EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 1 von /27.11./ Recht der 3 Europäischen Gemeinschaften
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- Frida Hoch
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1 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 1 von 9 Was bedeutet Europarecht? I. BEGRIFF DES EUROPARECHTES 1. Recht der 3 Europäischen Gemeinschaften + a) EGKS (Kohle & Stahl, seit 1951/52) b) EWG (seit 1957/58) wurde dann zur EG c) EAG/EURATOM (seit 1957/58) 2. Recht der EU (seit ) EU I II III 3 Europäischen Gemeinschaften GASP WEU ZiJP GASP = WEU = ZiJP = gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Mitgliedsstaaten Westeuropäische Union (Verteidigung) Zusammenarbeit der Polizei und Justiz (innere Politik) Die EG basiert auf den sog. EG-Vertrag (=EGV) (von 15 Mitgliedsstaaten unterzeichnet) EWR = Europäischer Wirtschaftsraum (ein enger Verbund zur EG)
2 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 2 von 9 II. ZIELE DER EG - gemeinsamer Markt/Binnenmarkt A. Grundfreiheiten des EG-Vertrages (EGV) 1. freier Warenverkehr - keine Zölle - keine mengenmäßige Beschränkung - keine zollgleichen Abgaben - keine Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung 2. freier Personenverkehr a) Freizügigkeit der Arbeitnehmer (man kann arbeiten wo man will in der EG) b) Niederlassungsfreiheit der Selbstständigen (Diskriminierungsverbot) 3. freier Dienstleistungsverkehr a) aktive (Dienstleister begibt sich vorübergehend nach Paris) b) passive (Dienstleistungsempfänger kommt nach z.b. Regensburg) c) Fall 3 (Rezept geschickt, beide bleiben am gleichen Ort) 4. freier Kapital- und Zahlungsverkehr B. 1. Beseitigung der privaten Schranken der Wirtschaft (EG-Kartellrecht, Fusionskontrolle) 2. Keine Bevorzugung der eigenen Unternehmen durch Mitgliedsstaat (z. B. Subventionen, Beihilfeverbot, Beihilfeaufsicht der EG) C. 1. Außenhandelspolitik : EG (in ausschließlicher Kompetenz) (z. B. Handelsabkommen mit Drittstaaten = nicht Mitgliedsstaaten) 2. Gemeinsamer Außenzolltarif (notwendiges Merkmal der Zollunion Abgrenzung Freihandelszone EFTA) D. Begleitende Politiken Agrarpolitik, Verkehrspolitik, Industriepolitik,...
3 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 3 von 9 III. ORGANE 1. Rat (Ministerrat) 15 Minister (wechseln je Sachgebiet z.b. Finanzministerrat) (besteht auch die Möglichkeit, das mal ein Landesminister vertritt) europäische Gesetzgeber - Verordnungen (= europäisches Gesetz) - Richtlinien (= europäisches Gesetz) Stimmgewichtung bei Minister = häufig qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse im Rat Mitentscheidungsverfahren ( 251) 2. Europäische Parlament (entscheidet häufig gemeinsam mit dem Rat) (hat Vetorecht bei Verordnungen) - Legislativfunktion - Kontrollfunktion 3. EG-Kommission (Vorstufe einer Regierung) Präsident Kommissare (Minister f. Fachbereiche) EG-Kommission (muss Verordnungen vorschlagen) - Initiativmonopol für Rechtsakte - Hüterin des EG-Rechtes Wie kontrolliert das Parlament die Kommission? 4. EUGH (Europäischer Gerichtshof) 5. Europäischer Rechnungshof (OLAF = Art europäische Staatsanwaltschaft) Budgetfunktion!!! (Parlament + Rat) freiw. Ausgaben notw. Ausgaben
4 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 4 von 9 IV. RECHTSAKTE DER EG 1. Verordnung (VO)(= für alle verbindlich) - unmittelbare Wirksamkeit (gilt auch gegen den Willen eines Staates) (keine Beeinträchtigung durch nationales Recht) (EG-Recht sticht Staatsrecht) - Vorrang des EG-Rechtes 2. Richtlinie (Anhalt an den Staat die Richtlinie ins eigene Recht umzusetzen) a) Erlass der Richtlinie auf EG-Ebene b) Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten = Inhalt der Richtlinien wird zu nationalen Recht gemacht 3. Entscheidung (Einzelfallregelung) 4. Empfehlung + Stellungnahme der EG-Organe Grundlage hierfür = Artikel 249 EG-Recht Grundprinzip der begrenzten Einzelermächtigung EG-Vertrag (Basis für Handeln der Organe) Grundlage - Primärrecht der EG (EU-Vertrag, usw.) (Ermächtigung für die Organe) - Sekundärrecht (Aufbau auf Primärrecht) (Recht das die Organe schaffen) Was passiert wenn eine Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt wird? 1. Richtlinie wird unmittelbar anwendbar (bei genauen Daten) 2. Haftung des säumigen Mitgliedstaates 3. keine horizontale Wirkung einer Richtlinie (zw. 2 Privat-Personen) - aber Haftung des säumigen Mitgliedstaates 4. wie bei 1, nur Belastung z.b. durch Öko-Steuer (Finanzamt sagt...) - keine unmittelbare Anwendbarkeit bei Belastungen
