LEP LANDESETAPPENPLAN
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- Klaus Franke
- vor 6 Jahren
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1 LEP LANDESETAPPENPLAN LAND KÄRNTEN Kärntner Landes-Etappen-Plan Vorschläge zu den Leitlinien und zu den Arbeits-Gruppen
2 Hinweis: Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben, damit ihn alle Menschen leichter lesen und verstehen können. Wenn Sie ein unterstrichenes Wort nicht verstehen, können Sie es im Wörterbuch nachschauen. Sie finden das Wörterbuch ab Seite 20. Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich A1: am leichtesten verständlich Seite 2 von 24
3 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen... 4 Die 9 Leitlinien... 5 Leitlinie 1: Barrierefreiheit... 5 Leitlinie 2: Beschäftigung... 7 Leitlinie 3: Anerkennung und Schulung... 9 Leitlinie 4: Bildung Leitlinie 5: Gesundheit und Schutz vor Gewalt Leitlinie 6: Gleichstellung Leitlinie 7: Selbst-bestimmtes Leben Leitlinie 8: Teilhaben am Leben mit anderen Leitlinie 9: Daten Wörterbuch Seite 3 von 24
4 Allgemeine Informationen Es gibt 9 große Bereiche im LEP. Diese Bereiche heißen Leitlinien. Die 9 Leitlinien sind: Leitlinie 1: Barrierefreiheit Leitlinie 2: Beschäftigung Leitlinie 3: Anerkennung und Schulung Leitlinie 4: Bildung Leitlinie 5: Gesundheit und Schutz vor Gewalt Leitlinie 6: Gleichstellung Leitlinie 7: Selbst-bestimmtes Leben Leitlinie 8: Teilhaben am Leben mit anderen Leitlinie 9: Daten Für jede Leitlinie gibt es eine Arbeits-Gruppe. Es gibt also 9 Arbeits-Gruppen. Die Steuerungs-Gruppe entscheidet mit, wer in den Arbeits-Gruppen mitarbeiten darf. Frau Barbara Werner leitet 2 Arbeits-Gruppen. Eine Arbeits-Gruppe ist die Arbeits-Gruppe 4. Diese Arbeits-Gruppe bespricht die Leitlinie 4: Bildung. Frau Barbara Werner leitet auch die Arbeits-Gruppe 8. Diese Arbeits-Gruppe bespricht die Leitlinie 8: Teilhaben am Leben mit anderen. Herr Thomas Stenitzer leitet alle anderen 7 Arbeits-Gruppen. Seite 4 von 24
5 Die 9 Leitlinien Leitlinie 1: Barrierefreiheit In der Leitlinie 1 geht es um den Artikel 9 der UN-Konvention. Darin steht, dass es für Menschen mit Behinderung keine Hindernisse geben soll. Alles soll so sein, dass Menschen mit Behinderung es gut benutzen können. Dazu gehören auch Informationen. In der Leitlinie 1 gibt es diese Themen zur Barrierefreiheit: Verwirklichung des Behinderten-Gleichstellungs-Gesetzes in Kärnten Gebäude und Plätze Verkehrsmittel wie zum Beispiel Bus oder Zug Barrierefreie Informationen und Verständigung Veranstaltungen vom Land Kärnten und von den Kärntner Gemeinden Seite 5 von 24
6 An der Leitlinie 1 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: Abteilung 2 der Kärntner Landesregierung Abteilung 3 der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 der Kärntner Landesregierung Abteilung 9 der Kärntner Landesregierung wenn gewünscht auch die Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung Landes-Immobilien-Gesellschaft Kärnten Diese kümmert sich um die Gebäude, die dem Land gehören. Städte und die Gemeinden Sozial-Ministerium-Service Das war früher das Bundessozialamt. Expertinnen und Experten für Barrierefreiheit ÖZIV Kärnten Reinhold Kitz, für technische Fragen am Computer Interessens-Vertreterinnen und Interessens-Vertreter Expertinnen und Experten in eigener Sache Seite 6 von 24
7 Leitlinie 2: Beschäftigung In der Leitlinie 2 geht es um den Artikel 27 der UN-Konvention. Darin steht, dass Menschen mit Behinderung das gleiche Recht auf bezahlte Arbeit haben wie alle anderen. In der Leitlinie 2 gibt es diese Themen zur Beschäftigung: Arbeits-Stellen, die an die Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung angepasst sind Zugang zu normalen Arbeits-Stellen Menschen mit Behinderung mit eigener Firma Kärntner Chancen-Gleichheits-Gesetz, Paragraf 11: zum Beispiel Anlehre Menschen mit Behinderung sollen leichter zwischen Arbeits-Modellen wechseln können. Menschen mit Behinderung sollen probieren können zu arbeiten. Menschen mit Behinderung sollen in dieser Probe-Zeit keine Leistungen verlieren. Zum Beispiel die Familien-Beihilfe. neue Arbeits-Modelle für Menschen mit Behinderung Seite 7 von 24
