumme (> 5 Beschäftigte) Großunternehmen Erwerb > Freigrenze: 1. Wahlrecht zur individuellen Verschonungsbedarfsprüfung ( 28a ErbStG) 2. Wahlrecht zum Abschmelzungsmodell ( 13 c ErbStG) Optionsverschonung (für begünstigtes ) 100% Abschlag 7 Jahre Behaltensfrist Wahrung Lohnsumme (> Beschäftigte Verwaltungsvermögensquote < 20%

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