MD BD 710/2010 Wien, 9. November 2012
|
|
- Gerda Jaeger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herren Leiter der Magistratsabteilungen 36 und 37 Magistratsdirektion der Stadt Wien Stadtbaudirektion Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) Fax: (+43 1) MD BD 710/2010 Wien, 9. November 2012 MA 37 - Kompetenzstelle Brandschutz (MA 37-KSB); Beistellung von brandschutztechnischen Sachverständigen in behördlichen Verfahren Sehr geehrte Herren Abteilungsleiter! Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012, Zl. MD-OS 249/11 hat die MD-Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit mitgeteilt, dass für die Einrichtung einer Kompetenzstelle Brandschutz in der Magistratsabteilung 37 (MA 37-KSB) die Anpassung der Aufgabenkataloge der Magistratsabteilungen 36, 37 und 68 in der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) mit Wirksamkeit 1. Jänner 2013 vorgemerkt ist (siehe Beilage). Zur Handhabung der in der GEM ab diesem Zeitpunkt neu festgelegten Verpflichtung zur Beistellung von brandschutztechnischen Sachverständigen in behördlichen Verfahren, sofern es sich um Neubauten oder Änderungen handelt, die von wesentlichem Einfluss auf den Brandschutz sind, lege ich auf Basis unserer gemeinsam und im Einvernehmen mit der MA 68 geführten Vorbesprechungen Folgendes fest: 1. Beistellung von brandschutztechnischen Sachverständigen durch die MA 37-KSB in Betriebsanlagenverfahren, ausgenommen Überprüfungen (Revisionen) Die MA 36 hat bei der Begutachtung von Projekten zu beurteilen, ob die Beistellung von Sachverständigen durch die MA 37-KSB zu erfolgen hat. Maßgeblich dafür sind die im
2 2 Folgenden angeführten Kriterien. Sind durch die MA 37-KSB Sachverständige beizustellen, dann sind die relevanten Einreichunterlagen unverzüglich an die MA 37-KSB weiterzuleiten und es ist die verfahrensführende Dienststelle darüber zu informieren. In diesen Fällen ist die MA 37-KSB für alle brandschutztechnischen Fragen im Verfahren zuständig. Kriterien für die Zuständigkeit der MA 37-KSB: Verkaufsstätten (einschließlich Gastgewerbebetriebe) mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als m² oder mehr als zwei in offener Verbindung stehenden Geschoßen Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gästebetten Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient (Betriebsbauten gemäß OIB-Richtlinie 2.1) mit einer Nettogrundfläche je Geschoß von mehr als m² oder mehr als zwei oberirdischen Geschoßen Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9 m (Hochregallager) Betriebsbauten gemäß OIB-Richtlinie 2.1, deren höchster Punkt des Daches mehr als 25 m über dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt Garagen mit Brandabschnittsflächen von mehr als m² Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt Garagensonderformen (z.b. Rampengaragen, befahrbare Parkwendel, Garagen mit automatischen Parksystemen) Gebäude mit einer Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung (Fluchtniveau) von mehr als 90 m Abgesehen von diesen Kriterien kann die MA 36 die Beiziehung der MA 37-KSB auch in anderen, begründeten Fällen vorschlagen. 2. Beistellung von brandschutztechnischen Sachverständigen durch die MA 37-KSB in Verfahren betreffend Veranstaltungsstätten Die MA 36 hat die MA 37-KSB zur Mitwirkung bei der Begutachtung von Projekten mit wesentlichem Einfluss auf den Brandschutz bei Vorliegen nachstehender Kriterien einzubeziehen: Bauwerke für mehr als Personen Bauwerke mit Brandabschnittsflächen von mehr als m²
