Integrationsvereinbarung. zur Eingliederung. schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie Pädagogischer Assistenten und Assistentinnen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Integrationsvereinbarung. zur Eingliederung. schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie Pädagogischer Assistenten und Assistentinnen"

Transkript

1 Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie Pädagogischer Assistenten und Assistentinnen nach 83 SGB IX zwischen dem Staatlichen Schulamt Göppingen der Schwerbehindertenvertretung für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Göppingen dem Personalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Göppingen Gültig für die GHWRGS-Schulen und die Schulkindergärten im Bereich des Staatlichen Schulamtes Göppingen Vom 01. August 2009 Geändert: 01. August 2011 Geändert: 01. März 2015 Personenbezogene Daten geändert: 6. Oktober

2 Abkürzungen: LBG Landesbeamtengesetz SGB Sozialgesetzbuch SchwbVwV Schwerbehinderten-Verwaltungsvorschrift GdB Grad der Behinderung LBO Landesbauordnung Gliederung: 1. Präambel Seite 3 2. Geltungsbereich Seite Dienststelle Seite Ansprechpartner/innen Seite Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Seite Personalrat für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Seite Beauftragte für Chancengleichheit Seite Externe Ansprechpartner/innen Seite Integrationsamt Seite Integrationsfachdienste Seite 4 3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Seite Rekonvaleszenz / Arbeitsversuch Seite Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden Seite 5 4. Vereinbarungen Seite Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan und bei sich abzeichnenden Problemen Seite Ruhepausen, Zeitfenster Kooperationszeit, Aufsicht Seite Mehrarbeit Seite Flexibles Deputat Seite Krankheitsstellvertretung ( Lehrerreserve ) Seite Außerunterrichtliche Veranstaltungen Seite Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge, Studienreisen und Wandertage Seite Schulfeste, Sport- und andere schulische Veranstaltungen Seite Versetzungen und Abordnungen Seite Fort- und Weiterbildung Seite Einstellungen / Bewerbergespräche Seite Beurteilung Seite Prävention Seite Arbeitsumfeld Seite Barrierefreiheit Seite Parkmöglichkeiten Seite 8 5. Erweiterter Geltungsbereich Seite 8 6. Überwachung der Vereinbarungen Seite 8 7. Schlussbestimmungen Seite 9 2

3 1. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 2a der badenwürttembergischen Landesverfassung darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Grundlagen für die Beschäftigung Schwerbehinderter im Öffentlichen Dienst bilden - das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - das Landesgleichstellungsgesetz - das Landesbeamtengesetz (LBG) - VwV des KM zur Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) Behinderte Menschen sind fester Bestandteil der Bevölkerung sowie des Arbeitslebens. Die berufliche Integration ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbst bestimmte gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Manche behinderte Menschen sind jedoch in einigen Situationen auf besondere Rücksicht angewiesen, dies ist auch im Berufsleben der Fall. Die Beteiligten sehen daher die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen als wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Die Untere Schulaufsichtsbehörde, der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung sind sich einig, dass in solchen Situationen gemeinsam mit den Betroffenen eine faire Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit angestrebt wird. Aus diesem Grund müssen Schulleitungen die Auswirkungen von Behinderungen auf die berufliche Situation in besonderem Maße kennen. Die Umsetzung der Vereinbarungen dient der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten oder schwer kranken Lehrkraft stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Ebenso soll die Umsetzung eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. 2. Geltungsbereich 2.1 Dienststelle Staatliches Schulamt Göppingen Burgstr Göppingen Tel.: / Fax: / vertreten durch: Jörg Hofrichter Leiter der Dienststelle Tel.: /

4 2.2 Ansprechpartner/innen Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen Volker Spellenberg Vertrauensperson d. Schwerbehinderten Safiyet Brucks Vertrauensperson d. Schwerbehinderten Tel.: / Tel.: / Personalrat für Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen Susanne Schnaitter Vorsitzende d. Örtlichen Personalrats Tel.: / Beauftragte für Chancengleichheit Beate Hägele Beauftragte für Chancengleichheit Realschule Leinzell Tel.: / d. Tel.: / p. 2.3 Externe Ansprechpartner Integrationsamt Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Integrationsamt Lindenspürstraße Stuttgart Telefon: 0711 / Integrationsfachdienste Ostalbkreis Integrationsfachdienst Ziegelstr Aalen Telefon: / Landkreis Göppingen Integrationsfachdienst Poststr. 14a Göppingen Tel.: / Landkreis Heidenheim Integrationsfachdienst Bergstr Heidenheim Tel.: / Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor jeder Einzelentscheidung anzuhören; sie hat die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden ( 95, 2 SGB IX). 4

