Rundschreiben Nr. 3 / 1996
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- Julius Schuler
- vor 6 Jahren
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1 Rundschreiben Nr. 3 / 1996 Verteiler: - Kirchenstiftung - Pädagog. Einrichtung I. Schwangerschaft / Mutterschutz / Erziehungsurlaub / Sonderurlaub Vor der Entbindung: Bei einer vorliegenden Schwangerschaft ist die Personalabteilung umgehend über den voraussichtlichen Entbindungstermin zu informieren (Kopie aus dem Mutterpaß oder kostenlose Bescheinigung). In der letzten Woche vor Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist erhält die Mitarbeiterin vom Arzt eine Bescheinigung für die Krankenkasse. Das Original ist auszufüllen und bei der Krankenkasse einzureichen. Wir bitten um eine Kopie, auf der der mutmaßliche Entbindungstermin vermerkt ist. Sobald der Personalabteilung die Schwangerschaftsmeldung vorliegt, informieren wir die Mitarbeiterin und den Arbeitgeber über den Mutterschutzbeginn, finanzielle und arbeitsrechtliche Folgen. Sobald eine Schwangerschaftsmeldung vorliegt, ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt sofort vom Arbeitgeber zu informieren. Nach der Entbindung: Nach der Niederkunft ist der Personalabteilung eine Kopie der Geburtsurkunde sowie der Besoldungsabteilung die Bescheinigung der Krankenkasse über den Zeitraum der gesetzlichen Mutterschutzfrist vorzulegen. Ab Beginn der Mutterschutzfrist kann - bei pädagogischen Fach- und Zweitkräften unter Einhaltung der 7 Karenztage (Kalendertage) - eine Vertretungskraft eingestellt werden. Die Vertretungskraft erhält jeweils einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum der Mutterschutzfrist, des Erziehungsurlaubes und des evtl. Sonderurlaubes der zu vertretenden Mutter. Erziehungsurlaub: Dem Informationsschreiben zur Schwangerschaft liegt ein Antrag auf Erziehungsurlaub bei, der von der Mitarbeiterin ausgefüllt und vom Arbeitgeber genehmigt bei der Personalabteilung einzureichen ist. Wir bestätigen dem Arbeitgeber und der Mitarbeiterin daraufhin den Erziehungsurlaub laut Antrag. Dieser kann nicht vorzeitig beendet werden.
2 Sonderurlaub aus familiären Gründen zum : Weiterhin liegt unserem Informationsschreiben ein Antrag auf Sonderurlaub bei. 50 Abs. 3 ABD Teil A bzw. 54 a Abs. 2 ABD Teil B erhalten folgende Fassung: Der Angestellte kann wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen der Pflege oder der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen unter Verzicht auf Bezüge Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Jahren erhalten, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten. Eine Verlängerung kann gewährt werden. Sonderurlaub wegen Kindererziehung kann gewährt werden, wenn der Angestellte mindestens ein Kind bis zum Ende des schulpflichtigen Alters tatsächlich betreut. Sonderurlaub wegen Kindererziehung kann längstens bis zu insgesamt 12 Jahren gewährt werden. Sonderurlaub zur Pflege oder Betreuung eines Angehörigen kann nur gewährt werden, wenn der nach ärztlichem Gutachten zu pflegende Angehörige von dem Angestellten tatsächlich gepflegt und betreut wird. Nach Eingang des Antrages auf Sonderurlaub erstellt die Personalabteilung eine Vereinbarung mit der Mitarbeiterin. II.Rückmeldung im Krankheitsfall Um eine Überzahlung der Vergütung der jeweiligen Vertretungskraft zu vermeiden, bitten wir um schnellstmögliche Meldung über den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme der/des Erkrankten. Bamberg, Mai 1996 Fritz Söllner Justitiar Leiter der Personalabteilung Anlage: Antrag auf EZU Antrag auf SU Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre(n) zuständige(n) Sachbearbeiter/in Kirchenstiftungen von A - E Herr Renner Tel. 0951/ von F - Nürnberg (Herz Jesu) Frau Bauer Tel. 0951/ von Nürnberg (St.) - Z Frau Deuber Tel. 0951/