3 3 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 7 m und mehr als 240 Personen Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Bauwerke, bei denen der Fußboden mehr als 5 m unter dem angrenzenden Gelände liegt oder mit mehr als zwei unterirdischen Geschoßen Gebäude mit mehr als zwei in offener Verbindung stehenden Geschoßen Bauvorhaben, bei denen ein Brandschutzkonzept als Nachweis der brandschutztechnischen Gleichwertigkeit zu den OIB-Richtlinien beiliegt. Abgesehen von diesen Kriterien kann die MA 36 die MA 37-KSB auch in anderen, begründeten Fällen einbeziehen. 3. Beistellung von brandschutztechnischen Sachverständigen durch die MA 37-KSB in sanitätsbehördlichen Verfahren Die MA 37-KSB hat Sachverständige in brandschutztechnischen Belangen bei Krankenhäusern, Pflegeheimen, Geriatriezentren und dergleichen ausgenommen bei Überprüfungen (Revisionen) beizustellen. 4. Beistellung von brandschutztechnischen Sachverständigen der MA 68 in behördlichen Verfahren Die Beiziehung der MA 68 zur Mitwirkung bei der Begutachtung von Projekten erfolgt grundsätzlich im Wege der MA 37-KSB. Diese Vorgehensweise gilt bei allen behördlichen Verfahren, ausgenommen Überprüfungen (Revisionen). Die MA 37-KSB hat die Expertise der MA 68 einzuholen, wenn dies zur Beurteilung von Fragen der Brandbekämpfung, der Personenrettung im Brandfall sowie spezieller Fragen zum baulichen und/oder anlagentechnischen Brandschutz bei komplexen Projekten erforderlich ist. Komplexe Projekte sind u.a.: Projekte, bei denen wegen der schlechten Zufahrtsmöglichkeiten bzw. Problemen beim Einsatz von Hochrettungsgeräten der Feuerwehr eine Menschenrettung und Einsatzdurchführung wesentlich erschwert sein könnte, Projekte großen Umfanges mit besonderes großer Brandgefahr oder besonderer Personengefährdung (z.b. Tanklager, Kraftwerke, großflächige Verbauten), Projekte, bei denen umfangreiche Anlagen, Maßnahmen oder Einrichtungen für die Menschenrettung, für den technischen Brandschutz, für die Löschwasserversorgung oder für den Betriebsbrandschutz vorgesehen sind sowie
4 4 Projekte, bei denen die Einsatzerfahrung der MA 68 bei der Beurteilung der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit von Brandschutzkonzepten, gegebenenfalls auch von Nachweisen unter Verwendung von Ingenieurmethoden, erforderlich ist. Bei allfällig auftretenden fachlichen Differenzen zu brandschutztechnischen Fragen oder zu den o.a. Kriterien zwischen Amtssachverständigen der MA 36 und der MA 37-KSB ist mir der Sachverhalt zu berichten, sodass eine einheitliche, abgestimmte Vorgangsweise festgelegt werden kann. Ich ersuche, alle erforderlichen Vorbereitungen für die neuen Vorgangsweisen rasch in Angriff zu nehmen und sicherzustellen, dass die MA 37-KSB mit 1. Jänner 2013 ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Weiters ersuche ich, alle verfahrensführenden Dienststellen rechtzeitig über die neuen Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe zu informieren und Detailabstimmungen auf Basis der bereits gemeinsam erarbeiteten Prozesse vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Der Gruppenleiter: e.h. OStBR Dipl.-Ing. Ernst Schlossnickel Dipl.-Ing. Hermann Wedenig Senatsrat Beilage: MD-OS 249/11 vom 9. Oktober 2012
5 5 Zur gefälligen Kenntnisnahme: Frau Stadtbaudirektorin MD-Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit Magistratsdirektor Gruppe Koordination Magistratsdirektor Gruppe Magistratische Bezirksämter und Sofortmaßnahmen Herrn Bereichsleiter für Finanzmanagement - der GGr. für Gesundheit und Soziales MD-BD, Gruppe Hochbau Nachrichtlich an: Magistratsabteilung 22 Magistratsabteilung 40 Magistratsabteilung 63 Magistratsabteilung 68 Magistratisches Bezirksamt für den 1., 8. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 4., 5. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 6., 7. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 13., 14. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 20. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk
A K T E N V E R M E R K
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690 Fax:
MehrA K T E N V E R M E R K
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690 Fax: (+43
MehrMA 63, Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 22, Maßnahmen des Magistrats der Stadt Wien zur. Verringerung der Lichtverschmutzung
TO 28 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - 22-1/13 MA 63, Maßnahmenbekanntgabe
MehrSTADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien
TO 33 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA V - 22-1/13
MehrMD BD 1516/2003 Wien, 31.März 2005