5 3.1 Rekonvaleszenz / Arbeitsversuch Für Beamte und Beamtinnen, die nach schweren oder langen Erkrankungen, nach Schüben bei chronischen Erkrankungen, nach Operationen oder Unfällen aus fachärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen, also nicht voll dienstlich belastbar sind, gibt es die Möglichkeit der befristeten Deputatsermäßigung im Rahmen der Rekonvaleszenzregelung. Für Arbeitnehmer/innen kann eine stufenweise Wiedereingliederung nach 74 SGB V eingeleitet werden. Die Dauer der Rekonvaleszenzregelung beträgt in der Regel bis zu einem Jahr und in Ausnahmefällen auch länger. Voraussetzung ist, dass die Aussicht auf eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach dieser Übergangszeit besteht. Für die Höhe der Deputatsermäßigung ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend, die zu unterrichtende Stundenzahl kann deshalb auch unterhälftig sein. Um den Erfolg der Wiedereingliederung nicht zu gefährden, kann in der Zeit der Rekonvaleszenz von den vom Facharzt bzw. vom Amtsarzt vorgegebenen Deputatsstunden und deren Verteilung auf die Wochentage grundsätzlich nicht abgewichen werden. Auch ist bei der Lehrauftragsverteilung und der Stundenplangestaltung darauf zu achten, dass diese einer erfolgreichen Wiedereingliederung nicht zuwiderlaufen. Die Ermäßigung führt bei Beamtinnen und Beamten nicht zu einer Kürzung des Gehalts. Arbeitnehmer/innen erhalten nach dem Ende der Vergütungsfortzahlung lediglich Krankengeld, das zudem befristet ist. Deshalb ist die Maßnahme mit dem Sozialversicherungsträger abzustimmen. 3.2 Gewährung von befristeten zusätzlichen Ermäßigungsstunden In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft das Staatliche Schulamt eine befristete zusätzliche Deputatsermäßigung in Höhe von bis zu zwei Wochenstunden gewähren ( 5 Lehrkräfte Arbeitszeitverordnung 1. August 2014). Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die als Schwerbehinderung anerkannte Erkrankung sich im Lehrerberuf besonders gravierend auswirkt. Dies kann insbesondere dann zutreffen, wenn als Schwerbehinderung anerkannte Beeinträchtigungen im Bereich des Sprechens, Hörens, Schreibens, Sehens, Gehens oder Stehens oder der Psyche vorliegen. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne 5 Lehrkräfte Arbeitszeitverordnung (s.o.) kann also dann angenommen werden, wenn der Grad der Behinderung die Beeinträchtigungen im Lehrerberuf nicht zutreffend ausdrückt, weil sich die Erkrankung für eine Lehrkraft deutlich mehr auswirkt, als im allgemeinen Erwerbsleben. Die zusätzlichen Deputatsermäßigungsstunden werden grundsätzlich jeweils befristet gewährt. Dies gilt auch bei einem unbefristet ausgestellten Schwerbehindertenausweis. Sollten nach Ablauf des Befristungszeitraums die Auswirkungen der lehrerspezifischen Behinderung weiterhin bestehen bzw. durch erneute Erkrankungen, Krankheitsverschlechterungen und Schübe die zusätzliche Ermäßigung wieder bzw. weiter notwendig sein, so ist dies bei einem erneuten Antrag in einem fachärztlichen Bericht, der die Notwendigkeit der zusätzlichen Deputatsermäßigung bescheinigt, darzulegen. 5

