Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen Rundverfügung des Generalstaatsanwalts vom 3. Januar

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1 Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen Rundverfügung des s vom 3. Januar Bei der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen bitte ich, folgende Grundsätze zu beachten: 1. Begriff und Zielsetzung Ziel der Rechtsanwendung ist (Wieder-)Herstellung des Rechtsfriedens. Dem dient das Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Maßnahme zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung, getragen von dem Bemühen, die nach einer Straftat zwischen Täter und Opfer bestehenden Probleme, Belastungen und Konflikte im Wege der gegenseitigen Kommunikation zu bereinigen und einen Ausgleich zwischen dem Täter und dem Verletzten zu erreichen. Mit dem Täter- Opfer-Ausgleich sollen insbesondere auch die Interessen des Opfers bei der Rechtsfolge einer Straftat Berücksichtigung finden. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass ein Ausgleich den Interessen des Opfers häufig mehr dient als Strafe. Der Täter- Opfer-Ausgleich bietet die Chance, den durch die Straftat entstandenen Konflikt zwischen Täter und Opfer angemessener und erfolgreicher zu bereinigen. Diese Erkenntnisse gelten unabhängig davon, ob dem Geschädigten ein jugendlicher, heranwachsender oder erwachsener Täter gegenübersteht. Konfrontation mit dem Opfer und das Bemühen um Beseitigung der Tatfolgen kann im Sinne einer Spezialprävention auf den Beschuldigten nachhaltig einwirken. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist damit eine sinnvolle Ergänzung und Alternative zur Verhängung und Vollstreckung von Geld- oder Freiheitsstrafe. 2. Rechtliche Grundlagen Mit dem 1. Änderungsgesetz zum JGG vom 30. August 1990 hat der Gesetzgeber das herkömmliche Sanktionssystem erstmals um das Institut des Täter-Opfer- Ausgleichs erweitert. Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 wurde mit der Vorschrift des 46a StGB dem Täter-Opfer-Ausgleich und der Schadenswiedergutmachung auch im Erwachsenenstrafrecht stärkeres Gewicht eingeräumt. Mit dem Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer- Ausgleichs vom 20. Dezember 1999 verfolgte der Gesetzgeber schließlich das Ziel, durch Aufnahme dieses Rechtsinstituts in den Katalog des 153a StPO und verfahrensrechtliche Konsolidierung in 155a StPO dem Täter-Opfer-Ausgleich einen breiteren Anwendungsbereich zu verschaffen. Zugleich wurde mit 155b StPO den da- Das Wappen ist gesetzlich geschützt.

2 Seite tenschutzrechtlichen Belangen Rechnung getragen. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz) vom 24. Juni 2004 wurde dann 136 Abs. 1 Satz 4 StPO um eine Hinweispflicht an den Beschuldigten in geeigneten Fällen ergänzt, der durch Verweisung in 163a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO auch für staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Vernehmungen des Beschuldigten entsprechend gilt. Die rechtlichen Grundlagen für den Täter-Opfer-Ausgleich im Ermittlungsverfahren mit der Folge der Verfahrenseinstellung sind bei erwachsenen Beschuldigten 153a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5, 155a StPO sowie 153b StPO i.v.m. 46a StGB. Bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten eröffnen 45 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG in Verbindung mit den Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten vom 24. Juni 1998 diesen Weg. Im Fall der Anklageerhebung kann ein durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich oder das ernsthafte Bemühen des Täters um einen Ausgleich mit dem Verletzten gemäß 46 Abs. 2 Satz 2, 46a, 56 Abs. 2 Satz 2 StGB zu einer Strafmilderung oder gemäß 46a StGB zu einem Absehen von Strafe führen. Auch bei jugendlichen und heranwachsenden Angeklagten kann ein durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich oder das ernsthafte Bemühen des Täters um einen Ausgleich mit dem Verletzten ebenfalls Auswirkungen auf die Sanktion haben. 3. Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich 3.1 Ein Täter-Opfer-Ausgleich darf nicht zu einer Einschränkung der Unschuldsvermutung und von Verteidigungsrechten führen. Voraussetzung im Ermittlungsverfahren ist daher ein für eine Anklageerhebung ausreichender Tatverdacht. 3.2 Der Beschuldigte und grundsätzlich auch das Opfer müssen zu einem Ausgleich auf freiwilliger Basis bereit sein. 3.3 Beim Opfer muss in der Regel ein noch regulierungsbedürftiger Schaden vorliegen. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kommt im Hinblick auf den immateriellen Schaden auch in Betracht bei Taten ohne Vermögensschaden sowie bei Tatversuchen. 3.4 Vorstrafen schließen einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht aus. Dies gilt auch für einen bereits in früheren Verfahren praktizierten Täter-Opfer-Ausgleich.

