Verhandelt. Vor mir, dem unterzeichneten Notar. mit dem Amtssitz in

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1 Nr. der Urkunden-Rolle für. Verhandelt zu am Vor mir, dem unterzeichneten Notar.. mit dem Amtssitz in erschien heute: 1. Herr Andrè Budzien, geb. am , wohnhaft Neu Pampow 7c, Schwerin, hier nicht handelnd im eigenen Namen, sondern als allein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied für den im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter VR 1396 eingetragenen Verein zur Förderung des Nachwuchssports in der Finn Dinghy Klasse e.v. mit Sitz in Schwerin, Geschäftsanschrift Neu Pampow 7 c, Schwerin Vertretungsbescheinigung erfolgt gesondert - der Vertretene zu 1. nachfolgend übertragender Verein genannt Dok-ID 65071

2 Herr Uwe Barthel, geb. am , wohnhaft Natruper Str. 97, Osnabrück, hier nicht handelnd im eigenen Namen, sondern als allein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied für den im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter VR eingetragenen Verein Deutsche Finnsegler-Vereinigung e. V. (DFSV e.v.)" mit Sitz in Osnabrück, Geschäftsanschrift Natruper Str. 97, Osnabrück Vertretungsbescheinigung erfolgt gesondert - der Vertretene zu 2. nachfolgend aufnehmender Verein" genannt - Die Erschienenen wiesen sich aus durch Vorlage ihrer amtlichen Lichtbildausweise und gaben Folgendes zur Beurkundung Verschmelzungsvertrag (Verschmelzung eines eingetragenen Vereins zur Aufnahme durch einen bereits bestehenden eingetragenen Verein)

3 - 3 - I. Beteiligte Vereine 1) Mit diesem Vertrag wird der übertragende Verein auf den bereits bestehenden eingetragenen Verein verschmolzen. 2) Die Verschmelzung soll die sachlichen Ressourcen der beteiligten Vereine zusammenführen. Sie soll dazu dienen, die Verwirklichung der Vereinsziele, die sich im sportlichen Bereich decken, zu bündeln. 3) Die Vereine sind als gemeinnützig im Sinne des 51 ff. AO i.v.m. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt, der übertragende Verein durch Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Schwerin, der übernehmende Verein durch Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Hamburg. Die Bescheide werden als Anlagen 1 und 2 zur Urkunde genommen. 4) Die Satzung des übertragenden Vereins vom mit Änderung vom , eingetragen am sowie die Satzung des übernehmenden Vereins vom mit Änderung vom stehen der Verschmelzung nicht entgegen ( 99 Abs. 1 UmwG). Es bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die der hier beabsichtigten Verschmelzung entgegenstehen ( 99 Abs. 1 UmwG). II. Vermögensübertragung/Gegenleistung 1) Der übertragende Verein überträgt sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung gemäß 2 ff. UmwG i.v.m. 99 ff. UmwG auf den aufnehmenden Verein, die Deutsche Finnsegler-Vereinigung e.v (DFSV e.v.) mit Sitz in

4 - 4 - Osnabrück im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. 2) Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Vermögens der übertragenden Rechtsträger (einschließlich Verträgen, Haftungen, Verbindlichkeiten) die Zustimmung eines Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Registrierung erforderlich sein sollte, werden sich der übernehmende Rechtsträger und gegebenenfalls der übertragende Rechtsträger bemühen, diese Zustimmung, Genehmigung oder Registrierung zu beschaffen. 3) Als Gegenleistung wird den Mitgliedern des übertragenden Vereins, - soweit sie nicht Mitglied in dem übernehmenden Verein sind - die Mitgliedschaft bei dem aufnehmenden Verein gewährt. Die neu gewährten Mitgliedschaften sind mit den bisherigen Mitgliedschaften gleichwertig. Die Mitglieder des übertragenden Vereins sind in der dieser Niederschrift als Anlage 3 beigefügte Mitgliederliste aufgeführt. Die durch die Mitgliedschaft im aufnehmenden Verein vermittelten Rechte und Pflichten ergeben sich aus der diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügten aktuellen Satzung des aufnehmenden Vereins, auf die verwiesen wird. Sie wurde den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und wird der Niederschrift beigefügt. Gewinnansprüche oder eine sonstige Beteiligung am Vermögen des aufnehmenden Vereins sind mit der Mitgliedschaft im aufnehmenden Verein nicht verbunden. Der Anspruch auf Nutzung der Einrichtungen und Angebote des aufnehmenden Vereins besteht ab dem Datum der Eintragung der Verschmelzung im Vereinsregister. Die Mitgliedschaft im aufnehmenden Verein entsteht automatisch mit Wirksamwerden der Verschmelzung, also mit Eintragung der Verschmelzung im Vereinsregister des aufnehmenden Vereins. Besonde-

5 - 5 - re Aufnahmeanträge der Mitglieder des übertragenden Vereins sind für den Erwerb der Mitgliedschaft im aufnehmenden Verein nicht erforderlich, ebenso wenig sind Aufnahmegebühren zu entrichten. III. Verschmelzungsbilanz/Verschmelzungsstichtag 1) Der Verschmelzung werden die Bilanz des (im Übrigen nicht bilanzierungspflichtigen) übertragenden Vereins zum 31. Dezember 2015 als Schlussbilanz" im Sinne des 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG zu Grunde gelegt. 2) Die Übernahme des Vermögens des übertragenden Vereins durch den übernehmenden Verein erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2015 (24.00 Uhr). Vom 1. Januar 2016 (0.00 Uhr) an bis zum Zeitpunkt des Erlöschens des übertragenden Vereins gemäß 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG gelten alle Handlungen und Rechtsgeschäfte des übertragenden Vereins als für Rechnung des übernehmenden Vereins geführt. 3) Sollte die Verschmelzung nicht bis zum 31. Dezember 2016 in das Vereinsregister des aufnehmenden Vereins eingetragen worden sein, so ändern sich Bilanz- und Verschmelzungsstichtag wie folgt: - der Verschmelzung werden abweichend von Abschnitt III Abs. 1 dieses Vertrages die Schlussbilanz des übertragenden Vereins zum 31. Dezember 2016 zu Grunde gelegt; - der Verschmelzungsstichtag nach Abschnitt III Abs. 2 dieses Vertrages verschiebt sich auf den 31. Dezember 2016, Uhr