Magistratsdirektion der Stadt Wien Stadtbaudirektion Gruppe Baubehördliche Angelegenheiten und Umwelttechnik Dresdner Straße 75, 1. Stock, Tür 136 1200 Wien Tel.: (+43 1) 4000-82 640 Fax: (+43 1) 4000-99-82
MehrAK T E N V E R M E R K
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690 Fax:
MehrA K T E N V E R M E R K
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: +43 1 4000 82690 Fax: +43
MehrBrandschutz Aufgaben und Herausforderungen
Brandschutz Aufgaben und Herausforderungen Ing. Peter Kovacs Leiter des Objektmanagements in der MA 34 Vorstandsvorsitzender-Stv. der Facility Management Austria Leiter des AK Facility Management im Österreichischen
MehrMD BD 1516/2003 Wien, 14. Mai 2008 A K T E N V E R M E R K
Magistratsdirektion der Stadt Wien Stadtbaudirektion Gruppe Tiefbau Rathaus, Stieg 5, 2. Stock Tür 410 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000-82 620 Fax: (+43 1) 4000-99-82 620 E-Mail: tb@mbd.magwien.gv.at www.wien.at/mdbd/
MehrAktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA 37/01516/2013 DI in Eder 01/4000-37201 Wien, 15. Jän 2013 Senatsrätin
Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37200 Telefax: (+43 1) 4000-99-37200
MehrSachbearbeiter/in: DI in Eder Senatsrätin
Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37200 Telefax: (+43 1) 4000-99-37200
MehrBarrierefreies Planen und Bauen in Wien Zusammenfassung baurechtlicher Interpretationen
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe Ebendorferstraße 4, 3. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690 Fax: (+43
MehrBauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe
Bauamt Novellierung Begriffe Begriffe 2 Begriffe Art. 2 BayBO Begriffe 3 Änderungen:» Gebäudeklassen (Art. 2 Abs. 3 BayBO) (sonstige) bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO)» Sonderbauten (Art. 2 Abs.
MehrA K T E N V E R M E R K
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Behördliche Verfahren und Vergabe Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: (+43 1) 4000 82690 Fax: (+43
MehrFachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017
Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - Grundlagen und Sonderbaueinstufung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz
MehrÖsterreichisches Institut für Bautechnik OIB /14 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.2
- Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Entwurf: Juni 2014 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche
MehrOIB-Richtlinien Brandschutz
OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bislang eine)
MehrHarmonisierung bautechnischer Vorschriften
Harmonisierung bautechnischer Vorschriften Die OIB- Harmonisierung bautechnischer Vorschriften Die OIB-Richtlinien OStBRin Dipl.-Ing.in Irmgard Eder Leiterin der MA 37 Gruppe B (Baulicher Brand-, Wärme-
MehrOIB RICHTLINIEN DIE P RAKTISCHE PRAKTISCHE UMSETZUNG UMSETZUNG
OIB RICHTLINIEN DIE PRAKTISCHE UMSETZUNG Das Baurecht ist ein dynamischer Prozess und ändert sich ständig. Es wird den neuesten Erkenntnissen der Technik und Wirtschaft angepasst. Im Zuge einer Harmonisierung
MehrInhaltsverzeichnis. Gesamtübersicht. Einführung zu den OIB-Richtlinien 18
Inhaltsverzeichnis Gesamtübersicht Einzelübersicht 7 Abkürzungsverzeichnis 13 1 OIB-Richtlinien 18 Einführung zu den OIB-Richtlinien 18 1.1 OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
MehrLAVAK Kärnten (OIB-Richtlinien) OIB-Richtlinie 2. Brandschutz. (Ausgabe: April 2007) Oktober 2011 Jansche 1
OIB-Richtlinie 2 Brandschutz (Ausgabe: April 2007) 1 12 Brandschutz 13 Tragfähigkeit der baulichen Anlagen im Brandfall 14 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage 15 Ausbreitung
MehrBrandschutz im Industrie- und Gewerbebau
www.bauforumstahl.de Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. Hans-W. Girkes Goldbeck GmbH Muster-Industriebaurichtlinie 03 / 2000 Büro- und Verwaltungsgebäude DASt Richtlinie 019 2 Industriebau
Mehr- Richtlinie 2.2. Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks. Ausgabe: Oktober 2011
- Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Ausgabe: Oktober 2011 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche
MehrFreistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip
Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Hamburg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO Hamburg, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7mund nicht mehr als
MehrBrandschutzkonzepte Ingenieurmethoden
Brandschutzkonzepte Ingenieurmethoden brandrat ZT GesmbH. Dipl.-Ing. Frank Peter Ingenieurkonsulent für Maschinenbau Brandschutz Consulting und Engineering A-1050 Wien Strobachgasse 4 T: +43 1 581 08 67
MehrOIB-Richtlinien Brandschutz
OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 OIB-Richtlinie 2 maximal zwei Wohnungen
MehrFLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG KOMPETENZ IM BRANDSCHUTZ
FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG BRANDSCHUTZTECHNIK ICB Engineering GmbH leistet als Ingenieurbüro eine umfangreiche Planungs-, Beratungs- und Prüfungsleistung für Brandschutzanlagen. In Industrie und
MehrUmgang mit brandschutztechnischen Anforderungen gemäß OIB-Richtlinien bei Zu- und Umbauten eine baubehördliche Betrachtung
Umgang mit brandschutztechnischen Anforderungen gemäß OIB-Richtlinien bei Zu- und Umbauten eine baubehördliche Betrachtung SR in MA 37 Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Inhalt gesetzliche Grundlagen an
MehrBrandschutzkonzepte für Industriegebäude Wintersemester 2016/2017
ZIELSETZUNG DES TAGES Brandschutzkonzepte für Industriegebäude Wintersemester 2016/2017 Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz 1 Einstufung von Industriebauten und M IndBauRL
MehrOIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten
OIB-Richtlinien 2015 16. Internationales Hüttenfachsymposium Benediktbeuern OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2016-02-26 OIB-Richtlinien 2015 Grundlagen
MehrEINFÜHRUNG UND GESETZLICHE GRUNDLAGEN
EINFÜHRUNG UND GESETZLICHE GRUNDLAGEN Quelle: http://meinlb.de/wp-content/uploads/2013/01/fotolia_41761883_m-1024x768.jpg Reg.-Rat. Georg Leitinger gerichtlich beeideter Sachverständiger für barrierefreie
MehrAK T E N V E RM ER K
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: +43 1 4000 82690 Fax: +43
MehrAuswirkungen der Baugesetze auf den abwehrenden Brandschutz
Auswirkungen der Baugesetze auf den abwehrenden Brandschutz Michael Kastner Abteilung Vorbeugender Brandschutz Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 1 Auswirkungen der Baugesetze Vortragsinhalte Gesetzliche
MehrOIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks
OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks zu Punkt der OIB-RL-2.2 2.1 Beziehen sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand bei überdachten Stellplätzen innerhalb
MehrOIB-RICHTLINIE. Brandschutz bei. und Parkdecks. RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien
RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien OIB-RICHTLINIE 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB-330.2-013/15 MÄRZ 2015 Diese Richtlinie basiert
MehrBrandschutz im Industrie- und Gewerbebau
www.bauforumstahl.de Brandschutz im Industrie- und Gewerbebau Dipl.-Ing. Hans-W. Girkes Goldbeck GmbH Muster-Industriebaurichtlinie 03 / 2000 2 Geltungsbereich Sie gilt für Industriebauten. 4 Geltungsbereich
MehrOIB Richtlinie 2 Brandschutz
OIB Richtlinie 2 Brandschutz zu Punkt der OIB-RL-2 0 Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?
MehrMehr Information unter:
BERUFSFEUERWEHR DER STADT WIEN Geschäftsgruppe D Vorbeugender Brandschutz, Brandschutzbüro BVB, Planbüro Inspektionsrauchfangkehrer Büro Vorbeugender Brandschutz (BVB) 1020 Wien, Engerthstraße 216a Telefon:
MehrDie Ministerin. für die Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 6. Oktober 2017
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin M HKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Herrn Andre Kuper MdL
MehrEinführung in die DIN Baulicher Brandschutz im Industriebau
Einführung in die DIN 18 230 Baulicher Brandschutz im Industriebau Gliederung 1. Anwendungsbereiche der DIN 18230 2. Wichtige Begriffe 3. Äquivalente Branddauer 4. Erforderliche Feuerwiderstandsdauer 5.