6 Die Ablehnung des Antrages der schwerbehinderten Lehrkraft auf diese zusätzliche Deputatsermäßigung führt nicht automatisch zu einem Verfahren zur Herabsetzung der Arbeitszeit im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung wird vom Staatlichen Schulamt informiert, wenn eine amtsärztliche Begutachtung einer schwerbehinderten Lehrkraft durch das Staatliche Schulamt angeordnet wird. 4. Vereinbarungen 4.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan und bei sich abzeichnenden Problemen Die Schulleiterin / der Schulleiter führt am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung des folgenden Schuljahres mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein persönliches Gespräch mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu bereinigen. In beiden Fällen ist auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu diesen Gesprächen hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse des Gesprächs ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der Beschäftigten / dem Beschäftigten auszuhändigen. Die der Schwerbehinderung zu Grunde liegenden Erkrankungen müssen von der schwerbehinderten Lehrkraft nicht offen gelegt werden. Nachfragen nach den Erkrankungen sind deshalb nicht zulässig. 4.2 Ruhepausen, Aufsicht Die für schwerbehinderte Lehrkräfte notwendigen Ruhepausen sind zu ermöglichen. Dies gilt z. B. für die Festlegung von Konferenzen und Dienstbesprechungen. In der seit geltenden VwV zur Arbeitszeit der Lehrkräfte ist für die Schulen kein Zeitfenster für Kooperation mehr vorgeschrieben. Für den Fall, dass die GLK per Beschluss dennoch ein solches Zeitfenster festlegt, ist auch hier für notwendige Ruhepausen zu sorgen. Bei der Aufsichtsführung sind die Belange der schwerbehinderten Lehrkraft angemessen zu berücksichtigen. ( Ziff. 4.4 SchwbVwV) 4.3 Mehrarbeit Schwerbehinderte Lehrkräfte und ihnen Gleichgestellte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt ( 124 SGB IX, 67 Abs.3 LBG; Ziff. 4.4 SchwbVwV). Zu Mehrarbeit können auch Klassenzusammenlegungen und das parallele Unterrichten oder Beaufsichtigen von Klassen führen. Die besonderen Belange von Behinderten mit dem Grad 30 und 40 sind bei der Erteilung von Mehrarbeit angemessen zu berücksichtigen. 4.4 Flexibles Deputat Eine auch nur zeitweilige Überschreitung des Deputates ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der schwerbehinderten Lehrkraft möglich. 4.5 Krankheitsstellvertretung ( Lehrerreserve ) Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis als Krankheitsstellvertretung eingesetzt werden. 6

7 4.6 Außerunterrichtliche Veranstaltungen Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge, Studienreisen und Wandertage Schwerbehinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden Schulfeste, Sport- und andere schulischen Veranstaltungen Bei Schulfesten, Sport- und anderen schulischen Veranstaltungen müssen die berechtigten Belange der schwerbehinderten Lehrkräfte berücksichtigt werden. 4.7 Versetzungen und Abordnungen Für schwerbehinderte Lehrkräfte ist es je nach Art und Schwere der Behinderung schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt / abgeordnet werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei Versetzungen / Abordnungen von schwerbehinderten Lehrkräften ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen ( 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Anträgen schwerbehinderter Lehrkräfte auf Versetzung und Abordnung soll möglichst entsprochen werden (Ziff SchwbVwV). 4.8 Fort- und Weiterbildung Schwerbehinderte Lehrkräfte haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommen sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung ( 81 SGB IX; Ziff. 5.6 SchwbVwV). Der Wunsch nach Fort- und Weiterbildung der schwerbehinderten Lehrkräfte ist vorrangig zu fördern. 4.9 Einstellungen / Bewerbergespräche Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Lehrkräfte bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt / befördert werden. Liegt die Bewerbung mindestens einer schwerbehinderten Person vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung zu allen Einstellungs- / Bewerbergesprächen einzuladen, auch zu denen mit nicht schwerbehinderten Bewerber/innen, es sei denn, die schwerbehinderte Person widerspricht der Teilnahme. Die Bewebungsunterlagen sämtlicher Bewerber/innen sind gegenüber der Schwerbehindertenvertretung offen zu legen ( 81 SGB IX, Ziff SchwbVwV) Beurteilung Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung teilnimmt. 7

