FAQ Die häufigsten Fragen zum Thema Rechte & Lizenzen
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- Sophie Winkler
- vor 6 Jahren
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1 FAQ Die häufigsten Fragen zum Thema Rechte & Lizenzen #1 Wann ist ein Text oder Musikwerk urheberrechtlich geschützt? Das Urheberrecht eines Werkes gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Festgelegt ist hier der 31. Dezember des Todesjahres als Stichtag. Waren mehrere Personen an dem Werk beteiligt (z.b. Text, Melodie, Satz, Bearbeiter, etc.), gilt der Todeszeitpunkt des zuletzt verstorbenen Schöpfers als maßgebend. Ist ein Werk noch geschützt, darf es nicht ohne Genehmigung des/der Urheber/s oder des Rechteinhabers vervielfältigt werden. Meist treten Verlage als Rechtinhaber auf, die die Rechte ihrer Autoren und Komponisten verwalten. An diese muss man sich wenden, wenn man beispielsweise ein urheberrechtlich geschütztes Lied in Chorstärke kopieren möchte. #2 Wie erfahre ich den Rechteinhaber eines Musikwerkes? Die Rechtsangaben (Copyright) findet man meist in unmittelbarer Nähe des Liedes (am Seitenende der ersten Liedseite) oder im Quellenverzeichnis der Notenedition. Alternativ kann man über die GEMA Datenbank anhand des Werktitels und der beteiligten Urheber die jeweiligen Rechteinhaber ermitteln: #3 Darf ich Noten kopieren, wenn ich die Originalnoten/ Bücher vorliegen habe? Nein, das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Noten ohne Einwilligung des Urhebers/Rechteinhabers ist verboten. Das bedeutet in der Praxis: Besteht Ihr Chor aus 23 Sängerinnen und/oder Sängern, es werden aber nur 20 Singpartituren erworben und der Rest kopiert, liegt eine Straftat vor. Auch Kopien für die Probenarbeit oder Kopien, um Blätterstellen zu vermeiden, sind ohne Genehmigung des Urhebers/Rechteinhabers illegal. #4 Darf ich Noten zur Probenarbeit kopieren, wenn ich die Originale im Konzert verwende? Siehe #3. #5 Darf ich einzelne Seiten von Noten kopieren, um Umblättern zu vermeiden? Siehe #3. Seite 1 von 5
2 #6 Darf ich bereits gekaufte Noten einscannen und auf meinem Tablet verwenden? Noten, die noch urheberrechtlich geschützt sind (siehe #1) dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers/Rechteinhabers gescannt werden. Das Digitalisieren ist wie das klassische Kopieren ein Vervielfältigungsvorgang. Jede Vervielfältigung ohne Einwilligung des Urhebers/Rechteinhabers ist verboten. Nur Werke, bei denen das Urheberrecht erloschen ist, dürfen eingescannt und beispielsweise auf ein Tablet übertragen werden. #7 Sind bei musikalischen Aufführungen GEMA Rechte zu beachten, wenn bereits jeder Musiker eine eigene lizenzierte Notensammlung oder einen Noten Download vorliegen hat? Ja, denn die GEMA verwaltet nicht die grafischen Vervielfältigungsrechte (Kopieren von Noten), sondern die musikalischen Aufführungsrechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte (z. B. das Recht der Vervielfältigung auf CD). Wird geschützte Musik im Gottesdienst vorgetragen, dann ist dies mit dem GEMA Pauschalvertrag bereits abgegolten. Soll geschützte Musik im Rahmen eines Konzertes innerhalb der neuapostolischen Kirche vorgetragen werden, siehe #13. #8 Wir möchten mit unserem Gemeindechor auf einer öffentlichen Veranstaltung singen (außerhalb der Kirche, z.b. Weihnachtsmarkt). Was gilt es zu beachten? Hier gilt es einerseits das Aufführungs und andererseits das grafische Vervielfältigungsrecht zu beachten. Zum Aufführungsrecht: Das Konzert muss bei der GEMA direkt anmeldet werden mithilfe des hier erhältlichen Formulars: formulare/tarif e/ Zum grafischen Vervielfältigungsrecht: Grundsätzlich sollte aus Originalnoten gesungen werden. Müssen Kopien angefertigt werden, ist eine Kopiergenehmigung beim Rechteinhaber (siehe #2) einzuholen. #9 Ich möchte einen urheberrechtlich geschützten Text in der Gemeinde vortragen. Was muss ich beachten? Werden urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich vorgetragen, ist das Vortragsrecht zu beachten. Dieses Recht wird stellvertretend für die Urheber von der VG WORT wahrgenommen. Die Genehmigung für den Vortrag ist vom Veranstalter/Vortragenden spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der VG WORT einzuholen. Hierfür kann folgendes Online Formular verwendet werden: Seite 2 von 5