MehrBau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG
Bau- und Feuerpolizei DER RETTUNGSWEG Der Rettungsweg OIB RICHTLINIE 2 Brandschutz März 2015 5 Flucht- und Rettungswege 5.2 Rettungswege OIB RL 2 5.1 Fluchtwege 5.1.1 Von jeder Stelle jedes Raumes ausgenommen
MehrLandratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008
Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes
MehrNeue bautechnische Vorschriften, Brandschutzkonzepte und Umgang mit gesetzlichen Abweichungen
OIB-Richtlinien - Neue bautechnische Vorschriften, Brandschutzkonzepte und Umgang mit gesetzlichen Abweichungen Dipl.-Ing. Christian Drexler Kersken + Kirchner GmbH Sachverständige für baulichen Brandschutz
MehrBrandschutz in der Landwirtschaft
Brandschutz in der Landwirtschaft 1 Steiermärkisches Bautechnikverordnung Mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten: Steiermärkisches Bautechnikverordnung 2 OIB Brandschutz OIB RL 2 Brandschutz OIB RL 2.1 Brandschutz
MehrÖsterreichisches Institut für Bautechnik OIB /15 OIB-Richtlinie Richtlinie 2.2
-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks Ausgabe: März 2015 0 Vorbemerkungen... 2 1 Begriffsbestimmungen... 2 2 Überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche
MehrInhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken
Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken Erlass vom 1 Schutzziel 2 Geltungsbereich 3 Flächen für die Feuerwehr 4 Lagerung von Stoffen in
MehrBrandschutzkonzepte für Bestandsgebäude Praktische Hinweise für Architekten
Brandschutzkonzepte für Bestandsgebäude Praktische Hinweise für Architekten Referent: Dipl.- Ing. Oliver Hilla Bauaufsichtlich zugelassener Prüfsachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Vorsitzender
MehrN Ö B a u t e c h n i k v e r o r d n u n g Brandschutz. NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien. Stand:
NÖ Bautechnikverordnung neu! Umsetzung der OIB-Richtlinien Stand: 11.12.2014 NÖ BTV 2014 3 Verweise auf OIB-Richtlinien Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3, 7, 8 RL 2 RL 2.1 Betriebsbauten RL 2.2 Garagen, überdachte
MehrA K T E N V E R M E R K
Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Bauten und Technik Stadtbaudirektion Gruppe Umwelttechnik und behördliche Verfahren Rathausstraße 8, 1. Stock 1082 Wien Tel.: +43 1 4000 82690 Fax: +43
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/26149/2014-9 Wien,
Mehr85. Verordnung. der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung
85. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung Auf Grund des 21 Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/ 2007, wird verordnet: Die Baueingabeverordnung,
MehrB A U B E S C H R E I B U N G
B A U B E S C H R E I B U N G Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Maßnahme mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umstände, insbesondere
MehrWIENSTROM GmbH, Nachprüfung der Abbrucharbeiten. von Schornsteinen im Kraftwerk Simmering
TO 10 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 210-1/08 WIENSTROM
MehrSatzung. Zweck der Brandschau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14. 12. 2009, geändert durch
MehrAnforderungen an die Stellungnahme des Hygieneteams (HYT) bei Neu-,, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten. Dr. Karl Fink 16.
