Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011

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1 Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 seit Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten BD Georg Feuchtgruber

2 Europäischer Binnenmarkt Die vier Grundfreiheiten der EU als Grundlage des Binnenmarktes - Freier Warenverkehr - Personenfreizügigkeit - Dienstleistungsfreiheit - Freier Kapital- und Zahlungsverkehr 28 Staaten plus 3 mehr als 500 Millionen Einwohner/Verbraucher Gemessen am Bruttoinlandsprodukt der größte gemeinsame Markt der Welt Bild: Europäische Union und Partnerländer; Grafik: Kolja 21 (blau: EU, grün: EFTA, hellblau: Beitrittskandidaten, orange: östl. Partnerschaft) Karte: Stand 07/13 OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 2

3 Ca. 33 verschiedene Sektoren z.b. Bauprodukte, Maschinen, Spielzeug, Elektrogeräte, aktive und nicht aktive Medizinprodukte, Unterschied EU-Richtlinie/EU-Verordnung Besonderheit Bauprodukt Bauprodukte und deren Eigenschaften haben für den Nutzer/Verbraucher i.d.r. keine unmittelbare Bedeutung, sondern sind durch den Einbau in ein Bauwerk relevant werden. Grundanforderungen an Bauwerke wesentliche Merkmale des Bauprodukts EU darf nur Handel und Inverkehrbringen regeln. Regeln der Verwendung (Einbau in Bauwerke) ist Angelegenheit des Mitgliedstaats OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 3

4 Wo findet die Marktüberwachung statt? Marktüberwachung / Bauordnungsrecht Inverkehrbringen und Handel Verwendung (nationale Regeln) Grundstücksgrenze Hersteller Bauprodukt befindet sich im Handel: VO (EU) 305/2011 Großhandel Baustoffhändler Fachhandel EU darf nur Inverkehrbringen und Handel regeln; Verwendung ist Angelegenheit der Mitgliedsstaaten; BsP: BRL B T1; Baustellengrenze Bauprodukt befindet sich auf der Baustelle: LBauO Zuständigkeit liegt bei den Bauaufsichtsbehörden hen legt wesentliche Merkmale und Prüfungen fest, aber keine Anforderungen für die Verwendung. z.b. Porenbetonsteine: - DIN EN Produktnorm - DIN EN Prüfnorm Druckfestigkeit - DIN V nat. Verwendungsnorm in LTB versch. Steinfestigkeitsklassen Bemessung: Eurocode 6 DIN 1996/fr. DIN 1053 OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 4

5 Arten der Marktüberwachung Aktive Marktüberwachung ein Marktüberwachungsprogramm (bundesweit) aufzustellen, durchzuführen, regelmäßig zu aktualisieren (1x jährlich), und Informationspflichten an Kommission und EU-Staaten zu erfüllen, Produkte anhand angemessener Stichproben zu kontrollieren, Reaktive (anlassbezogene) Marktüberwachung aufgrund begründeter Anzeigen, Beschwerden und anderer Hinweise von Wirtschaftsakteuren oder Privatpersonen aufgrund von Zollmeldungen, aufgrund von RAPEX-Meldungen, Vorauswahl von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) aufgrund von Abgaben aus anderen EU/EWR-Staaten OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 5

6 EU-Bauproduktenverordnung / Verordnung (EU) Nr. 305/2011 Bauproduktenrichtline Wesentliche Anforderungen an Bauwerke *Neu gegenüber der Bauproduktenrichtlinie (BPR) 1989 Grundanforderungen an Bauwerke (Anhang 1): 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Sicherheit und Barrierefreiheit* bei der Nutzung 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen * Grundanforderungen an Bauwerke Mandate der EU-Kommission an CEN Harmonisierte Europäische Normen (hen) Wesentliche Merkmale von Bauprodukten OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 6

7 Eigen- und (Fremd)überwachung als Teil der Qualitätssicherung System ist in der Leistungserklärung anzugeben OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 7

8 Art 4 BauPVO: Leistungserklärung früher Konformitätserklärung (1) Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt (muss!) der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. (3) Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. (früher Konformität mit der hen) OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 8 8

9 OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 9

10 Oberste Baubehörde im 1. Beispiel (reaktive Marktüberwachung) Stahlhohlprofile aus China: EN :2006 Warmgefertigte Stahlhohlprofile; AVCP-System 2+ Durchbrennstellen (Schweißbärte) entlang der gesamten Schweißnaht an der Innenwand des Stahlhohlprofils (warmgefertigtes, längsnahtgeschweißtes Hohlprofil nach EN aus dem unlegierten Baustahl S355J2H mit den Abmessungen 250 mm x 250 mm x 16,0 mm) OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 10

11 2. Beispiel (Zusammenarbeit mit Zollbehörden) Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets ; AVCP-System: 3 Oberste Baubehörde im Aussage NB: ist dieser Prüfbericht existent, jedoch wurde dieser für einen andern Typ ausgestellt (Typ Midi). Der benannte Typ NB-P01-H befindet sich nicht auf dem Originalbericht des.. ; d.h. es wurde allen Anschein nach das Deckblatt manipuliert. OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 11

12 Noch Fragen? Georg Feuchtgruber Baudirektor Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern München Franz-Josef-Strauß-Ring 4 Tel.: +49(0)89/ Fax: +49(0)89/ mailto:georg.feuchtgruber@stmi.bayern.de Internet: OBB : Fachtagung Vollzug Bauproduktenrecht, Feuchtgruber 12

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