Integrationsvereinbarung. zur Eingliederung. schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie Pädagogischer Assistenten und Assistentinnen
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- Gisela Ziegler
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1 Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie Pädagogischer Assistenten und Assistentinnen nach 83 SGB IX zwischen dem Staatlichen Schulamt Göppingen der Schwerbehindertenvertretung für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Göppingen dem Personalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Göppingen Gültig für die GHWRGS-Schulen und die Schulkindergärten im Bereich des Staatlichen Schulamtes Göppingen Vom 01. August 2009 Geändert: 01. August 2011 Geändert: 01. März 2015 Personenbezogene Daten geändert: 6. Oktober
2 Abkürzungen: LBG Landesbeamtengesetz SGB Sozialgesetzbuch SchwbVwV Schwerbehinderten-Verwaltungsvorschrift GdB Grad der Behinderung LBO Landesbauordnung Gliederung: 1. Präambel Seite 3 2. Geltungsbereich Seite Dienststelle Seite Ansprechpartner/innen Seite Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Seite Personalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Seite Beauftragte für Chancengleichheit Seite Externe Ansprechpartner/innen Seite Integrationsamt Seite Integrationsfachdienste Seite 4 3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Seite Rekonvaleszenz / Arbeitsversuch Seite Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden Seite 5 4. Vereinbarungen Seite Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan und bei sich abzeichnenden Problemen Seite Ruhepausen, Zeitfenster Kooperationszeit, Aufsicht Seite Mehrarbeit Seite Flexibles Deputat Seite Krankheitsstellvertretung ( Lehrerreserve ) Seite Außerunterrichtliche Veranstaltungen Seite Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge, Studienreisen und Wandertage Seite Schulfeste, Sport- und andere schulische Veranstaltungen Seite Versetzungen und Abordnungen Seite Fort- und Weiterbildung Seite Einstellungen / Bewerbergespräche Seite Beurteilung Seite Prävention Seite Arbeitsumfeld Seite Barrierefreiheit Seite Parkmöglichkeiten Seite 8 5. Erweiterter Geltungsbereich Seite 8 6. Überwachung der Vereinbarungen Seite 8 7. Schlussbestimmungen Seite 9 2
3 1. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 2a der badenwürttembergischen Landesverfassung darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Grundlagen für die Beschäftigung Schwerbehinderter im Öffentlichen Dienst bilden - das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - das Landesgleichstellungsgesetz - das Landesbeamtengesetz (LBG) - VwV des KM zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) Behinderte Menschen sind fester Bestandteil der Bevölkerung sowie des Arbeitslebens. Die berufliche Integration ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbst bestimmte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Manche behinderte Menschen sind jedoch in einigen Situationen auf besondere Rücksicht angewiesen, dies ist auch im Berufsleben der Fall. Die Beteiligten sehen daher die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen als wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Die Untere Schulaufsichtsbehörde, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung sind sich einig, dass in solchen Situationen gemeinsam mit den Betroffenen eine faire Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit angestrebt wird. Aus diesem Grund müssen Schulleitungen die Auswirkungen von Behinderungen auf die berufliche Situation in besonderem Maße kennen. Die Umsetzung der Vereinbarungen dient der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten oder schwer kranken Lehrkraft stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Ebenso soll die Umsetzung eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. 2. Geltungsbereich 2.1 Dienststelle Staatliches Schulamt Göppingen Burgstr Göppingen Tel.: / Fax: / vertreten durch: Jörg Hofrichter Leiter der Dienststelle Tel.: /
4 2.2 Ansprechpartner/innen Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen Volker Spellenberg Vertrauensperson d. Schwerbehinderten Safiyet Brucks Vertrauensperson d. Schwerbehinderten Tel.: / Tel.: / Personalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen Susanne Schnaitter Vorsitzende d. Örtlichen Personalrats Tel.: / Beauftragte für Chancengleichheit Beate Hägele Beauftragte für Chancengleichheit Realschule Leinzell Tel.: / d. Tel.: / p. 2.3 Externe Ansprechpartner Integrationsamt Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Integrationsamt Lindenspürstraße Stuttgart Telefon: 0711 / Integrationsfachdienste Ostalbkreis Integrationsfachdienst Ziegelstr Aalen Telefon: / Landkreis Göppingen Integrationsfachdienst Poststr. 14a Göppingen Tel.: / Landkreis Heidenheim Integrationsfachdienst Bergstr Heidenheim Tel.: / Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor jeder Einzelentscheidung anzuhören; sie hat die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden ( 95, 2 SGB IX). 4