3 #10 Für welche Lieder gilt die vereinfachte Kopienregelung des Bischoff Verlags? Die vereinfachte Kopienregelung (Melden der Anzahl der kopierten Seiten mit Angabe der Quelle, der Nummer und des Titels an den zuständigen Musikfachberater) gilt nur für Noteneditionen, bei denen die Neuapostolische Kirche International der Herausgeber ist. Dies ist in der Regel am aufgedruckten Kirchenemblem auf schwarzem Einband zu erkennen sowie auf der Impressums Seite unter der Angabe Herausgeber vermerkt. Die Musikfachberater geben dann die Meldungen weiter an die zuständige Verwaltung der Neuapostolischen Kirche. Diese meldet einmal jährlich an den Bischoff Verlag. Diese Meldung ist Berechnungsbasis für die Erstellung der Lizenzberechnungen. Das Kopieren ist nur dann ohne weitere Schritte gestattet, wenn keine Fremdrechte beim zu kopierenden Lied betroffen sind. Fremdrechte sind daran zu erkennen, wenn in unmittelbarer Nähe des Liedes (meist am Seitenende der ersten Liedseite) oder im Quellenverzeichnis der Notenedition ein Copyright abgedruckt ist, z.b. Carus Verlag. Bei allen anderen Noteneditionen (Label oder ) gilt die vereinfachte Kopienregelung nicht. Für diese Sammlungen bieten wir in unserem Onlineshop verlag.de/ lizenzierte Noten zum Download an, sofern die Werke nicht bei Fremdverlagen geschützt sind. Nach Auswahl der Lieder bitte nach folgendem Schema vorgehen: Seite 3 von 5
4 #11 Dürfen wir, wenn unser Chor nicht singfähig ist, von einer CD oder DVD des Bischoff Verlages im Gottesdienst/Seniorenstunde/Gemeindefest/etc. Lieder einspielen? Ja, der Pauschalvertrag mit der GEMA deckt dies ab. #12 Ich möchte eine Sammel Notenmappe erstellen, damit mein Chor nicht unzählige einzelne Notenhefte mitführen muss. Was muss ich beachten? Soll eine Sammelmappe erstellt werden, dann greift das grafische Vervielfältigungsrecht, sofern die zu kopierenden Werke urheberrechtlich geschützt sind (siehe #1). Bevor geschützte Werke kopiert werden, müssen bei den jeweiligen Rechteinhabern Abdruckgenehmigungen eingeholt werden (siehe #2). #13 Ich möchte mit meinem Chor / Orchester / Instrumentalensemble ein Konzert gestalten. Was muss ich alles beachten? a) Das musikalische Aufführungsrecht: Ist die NAK der Veranstalter, muss das Konzertprogramm an die zuständige Kirchenverwaltung oder an den Musikfachberater geschickt werden, der es entsprechend weiterleitet. Welche Angaben im Programm enthalten sein müssen, siehe #13. Ist die NAK nicht der Veranstalter, dann muss das Konzert bei der GEMA direkt anmeldet werden mithilfe des hier erhältlichen Formulars: formulare/tarif e/ b) Das grafische Vervielfältigungsrecht: Grundsätzlich sollte aus Originalnoten gesungen werden. Müssen Kopien angefertigt werden, ist eine Kopiergenehmigung beim Rechteinhaber (siehe #2) zu erwerben. #14 Welche Angaben müssen in einem Konzertprogramm enthalten sein? Die Konzertprogramme müssen bestimmte Informationen enthalten, die der GEMA die genaue Abrechnung der aufgeführten Werke ermöglichen: Veranstalter ( Neuapostolische Kirche ) Ort (z. B. Stadthalle Offenbach ) Datum der jeweiligen Veranstaltung Unverzichtbar sind im Programm ferner für jedes aufgeführte Werk genaue Angaben zu: Titel (vollständige, ungekürzte Titelangabe) Textdichter (Vor, Zuname und Lebensdaten) bzw. Hinweise zu vertonten Bibelstellen Komponist (Vor, Zuname und Lebensdaten) ggf. Bearbeiter (Vor, Zuname und Lebensdaten) Ausführende (z. B. Gemischter Chor, Männerchor, Gemischter Chor und Orchester ) Seite 4 von 5
5 Sofern die Ausführenden alle oder mehrere aufeinander folgende Programmpunkte bestreiten, können die Angaben sich selbstverständlich auf das vollständige Programm oder den betreffenden Programmblock beziehen. Es muss in jedem Fall deutlich erkennbar sein, in welcher Besetzung die einzelnen Musikstücke aufgeführt wurden. Eventuelle Zugaben zum festgelegten Programm sind vom verantwortlichen Dirigenten in das zur Weitergabe bestimmte Programm Exemplar einzutragen. Die Frage, ob ein Programm urheberrechtlich geschützte oder möglicherweise ausschließlich freie Musikwerke enthält, wird von der GEMA im Rahmen ihrer Programmauswertung, nicht dagegen vom Veranstalter beantwortet. Somit sind ausnahmslos alle Programme einzureichen. Seite 5 von 5
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