Brand- und Katastrophenschutz in

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1 Brand- und Katastrophenschutz in neue Strategien im Bevölkerungsschutz Stefan Lugert,

2 Verwaltungshierarchie

3 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

4 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) Artikel 12 a [Militärische und zivile Dienstpflichten] (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.

5 Rechtliche Grundlagen Artikel 73 [Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes] (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;.. Artikel 80 a [Spannungsfall] (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

6 Rechtliche Grundlagen Mit In-Kraft-Treten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 und des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes am , wird die Wehrpflicht ausgesetzt. Die Wehrpflicht und die Pflicht, Zivildienst zu leisten, werden zum ausgesetzt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wehrdienstbzw. Zivildienstausnahme der Freistellung nach 13a Wehrpflichtgesetz (WPflG) bzw. 14 Zivildienstgesetz (ZDG). 13 a WPflG wird zum ausgesetzt. 14 ZDG bleibt zwar formal in Kraft, verliert aber durch Aussetzung der Zivildienstpflicht seine Grundlage. Für alle freigestellten Wehr- und Zivildienstpflichtigen endet daher zum die Pflicht zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz nach 13a WPflG bzw. 14 ZDG.

7 Rechtliche Grundlagen Es gilt ab das totale Freiwilligkeitsprinzip

8 Rechtliche Grundlagen

9 Rechtliche Grundlagen Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) 1 Aufgaben des Zivilschutzes (1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung. (2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere 1. der Selbstschutz, 2. die Warnung der Bevölkerung, 3. der Schutzbau, 4. die Aufenthaltsregelung, 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des 11, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

10 Rechtliche Grundlagen 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes (1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet. 13 Ausstattung (1) Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufgabenbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung. (2) Die ergänzende Ausstattung wird vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung auf die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden auf. Diese können die Ausstattung an die Träger der Einheiten und Einrichtungen weitergeben.

11 Analytische Task-Force

12 Analytische Task-Force

13 MLK

14 Zivilschutz - MTF Zusätzlich zu den Sanitätszügen des Landes sind durch den Bund in Hessen insgesamt 4 Medizinische Task Force (MTF) eingerichtet. Standorte MTF in Hessen: MTF 34 Stadt und Kreis Kassel MTF 35 Kreis Gießen und Kreis Fulda MTF 36 Stadt Frankfurt am Main MTF 37 Stadt Darmstadt und Kreis Darmstadt-Dieburg Die Einrichtung der MTF wird u.a. durch einen Pilotstandort begleitet, der in Hessen eingerichtet ist. Die MTF 34 Stadt und Landkreis Kassel begleitet unter Einbindung der HLFS mehrere Projekte.

15

16 426 Städte und Gemeinden 21 Landkreise 5 Kreisfreie Städte 3 Regierungspräsidien 26 Untere KatS-Behörden 3 Obere KatS-Behörden 1 Oberste KatS-Behörde

17 KatS Hessen Planungsgrundlagen KatS-Konzept Hessen: 1. Umsetzung der Neuen Strategien im Bevölkerungsschutz 2. Ganzheitliche Umsetzung der 4 stufigen Gefahrenabwehr 3. Struktur aller taktischen Einheiten auf der Basis DV 100 (Trupp, Staffel, Gruppe, Zug, Verband) 4. Umsetzung / Erstellung von Dienstvorschriften für den Brand- und Katastrophenschutz (z.b. DV 100, FwDV 500, DV 400, DV 600) 5. Festlegung der Funktionen und der erforderlichen Ausbildung 6. Klare Rahmenbedingungen für den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen unterhalb der KatS-Schwelle 7. Erstellung / Fortschreibung von Sonderschutzplänen ( 31 HBKG)

18 KatS Hessen Helferpotential des Katastrophenschutzes: ASB 400 Helferinnen und Helfer DLRG 720 Helferinnen und Helfer DRK Helferinnen und Helfer JUH 510 Helferinnen und Helfer MHD 630 Helferinnen und Helfer Angehörige der Hilfsorganisationen FW Feuerwehrangehörige (davon in KatS-Einheiten) Insgesamt stehen in Hessen Helferinnen und Helfer für den Brand- und Katastrophenschutz zur Verfügung. HMdIS V 41 Ecker, Stand

19 Rechtliche Grundlagen Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) 24 Begriff der Katastrophe Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

20 Rechtliche Grundlagen 25 Katastrophenschutzbehörden (1) Katastrophenschutzbehörden sind 1. der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde), 2. das Regierungspräsidium (obere Katastrophenschutzbehörde), 3. das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium (oberste Katastrophenschutzbehörde). (2) Ist eine kreisangehörige Gemeinde während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, so nimmt während dieser Zeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr.