6 - 6 - Sollte die Verschmelzung auch nicht bis zum 31. Dezember 2017 oder bis zum 31. Dezember eines der Folgejahre in das Vereinsregister des aufnehmenden Vereins eingetragen worden sein, so verschieben sich Bilanz- und Verschmelzungsstichtag entsprechend Satz 1. IV. Besondere Rechte und Vorteile 1) Den Mitgliedern des aufnehmenden Vereins und den Mitgliedern des übertragenden Vereins werden keine Sonderrechte im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG i.v.m. 35 BGB gewährt. 2) Weder einem Mitglied des Vorstandes der beteiligten Vereine noch einem Abschlussprüfer oder Verschmelzungsprüfer werden besondere Vorteile gewährt ( 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG). V. Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen Keiner der beteiligten Vereine hat Arbeitnehmer ( 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Folgen im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG ergeben sich daher aus der Verschmelzung nicht. VI. Bestellung der neuen Organe/ Satzungsänderunq 1) Der aufnehmende Verein ändert seine Satzung (Name) zwecks Anpassung an die nach Verschmelzung bestehende Situation wie folgt:

7 - 7 - bisher: Deutsche Finnsegler-Vereinigung e.v. (DFSV e.v.) künftig: Deutsche Finnsegler-Vereinigung e.v. (DFSV e.v.) Finn Team Germany Die Änderungen sollen spätestens mit Wirkung auf die Eintragung der Verschmelzung im Vereinsregister des aufnehmenden Vereins erfolgen. 2) Der aufnehmende Verein bestellt mit Wirkung auf den vorgenannten Zeitpunkt Herrn Andrè Budzien als weiteren 2. Vorsitzenden für den Bereich Jugendarbeit/ Sportreferent. Im übrigen bleibt die Besetzung der Vorstandsposten unverändert. 3) Dieser Vertrag wird erst wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die entsprechenden Beschlüsse beim aufnehmenden Verein wirksam gefasst worden sind. VII. Zustimmungsbeschlüsse/ Kosten/ Hinweise 1) Die durch diesen Vertrag und seinen Vollzug entstehenden Kosten trägt der übernehmende Verein. Falls die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte, haben die beteiligten Vereine die Notarkosten zur Hälfte zu tragen. Die Vollzugskosten trägt in diesem Fall jeder Verein selbst. 2) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlungen des übertragenden Vereins sowie des übernehmenden Vereins. Jeder

8 - 8 - Vertragspartner kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die Zustimmungsbeschlüsse dieser Vereine nicht bis zum Ablauf von zwei Monaten ab heute beurkundet sind. 3) Einer Verschmelzungsprüfung bedarf es nicht, wenn dies bei keinem der beteiligten Vereine von mindestens 10 v. H. der Mitglieder verlangt wird ( 100 UmwG). Dies ist bisher nicht der Fall. 4) Der Notar hat die Beteiligten über den weiteren Verfahrensablauf bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung, auf den Wirksamkeitszeitpunkt sowie die Rechtsfolgen der Verschmelzung hingewiesen, insbesondere auf Folgendes: a) Der Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlungen der beteiligten Vereine in notarieller Form. b) Gläubigern der beteiligten Vereine ist auf Anmeldung und Glaubhaftmachung ihrer Forderung hin nach Maßgabe von 22 UmwG Sicherheit zu leisten. c) Der von den Vertretungsorganen aller beteiligten Vereine gemeinsam erstattete Verschmelzungsbericht ist vor und bei der Durchführung der jeweiligen Mitgliederversammlungen, die über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen, auszulegen. d) Die Verschmelzung wird erst mit Eintragung der Verschmelzung im Vereinsregister des aufnehmenden Vereins wirksam. e) Unabhängig von der internen Kostenverteilung haften alle Beteiligten für die Notarkosten als Gesamtschuldner.

9 - 9 - VIII. Sonstiges Der aufnehmende Verein tritt vom Verschmelzungsstichtag/ Wirksamwerden der Verschmelzung an in alle Rechte und insbesondere Verpflichtungen ein, die der übertragende Verein seinen Mitgliedern gegenüber hat bzw. eingegangen ist. IX. Vollmacht Der Notar Jürgen Pleister wird hiermit bevollmächtigt, sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die im Zuge des Verschmelzungsverfahrens erforderlich und zweckmäßig sind, ggf. auch den Verschmelzungsvertrag nebst Anlagen abzuändern und zu ergänzen. Die Vollmacht ist jederzeit widerruflich. Der Bevollmächtigte darf allein und auch für alle Vereine gleichzeitig, das heißt unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB, handeln. Dem Vereinsregister gegenüber ist die Vollmacht unbeschränkt. Diese Niederschrift ist den Erschienenen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Lembruch, den (Uwe Barthel) (Andrè Budzien)

10 Anlagen: 1. Körperschaftsteuerbescheid des übertragenden Vereins vom Körperschaftsteuerbescheid des aufnehmenden Vereins vom 3. Mitgliederliste des übertragenden Vereins, Stand 4. Satzung des aufnehmenden Vereins

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