8 An der Leitlinie 2 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: Städte und die Gemeinden Sozial-Ministerium-Service Das war früher das Bundessozialamt. wenn gewünscht auch die Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung Arbeits-Markt-Service Das Arbeits-Markt-Service ist für die arbeitslosen Menschen zuständig. Die Abkürzung ist AMS. Das spricht man so: A Em Es. Arbeiterkammer Die Arbeiterkammer ist für Menschen zuständig, die einen Arbeitsplatz haben. Wirtschaftskammer Die Wirtschaftskammer ist für die Firmen zuständig. Pensions-Versicherungs-Anstalt Sozial-Versicherungs-Anstalten Das sind zum Beispiel die Krankenkassen. Leiter der Interessens-Vertretung der österreichischen Industrie Zur Industrie gehören alle Firmen, die etwas herstellen. Zur Industrie gehören zum Beispiel Auto-Hersteller. andere Organisationen wie zum Beispiel große Firmen Firmen wie ABC oder autark Diese haben schon Arbeits-Modelle für Menschen mit Behinderung. Interessens-Vertreterinnen und Interessens-Vertreter Expertinnen und Experten in eigener Sache Seite 8 von 24
9 Leitlinie 3: Anerkennung und Schulung In der Leitlinie 3 geht es um den Artikel 8 der UN-Konvention. Darin steht, dass alle Menschen Menschen mit Behinderung anerkennen sollen. In der Leitlinie 3 gibt es diese Themen zur Anerkennung und Schulung: auf Menschen mit Behinderung und ihre Bedürfnisse aufmerksam machen Firmen sollen Menschen mit Behinderung akzeptieren Menschen in den Gemeinden sollen Menschen mit Behinderung akzeptieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Behörden auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung aufmerksam machen Projekte in Schulen An der Leitlinie 3 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: wenn gewünscht auch die Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung Interessens-Vertreterinnen und Interessens-Vertreter Expertinnen und Experten in eigener Sache Medien Medien sind zum Beispiel Zeitungen, das Fernsehen oder das Internet. Netzwerk Verantwortung zeigen Expertinnen und Experten der Fach-Hochschule in Kärnten Seite 9 von 24
10 Leitlinie 4: Bildung In der Leitlinie 4 geht es um den Artikel 24 der UN-Konvention. Darin steht, dass Menschen mit Behinderung das gleiche Recht auf Lernen haben wie alle anderen. Menschen mit Behinderung haben auch das Recht, mit anderen Menschen zusammen zu lernen. In der Leitlinie 4 gibt es diese Themen zur Bildung: inklusive Kindergärten Pflichtschulen höhere Schulen, Fach-Hochschulen, Universitäten und viele andere Schulen für Erwachsene Schulungen für Personen, die in den Bereichen der Bildung arbeiten Schulungen für Lehrerinnen und Lehrer und alle anderen, die mit Bildung zu tun haben Unterstützung für Menschen mit Behinderung in der Arbeit oder in der Schule, zum Beispiel Assistenz in der Schule An der Leitlinie 4 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung Abteilung 6 der Kärntner Landesregierung Abteilung 10 der Kärntner Landesregierung Landesschulrat Er ist für die Schulen zuständig. Universität, Fach-Hochschulen, Pädagogische Hochschule, Schulen für Sozial-Betreuungs-Berufe und viele andere Städte und Gemeinden Interessens-Vertreterinnen und Interessens-Vertreter Expertinnen und Experten in eigener Sache Seite 10 von 24
