Tag der Arbeitssicherheit Anforderungen an Aufzugsanlagen. TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas

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1 Tag der Arbeitssicherheit 2017 Anforderungen an Aufzugsanlagen TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas

2 Betriebssicherheitsverordnung 1 BetrSichV: Was ist neu? 2 Stand der Technik - Beschaffenheit 3 Stand der Technik - Verwendung 4 Sichere Verwendung 5 BetrSichV: Was müssen Sie tun? TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 2

3 BetrSichV Aufbau -Teil Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 GefStoffV 5 Abschnitte: Bes. Vorschriften für bestimmte AM: überwachungsbed. Anlagen: Prüfvorschriften für bestimmte AM: Brand- und Explosionsgefährdungen: Anwendung, Begriffe GBU, Schutzmaßnahmen überw.bed. Anlagen mobile AM Hebezeuge Leitern, Gerüste Aufzüge Druckanlagen ZÜS Aufzüge Ex-Anlagen Druck-Anlagen Krane Flüssiggasanlagen Veranstaltungstechnik Zoneneinteilung Ex-Schutz- Dokument Maßnahmen Vollzug und ABS Schlussvorschriften TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 3

4 Anwendungsbereich/Begriffsbestimmungen Die BetrSichV 1 gilt für die Verwendung von AM* Arbeitgeber: gem. 2 ArbSchG und Gefährdungsbeurteilung erheblich erweitert (von 3 auf 9 Absätze) 2 AM: Werkzeuge, Geräte, Maschinen, oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden wer, ohne Arbeitgeber zu sein eine ÜBA** verwendet Dokumentation vor der erstmaligen Verwendung der AM 3 Arbeitsmittel sind auch überwachungsbedürftige Anlagen Dritte andere Personen im Gefahrenbereich z. B. auch Ergonomie, Alter, physische und psychische Belastung 4 gilt bei ÜBA** zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich Gefahrenbereich: Umkreis um ein AM*, wo Sicherheit od. Gesundheits-gefahr besteht Regelmäßige Überprüfung! 5 Bereitstellen, Benutzen, Betreiben Verwenden (jegliche Tätigkeit!) Alt: Änderung - wesentliche Änderung Prüfpflichtige Änderung (neu) Grundpflichten etc. * AM = Arbeitsmittel, **ÜBA = Überwachungsbedürftige Anlage TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 4

5 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden. (3) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. (7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen Achtung: Nach 4 Abs. 1 Nr. 3 BetrSichV muss sichergestellt sein, dass Arbeitsmittel sicher verwendet werden können (ggf. sind hier Schutzmaßnahmen/ sicherheitstechnische Maßnahmen festzulegen (Prinzip TOP (Abs. 2)) TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 5

6 Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik Anforderungen an Aufzugsanlagen

7 Stand der Technik - Beschaffenheit Produktsicherheit EU-Binnenrecht, Sicherheits- und Gesundheitsschutz Regeln zum Inverkehrbringen, Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen aus EU- Richtlinien Vermutungswirkung durch die Anwendung von harmonisierten Normen (z. B. DIN EN 81-20) Zum Beispiel: Energie einer sich schließenden Tür darf 10 Joul nicht überschreiten! TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 7

8 Stand der Technik - Verwendung Schutzmaßnahmen und sicherheitstechn. Maßnahmen (Prinzip TOP) Nationale Anforderungen für den Betrieb. Umfeld und Nutzungsbedingungen müssen berücksichtigt werden Vermutungswirkung durch die Anwendung Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Zum Beispiel: Energie einer sich schließenden Tür darf 10 Joul nicht überschreiten! Auch in einem Seniorenheim??? TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 8

9 Sichere Verwendung Zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung Schutzziel erreichen Ziel: Verwendung der AM muss sicher sein - Maßnahmen müssen dem S. d. T. entsprechen - Beginn GB schon vor Beschaffung ( 3 Abs. 3) 4 Abs. 2 BetrSichV 5 Abs. 1 BetrSichV Inhärente Sicherheit der Arbeitsmittel Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Anforderungen nach dem EU- Binnenmarktrecht bei Beschaffung Binnenmarktrecht + Gefährdungsbeurteilung = Arbeitsschutz 5 Abs. 3 BetrSichV Bestandsschutz für Arbeitsmittel ist gewährleistet, wenn deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist Die neue Betriebssicherheitsverordnung Quelle: BMAS

10 Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik Was ist zu beachten? Was müssen Sie tun? Die ZÜS haben im Rahmen der WIP zu prüfen, ob die Anlage nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann. Beanstandung, wenn an der Anlage entsprechende Gefährdungen vorliegen. Die ZÜS muss durchgeführte Maßnahmen auf Eignung und Funktion überprüfen Sichtweisen der Behörden - Länder / ZLS / BMAS Leitfaden VdTÜV (Entwurf), TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 10