STARTFOLIE Anforderungen an die Stellungnahme des Hygieneteams (HYT) bei Neu-,, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten Dr. Karl Fink 16. Juni 2011 Voraussetzungen für qualifizierte Stellungnahmen des Hygieneteams:
MehrDer Brandschutz aus baurechtlicher Sicht. Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1
Der Brandschutz aus baurechtlicher Sicht Dipl.-Ing. Jost Rübel Referatsleiter VI.1 Grundsätze des Bauordnungsrechts: - Personen sollen sich aus Gebäuden selbst retten können. (2 bauliche Rettungswege,
MehrMuster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU
Muster-Beherbergungsstättenverordnung a) (M-BeVO) der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Fassung Dezember 2000 Aufgrund von 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b)c) wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich
MehrWesentliche Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen gemäß Bauverordnung - BauVO
Inhalt Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Wesentliche Anforderungen an das Brandverhalten von n gemäß Bauverordnung BauVO Gesamtnutzfläche
MehrII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar
MehrImpressum. Redaktion: Amschl Michaela, Werner Hiller, Josef Kneisl, Michaela Mathae, Elke Schmidl, MD-OS KS
0 Impressum Medieninhaber und Herausgeber: Magistratsdirektion der Stadt Wien Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit Gruppe Krisenmanagement und Sicherheit Redaktion: Amschl Michaela, Werner Hiller,
MehrRettung mobilitätseingeschränkter Personen
Rettung mobilitätseingeschränkter Personen Anforderungen aus Sicht der Feuerwehr Datum: Vortrag von: Dipl.-Ing. Nils Witte, Stadt Leipzig, Branddirektion 1 Gliederung Ursachen Begriffsbestimmung Maßnahmen
MehrInnovationszirkel und Vorschlagswesen. Ein Merkblatt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Innovationszirkel und Vorschlagswesen Ein Merkblatt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stand: 26.07.2012 Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Julius-Maximilians-Universität
MehrAktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA DI in Eder 01/ Wien, 15. Mai 2015 Senatsrätin
Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37200 Telefax: (+43 1) 4000-99-37200
MehrAktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA 37/01509/2013 DI in Eder 01/ Wien, 15. Jän 2013 Senatsrätin
Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Dresdner Straße 73-75, 2. Stock A - 1200 Wien Telefon: (+43 1) 4000-37200 Telefax: (+43 1) 4000-99-37200
MehrWHITE PAPER. Neue Bauproduktenverordnung (BauPV) Construction Products Regulation (CPR) zum Thema. und. Stand Juni 2017 VORSICHT HOCHLEISTUNG.
WHITE PAPER zum Thema Neue Bauproduktenverordnung (BauPV) und Construction Products Regulation (CPR) Stand Juni 2017 Seite 1 von 6 Allgemeines/Begriffe Historie BauPV Begriff Bauwerk Die Europäische Union
MehrNachweis des baulichen Brandschutzes
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand 22.11.2002 Eingangsvermerk Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Aktenzeichen Bauherrin
MehrRechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW
29.10.2015 Prof. Dr.-Ing. Michael Reick Kreisoberbrandrat Rechtsgrundlagen für Brandschutzgutachten in BW 43 (1) Der Entwurfsverfasser ist verantwortlich, 43 (2) geeignete Fachplaner Beiträge 47 Baurechtsbehörden
MehrRichtlinie Brandschutz Amtshäuser MA 34 Objektmanagement Zentraler Brandschutzsupport Stand:
Richtlinie Brandschutz Amtshäuser MA 34 Objektmanagement Zentraler Brandschutzsupport Stand: 21.11.2014 MA 34 - Objektmanagement - Zentraler Brandschutzsupport - Ing. Peter Kovacs, Ing. Manfred Rössler,
MehrNachweis für den vorbeugenden Brandschutz
Nachweis für den vorbeugenden Brandschutz nach 11 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) (Adresse des Nachweiserstellers) Vorbemerkung: Das Brandschutzkonzept umfasst Seiten einschließlich Deckblatt sowie den
MehrErgänzende spezifische Richtlinie Meldepflicht bei Gefährdung der Kundin/des Kunden von mobilen Betreuungs- und Pflegediensten
Meldepflicht bei Gefährdung der Kundin/des Kunden von mobilen Betreuungs- und Pflegediensten Fonds Soziales Wien Gültig ab 3. Oktober 2014 Version 2.1, August 2014 INHALTSVERZEICHNIS 1. GÜLTIGKEITSBEREICH,
MehrVerkehrstechnische Maßnahmen zur Verhinderung eines solchen Horrorszenariums sind bisher keine bekannt.
Anfrage an MA 18 Sehr geehrte Damen und Herren! Als genauer Beobachter der Planungen zur Stadtentwicklung habe ich den Eindruck gewonnen, dass sich diese Planungen von Verkehrsplanungen zu sehr abgekoppelt
MehrLEITFADEN ABWEICHUNGEN IM BRANDSCHUTZ UND BRANDSCHUTZKONZEPTE
Seite 1 Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte Ausgabe: Leitfaden RL2 Ausgabe Seite 2 INHALTSÜBERSICHT 0 Vorbemerkungen... 3 1 Anwendungsbereich des Leitfadens... 3 2 Schutzziele...