21 Rechtliche Grundlagen 26 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bestehen für: 1. Führung, 2. Information und Kommunikation, 3. Brandschutz, 4. Gefahrstoff-ABC, 5. Sanitätswesen, 6. Betreuung, 7. Wasserrettung, 8. Bergung und Instandsetzung.

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23 Katastrophenschutz im Wetteraukreis

24 Einwohner 25 Kommunen - 14 St. / 11 Gem qkm 50 km N/S 60 W/O

25

26

27 KatS-Stab Der KatS-Stab Wetteraukreis hat seinen Sitz im Lagezentrum Europaplatz (Geb. A Kreisverwaltung) und wächst aus dem Führungsstab lagebezogen auf. MA

28 Führung Planungsgrundlage: In jedem Landkreis und kreisfreier Stadt ist mindestens eine TEL einzurichten. HMdIS V 41 Ecker, Stand

29 IuK Der ELW 2 ist in Echzell stationiert und wird von der FF Echzell betrieben Der GW-IuK ist in Bad Nauheim stationiert und wird vom DRK Bad Nauheim betrieben Die IuK-Zentrale ist organisatorisch dem DRK Bad Nauheim zugeordnet und ergänzt die Zentrale Leitstelle im Kat-Fall KatS Wetterau

30 Brandschutz 1. LZ Friedberg 2. LZ Ortenberg 3. LZ Butzbach 4. LZ Echzell 5. LZ Niddatal 6. LZ Nidda 7. LZ Florstadt 8. LZ Bad Vilbel 9. LZ Altenstadt 10. LZ Limeshain 11. LZ Gedern 12. LZ Hirzenhain 13. LZ Bad Nauheim 14. LZ Kefenrod 15. LZ Rockenberg 16. LZ Ranstadt 17. LZ Reichelsheim

31 Brandschutz Nach dem Landeskonzept soll in jeder Kommune ein KatS-Löschzug aufgestellt werden. Mehrere Kommunen können sich zusammenschließen. Im Wetteraukreis haben bislang 17 von 25 Kommunen einen KatS-Löschzug gebildet.

32 GABC-Dienst Der GABC-Zug im Wetteraukreis hat zwei Standorte: Friedberg Erkundergruppe Büdingen Dekon-Staffel

33 Messzentrale Die Messzentrale Wetteraukreis hat ihren Sitz im Lagezentrum Europaplatz neben dem KatS-Stab.

34 Sanität 1. SZ FB MHD Altenstadt 2. SZ FB ASB Karben 3. SZ FB DRK KV Friedberg (organisationseigen)

35 Sanität

36 Betreuung 1. BtZ FB DRK KV Friedberg 2. BtZ FB JUH Bad Nauheim 3. BtZ FB DRK KV Büdingen (organisationseigen!)

37 In Hessen gibt es nur 10 WRZ bei 26 UKB. Im Wetteraukreis tragen die DLRG-OG Butzbach, Nidda und Bad Nauheim / Friedberg den hiesigen WRZ FB Wasserrettung

38 Bergung / Instandsetzung Das THW Friedberg unterstützt den KatS in ständiger Amtshilfe als Einheit des Zivilschutzes!

39 Bt-Stelle Die DRK-Kreisverbände Büdingen und Friedberg bilden die ortsfesten Betreuungsstellen Ost und West am jeweiligen Sitz des Kreisverbandes ab.

40 Pro Landkreis kann nur 1 KAB gebildet werden. Die beiden Kreisverbände FB und BÜD haben sich dergestalt geeinigt, dass das KAB Wetterau vom KV BÜD federführend gestellt und vom KV FB nach Möglichkeit unterstützt wird. Kreisauskunftsbüro