3 Regelungen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Folgende Richtlinien gelten für Mitarbeiter/-innen in Kath. Tageseinrichtungen für Kinder und sind Ausführungsrichtlinien zu 7 Abs. 4b-c der Dienstordnung für pädagogische Fachund Zweitkräfte in den katholischen Tagesstätten für Kinder der Erzdiözese Bamberg vom Präambel Ziel der Kath. Tagesstätten für Kinder ist die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern als unterstützender Dienst der Kirche für die Familien in ihrer Erziehungsaufgabe. Der Träger mit seinen pädagogischen Fach- und Zweitkräften übernimmt von den Eltern die Verantwortung dafür. Damit die Mitarbeiter/innen in den Einrichtungen ihren Auftrag verantwortlich erfüllen können, ist eine ständige Überprüfung und ggf. eine Erweiterung ihres fachlichen Könnens erforderlich. Der Dienstgeber genehmigt bzw. fördert aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegen Mitarbeitern/- innen und Kindern eine entsprechende Fortbildung. I. Ziel der Fortbildung Die Fortbildung dient zur Erhaltung und Verbesserung der zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikation und der Erweiterung und Vertiefung von fachlichen und persönlichen Kompetenzen. Sie soll mit neueren Entwicklungen und Erkenntnissen vertraut machen und die in der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen ergänzen und reflektieren. II.Dienstbefreiung Der Dienstgeber gewährt Mitarbeitern/-innen mit einem Beschäftigungsauftrag von mindestens 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Ablauf der Probezeit für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung im Umfang der dienstplanmäßigen jeweiligen täglichen Arbeitszeit, jedoch beschränkt auf max. 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Voraussetzung für die Dienstbefreiung ist, daß keine dienstlichen oder betrieblichen Belange entgegenstehen. Die Dienstbefreiung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Dienstgebers.
4 Die Angebote des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e.v., des Caritasverbandes Nürnberg e.v. und des Bayer. Landesverbandes Kath. Tageseinrichtungen für Kinder sind vorrangig zu beachten. Für Fortbildungsveranstaltungen des Caritasverbandes für die Erzdiözese Bamberg e.v. und des Caritasverbandes Nürnberg e.v., die an arbeitsfreien Tagen stattfinden, wird ausnahmsweise ein Freizeitausgleich in Höhe der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit gewährt. III.Teilnahme an Fachtagungen Für die Teilnahme an Fachtagungen des Bayer. Landesverbandes Kath. Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese Bamberg gewährt der Dienstgeber unter Anrechnung auf die Möglichkeit nach Punkt II Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Dienstbefreiung zur Teilnahme an weiteren Fortbildungen des Bayer. Landesverbandes Kath. Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese Bamberg unter Wegfall der Bezüge, bei Kostenerstattung nach IV. IV.Finanzielle Beteiligung des Dienstgebers Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach 7 Abs. 4 Unterabsatz a steht der Einrichtung ein jährlicher Betrag von DM 500,00 (für alle Mitarbeiter/innen zusammen!) zur Verfügung. Darüberhinaus anfallende Kosten können im Haushaltsplan nicht geltend gemacht werden. Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach 7 Abs. 4 Unterabsatz b gewährt der Dienstgeber einen Zuschuß zu den Kosten in Höhe von 50 %, max. jedoch DM 200,00 pro Kalenderjahr. Folgende Kosten werden für die Beteiligung des Dienstgebers zugrunde gelegt: Kursgebühr Verpflegung und Unterkunft Fahrtkosten Die Fahrtkosten zum Tagungsort werden in Höhe der Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel der 2. Wagenklasse angerechnet. Wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann, wird bei Fahrten mit dem privaten PKW ein Betrag zugrunde gelegt, der dem Preis pro Kilometer der 2. Klasse der Deutschen Bahn AG entspricht. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Fortbildungsveranstaltung kann der Dienstgeber vom/von der Mitarbeiter/- in die Rückzahlung des gewährten Zuschusses verlangen. Wenn die Mitarbeiterin in eine Kindertagesstätte in einer katholischen Trägerschaft wechselt, wird keine Rückzahlung verlangt. Bei Sondermaßnahmen, die vom Erzbischöflichen Ordinariat zusätzlich mitfinanziert werden, wird in einer Vereinbarung eine anteilige Rückzahlung der Kurskosten geregelt, wenn Mitarbeiter/-innen innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes nach Ende der Sondermaßnahme aus dem Dienst ausscheiden.
5 V. Inkrafttreten Die Ordnung tritt mit Wirkung vom bis auf weiteres in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Ordnung außer Kraft gesetzt. Justitiar Fritz Söllner stellv. Ordinariatsdirektor
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