3 Seite Anwendungsbereich 4.1 Grundsätzlich sollen nur Fälle mit persönlich geschädigten Opfern herangezogen werden. Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist darüber hinaus auch dann möglich, wenn Personen stellvertretend für eine geschädigte Organisation oder Körperschaft Opferinteressen wahrnehmen (personifizierbares Opfer). 4.2 Bagatellkriminalität, für die eine sanktionslose Einstellung angebracht ist, scheidet aus dem Anwendungsbereich aus. Dies gilt insbesondere für Fälle im Erwachsenenstrafrecht, für die gemäß Rundverfügung vom 24. Januar 1990 betreffend die Behandlung von Kleinkriminalität eine Einstellung gemäß 153 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehen ist, sowie für Fälle im Jugendstrafrecht, für die gemäß den Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten vom 24. Juni 1998 die Einstellung gemäß 45 Abs. 1 JGG angezeigt ist. 4.3 Hauptanwendungsgebiet für den Täter-Opfer-Ausgleich im Ermittlungsverfahren mit der Folge einer Verfahrenseinstellung soll die leichtere bis mittelschwere Kriminalität sein. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist aber auch bei schwereren Delikten nicht ausgeschlossen. Insbesondere für den Täter-Opfer-Ausgleich mit der Folge der Sanktionsminderung (vgl. 46a StGB), der überdies nach Anklageerhebung durchgeführt werden kann, sind grundsätzlich auch schwerere Straftaten zum Nachteil eines personifizierbaren Opfers geeignet. 4.4 Die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Verfolgung von Privatklagedelikten gemäß 376 StPO steht der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht entgegen. Vielmehr ist gerade bei Körperverletzungsdelikten ein Täter-Opfer-Ausgleich besonders zu prüfen. 5. Ausgleichsstellen Bei erwachsenen Beschuldigten obliegt die Durchführung des Täter-Opfer- Ausgleichs a) der Gerichtshilfe sowie b) nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft freien Trägern in der Straffälligenhilfe. Bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten wird der Täter-Opfer- Ausgleich a) durch die Jugendgerichtshilfe sowie

4 Seite b) durch freie Träger der Jugendhilfe ( 38 Abs. 1 JGG) durchgeführt. 6. Verfahren 6.1 Der Staatsanwalt prüft, ob der Fall für einen Täter-Opfer-Aus-gleich geeignet ist. Um dem Dezernenten eine bessere Grundlage für seine Entscheidung zu bieten, sollen die mit den Ermittlungen betrauten Polizeibeamten den Beschuldigten in geeigneten Fällen bereits im Rahmen seiner Vernehmung auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hinweisen (s.a. 136 Abs. 1 Satz 4, 163a Abs. 4 StPO) und die Erklärung des Beschuldigten, ob er zur Durchführung eines Täter-Opfer- Ausgleichs bereit ist, aktenkundig machen. Dazu wurde der Vordruck der Polizei Vernehmung Beschuldigter (PolSH 3.604) nach dem Hinweis Ich bin auf die Möglichkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen worden um die Auswahlkriterien und bin [ ] bereit / [ ] nicht bereit, daran mitzuwirken ergänzt. Soweit seitens der Polizei ein entsprechender Hinweis auf den Täter-Opfer-Ausgleich nicht erfolgt ist, weist der Staatsanwalt ggf. den Beschuldigten und den Geschädigten auf die Möglichkeit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs und die strafrechtlichen Folgen (insbesondere 153b StPO i.v.m. 46a StGB) hin. Dazu kann er sich der Gerichtshilfe bedienen. Die Erfüllung der Hinweispflicht ist aktenkundig zu machen. 6.2 Soweit der Staatsanwalt die Gerichtshilfe zum Zwecke der Berichterstattung gemäß 160 Abs. 3 StPO einschaltet, beauftragt er diese in geeigneten Fällen zugleich, die Bereitschaft des Beschuldigten oder im Rahmen der Opferberichterstattung auch die des Geschädigten zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu erfragen. Dies gilt auch, soweit die Gerichtshilfe parallel zur Anklageerhebung beauftragt wird. In diesen Fällen, in denen ggf. ein Täter-Opfer-Ausgleich nach Anklageerhebung in Betracht kommt, gibt die Gerichtshilfe dem Angeschuldigten zugleich den Hinweis, dass ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht zur Einstellung des Verfahrens gemäß 153a StPO führen wird, aber Auswirkungen auf Art und Höhe der Strafe haben kann ( 46a StGB). Entsprechende Zusagen dürfen jedoch nicht erteilt werden. Für die Fälle der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs durch die Gerichtshilfe wird wegen der Einzelheiten auf Teil B, Zf. III.4. der Qualitätsstandards für die Gerichtshilfe (Stand: Juni 2011) Bezug genommen. 6.3 Schaltet der Staatsanwalt eine Ausgleichsstelle ein, setzt er dieser für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs eine Frist und übermittelt ihr von Amts wegen die zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs erforderlichen Informationen ( 155b StPO).