8 Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (Ziff. 5.7 SchwbVwV) Prävention Ist eine Lehrkraft länger als sechs Wochen ununterbrochen krank, so bekommt sie über das Staatliche Schulamt Informationsmaterial der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung über Vorbeuge- und Unterstützungsangebote an die Privatadresse zugesandt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat sind dann zu benachrichtigen, wenn Auswirkungen der Erkrankung im Hinblick auf mögliche Dienstunfähigkeit oder begrenzte Dienstunfähigkeit zu erwarten sind. Mit Zustimmung der / des Betroffenen kann dann ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden ( 84 Abs. 2 SGB IX; Ziff SchwbVwV) Arbeitsumfeld Barrierefreiheit Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräften an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die Schulleiterin / der Schulleiter wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen ( 39 LBO) durch den Schulträger umgesetzt werden Parkmöglichkeiten Schwerbehinderten Lehrkräften, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg zu und von der Schule angewiesen sind, ist auf den für die Schule vorhandenen Parkplätzen eine genügende Anzahl von Abstellflächen bereitzustellen (Ziff. 7.3 SchwbVwV). Können solche Parkplätze nicht bereit gestellt werden, ist für die oben bezeichneten schwerbehinderten Menschen auf deren Wunsch von der Schule eine Ausnahmegenehmigung zum Parken während der Arbeitszeit auf bestimmten Flächen nach 46 der Straßenverkehrsordnung zu beantragen. 5. Erweiterter Geltungsbereich Mit Ausnahme von Punkt 3.2 (zusätzliche Ermäßigungsstunden) ist die IGV in allen Teilen auch auf die mit den Schwerbehinderten gleichgestellten Lehrkräfte (Bescheid des Versorgungsamtes mit GdB 30 oder 40 sowie Feststellung der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit) anzuwenden sowie für schwerbehinderte oder gleichgestellte Pädagogische Assistentinnen und Assistenten (Ziff SchwbVwV). Ebenso gilt sie in allen Teilen mit Ausnahme von Ziff 3.2 auch für behinderte Lehrkräfte mit einem GdB von 30 oder 40. Hier wurde die ausführliche Auflistung der einzelnen ersatzlos gestrichen. Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 können an der Schwerbehindertenjahresversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Dienstunfallschutz und Erstattung der Reisekosten. 6. Überwachung der Vereinbarungen Die Überwachung obliegt den Beteiligten (s. Geltungsbereich) 8

9 7. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung ist verbindlich und tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Schuljahres von der Unteren Schulaufsichtsbehörde, der Schwerbehindertenvertretung oder dem Örtlichen Personalrat gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Integrationsvereinbarung bleibt diese bis zum Abschluss einer neuen Integrationsvereinbarung gültig. Die Integrationsvereinbarung wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben. Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt erhalten eine Durchschrift der Vereinbarung. Göppingen, den 01. März Jörg Hofrichter, SAD, Leiter des Staatlichen Schulamts Göppingen Volker Spellenberg, Vertrauensperson der Schwerbehinderten beim Staatlichen Schulamt Göppingen Susanne Schnaitter, Vorsitzende Örtlicher Personalrat GHWRGS beim Staatlichen Schulamt Göppingen 9

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer nach 83 SGB IX zwischen dem Staatlichen Schulamt Ludwigsburg und der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogischer Assistentinnen und Assistenten nach 83 SGB IX zwischen dem Regierungspräsidium Karlsruhe,

Mehr

Integrationsvereinbarung. 1. Präambel

Integrationsvereinbarung. 1. Präambel Seite 1 von 9 Integrationsvereinbarung 1. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; dieses Benachteiligungsverbot wird verstärkt

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie pädagogischer Assistentinnen und Assistenten nach 83 SGB IX zwischen der Unteren Schulaufsichtsbehörde im GHWRGS-Bereich bzw.

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogischer Assistentinnen und Assistenten nach 83 Sozialgesetzbuch (SGB) IX zwischen dem Staatlichen

Mehr

II. Leitlinien zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im schulischen Bereich

II. Leitlinien zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im schulischen Bereich Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die Bereiche Grund- und Mittelschulen einschließlich Staatliche Schulämter, Förderschulen mit Schule für Kranke und berufliche Schulen (ohne FOS und BOS) im

Mehr

Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen

Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen Anlage Integrationsvereinbarung nach 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen Die Bayerische Staatsregierung hat durch Ministerratsbeschluss vom 25.09.2001

Mehr

Schwerbehinderte Lehrkräfte

Schwerbehinderte Lehrkräfte Schwerbehinderte Lehrkräfte Handreichung der Schwerbehindertenvertretung für Schulleitungen, Personalräte und Betroffene Stand: Februar 2016 Die örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte

Mehr

Präambel. 1. Geltungsbereich

Präambel. 1. Geltungsbereich Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen an der Berufsakademie Sachsen gemäß 83 SGB IX zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Entwurf/erstellt von: Datum Az.: Bearb.: Raum: Tel.: Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: Fax: Haus: Kopf: BRAllg 1) Frau / Herrn Name der Lehrkraft Privatanschrift der Lehrkraft Betriebliches Eingliederungsmanagement

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de

Mehr

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Richard von Weizsäcker

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Richard von Weizsäcker Hauptschwerbehindertenvertretung / Schulen im Niedersächsischen Kultusministerium und Bezirksschwerbehindertenvertretungen / Schulen bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde Stand: 12.10.2012 Nicht

Mehr

I. Leitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im schulischen

I. Leitlinien zur Betreuung schwerbehinderter Menschen im schulischen Integrationsvereinbarung nach 83 Abs. 1 SGB IX für die Geschäftsbereiche der Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie beruflichen Schulen einschließlich der Staatlichen Schulämter Die Bayerische Staatsregierung

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Landkreis Nordwestmecklenburg Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Leitfaden für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 2.

Mehr

Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Universität Hohenheim Integrationsvereinbarung gemäß 83 SGB IX Zwischen der Universität Hohenheim, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Integrationsvereinbarung abgeschlossen:

Mehr

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zwischen der Evangelischen Kirche in Mannheim, der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und der Mitarbeitervertretung

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis

Staatliches Schulamt für den Landkreis Bergstraße und den Odenwaldkreis Hinweis auf die Rechtslage: Gespräche der Schulleitung nach den Handreichung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und dem Merkblatt des Integrationsteams vom 4.6.2008 mit so genannten gleichgestellten

Mehr

Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO

Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO Text: Integrationsvereinbarung für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen in VIVENTO Einander verstehen, miteinander leben Inhalt 1. Präambel 2. Geltungsbereich 3. Gegenstand der Integrationsvereinbarung

Mehr

Workshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt

Workshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Präambel * Integrationsvereinbarung des XXX Der XXX sieht es als Dienstgeber als

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0088 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule. Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0088 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule. Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0088 Stand November 2013 Bereich: Hochschule/Schule Integrationsvereinbarung I. Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen

Mehr

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal

Integrationsvereinbarung. der Behörde für Bildung und Sport. den Schwerbehindertenvertretungen. den Personalräten für das pädagogische Personal Integrationsvereinbarung zwischen der Behörde für Bildung und Sport und den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten für das pädagogische Personal Präambel Auf der Grundlage der Regelungen des

Mehr

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Das Kultusministerium hat im Dezember 2013 den Hauptpersonalräten und den Hauptvertrauenspersonen

Mehr

Dienstvereinbarung. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Magistrat der Stadt Bremerhaven

Dienstvereinbarung. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Magistrat der Stadt Bremerhaven Dienstvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement Magistrat der Stadt Bremerhaven Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Seite 2 Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkung Seite 3

Mehr

Antrag der Lehrkraft. Fachärztliches Gutachten. SL Stellungnahme bzgl. des Antrags zur Vorlage an das RP. Eingang des Antrags

Antrag der Lehrkraft. Fachärztliches Gutachten. SL Stellungnahme bzgl. des Antrags zur Vorlage an das RP. Eingang des Antrags Ablaufplan bei Anträgen auf bauliche Maßnahmen gemäß Kapitel 0402 Haushaltstitel 883 65 Zuweisung zur behindertengerechten Ausstattung und Ausrüstung von öffentlichen Schulen im Rahmen der angepassten

Mehr

Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement

Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg

Mehr

Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung

Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung zwischen dem Örtlichen Personalrat und dem Staatlichen Schulamt Künzelsau für den Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-,

Mehr

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehindertenvertretung Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Michael Sack, Sprecher DiAG MAV B Stand: 22.10.2009 Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Teilhabe in Beruf und Gesellschaft

Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Teilhabe in Beruf und Gesellschaft Gesetzes-Infos zur Schwerbehinderung zusammengestellt nach bestem Wissen und Gewissen und ohne rechtliche Verbindlichkeit! - Stand: 19. Oktober 2014 2 Behinderung was