5 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 5 von 9 V. GRUNDCHARAKTERISTIKEN DES EG-RECHTES 1. autonome Rechtordnung entstanden durch die Übertragung von Hoheitsrechten seitens der Mitgliedstaaten auf die EG Art. 24 I GG Art. 23 I GG Bundesverfassungsgericht (Öffnung der Souveränitätshülle) a) EG-Vertrag : völkerrechtlicher Vertrag b) Gesetz im Sinne von Art 23/24 GG 2. Unmittelbare Wirksamkeit speziell: unmittelbare Anwendbarkeit EG-Vertrag 3. Vorrang des Gemeinschaftsrechtes (EG) vor nationalen Gesetzen auch vor der Verfassung? JA!!! Gem. 23 II VII GG hat man Mitspracherecht
6 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 6 von 9 VI. GERICHTSBARKEIT IN DER EG - Verordnungen der EG - Richtlinien der EG - Entscheidungen der EG a) - EUGH (= Europäische Gerichtshof in Luxemburg) - Gericht 1. Instanz der EG (eher Art Verwaltungs-, Arbeitsgericht) (Bei Berufung geht es weiter zum EUGH) EUGH 15 Richter (jeder Mitgliedsstaat 1 Richter) 9 Generalanwälte Die Generalanwälte erstellen sog. Schlussanträge (= unverbindlicher Vorschlag) diese werden zu ca. 70 % von den Richtern angenommen b) Grundcharakteristik - zwingende, obligatorische Gerichtsbarkeit - interne Materien - große Zahl von Entscheidungen - EUGH = Art Verfassungsgericht - parteifähig auch Individuen (bei 1. Instanz) Vergleich: IGH (int. Gerichtshof in Den Haag) - freiwillige Gerichtsbarkeit - zwischenstaatliche Streitigkeiten - Völkerrechtlich - externe Materien - eher weniger Entscheidungen - Staaten c) Verschiedene Klagearten 1. Direktklage 2. Vertragsverletzungsverfahren 3. Vorabentscheidungsverfahren (hauptsächlich)
7 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 7 von 9 Zu 1. Direktklagen Situation: EG-Verordnung wird erlassen Mitgliedsstaat X stimmt im Rat der EG gegen die Verordnung. X möchte die in Kraft getretene Verordnung vor dem EUGH anfechten. NICHTIGKEITSKLAGE (Art. 230 EG-Vertrag, innerhalb 2 Monatsfrist) Handeln! des Rates (Organ der EG) der Kommission (Organ der EG) der Europäischen Zentralbank des Europäischen Parlamentes (Organ der EG) Verordnung machen der Europäische Rat + Parlament gemeinsam Wer kann klagen? Mitgliedsstaat europ. Rat europ. Kommission europ. Parlament europ. Rechnungshof europ. Zentralbank privilegierte Kläger nur zur Wahrung Ihrer Rechte Individuum (natürl. & juristische Personen) Adressaten unmittelbar und individuell betroffen UNTÄTIGKEITSKLAGE (ART 232 EU-VERTRAG) SCHADENSERSATZKLAGE (ART 235 I.V. 288 II EGV)
8 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 8 von 9 Zu 2. Vertragsverletzungsverfahren EG-Kommission gegen Mitgliedsstaat ( 226 EUGV) Mitgliedsstaat gegen Mitgliedsstaat ( 227 EUGV) Zu 3. Vorabentscheidungsverfahren!! Kooperation zwischen EUGH + nationalen Gericht (wendet sich an EUGH) a) zur Interpretation/Auslegung von EG-Recht b) zur Kontrolle der Gültigkeit von EG-Sekundärrecht (Verordnung, Richtlinie, Empfehlung) Entscheidungen sind entscheidungserheblich (d.h. bei Entscheidung des EUGH ist dies verbindlich für alle Gerichte) Grundrechtsschutz in der EG 1. EG-Rechtsordnung : keine geschriebenen Grundrechte 2. allgemeiner Rechtsgrundsatz des EG-Rechts Würde der Person ungeschrieben (Richter stellt fest) A. Gemeinsame Verfassungstradition der Mitgliedsstaaten Anerkennung der Existenz von Grundrechten auch in der EG- Rechtsordnung B. Europäische Menschenrechtskommission (EMRK) (Da alle Mitgliedsstaaten beteiligt) A und B dienen als Ableitungsgrundlage für die EG-Rechtsordnung Art 6 II EUV Dez Nizza (EU-Grundrechte Charta noch nicht in Kraft) Ergänzende Erklärungen: EMRK (= völkerrechtlicher Vertrag) Konvention = Vertrag zwischen 43 europ. Staaten (1950 gegr.)
9 EG-Recht (Dr. Rainer Arnold) Seite 9 von 9 und überwacht d. den Europarat in Straßburg (= nicht der Rat der EG) Hauptziel: Demokratie und rechtsstaatlichkeit fördern und schützen Zum EMRK gibt es noch Zusatzprotokolle.
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