UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS Hubert Hinterhofer

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1 UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer

2 I. Materieller Teil/1. A wegen zu schnellem Fahren Fahrlässige Tötung ( 80 Abs 1) OTB Fehlender Risikozusammenhang: grob fahrlässiges Dazwischentreten des S Keine Strafbarkeit wegen 80 Wegen Entfalls (schon) des Grunddelikts: Keine Prüfung des 81 Abs 1 Z 1!

3 I. Materieller Teil/1. A wegen zu schnellem Fahren Fahrlässige schwere KV unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 88 Abs 1 und 4, 1. und 2. Fall) OTB Besonders gefährliche Verhältnisse An sich schwere KV Kausalität Objektive SW Adäquanzzusammenhang Risikozusammenhang Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem AV

4 I. Materieller Teil/1. A wegen zu schnellem Fahren Fahrlässige schwere KV unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 88 Abs 1 und 4, 1. und 2. Fall) STB = subjektive SW/Vorhersehbarkeit Schuld: Zumutbarkeit

5 I. Materieller Teil/1. A wegen zu schnellem Fahren Fahrlässige Gefährdung der körperlichen Sicherheit ( 89 ivm 81 Abs 1 Z 1) OTB Besonders gefährliche Verhältnisse Konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit STB = subjektive SW/Vorhersehbarkeit Schuld: Zumutbarkeit

6 I. Materieller Teil/1. S wegen Rammens des M Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 80 ivm 81 Abs 1 Z 1) OTB Besonders gefährliche Verhältnisse Tötungserfolg Kausalität Objektive SW Adäquanzzusammenhang Risikozusammenhang Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem AV

7 I. Materieller Teil/1. S wegen Rammens des M Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ( 80 ivm 81 Abs 1 Z 1) STB = subjektive SW/Vorhersehbarkeit Schuld: Zumutbarkeit

8 Materieller Teil/1. Konkurrenzen und Ergebnis A 88 Abs 1 und 4, 1. und 2. Fall; 89 Echte Idealkonkurrenz, weil verschiedene Opfer S: 80 ivm 81 Abs 1 Z 1

9 Materieller Teil/2. F wegen Tötung des K Tötung auf Verlangen ( 77) OTB Tod eines anderen (Tötungserfolg) Auf ernstliches und eindringliches Verlangen des Getöteten (hm: Doppelstellung in Unrecht und Schuld) STB: Vorsatz Tötungsvorsatz Vorsatz auf ernstliches und eindringliches Verlangen

10 Materieller Teil/2. F wegen Tötung des K Tötung auf Verlangen ( 77) Schuld Privilegierendes Schuldmerkmal: Motivation zur Tötung durch Verlangen des Opfers (Doppelstellung) Strafbarkeit wegen 77 Totschlag ( 76)? Keine heftige Gemütsbewegung is eines Affekts (da geplante Tötungshandlung)

11 Materieller Teil/2. A wegen Übergabe der Tabletten und Tötungstipp Tötung auf Verlangen als Beitragstäter ( 12, 3. Fall, 14 Abs 2, 77)? Kein Vorsatz des A auf Fremdtötung: A geht von Selbstmord des K aus Nichterfüllung des 14 Abs 2: A gegenüber hat K kein Tötungsverlangen geäußert Keine Strafbarkeit gem 77

12 Materieller Teil/2. A wegen Übergabe der Tabletten und Tötungstipp Mord als Beitragstäter ( 12, 3. Fall, 75)? Kein Fremdtötungsvorsatz: A geht von Selbstmord des K aus Keine Strafbarkeit gem 75

13 Materieller Teil/2. A wegen Übergabe der Tabletten und Tötungstipp Versuchte Mitwirkung am Selbstmord in unmittelbarer Täterschaft ( 15 Abs 1, 78) OTB Nichtvollendung des 78 Ausführungshandlung = Hilfeleistung Fehlende absolute Untauglichkeit

14 Materieller Teil/2. A wegen Übergabe der Tabletten und Tötungstipp Versuchte Mitwirkung am Selbstmord in unmittelbarer Täterschaft ( 15 Abs 1, 78) STB: Vorsatz Selbsttötung des K Hilfeleistung Strafbarkeit wegen 78 = Wertungswiderspruch zur Straflosigkeit des bloßen Beitragsversuchs zum Mord ( 12, 3. Fall, 15 Abs 2 e contrario, 75)! In Eventu: 12, 3. Fall, 80 (81 Abs 1 Z 1)?

15 Materieller Teil/2. F wegen Bestimmens des A 12, 2. Fall, 15 Abs 1, 78? Ergebnis Kein Vorsatz der F auf Selbstmord des K Keine Strafbarkeit wegen 78 F: 77 A: 15 Abs 1, 78; kriminalpolitisch bedenklich (evtl 12, 3. Fall, 80, 81 Z 1)

16 Strafprozessrecht/1. Jugendstrafsache ( 1 Z 4 JGG) Freispruch nach 259 Z 2 StPO (ivm 31 JGG), wenn Vr. des 72 Abs 2 gegeben Unzulässigkeit der Subsidiaranklage ( 44 Abs 2 JGG) bei jugendlichen Beschuldigten

17 Strafprozessrecht/2. Befangenheit gem 43 Abs 1 Z 3: Ausschlussgrund Antrag auf Ablehnung ( 44 Abs 3) Entscheidung durch Schöffengericht mit Beschluss ( 45 Abs 1 und 2) Kein selbständiges RM gegen Beschluss Gegen Urteil: NB gem 281 Abs 1 Z 1 (Besetzungsrüge)

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