Mehr10. Aufzugstag des TÜV AUSTRIA Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien
Brandschutz und Barrierefreiheit Wesentliche systematische Änderungen der OIB-Richtlinien OStBR in Dipl.-Ing. in Irmgard Eder Magistratsabteilung 37 - Gruppe B OIB-Richtlinien, Ausgabe 2007 RL 1... Mechanische
MehrUmsetzung der OIB-Richtlinien in den Kärntner Bauvorschriften
Umsetzung der OIB-Richtlinien in den Kärntner Bauvorschriften DI Johannes Hairitsch Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
MehrVorbeugender Brandschutz auf Ortsebene. LFS Tirol 06./13. März und 02.April 2015
Vorbeugender Brandschutz auf Ortsebene LFS Tirol 06./13. März und 02.April 2015 Aufgaben im Bauverfahren bzw. Feuerbeschau 1. Bei der Feuerbeschau Teil der Feuerbeschaukommission (Feuerlöschmittel, Feuerwehrzufahrten,
MehrVom 29. Juni Schutzziel
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) * Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1. Schutzziel
MehrKleine Verkaufsstätten
Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der
MehrTechnischen Bauvorschriften OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe geplante Neuerungen, Änderungen, Anpassungen
Technischen Bauvorschriften 2016 geplante Neuerungen, Änderungen, Anpassungen OIB-Richtlinien Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Anlass
MehrKrankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 15, Prüfung durchgeführter Krankenbegutachtungen
KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA I - 15-1/12 Krankenfürsorgeanstalt
MehrBrandschutz bei der Dämmung der Fassade. Grenzen und Einsatzmöglichkeiten brennbarer Dämmstoffe
Brandschutz bei der Dämmung der Fassade Grenzen und Einsatzmöglichkeiten brennbarer Dämmstoffe Baustoffanforderung an die Fassadendämmung Der zulässige Beitrag von Außenwandbekleidungen zum Gesamtbrandgeschehen
MehrOIB-Richtlinien Brandschutz als Teil der Harmonisierung bautechnischer Vorschriften
OIB-Richtlinien Brandschutz als Teil der Harmonisierung bautechnischer Vorschriften OIB-Richtlinien 2 ff, 5 und 6 (Änderungen gegenüber Ausgabe 2011) SR in MA 37 Kompetenzstelle Brandschutz (KSB) Harmonisierung
MehrInhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)
Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
MehrBeschreibung der Verfahrensabläufe bei Prüfung und Abschluss von Belegungsverträgen
Beschreibung der Verfahrensabläufe bei Prüfung und Abschluss von Belegungsverträgen Die nachfolgende Verfahrensbeschreibung gibt die Verfahrensabläufe bei Prüfung und Abschluss von Belegungsverträgen einschließlich
MehrFachgruppentagung Landesinnung Bau
Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinien neu (Ausgabe 2015) Robert Jansche Bautechnik und Gestaltung OIB Richtlinien Ausgabe 2015 (Beschluss vom 26. März 2015) Bautechnik und Gestaltung 2 OIB-Richtlinie
MehrFreiwillige Feuerwehr Hettensen. Objektkunde Ingolf Wolter
2008 Ingolf Wolter Ziel Feuerwehreinsatzpläne lesen können 2 Rechtliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) Raumordnungsgesetz (ROG) Musterbauordnung
MehrAktenzahl Sachbearbeiter/in: Durchwahl Datum MA /2014 DI Kirschner 01/ Wien, 4. Aug Senatsrat
Alle Dezernate Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 Baupolizei Dresdner Straße 73-75 A 1200 Wien Tel.: (+43 1) 4000 8037 Fax: (+43 1) 4000 99 37010 E-mail: post@ma37.wien.gv.at www.bauen.wien.at
MehrObjektdatenbank 2.1 Vor der eingangs erwähnten Zusammenlegung der vier Dienststellen war die Magistratsabteilung 23 für die angeführten Agenden
KA III - 34-1/04 Als Hilfestellung für eine professionelle Bewirtschaftung der von der Magistratsabteilung 34 - Bau und Gebäudemanagement verwalteten Objekte und als Instrument für die Verrechnung und