5 3.1 Rekonvaleszenz / Arbeitsversuch Für Beamte und Beamtinnen, die nach schweren oder langen Erkrankungen, nach Schüben bei chronischen Erkrankungen, nach Operationen oder Unfällen aus fachärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen, also nicht voll dienstlich belastbar sind, gibt es die Möglichkeit der befristeten Deputatsermäßigung im Rahmen der Rekonvaleszenzregelung. Für Arbeitnehmer/innen kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach 74 SGB V eingeleitet werden. Die Dauer der Rekonvaleszenzregelung beträgt in der Regel bis zu einem Jahr und in Ausnahmefällen auch länger. Voraussetzung ist, dass die Aussicht auf eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach dieser Übergangszeit besteht. Für die Höhe der Deputatsermäßigung ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend, die zu unterrichtende Stundenzahl kann deshalb auch unterhälftig sein. Um den Erfolg der Wiedereingliederung nicht zu gefährden, kann in der Zeit der Rekonvaleszenz von den vom Facharzt bzw. vom Amtsarzt vorgegebenen Deputatsstunden und deren Verteilung auf die Wochentage grundsätzlich nicht abgewichen werden. Auch ist bei der Lehrauftragsverteilung und der Stundenplangestaltung darauf zu achten, dass diese einer erfolgreichen Wiedereingliederung nicht zuwiderlaufen. Die Ermäßigung führt bei Beamtinnen und Beamten nicht zu einer Kürzung des Gehalts. Arbeitnehmer/innen erhalten nach dem Ende der Vergütungsfortzahlung lediglich Krankengeld, das zudem befristet ist. Deshalb ist die Maßnahme mit dem Sozialversicherungsträger abzustimmen. 3.2 Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft das Staatliche Schulamt eine befristete zusätzliche Deputatsermäßigung in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden gewähren ( 5 Lehrkräfte Arbeitszeitverordnung 1. August 2014). Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die als Schwerbehinderung anerkannte Erkrankung sich im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt. Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn als Schwerbehinderung anerkannte Beeinträchtigungen im Bereich des Sprechens, Hörens, Schreibens, Sehens, Gehens oder Stehens oder der Psyche vorliegen. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne 5 Lehrkräfte Arbeitszeitverordnung (s.o.) kann also dann angenommen werden, wenn der Grad der Behinderung die Beeinträchtigungen im Lehrerberuf nicht zutreffend ausdrückt, weil sich die Erkrankung für eine Lehrkraft deutlich mehr auswirkt, als im allgemeinen Erwerbsleben. Die zusätzlichen Deputatsermäßigungsstunden werden grundsätzlich jeweils befristet gewährt. Dies gilt auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis. Sollten nach Ablauf des Befristungszeitraums die Auswirkungen der lehrerspezifischen Behinderung weiterhin bestehen bzw. durch erneute Erkrankungen, Krankheitsverschlechterungen und Schübe die zusätzliche Ermäßigung wieder bzw. weiter notwendig sein, so ist dies bei einem erneuten Antrag in einem fachärztlichen Bericht, der die Notwendigkeit der zusätzlichen Deputatsermäßigung bescheinigt, darzulegen. 5
6 Die Ablehnung des Antrages der schwerbehinderten Lehrkraft auf diese zusätzliche Deputatsermäßigung führt nicht automatisch zu einem Verfahren zur Herabsetzung der Arbeitszeit im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung wird vom Staatlichen Schulamt informiert, wenn eine amtsärztliche Begutachtung einer schwerbehinderten Lehrkraft durch das Staatliche Schulamt angeordnet wird. 4. Vereinbarungen 4.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan und bei sich abzeichnenden Problemen Die Schulleiterin / der Schulleiter führt am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung des folgenden Schuljahres mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein persönliches Gespräch mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu bereinigen. In beiden Fällen ist auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse des Gesprächs ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der Beschäftigten / dem Beschäftigten auszuhändigen. Die der Schwerbehinderung zu Grunde liegenden Erkrankungen müssen von der schwerbehinderten Lehrkraft nicht offen gelegt werden. Nachfragen nach den Erkrankungen sind deshalb nicht zulässig. 4.2 Ruhepausen, Aufsicht Die für schwerbehinderte Lehrkräfte notwendigen Ruhepausen sind zu ermöglichen. Dies gilt z. B. für die Festlegung von Konferenzen und Dienstbesprechungen. In der seit geltenden VwV zur Arbeitszeit der Lehrkräfte ist für die Schulen kein Zeitfenster für Kooperation mehr vorgeschrieben. Für den Fall, dass die GLK per Beschluss dennoch ein solches Zeitfenster festlegt, ist auch hier für notwendige Ruhepausen zu sorgen. Bei der Aufsichtsführung sind die Belange der schwerbehinderten Lehrkraft angemessen zu berücksichtigen. ( Ziff. 4.4 SchwbVwV) 4.3 Mehrarbeit Schwerbehinderte Lehrkräfte und ihnen Gleichgestellte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 124 SGB IX, 67 Abs.3 LBG; Ziff. 4.4 SchwbVwV). Zu Mehrarbeit können auch Klassenzusammenlegungen und das parallele Unterrichten oder Beaufsichtigen von Klassen führen. Die besonderen Belange von Behinderten mit dem Grad 30 und 40 sind bei der Erteilung von Mehrarbeit angemessen zu berücksichtigen. 4.4 Flexibles Deputat Eine auch nur zeitweilige Überschreitung des Deputates ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der schwerbehinderten Lehrkraft möglich. 4.5 Krankheitsstellvertretung ( Lehrerreserve ) Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis als Krankheitsstellvertretung eingesetzt werden. 6