11 Leitlinie 5: Gesundheit und Schutz vor Gewalt In der Leitlinie 5 geht es um die Artikel 10, 11, 14, 15, 16, 17, 22 und 25 der UN-Konvention. Im Artikel 10 steht, dass alle Menschen leben dürfen. Im Artikel 11 steht, dass man Menschen mit Behinderung in Gefahren-Situationen genauso schützen muss wie alle anderen, zum Beispiel bei Katastrophen. Im Artikel 14 steht, dass Menschen mit Behinderung das gleiche Recht auf Freiheit haben wie alle anderen. In den Artikeln 15, 16 und 17 steht, dass niemand Menschen mit Behinderung Gewalt antun darf. Menschen mit Behinderung darf man auch nicht foltern oder missbrauchen. Im Artikel 22 steht, dass Menschen mit Behinderung ein Recht auf eine Privat-Sphäre haben. Das spricht man so aus: Privat-Sfäre. Im Artikel 25 steht, dass Menschen mit Behinderung das Recht auf eine gute Gesundheits-Versorgung haben. So, wie alle anderen auch. In der Leitlinie 5 gibt es diese Themen zur Gesundheit und zum Schutz vor Gewalt: Vorsorge Therapie Reha Leistungen für die Pflege Leistungen für Betreuung Schulungen für Fachkräfte Schutz vor Gewalt Seite 11 von 24
12 An der Leitlinie 5 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: Abteilung 5 der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung Ärztekammer Diese vertritt die Interessen der Ärztinnen und Ärzte. KABEG Die KABEG ist verantwortlich für die Landes-Krankenhäuser in Kärnten. Pensions-Versicherungs-Anstalt Sozial-Versicherungs-Anstalten Das sind zum Beispiel die Krankenkassen. Patienten-Anwaltschaft Pflege-Anwaltschaft Menschen, die im Reha Bereich arbeiten Gewalt-Schutz-Zentrum Polizei Städte und Gemeinden Interessens-Vertreterinnen und Interessens-Vertreter Expertinnen und Experten in eigener Sache Seite 12 von 24
13 Leitlinie 6: Gleichstellung In der Leitlinie 6 geht es um die Artikel 5, 6, 7, 12, 13, 23 und 28 der UN-Konvention. Im Artikel 5 steht, dass kein Mensch wegen seiner Behinderung schlechter behandelt werden darf als andere Menschen. Im Artikel 6 steht, dass es Frauen und Mädchen mit Behinderung oft doppelt so schwer haben, weil sie weiblich sind und eine Behinderung haben. Der Artikel 6 sagt deswegen, dass die Staaten diese Ungerechtigkeit ändern sollen. Im Artikel 7 steht, dass alle Kinder die gleichen Rechte haben, egal ob mit Behinderung oder ohne. Im Artikel 12 steht, dass jeder Mensch mit Behinderung vor dem Gesetz die gleichen Rechte hat wie alle anderen Menschen. Im Artikel 13 steht, dass Menschen mit Behinderung die gleiche Hilfe bekommen müssen wie andere Menschen, damit sie ihre Rechte durchsetzen können. Im Artikel 23 steht, dass Menschen mit Behinderung genauso wie alle anderen Menschen in einer Familie leben dürfen. Menschen mit Behinderung dürfen mit einem Partner oder einer Partnerin zusammen leben, wenn sie dies möchten. Menschen mit Behinderung dürfen auch heiraten, wenn sie dies möchten. Menschen mit Behinderung dürfen auch Kinder kriegen, wenn sie dies möchten. Im Artikel 28 steht, dass Menschen mit Behinderung genug zum Leben haben müssen. So, wie alle anderen auch. Seite 13 von 24
14 In der Leitlinie 6 gibt es diese Themen zur Gleichstellung: gleiche Chancen für Menschen mit Behinderung bei Bewerbungen beim Land Kärnten und bei den Gemeinden Gesetze des Landes Kärnten überprüfen Menschen, die man wegen mehreren Dingen schlechter behandelt Zum Beispiel behandelt jemand Frauen mit Behinderung schlechter, weil sie weiblich und behindert sind. gleiche Chancen für Kinder mit Behinderung wie für Kinder ohne Behinderung Menschen mit Behinderung müssen bei einer Behörde gleich behandelt werden wie alle anderen. An der Leitlinie 6 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: Abteilung 1 der Kärntner Landesregierung Abteilung 3 der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung Personen, die für Frauen und Gleichbehandlungs-Angelegenheiten zuständig sind Jugend-Anwaltschaft Städte und Gemeinden Interessens-Vertreterinnen und Interessens-Vertreter Expertinnen und Experten in eigener Sache Seite 14 von 24