41 Unterstützungskomponenten Medizinische Task Force (MTF) Standard ABC- Ausstattung ZS-Ausstattung Zivilschutz-Ausstattung des Bundes in Hessen Stand: Bereich Anrechnungsposition anrechnende Ausstattung Hessen Typ BA-Nr. Soll Anrechnung Bedarf Führung Zivilschutz-Hubschrauber (ZSH) Dekontaminationslastkraftwagen Personen 2 Dekontaminationslastkraftwagen (Dekon-LKW P) Personen (Dekon-LKW P) 1013/ ABC-Erkundungskraftwagen 2 (ABC-ErkKW) / ABC-Erkundungskraftwagen 450 (ABC-ErkKW) 1023/ ABC-Erkundungskraftwagen 2 (ABC-ErkKW) / ABC-Erkundungskraftwagen 50 (ABC-ErkKW) 1023/ Messleitkomponente Kommandowagen (KdoW) Gerätewagen Behandlung (GW-Beh) Dekontaminationslastkraftwagen Personen 2+ (Dekon-LKW P2+) Gerätewagen Sanität (GW-San) Mannschaftstransportwagen Behandlung 1019/95 Betreuungskombi (BtKombi) (MTW-Beh) 1014/ Betreuungslastkraftwagen 1016/96 GW Logistik (GW-Log) (BtLKW) 1012/ Mannschaftstransportwagen Dekon V (MTW Dekon V) Notfallkrankenwagen Typ B (KTW Typ B) Krankentransportwagen (KTW) 1011/ Löschgruppenfahrzeug KatS (LF-KatS) Löschgruppenfahrzeug KatS (LF 1038/85 16-TS) u.jünger Schlauchwagen KatS (SW-KatS) Schlauchwagen (SW 2000Tr) 1026/ / Gerätewagen Betreuung (GW Bt) Betreuungslastkraftwagen 1016/98 (BtLKW) 1012/ Mannschaftstransportwagen Betreuung (MTW 1019/95 Betreuungskombi (BtKombi) Bt) 1014/ Notfallkrankenwagen Typ B (KTW Typ B) Krankentransportwagen (KTW) 1011/ Summe Fahrzeuge

42 Wasserrettung Betreuung Sanität GABC Führung KatS-Ausstattung Katastrophenschutz Hessen Bereich Anrechnungsposition anrechnende Ausstattung Hessen Typ BA-Nr. Soll Ist Bedarf Einsatzleitwagen 2 (ELW 2) Gerätewagen Information und Kommunikation (GW-IuK) ABC-Erkundungskraftwagen 2 (ABC- ErkKW) / Gerätewagen-Strahlenspürtrupp (GW- StrSpTr) Gerätewagen-StrahlenspürTrupp (GW- StrSpTr) Gerätewagen-Dekontamination Personen (GW-Dekon P) Gerätewagen-Sanität (GW-San) Notfallkrankenwagen Typ B (KTW Typ B) Notfallkrankenwagen Typ B (KTW Typ B) Rettungswagen (RTW) < Gerätewagen-Technik (GW-T) Betreuungskombi (Bt-Kombi) Gerätewagen-Betreuung (GW Bt) > Feldküchen (FKH) Gerätewagen-Wasserrettung (GW-WR) Rettungsboot 2 (RTB 2) Hochwasserboot (HWB) Rettungsboot 2 (RTB 2) Mehrzweckboot (MZB) < Summe Fahrzeuge

43 Gefahren-Informations-Telefon (GIT) Wetteraukreis / In Vollbesetzung 8 Telefonistinnen und Telefonisten aus der Kreisverwaltung, die sich ohne Rücksicht auf ihre dienstliche Zuständigkeit freiwillig zur Verfügung stellen und auf Anforderung in Raum A 113 ihre Arbeit aufnehmen!

44 Evakuierung Die EVAK-Stützpunkte im Wetteraukreis Lfd.Nr. EVAK-Stützpunkt Straße PLZ Kommune OLRD HM Fon (HM) UTM-REF Alterna tive Feldbetten 1 Sporthalle Stadtschule Butzbach August-Storch-Str Butzbach DRK FB - Lassmann Krausgrill MA Ober- Mörlen 2 Mehrzweckhalle Nieder-Mörlen Frauenwaldstr Bad Nauheim JUH - Richter Philipp MA Ober- Mörlen 3 Sporthalle Henry-Benrath-Schule Am Seebach Friedberg DRK FB - Lassmann Thaler MA Ober- Mörlen 4 Sporthalle Kurt-Schumacher-Schule Karbener Weg Karben ASB - Schütz Jordan MA Ober- Mörlen 5 Sport- und Kulturforum Dortelweil Dortelweiler Platz Bad Vilbel ASB - Schütz Jeide MA Ober- Mörlen 6 Sporthalle Kurt-Moosdorf-Schule Hauptstr Echzell JUH - Richter Fr. Fabian MA Ortenberg 7 Altenstadthalle Schillerstr Altenstadt MHD - Nickel Botz MA Ortenberg 8 Sporthalle Haupt- und Realschule Am Heiligen Kreuz Nidda MHD - Hartmann Löscher NA Ortenberg 9 Sporthalle Gesamtschule Konradsdorf Am Kloster Ortenberg DRK BÜD - Jeckel Sarlai NA Ortenberg 10 Sporthalle Gesamtschule Gedern Pestalozzistr Gedern DRK BÜD - Schäfer Beller NA Ortenberg 11 Mehrzweckhalle Lorbach Zum Sportplatz Büdingen DRK BÜD - Jeckel Konrad NA Ortenberg

45 Dekontamination

46 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Diese Folien sind zusammengeklaut von: Hagen Vetter, UKatSB Wetteraukreis Harald Ecker, Referat KatS HMdIS

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