MehrMerkblatt für die Ermittlung von tragbaren Feuerlöschern Neufassung der TRVB 124 F 17 - Erste und Erweiterte Löschhilfe
Merkblatt für die Ermittlung von tragbaren Feuerlöschern Neufassung der TRVB 124 F 17 - Erste und Erweiterte Löschhilfe Einleitung: Die Überarbeitung der Vorgängerversion aus dem Jahr 1997 wurde sowohl
MehrÖsterreichisches Institut für Bautechnik OIB /11 OIB-Richtlinie 2. - Richtlinie 2. Brandschutz. Ausgabe: Oktober 2011-Revision Dezember 2011
- Richtlinie 2 Brandschutz Ausgabe: Oktober 2011-Revision Dezember 2011 0 VORBEMERKUNGEN... 2 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN... 2 2 ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND TRAGFÄHIGKEIT IM BRANDFALL... 2 3 AUSBREITUNG VON
MehrA/BSB Vorbeugender Brandschutz
NÖ LANDESFEUERWEHRVERBAND Landesfeuerwehrkommando A/BSB Vorbeugender Brandschutz Fortbildung 2014, Tulln NÖ LFWS miti Seite 1 Brandschutztechnische Anforderungen an Fassaden mit Wärmedämmverbundsystemen
MehrK U N D M A C H U N G
Mag. Zl. PL 34/832/2017 Klagenfurt am Wörthersee, 02. Okt. 2017 LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT am Wörthersee Festlegung eines Teilbebauungsplanes für die Grundstücke Nr. 3/2, 790 und die Baufläche.590, alle
MehrERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN
RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN INSTITUTS FÜR BAUTECHNIK richtlinien ERLÄUTERNDE BEMERKUNGEN OIB-RL 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB-330.2-017/15 MÄRZ 2015 OIB-Richtlinie
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von
MehrIndustriebau. Sicher in der Welt der Arbeit? Vortrag zum 3. Berliner Brandschutz-Fachgespräch 12. September 2013
Industriebau Sicher in der Welt der Arbeit? Vortrag zum 3. Berliner Brandschutz-Fachgespräch 12. September 2013 Reinhard Eberl-Pacan Architekten Ingenieure Brandschutz Fasanenstraße 44 in 10719 Berlin-Wilmersdorf
MehrBayerische Bauordnung im Bild
Bayerische Bauordnung im Bild Praktische Anwendung für den Architekten Bearbeitet von Dr. Josef Weiß, Dipl.-Ing. Dirk Richelmann 1. Auflage 2008 2008. Buch. 230 S. Hardcover ISBN 978 3 481 02182 5 Weitere
Mehr- Richtlinie 2. Brandschutz. Ausgabe: Oktober 2011-Revision Dezember in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014
NÖ LGBl. Nr. 4/2015 - Ausgegeben am 15. Jänner 2015 27 von 138 ANLAGE 2 Legende: in roter Schrift Ergänzungen Niederösterreich durchgestrichen in Niederösterreich nicht gültig - Richtlinie 2 Brandschutz
MehrEMPFOHLENER MASSNAHMENKATALOG NACH BETRIEBSGRÖSSE ZU DEN BRANDSCHUTZMASSNAHMEN HOLZBE- UND -VERARBEITENDE BETRIEBE TEIL A / SÄGE- UND HOBELINDUSTRIE
Schwarzenbergplatz 4 A-1037 Wien Telefon: ++43 1 7121 26 01-0 EMPFOHLENER MASSNAHMENKATALOG NACH BETRIEBSGRÖSSE ZU DEN BRANDSCHUTZMASSNAHMEN HOLZBE- UND -VERARBEITENDE BETRIEBE TEIL A / SÄGE- UND HOBELINDUSTRIE
Mehr- Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum RU1-BO-6/010-2005 Dipl.-Ing. Harm 14525 14. Mai 2007
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Baudirektion, Abteilung Bau- und Anlagentechnik Postanschrift 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An die
MehrAntrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Name, Vorname Datum Anschrift meines Berliner Büro- bzw. Geschäftssitzes Telefon Fax E-Mail Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Oberste Bauaufsicht Württembergische Straße 6 10707 Berlin Antrag
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0
VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG Stammverordnung 1/76 1976-01-12 Blatt 1 3 0 Ausgegeben am 12. Jänner 1976 Jahrgang 1976 1. Stück Verordnung des Landeshauptmannes von
Mehr