15 Leitlinie 7: Selbst-bestimmtes Leben In der Leitlinie 7 geht es um die Artikel 18, 19, 22, 23 und 28 der UN-Konvention. Im Artikel 18 steht, dass Menschen mit Behinderung genauso wie alle anderen Menschen sich aussuchen dürfen, wo sie leben möchten. Im Artikel 19 steht, dass Menschen mit Behinderung genauso wie alle anderen Menschen sich aussuchen dürfen, wie sie leben möchten. Im Artikel 22 steht, dass Menschen mit Behinderung genauso wie alle anderen Menschen ein Recht auf eine Privat-Sphäre haben. Das spricht man so aus: Privat-Sfäre. Im Artikel 23 steht, dass Menschen mit Behinderung genauso wie alle anderen Menschen in einer Familie leben dürfen. Menschen mit Behinderung dürfen mit einem Partner oder einer Partnerin zusammen leben, wenn sie dies möchten. Menschen mit Behinderung dürfen auch heiraten, wenn sie dies möchten. Menschen mit Behinderung dürfen auch Kinder kriegen, wenn sie dies möchten. Im Artikel 28 steht, dass Menschen mit Behinderung genug zum Leben haben müssen. So, wie alle anderen auch. Seite 15 von 24
16 In der Leitlinie 7 gibt es diese Themen zum selbst-bestimmten Leben: Bildung Arbeit Wohnen Lebens-Formen Selbst-Vertretungen Sachwalterschaft An der Leitlinie 7 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: Abteilung 2 der Kärntner Landesregierung Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung Städte und Gemeinden Vertretungsnetz (Verein für Sachwalterschaft) BMKz Vertretung von Selbstbestimmt Leben in Kärnten Interessens-Vertreterinnen und Interessens-Vertreter Expertinnen und Experten in eigener Sache Firmen, die Erfahrungen im Bereich des selbst-bestimmten Lebens haben Seite 16 von 24
17 Leitlinie 8: Teilhaben am Leben mit anderen In der Leitlinie 8 geht es um die Artikel 20, 21, 29 und 30 der UN-Konvention. Im Artikel 20 steht, dass sich Menschen mit Behinderung so gut es geht von einer Stelle zur anderen alleine bewegen können. Dafür soll es die die benötigte Hilfe geben. Im Artikel 21 steht, dass Menschen mit Behinderung genauso wie alle anderen Menschen das Recht auf eine eigene Meinung haben. Menschen mit Behinderung sollen auch genauso wie alle anderen Menschen zu Informationen kommen und diese auch weitergeben. Dafür sollen sie die Unterstützung bekommen, die sie brauchen. Im Artikel 29 steht, dass Menschen mit Behinderung genauso wie alle anderen Menschen mitbestimmen dürfen. Sie dürfen in ihrem Staat mitentscheiden. Zum Beispiel dürfen sie Politikerinnen und Politiker wählen. Im Artikel 30 steht, dass es Menschen mit Behinderung genauso wie allen anderen Menschen möglich sein soll, in ihrer Freizeit überall mit dabei zu sein. Das heißt zum Beispiel, dass Menschen mit Behinderung genauso wie alle anderen Menschen Kinos, Theater, Museen, Bibliotheken und andere Orte besuchen können. Seite 17 von 24
18 In der Leitlinie 8 gibt es diese Themen zur Teilhabe am Leben mit anderen: Persönliche Assistenz und Assistenz-Leistungen Persönliches Budget Transportmöglichkeiten technische Hilfsmittel Teilhabe am kulturellen Leben, Erholung, Freizeit und Sport Probleme der Rand-Regionen Rand-Regionen sind zum Beispiel Dörfer. An der Leitlinie 8 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: Abteilung 4 der Kärntner Landesregierung Abteilung 7 der Kärntner Landesregierung Städte und Gemeinden Vertreterinnen und Vertreter der Verkehrs-Betriebe Firmen, die Erfahrungen aus dem Bereich haben Interessens-Vertreterinnen und Interessens-Vertreter Expertinnen und Experten in eigener Sache Kärntner Tourismus-Verband Selbsthilfe-Gruppen ÖZIV BMKz Vertretung von Selbstbestimmt Leben in Kärnten Seite 18 von 24
19 Leitlinie 9: Daten In der Leitlinie 9 geht es um den Artikel 31 der UN-Konvention. Im Artikel 31 steht, dass Österreich Informationen über die Lebens-Situation von Menschen mit Behinderung sammeln soll. Mit diesen Daten soll Österreich prüfen, wie gut die UN-Konvention in Österreich verwirklicht wird. In der Leitlinie 9 gibt es diese Themen zu Daten: Lebens-Situation von Menschen mit Behinderung Sammeln und Bewerten von Daten, die Menschen mit Behinderung betreffen An der Leitlinie 9 sollen Menschen aus diesen Organisationen arbeiten: Abteilung 1 der Kärntner Landesregierung andere Abteilungen der Kärntner Landesregierung Sozial-Ministerium-Service Das war früher das Bundessozialamt. Arbeits-Markt-Service Das Arbeits-Markt-Service ist für die arbeitslosen Menschen zuständig. Die Abkürzung ist AMS. Arbeiterkammer Die Arbeiterkammer ist für die arbeitenden Menschen zuständig. Wirtschaftskammer Die Wirtschaftskammer ist für die Firmen zuständig. Städte und Gemeinden andere Organisationen Sozial-Versicherungs-Anstalten Das sind zum Beispiel die Krankenkassen. Universität, Fach-Hochschulen, Pädagogische Hochschule Seite 19 von 24