7 4.6 Außerunterrichtliche Veranstaltungen Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge, Studienreisen und Wandertage Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden Schulfeste, Sport- und andere schulischen Veranstaltungen Bei Schulfesten, Sport- und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte berücksichtigt werden. 4.7 Versetzungen und Abordnungen Für schwerbehinderte Lehrkräfte ist es je nach Art und Schwere der Behinderung schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt / abgeordnet werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei Versetzungen / Abordnungen von schwerbehinderten Lehrkräften ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen ( 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Anträgen schwerbehinderter Lehrkräfte auf Versetzung und Abordnung soll möglichst entsprochen werden (Ziff SchwbVwV). 4.8 Fort- und Weiterbildung Schwerbehinderte Lehrkräfte haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommen sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung ( 81 SGB IX; Ziff. 5.6 SchwbVwV). Der Wunsch nach Fort- und Weiterbildung der schwerbehinderten Lehrkräfte ist vorrangig zu fördern. 4.9 Einstellungen / Bewerbergespräche Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Lehrkräfte bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt / befördert werden. Liegt die Bewerbung mindestens einer schwerbehinderten Person vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung zu allen Einstellungs- / Bewerbergesprächen einzuladen, auch zu denen mit nicht schwerbehinderten Bewerber/innen, es sei denn, die schwerbehinderte Person widerspricht der Teilnahme. Die Bewebungsunterlagen sämtlicher Bewerber/innen sind gegenüber der Schwerbehindertenvertretung offen zu legen ( 81 SGB IX, Ziff SchwbVwV) Beurteilung Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung teilnimmt. 7
8 Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (Ziff. 5.7 SchwbVwV) Prävention Ist eine Lehrkraft länger als sechs Wochen ununterbrochen krank, so bekommt sie über das Staatliche Schulamt Informationsmaterial der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung über Vorbeuge- und Unterstützungsangebote an die Privatadresse zugesandt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat sind dann zu benachrichtigen, wenn Auswirkungen der Erkrankung im Hinblick auf mögliche Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstunfähigkeit zu erwarten sind. Mit Zustimmung der / des Betroffenen kann dann ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden ( 84 Abs. 2 SGB IX; Ziff SchwbVwV) Arbeitsumfeld Barrierefreiheit Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräften an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die Schulleiterin / der Schulleiter wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen ( 39 LBO) durch den Schulträger umgesetzt werden Parkmöglichkeiten Schwerbehinderten Lehrkräften, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg zu und von der Schule angewiesen sind, ist auf den für die Schule vorhandenen Parkplätzen eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen (Ziff. 7.3 SchwbVwV). Können solche Parkplätze nicht bereit gestellt werden, ist für die oben bezeichneten schwerbehinderten Menschen auf deren Wunsch von der Schule eine Ausnahmegenehmigung zum Parken während der Arbeitszeit auf bestimmten Flächen nach 46 der Straßenverkehrsordnung zu beantragen. 5. Erweiterter Geltungsbereich Mit Ausnahme von Punkt 3.2 (zusätzliche Ermäßigungsstunden) ist die IGV in allen Teilen auch auf die mit den Schwerbehinderten gleichgestellten Lehrkräfte (Bescheid des Versorgungsamtes mit GdB 30 oder 40 sowie Feststellung der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) anzuwenden sowie für schwerbehinderte oder gleichgestellte Pädagogische Assistentinnen und Assistenten (Ziff SchwbVwV). Ebenso gilt sie in allen Teilen mit Ausnahme von Ziff 3.2 auch für behinderte Lehrkräfte mit einem GdB von 30 oder 40. Hier wurde die ausführliche Auflistung der einzelnen ersatzlos gestrichen. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 können an der Schwerbehindertenjahresversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Dienstunfallschutz und Erstattung der Reisekosten. 6. Überwachung der Vereinbarungen Die Überwachung obliegt den Beteiligten (s. Geltungsbereich) 8
9 7. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung ist verbindlich und tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Schuljahres von der Unteren Schulaufsichtsbehörde, der Schwerbehindertenvertretung oder dem Örtlichen Personalrat gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt diese bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig. Die Integrationsvereinbarung wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben. Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung. Göppingen, den 01. März Jörg Hofrichter, SAD, Leiter des Staatlichen Schulamts Göppingen Volker Spellenberg, Vertrauensperson der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt Göppingen Susanne Schnaitter, Vorsitzende Örtlicher Personalrat GHWRGS beim Staatlichen Schulamt Göppingen 9
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