Ordnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla

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1 Ordnung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla Auf der Grundlage von Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist und Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe -(Kindertagesstättengesetz- KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 25]) hat der Vorstand des Vereins Zwergenvilla e.v. in der Vorstandssitzung am folgende Elternbeitragsordnung beschlossen: 1 Grundsätze (1)Für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte Zwergenvilla werden Elternbeiträge erhoben. (2)Voraussetzungen zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte sind ein Rechtsanspruch gemäß 1 Kita-Gesetz, eine ärztliche Bescheinigung gem. 11 Abs. 2 Kita-Gesetz und der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung der Betreuungszeit zwischen den Personensorgeberechtigten und des Trägers. 2 Beitragspflichtiger (1)Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind die Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt. (2)Personensorgeberechtigter ist, wem allein oder gemeinsam mit anderen Personen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Ob die Personensorgeberechtigten eines Kindes miteinander verheiratet sind, ist insoweit nicht von Bedeutung. 1

2 (3)Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen des Abs. 1, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Beitragspflicht (1)Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis laut Vertrag endet. (2)Bei Bedarf wird eine Eingewöhnungszeit von bis zu 2 Wochen mit vereinbarter Anwesenheit der Personensorgeberechtigten für Kinder angeboten. Für die Eingewöhnungszeit sind 50% des zukünftigen Elternbeitrages zu entrichten. (3)Der Elternbeitrag wird in 12 Monatsraten erhoben. (4)Ein entschuldigtes Fernbleiben des Kindes von der Einrichtung, z.b. durch Krankheit oder Urlaub, oder ein Betreuungsabbruch ohne rechtsgültige Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Personensorgeberechtigten befreien nicht von der Zahlungspflicht. (5)Fehlt ein Kind unentschuldigt bleibt der Anspruch auf den Platz 3 Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger auf Antrag der Personensorgeberechtigten. (6)Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres wird der Beitrag für einen Kindergartenplatz erhoben. (7)Erfolgt ein Wechsel der Betreuungszeit ändern sich die Beiträge ab dem Folgemonat. 4 Umfang und Art der Betreuung (1) Folgende Betreuungszeiten stehen nach Prüfung des Rechtsanspruches für Krippe und Kindergarten zur Auswahl: bis 6 Stunden (= Mindestanspruch), bis 8 Stunden, bis 10 Stunden, mehr als 10 Stunden täglich (2)Der vereinbarte Betreuungsbedarf kann für alle Altersgruppen täglich während der Öffnungszeiten genutzt werden. Beginn und Ende der täglichen Betreuung können in Abstimmung mit der Kita- Leitung dem jeweiligen Bedarf (z.b. Änderungen der Arbeitszeit des Personensorgeberechtigten) angepasst werden. 2

3 (3)Für überzogene Betreuungsstunden wird eine Zusatzgebühr von 20,- je angefangene Stunde verlangt. 5 Fälligkeit der Elternbeiträge (1)Der Elternbeitrag wird in 12 Monatsraten erhoben und ist zum 10. eines jeden Monats fällig. (2)Die Zahlung von Elternbeiträgen erfolgt durch Einzugsermächtigung. Bei Zahlung durch Dauerauftrag, Überweisung oder Barzahlung wird zusätzlich eine Verwaltungspauschale von 3% dieser Kosten erhoben. Für Überweisungen bitte folgende Kontodaten verwenden: Kontoinhaber: Zwergenvilla e.v. Kreditinstitut: Deutsche Kreditbank Bankleitzahl: Kontonummer: Verwendungszweck: Name des Kindes und Angabe des Monats 6 Ermäßigung, Erhöhung bzw. Erlass der Beiträge (1)Ausgehend vom Kitagesetz des Landes Brandenburg 1 (3) wird der Beitrag für Kinder im Alter bis zur Einschulung auf der Grundlage der Mindestbetreuungszeit von 6 Stunden als Basis für die Berechnung der Elternbeiträge zu Grunde gelegt (Anlage 1). (2)Der Beitrag reduziert sich bei zwei oder mehr unterhaltsberechtigte Kind in der Familie um jeweils 20% des Eingangssatzes. (3)Bei Anspruch auf einen längeren Betreuungsbedarf ergeben sich folgende Erhöhungen: Inanspruchnahme von Erhöhung des Monatsbeitrages um Gesamt ausgehend vom Mindestanspruch 6 Stunden 0% 100% 7 Stunden 10% 110% 8 Stunden 15% 115% 9 Stunden 20% 120% 10 Stunden 25% 125% 11 Stunden 30% 130% 12 Stunden 35% 135% 3

4 (4)Für eine Betreuungszeit nach 18 Uhr wird eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 5% vom zu entrichtenden Monatsbeitrag erhoben. Die Pauschale wird nicht fällig, wenn eine Betreuungszeit von 12 Stunden in Anspruch genommen wird. 7 Beitragsbemessung (1)Die Beiträge werden nach dem Nettoeinkommen der Eltern, nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie sowie dem Betreuungsumfang gestaffelt. (2)Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist. Eltern, die nicht bereit sind, gegenüber dem Träger der Kita ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen für ihre Kinder den Höchstbetrag. (3)Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Monatseinkommen (Jahreseinkommen dividiert durch 12 Monate) der im 4 genannten Personen. Zugrunde gelegt wird der Einkommensbegriff nach 2 EstG. Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch den Träger der Kita. Veränderungen des Einkommens sind dem Träger unaufgefordert vorzulegen. Darüber hinaus behält sich der Träger eine jährliche Überprüfung der Einkommensnachweise vor. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages wird per Mitteilung zum Elternbeitrag bestimmt. (4)Bemessungsgrundlage für das anzurechnende Einkommen: Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Personensorgeberechtigten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Dabei werden die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und die im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit berücksichtigt. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird für die Einkommensberechnung der aktuelle Einkommenssteuerbescheid herangezogen. Berücksichtigung finden die Zahlungen von Vorsorgeleistungen, wenn diese belegt werden. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für den Personensorgeberechtigten, sind hinzuzurechnen. Dazu zählen u.a.: - Renten, - Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten (nicht Unterhaltsleistungen an das Kind, gemäß Ziffer 3 des Urteil des OVG vom , 2 D 35/97. NE S. 17), - Einnahmen nach dem SGB II; III; XII, wie u.a. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Elterngeld, Konkursausfallgeld, Überbrückungsgeld, Wohngeld, Kindergeld, - Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Wehrgesetz, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 4