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Verfahren für öffentliche Schulen im Regierungsbezirk Detmold - Diese Präsentation soll die Schulleitungen bei der Einführung der Thematik in den Lehrerkonferenzen

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/234 11.08.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Betriebliches Eingliederungsmanagement

Mehr

Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX

Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX Gleichstellung gemäß 2 Abs. 3 SGB IX Mehrfachanrechnung gemäß 76 SGB IX RD NRW, Bereich 250 - Operativer Service/Eingangszone - Stand 11/2013 Jahrestagung ARGE SBV NRW Bereich Industrie und Wirtschaft

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement für Lehrkräfte (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement für Lehrkräfte (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement für Lehrkräfte (BEM) Univ.-Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel Schulleiterdienstbesprechung 25. November 2014 Dienstvereinbarung BEM bei Lehrkräften in RLP unterzeichnet

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_6\Graf - II.6\SGB IX\BEM und Präventionsverfahren\Prävention\Allg. KMS zu Prävention

Mehr

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Mit Schreiben vom 26.06.2014 hat das Kultusministerium den Hauptpersonalräten und den Hauptvertrauenspersonen

Mehr

Einladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)

Einladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX) Fachhochschule Kiel, Sokratesplatz 1, 24149 Kiel Frau M. Mustermann Das Präsidium Der Kanzler Personalabteilung Sokratesplatz 1 24149 Kiel Telefon: 0431/210-1341 Telefax: 0431/210-61341 E-Mail: dagmar.scheffler@fh-kiel.de

Mehr

Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX

Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX Übersicht der gesetzlichen Regelungen Schwerbehindertenrecht Eine Zusammenfassung für den praktischen Gebrach Joachim Steck Vertrauensperson der

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Rahmenintegrationsvereinbarung zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt. Förderprogramm des Landkreises Konstanz ergänzende Eingliederungshilfeleistungen zur Integration ins Arbeitsleben für wesentlich behinderte Menschen im Sinne des 53 Abs. 3 SGB XII Präambel Der KVJS und

Mehr

11.09.2013/1.0 Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX

11.09.2013/1.0 Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX 1 Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste e.v., Urbanstr. 100,

Mehr

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX). 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-,

Mehr

Die Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters - Wie weit geht Sie? Matthias Gillmann Leiter der Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg (BIHA)

Die Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters - Wie weit geht Sie? Matthias Gillmann Leiter der Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg (BIHA) Die Mitwirkungspflicht des Mitarbeiters - Wie weit geht Sie? Matthias Gillmann Leiter der Beratungs- und Inklusionsinitiative Hamburg (BIHA) Agenda 1. Freiwilligkeit im BEM Was sagt das BAG? 2. Wie oft

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung 1 Integrationsvereinbarung nach 83 des Sozialgesetzbuches IX für die bei SenBWF Beschäftigten an den Berliner Schulen zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Berlin

Mehr

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0025 Stand November 2013 Bereich: Chemische Industrie Präambel: Zwischen XXX und dem Betriebsrat der XXX sowie der Schwerbehindertenvertretung der XXX wird

Mehr

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Anlage 1 zum Verfahrensablauf BEM Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis.., dieser vertreten durch den Kirchenkreisvorstand und der

Mehr

Schwerbehinderteneinstellungsverfahren für 2016 und Beratung

Schwerbehinderteneinstellungsverfahren für 2016 und Beratung DIE HAUPTVERTRAUENSPERSON DER SCHWERBEHINDERTEN LEHRKRÄFTE AN GRUND-, HAUPT-, WERKREAL-, REAL-, GEMEINSCHATSSCHULEN UND SONDERPÄDAGOGISCHEN BILDUNGS- UND BERATUNGSZENTREN BEIM MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND

Mehr

Übertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten

Übertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten zum Vorschriftenverzeichnis 0310-22 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung Zwischen der Universität Erfurt, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat wird folgende Integrationsvereinbarung zur Eingliederung und Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Mehr

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,

Mehr

Berufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin

Berufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin Berufliche und soziale Sicherung Ursel Schneider, MBA Diplom Sozialpädagogin Berufliche und soziale Sicherung Schwerbehindertenrecht Teilhabe am Arbeitsleben Rente Schwerbehinderten- recht Als Schwerbehinderte

Mehr

Der Personalrat stellt sich vor

Der Personalrat stellt sich vor Der Personalrat stellt sich vor Örtlicher Personalrat Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen beim Staatlichen Schulamt Heilbronn Personalräte gibt es in allen Einrichtungen/Verwaltungen

Mehr

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement Betriebliches Eingliederungsmanagement Eingliederung statt Kündigung Vollversammlung der Schwerbehindertenvertretung der Universität Rostock Warum ein BEM? Ca. 500 000 krankheitsbedingte Kündigungen in

Mehr

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie Initiative Inklusion des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mehr

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX.

Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß 83 Abs. 2a und 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX. 1 Präambel Es ist das gemeinsame Ziel der Dienststelle, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012

Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012 Statistik-Info Nr. 4/2013 März 2013 Menschen mit Behinderung in Konstanz 2012 In Konstanz lebten Mitte des Jahres 2012 insgesamt 80.288 Menschen (Stand Ende Mai). Davon hatten 10.679 (13,3%) der Personen

Mehr

Tarifvertrag Leiharbeit

Tarifvertrag Leiharbeit IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen

Mehr

Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken

Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken Werner Steger Gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Staatlichen Realschulen in Unterfranken Teilhaberichtlinien - Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom

Mehr

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Schwerbehinderten Beschäftigung von Schwerbehinderten Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die bisher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG), welches zum 01.07.2001 abgeschafft wurde,

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis

Betriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis Betriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis Unser Film zu BEM: http://hf.uni-koeln.de/32286 Kontakt: mathilde.niehaus@uni-koeln.de Übersicht 1. Handlungsbedarf Relevanz 2. Gesetzlicher

Mehr

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter

Mehr

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung

Mehr

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können!

Wer sein Recht als behinderter Mensch in Anspruch nehmen will, muss seine Behinderung nachweisen können! Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Sächsischen Staatsministerium für Kultus in Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen der Sächsischen Bildungsagentur Stand: Januar

Mehr

Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung)

Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung) Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0080 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber Dienstvereinbarung (Integrationsvereinbarung) Zur Integration schwerbehinderter

Mehr

I. Allgemeine Grundsätze

I. Allgemeine Grundsätze Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) I. Allgemeine Grundsätze 1. Anrechnungen,

Mehr

Tätigkeitsfelder einer Schwerbehindertenvertretung

Tätigkeitsfelder einer Schwerbehindertenvertretung Tätigkeitsfelder einer Schwerbehindertenvertretung Detlef Bieber LASH - NRW Vernetzungstreffen der Sicherheitsingenieure der Fachhochschulen - NRW 12. Dezember 2013 An der Fachhochschule Dortmund Gliederung

Mehr

Schwerbehinderung. Heilungsbewährung. Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann

Schwerbehinderung. Heilungsbewährung. Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann Schwerbehinderung Heilungsbewährung Regionalgruppe Berlin Heidi Lehmann Behinderung - Definition Grundlage: Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe SGB IX) Stellt darauf ab, ob die Funktion,

Mehr

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich:

An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. nachrichtlich: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und

Mehr

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497), Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Erlass Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bei dienstlichen Bedürfnissen

Mehr

Betriebliches Eingliederungs- Management

Betriebliches Eingliederungs- Management SBV Schwerbehindertenvertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München MAV - Mitarbeiterversammlung Betriebliches Eingliederungs- Management Sehen Sie das auch so? Gesundheit ist ein Geschenk, auf das

Mehr

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" (BEM) nach 84 SGB IX

Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach 84 SGB IX Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement" (BEM) nach 84 SGB IX Zwischen der Stiftung Katholische Freie Schule der Diözese Rottenburg-Stuttgart, vertreten durch den Stiftungsvorstand

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 1 Anschreiben an die Schulleitungen 2 Auszug aus Sozialgesetzbuch (SGB) IX 3 Ablaufplan 4 Checkliste zur Beratung 5 Einverständniserklärung + Hinweise zur Aktenführung

Mehr

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Behinderung 1

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Behinderung 1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Behinderung 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (Behindertenrechtskonvention)

Mehr

Integrations fachdienst

Integrations fachdienst Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung VI Integrationsamt Das Integrationsamt informiert: 5 Integrations fachdienst Hörbehinderte Menschen Integrations fachdienst Arbeitnehmer Integrationsberatung und

Mehr

SCHWERBEHINDERT WAS NUN?