20 Wörterbuch Seite 20 von 24
21 Anwaltschaft In einer Anwaltschaft arbeiten Menschen, die sich sehr gut mit dem Gesetz auskennen. Diese Menschen arbeiten dafür, dass die Rechte und Interessen von ihren Kundinnen und Kunden beachtet werden. Artikel In der UN-Konvention gibt es Bereiche. Diese Bereiche heißen Artikel. Für jedes Thema gibt es einen Artikel. Gesetz In einem Gesetz stehen Regeln. Die Regeln in einem Gesetz können Rechte und Pflichten sein. Diese Regeln gelten für alle Menschen in einem Bundes-Land oder sogar im gesamten Land. Wenn man die Gesetze nicht befolgt, kann man bestraft werden. Manchmal werden bestimmte Gesetze für bestimmte Gruppen von Menschen gemacht. Zum Beispiel das Kärntner Chancen-Gleichheits-Gesetz. In diesem Gesetz stehen die Rechte von Menschen mit Behinderung in Kärnten. Seite 21 von 24
22 LEP Landes-Etappen-Plan Das Land Kärnten arbeitet an einem Plan. Dieser Plan heißt Landes-Etappen-Plan. Die Abkürzung ist LEP. Im LEP soll stehen, was das Land Kärnten bis zum Jahr 2020 für Menschen mit Behinderung tun möchte. Mit dem LEP möchte Kärnten die UN-Konvention verwirklichen. Der LEP soll auch dabei helfen, dass das Land Kärnten die UN-Konvention in Kärnten verwirklicht und einhält. Menschenrechte Menschenrechte sind Bestimmungen, die für alle Menschen auf der ganzen Welt gelten sollten. Damit sollen die Würde und die Rechte der Menschen bewahrt bleiben. Die Würde eines Menschen wird zum Beispiel verletzt, wenn er gefoltert wird. Oder wenn ein Mensch als eine Sklavin oder ein Sklave leben muss. Oder wenn ein Mensch nicht genug zu essen hat. Zum Beispiel steht in den Menschenrechten: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren." Paragraf Ein Paragraf ist ein Teil in einem Gesetz. Seite 22 von 24
23 Sachwalterschaft Sachwalterin oder Sachwalter Manche Menschen bekommen eine Sachwalterin oder einen Sachwalter. Das nennt man Sachwalterschaft. Eine Sachwalterin oder ein Sachwalter ist die gesetzliche Vertretung von einem Mensch mit Behinderung. Ein Gericht bestimmt, wer die Sachwalterin oder der Sachwalter ist. Die Sachwalterin oder der Sachwalter regelt verschiedene Dinge für den Menschen mit Behinderung. Zum Beispiel: das Geld verwalten wenn der Mensch mit Behinderung einen Vertrag machen muss wenn der Mensch mit Behinderung zu einer Behörde muss Die Sachwalterin oder der Sachwalter darf sich aber nicht in alle Dinge im Leben vom Menschen mit Behinderung einmischen. Seite 23 von 24
24 Steuerungs-Gruppe Damit das Land Kärnten den LEP schreiben kann, muss das Land Kärnten viel planen und organisieren. Für diese Planung hat das Land Kärnten eine Gruppe gegründet. Diese Gruppe heißt Steuerungs-Gruppe. In dieser Steuerungs-Gruppe sind Vertreterinnen und Vertreter des Landes Kärnten. Vertreterinnen und Vertreter von Menschen mit Behinderung arbeiten auch in der Steuerungs-Gruppe. In der Steuerungs-Gruppe sind auch Menschen, die sich mit den Problemen von Menschen mit Behinderung besonders gut auskennen. Die Steuerungs-Gruppe leiten Frau Beate Prettner und Herr Dieter Platzer. UN-Konvention UN liest man so: U EN. In der UN sind fast alle Länder der Welt Mitglieder. Die UN passt zum Beispiel auf, dass Länder die Menschenrechte einhalten. Eine Konvention ist ein Vertrag. Bei diesem Vertrag einigen sich viele verschiedene Länder auf eine gemeinsame Sache. Die UN hat eine Konvention gemacht. In dieser Konvention stehen die Rechte der Menschen mit Behinderung auf der ganzen Welt. Sie heißt UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung. Seite 24 von 24
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