5 Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie. Der Nachweis über unterhaltsberechtigte Kinder ist durch entsprechende Belege zu erbringen. Nach dem bürgerlichen Recht ist ein Kind unterhaltsberechtigt, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten ( 1602 Abs. 1 BGB). Diese Unterhaltsberechtigung setzt voraus, dass das Kind weder aus zumutbarer Arbeit, noch aus Vermögenseinkünften, noch aus sonstigen Einkünften (z.b. Stipendien, BAFöG), seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. (5)Keine Einkommen im Sinne dieser Beitragsordnung sind: - einmalige Abfindungen - Pflegegeld wegen Behinderung (6)Abzugspositionen sind: - Lohn- bzw. Einkommenssteuer - Solidaritätszuschlag - Kirchensteuer - Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (private Sozialversicherungen werden in Höhe der nachgewiesenen Beiträge anerkannt, jedoch maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherung) - gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsleistungen der Eltern an nicht in der Familie lebende Personen (soweit der Nachweis über die Zahlungen der Unterhaltsleistungen erbracht wird) - Werbungskosten in der Höhe des jeweils geltenden Pauschbeträge (übersteigen die Werbungskosten die Höhe der jeweils geltenden Pauschsatzes, so sind die Gebührenpflichtigen berechtigt, unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides rückwirkend höhere Werbungskosten geltend zu machen) Kein Abzugsbetrag im Sinne dieser Satzung sind alle weiteren Steuervergünstigungen lt. Einkommenssteuergesetz (7)Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (8)Bei der Bemessung der Elternbeiträge für Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Die Elternbeiträge sind in der Höhe des Durchschnittssatzes der Elternbeiträge des Trägers festzusetzen. Der Beitragssatz ist auf volle Euro zu runden. 8 Erklärung zum Elterneinkommen (1)Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen unter Vorlage entsprechender Einkommensnachweise. Dazu zählen: Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate (Einkommensänderungen) Elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitsgebers vom letzten Kalenderjahr aktuelle Bewilligungsbescheide aller Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern aktueller Einkommenssteuerbescheid 5

6 sämtliche Nachweise sonstiger Einnahmen (z.b. Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen) (2)Selbstständige, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, müssen ihr Einkommen unter Vorlage geeigneter Unterlagen selbst einschätzen. (3)Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Eltern nach schriftlicher Anforderung einmal pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger nachzuweisen. (4)Weisen die Eltern trotz Aufforderung zum angegebenen Termin gegenüber dem Träger der Kita ihr Jahreseinkommen nicht nach, zahlen sie für ihr(e) Kind(er) unter Berücksichtigung der jeweiligen Betreuungsform und Betreuungszeit den Höchstbetrag. Haben die Eltern die verspätete bzw. unvollständiger Vorlage der Einkommensunterlagen bei Neuberechnung des Elternbeitrages wegen Einkommensschwankungen zu vertreten und ergibt sich aus dem Nachweis ein geringerer Elternbeitrag, wird der so errechnete Elternbeitrag erst ab dem Folgemonat der vollständigen Einreichung der Einkommensunterlagen festgelegt. (5)Die Eltern sind verpflichtet alle Einkommensbestandteile vollständig zu benennen und aktuelle Veränderungen dem Träger unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Wird bei der nächsten Einkommensprüfung festgestellt, dass Eltern dies versäumt haben, sind sie verpflichtet die höheren Elternbeiträgen rückwirkend nachzuzahlen. Ergibt sich durch das Versäumnis der Eltern ein geringerer Elternbeitrag, so haben die Eltern keinen Anspruch auf Verrechnung. (6)Sozialleistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII sind verpflichtet, dies mit aktuellem Bescheid nachzuweisen. 9 Rückständige Elternbeiträge und Mahnverfahren (1)Kommen die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, erhebt der Träger für die schriftliche Mahnung einen Bearbeitungskosten in Höhe von 10,00. (2)Sind die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, wird der Betreuungsvertrag durch den Träger fristlos gekündigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3)Rückständige Elternbeiträge werden im zivilrechtlichen Mahnverfahren eingezogen. (1) Diese Ordnung tritt am in Kraft. Nuthetal, den In-Kraft-Treten 6

7 Anlage 1 zur Elternbeitragsordnung vom der Kita Zwergenvilla KK: 100% KG: 90% Nettoeinkommen Familien mit monatl. Bis 1 Kind 2 Kindern 3 Kindern 4 Kindern ab 5 Kinder KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG KK KG über KK KG Höchstbeitrag KK KG Grundbeitrag für 6 Stunden KK / KG Beitragserhebung: 12 Monate ErhebungsgrundlageAnzahl der unterhaltsberechtigten Kinder KK: Kinderkrippe ( 0-3 Jahre) KG: Kindergarten ( 3- Schuleintritt) 7

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