SCHWERBEHINDERT WAS NUN? SCHWERBEHINDERT WAS NUN? Wurde vom Versorgungsamt Ihre Schwerbehinderung mit einem Grad von wenigstens 50 GdB festgestellt oder bei 30 bzw. 40 GdB eine Gleichstellung beschieden, so gehören Sie zu einem

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

Hauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste.

Hauptaufgabe des Integrationsamts: Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste. Unterstützung in Arbeit und Beruf durch Integrationsamt und Integrationsfachdienste Fachtag Demenz mitten im Leben Forum B Hauptaufgabe des Integrationsamts: Sicherung von bestehenden Arbeitsverhältnissen

Mehr

Integrationsfachdienste

Integrationsfachdienste Integrationsfachdienste Partner für Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben Vorstellungen des Leistungsspektrums beim 8. bipolaris-informationstag Tätig sein mit Bipolaren Störungen 24.11.2012 Was sind

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement ( BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement ( BEM) Grundsätzlich ist festzustellen, dass Stress und Überforderungen am Arbeitsplatz zunehmen Die Herausforderungen an die optimale Gestaltung der Arbeitsplätze, die passende Qualifizierung und an Flexibilität

Mehr

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Hinweise zur Verwaltungsvorschrift Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Grundlegendes im Überblick: - Der Begriff der Präsenzzeit entfällt; zukünftig werden gebundene Arbeitszeiten

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis

Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis RA Hans-Wilhelm Köster RA Dr. Axel Borchard Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.v. - Gesetzestext 84 Abs. 2 SGB IX - Prävention (2) Sind

Mehr

Herzlich Willkommen. zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes

Herzlich Willkommen. zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung des Integrationsamtes Integrationsamt Kündigungsschutz / Prävention Erhebung der Ausgleichsabgabe Begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben Technischer

Mehr

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte Betriebliches Eingliederungsmanagement: Gesetzliche Voraussetzungen und juristische Aspekte Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. 2015 -

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578 Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungserlass MAVE M-V -) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung,

Mehr

Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (DV-BEM) (Anlage zu Nr. 20 VerwM VIII/2009 vom ) Vom

Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (DV-BEM) (Anlage zu Nr. 20 VerwM VIII/2009 vom ) Vom Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (DV-BEM) (Anlage zu Nr. 20 VerwM VIII/2009 vom 22.09.2009) Vom 31.08.2009 Zwischen der Stadt Aschaffenburg, dem Gesamtpersonalrat und dem Personalrat

Mehr

Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17.

Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17. Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) Vom 17. Februar 2006 Aufgrund des 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW

Mehr

Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen

Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen Unterstützte Beschäftigung Für Menschen mit Behinderungen mit besonderem Unterstützungsbedarf

Mehr

Checkliste Erstkontakt

Checkliste Erstkontakt Checkliste Erstkontakt - Das Interesse des Betriebes am erkrankten Mitarbeiter signalisieren - Erste Informationen über das Betriebliche Eingliederungsmanagement vermitteln - Vertrauensbasis aufbauen -

Mehr

84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements: 84 SGB IX - Prävention

84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements: 84 SGB IX - Prävention Hinweise zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement gem. 84 Abs. 2 SGB IX an staatlichen Schulen und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fach- und Förderlehrern I. Ziele und Aufgaben 84 Abs.

Mehr

Der Senat von Berlin GesSozV I G 11 Telefon: 90 28 (9 28) 2617 Drs/4524 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf

Mehr

Vereinbarung zur Integration behinderter Menschen an der Ruhr-Universität Bochum

Vereinbarung zur Integration behinderter Menschen an der Ruhr-Universität Bochum Vereinbarung zur Integration behinderter Menschen an der Ruhr-Universität Bochum (Integrationsvereinbarung gemäß 83 Sozialgesetzbuch 9 [SGB IX]) 1. Präambel Die Ruhr-Universität Bochum (nachfolgend als

Mehr

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen

Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Grundlagen zu den Schwerbehindertenwahlen Gliederung Hilfen und Material von ver.di Gesetzliche Grundlage Wozu Schwerbehindertenvertretungen? Wahltermine und Voraussetzungen Wahlverfahren Wahlberechtigte

Mehr