11 Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik Was ist zu beachten? Was müssen Sie tun? Für Aufzugsanlagen, die seit Mitte 1999 errichtet wurden, bestehen in aller Regel keine Gefährdungssituationen mit einem hohen Risikopotenzial. Achtung das 22-Punkte-Programm entbindet Sie nicht auf eine Gefährdungsbeurteilung/Sicherheitsanalyse zu verzichten! Spätestens im Rahmen von Reparaturen, Modernisierungen oder Instandsetzungsarbeiten sollten auch Gefährdungssituationen mit mittleren und geringen Risiken betrachtet werden. Die ZÜS dürfen aufgrund möglicher Interessenskonflikten keine Gefährdungsbeurteilungen erstellen, lediglich Unterstützungen sind hier zulässig (vgl. FAQ dere ZLS). TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 11

12 Aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen (AFEX) TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 12

13 Darstellung der möglichen Verfahrensabläufe für den FT-SV mit DocX und Prüfberichtserstellung Einbindung der Fördertechnik und Elektro-Gebäudetechnik mit Bestandserfassung und Datenübergabe

14 AFEX Grundlage und baurechtliche Voraussetzungen Prüfung der AFEX nur als Bestandteil der Wiederkehrenden Prüfung (AZ200): Die Hauptprüfung umfasst auch die Prüfung der aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen (AFEX), die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind (s. VdTÜV- AFEX-Leitfaden ). Baurechtliche Prüfungen können vorgeschrieben sein an: Überdruckbelüftungsanlagen, Notstromversorgungsanlagen oder Brandmeldeanlagen (für Aufzugssachverständige nur relevant, sofern die Brandmeldeanlage den Aufzug ansteuert). In der Regel sind baurechtliche Prüfungen nicht vorgeschrieben für: Die Funktion der Brandfallsteuerung einschließlich Schnittstellen. Die Funktion der Evakuierungssteuerung einschließlich Schnittstellen. Die Funktionen des Feuerwehraufzuges. Zeitweise verschlossene Be- und Entlüftungseinrichtungen. Die Funktion der Löschwasserpumpe für die Schachtgrube. Die Feststellanlagen von Brandschutztüren vor Fahrschachttüren (z.b. bei fehlendem Vorraum) und Die Rauchschutzvorhänge vor Fahrschachttüren.

15 BetrSichV ( ) Klarstellung des Gewollten Notrufsystem (Notrufleitsystem/2-Wege- Kommunikationssystem) Notfallplan Notbefreiungsanleitung

16 BetrSichV ( ) Klarstellung des Gewollten Notrufsystem (Notrufleitsystem/2-Wege- Kommunikationssystem) Personen- und Lastenaufzüge (n. ARL), die vor dem 30.Juni 1999 und Aufzüge nach MRL, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals in Betrieb (zur Verfügung gestellt) genommen wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2020 mit einem 2-Wege-Kommunikationssystem (Notrufsystem) ausgestattet werden. Sofern Personen eingeschlossen werden können.

17 BetrSichV ( ) Klarstellung des Gewollten Notfallplan Inzwischen muss für jeden Personen- und Lastenaufzug und für Aufzugsanlagen nach MRL, sofern Personen eingeschlossen werden können, ein Notfallplan vorhanden sein.

18 BetrSichV ( ) Klarstellung des Gewollten Notbefreiungsanleitung Hingegen muss die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen (z. B. spezielles Werkzeug) vor Inbetriebnahme und während des Betriebes in unmittelbarer Nähe der Anlage (z. B. Triebwerksraum) bereitgestellt werden.

19 Vielen Dank! TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dieter Roas

20 Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik Sichere Verwendung nach dem Stand der Technik (HP-22) (Risikostufe hoch 22 Punkte-Programm) Jan 16/02 Wie ist die Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik zu verstehen? Beschluss: ( A) Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensregelungen der EU ist ein Indiz, dass die sicherere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist. B) Stellt die ZÜS bei der Prüfung daraus resultierende mögliche Gefährdungen fest, hat der Arbeitgeber oder Gleichgestellter darzulegen durch welche Maßnahmen die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik dennoch gewährleistet ist. C) Bei der Ermittlung der Maßnahmen für eine sichere Verwendung nach dem Stand der Technik ist das TOP-Prinzip anzuwenden. Auf BekBS 1114 wird verwiesen. D) Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach den Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die ZÜS zu bewertender Mangel vor.

21 Zusätzliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung Schutzziel erreichen Ziel: Verwendung der AM muss sicher sein Maßnahmen müssen dem S. d. T. entsprechen Beginn GB schon vor Beschaffung ( 3 Abs. 3) Inhärente Sicherheit der Arbeitsmittel Sicherheits und Gesundheitsschutz Anforderungen nach dem EU Binnenmarktrecht bei Beschaffung Binnenmarktrecht + Gefährdungsbeurteilung = Arbeitsschutz Bestandsschutz für Arbeitsmittel ist gewährleistet, wenn deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist Die neue Betriebssicherheitsverordnung

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