5 Seite Die Ausgleichsstelle nimmt Kontakt mit dem Beschuldigten und dem Opfer auf und bereitet den Ausgleich vor. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet die beauftragte Ausgleichsstelle dem Staatsanwalt über das Ergebnis und ggf. über den Gang der Ausgleichsbemühungen Verfahrensweise bei Anwendung des 153 a Abs. 1 Nr. 1 und 5 StPO (i.v.m. 155a, 155b StPO): Wird bei erwachsenen Beschuldigten gemäß 153 a StPO vorgegangen, ist die gerichtliche Zustimmung gemäß 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO einzuholen. Dabei sind die Auflagen oder Weisungen (Bemühen um einen Ausgleich mit dem Opfer, Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich, Mindestbetrag zur Wiedergutmachung, Entschuldigung etc.), die dem Beschuldigten auferlegt werden sollen, anzugeben. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind ( 153 a Abs. 1 Satz 7 StPO i.v.m. 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Bemühen des Beschuldigten um einen entsprechenden Ausgleich kann ausreichen, um eine endgültige Verfahrenseinstellung zu rechtfertigen ( 153a Abs. 1 Nr. 5 StPO) Verfahrensweise bei Anwendung des 153 b StPO: Wird bei erwachsenen Beschuldigten gemäß 153 b StPO vorgegangen, ist beim Gericht erst nach den Ausgleichsbemühungen des Beschuldigten die Zustimmung zur Einstellung ohne Auflagen zu beantragen Verfahrensweise bei Anwendung des 45 Abs. 2 JGG: Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist gemäß 45 Abs. 2 JGG eine gerichtliche Zustimmung nicht erforderlich Verfahrensweise bei Anklageerhebung (Rundauftrag des s vom 25. Mai 2009 zum Täter-Opfer-Ausgleich nach Anklageerhebung ): Ist das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs geeignet, kommt jedoch eine Verfahrenseinstellung z.b. aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs oder der Vorbelastungen des Beschuldigten nicht in Betracht, erhebt der Staatsanwalt Anklage und beauftragt parallel die jeweilige Ausgleichsstelle. In der Anklagebegleitverfügung weist er auf das laufende Täter-Opfer-Ausgleichs-Verfahren hin.

6 Seite Werden Beschuldigter und/oder Opfer von Rechtsanwälten vertreten, so sind diese über das beabsichtigte Ausgleichsverfahren zu informieren. 6.6 Wird ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt, ist neben dem immateriellen Ausgleich (Reue, Verständnis, ggf. Versöhnung) ein - wenn möglich abschließender - materieller Ausgleich anzustreben, wobei auch Ratenzahlung und teilweiser Verzicht auf Schadenswiedergutmachung in Betracht zu ziehen sind. Sofern zur Förderung einer endgültigen Erledigung die Einbeziehung eines Drittschadensausgleichs angezeigt ist, sollte an die entsprechende Versicherung herangetreten werden. 6.7 Fehlt dem Beschuldigten das Geld für einen materiellen Ausgleich, wird die Vermittlungsstelle Möglichkeiten der Einschaltung eines Entschuldungsfonds prüfen. In Ausnahmefällen kommen als Ausgleich für verauslagte Mittel auch Arbeitsleistungen in Betracht. 6.8 Bei Erfolg des Täter-Opfer-Ausgleichs im Ermittlungsverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Bei schwerwiegenderen Taten oder erheblichen Vorbelastungen des Beschuldigten erhebt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die öffentliche Klage, wobei sie das Gericht in geeigneter Form ausdrücklich auf den versuchten oder durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich hinweist und diesen auch bei ihren Anträgen berücksichtigt. Gemäß 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO und gemäß 153b StPO i.v.m. 46a Nr. 1 StGB sowie gemäß 45 Abs. 2 Satz 2 JGG kann bereits das ernsthafte Bemühen des Beschuldigten um einen Täter-Opfer-Ausgleich als Erfolg gewertet werden. Dass das von dem Beschuldigten gezeigte Bemühen als ausreichend angesehen wird, ist aktenkundig zu machen. 6.9 Der Staatsanwalt teilt der Ausgleichsstelle unabhängig vom Ausgang des Täter- Opfer-Ausgleichs unverzüglich den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses ( 155b Abs. 4 Satz 2 StPO) und auch das Verfahrensergebnis mit. 7. Soweit in dieser Rundverfügung die männliche Form verwandt wird, gelten die Grundsätze auch für weibliche Personen. 8. Die Neufassung der Rundverfügung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig wird die Rundverfügung Täter-Opfer-Ausgleich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen vom 5. November (SchlHA 1996 S. 315) aufgehoben.

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