Abschluss von Hochschulverträgen gemäß Artikel II 1 Abs. 1 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Abschluss von Hochschulverträgen gemäß Artikel II 1 Abs. 1 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997"

Transkript

1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Abschluss von Hochschulverträgen gemäß Artikel II 1 Abs. 1 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 A. Problem Mit Artikel II 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 war erstmals die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden, mit den Hochschulen des Landes Berlin Verträge für einen mehrjährigen Zeitraum abzuschließen. Hiervon wurde zuletzt mit den Verträgen vom 18. Juli 2001 für die Jahre 2003 bis 2005 Gebrauch gemacht. Mit dem Haushaltsentlastungsgesetz 2002 wurde die Möglichkeit, Verträge abzuschließen, auf alle staatlichen Hochschulen des Landes ausgeweitet, also auch auf die Hochschule für Musik "Hanns Eisler", die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) und die Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" sowie die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die bislang von dem Vertragssystem ausgenommen waren. Ferner wurde mit dem Haushaltsentlastungsgesetz 2002 festgelegt, dass die Verträge und ihre Verlängerung neben der Zustimmung des Senats auch der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedürfen. B. Lösung Die zur Beschlussfassung vorgelegten Verträge betreffen zum einen eine Änderung und Ergänzung der für die Jahre 2003 bis 2005 laufenden Hochschulverträge vom 18. Juli Der Änderungs- und Ergänzungsvertrag sieht im Wesentlichen einen Beitrag der bisherigen Vertragshochschulen zur Konsolidierung des Landeshaushalts vor. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 Die Verträge mit den drei kleinen künstlerischen Hochschulen beziehen diese erstmals in das Hochschulvertragssystem ein und beinhalten zudem Regelungen, mit denen die Empfehlungen der Expertenkommission Kunsthochschulen des Landes Berlin vom März 2003 umgesetzt werden. Da diese Empfehlungen auch die Universität der Künste betreffen, erhält diese Hochschule neben dem "Änderungs- und Ergänzungsvertrag zu den Verträgen gemäß Artikel II 1 Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 18. Juli 2001" einen weiteren Vertrag, in dem die Vorschläge der Kommission umgesetzt werden. Schließlich soll die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erstmals in das Vertragssystem einbezogen werden. Mit der Vorlage zur Beschlussfassung wird die vom Gesetz vorgeschriebene Zustimmung des Abgeordnetenhauses zu den Verträgen beantragt. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Keine. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalt und /oder Wirtschaftsunternehmen Keine. E. Gesamtkosten Fortgeschriebener erweiterter Hochschulplafond (Abgeordnetenhausvorlage F a) Ziffer 1 + 3) in TEURO F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur. 2

3 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Abschluss von Hochschulverträgen gemäß Artikel II 1 Abs. 1 und 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Dem Abschluss der Verträge des Landes Berlin mit den staatlichen Hochschulen gemäß Artikel II 1 Abs. 1 und 4 des Haushaltsstrukturgesetz 1997 (Anlage 1 bis 6) wird zugestimmt. Der Senat wird gebeten, die sich ergebenden haushalts- und stellenplanmäßigen Veränderungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu vollziehen. A. Begründung: Mit Artikel II 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 war erstmals die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden, mit den Hochschulen des Landes Berlin Verträge für einen mehrjährigen Zeitraum abzuschließen. Hiervon wurde zuletzt mit den Verträgen vom 18. Juli 2001 für die Jahre 2003 bis 2005 Gebrauch gemacht. Mit dem Haushaltsentlastungsgesetz 2002 wurde die Möglichkeit, Verträge abzuschließen, auf alle staatlichen Hochschulen des Landes ausgeweitet, also auch auf die Hochschule für Musik "Hanns Eisler", die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) und die Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" sowie die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, die bislang von dem Vertragssystem ausgenommen waren. Ferner wurde mit dem Haushaltsentlastungsgesetz 2002 festgelegt, dass die Verträge und ihre Verlängerung neben der Zustimmung des Senats auch der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedürfen. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

4 Die zur Beschlussfassung vorgelegten Verträge betreffen zum einen eine Änderung und Ergänzung der für die Jahre 2003 bis 2005 laufenden Hochschulverträge vom 18. Juli Der Änderungsund Ergänzungsvertrag sieht im Wesentlichen einen Beitrag der bisherigen Vertragshochschulen zur Konsolidierung des Landeshaushalts vor (Anlage 1). Die Verträge mit den drei kleinen künstlerischen Hochschulen (Anlagen 2 bis 4) beziehen diese erstmals in das Hochschulvertragssystem ein und beinhalten zudem Regelungen, mit denen die Empfehlungen der Expertenkommission Kunsthochschulen des Landes Berlin vom März 2003 umgesetzt werden. Da diese Empfehlungen auch die Universität der Künste betreffen, erhält diese Hochschule neben dem "Änderungs- und Ergänzungsvertrag zu den Verträgen gemäß Artikel II 1 Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom 18. Juli 2001" (Anlage 1) einen weiteren Vertrag (Anlage 5), in dem die Vorschläge der Kommission umgesetzt werden. Schließlich soll die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erstmals in das Vertragssystem einbezogen werden (Anlage 6). Zum Änderungs- und Ergänzungsvertrag zu den Verträgen vom 18. Juli 2001 (Anlage 1) Zu 1: Hierdurch werden die Verträge für die Jahre 2003 bis 2005 an die durch den Nachtragshaushalt 2003 des Landes erfolgte Absenkung der Landeszuschüsse angepasst. Diese Absenkung beruhte im Wesentlichen auf Kostendämpfungsmaßnahmen des Landes im öffentlichen Dienst, die entweder unmittelbar Anwendung finden oder von den Hochschulen übernommen wurden (Austritt aus den Arbeitgeberverbänden). Die Absätze 2 und 3 teilen diese Plafondabsenkung auf die einzelnen Hochschulen einschließlich Universitätsmedizin auf. Zu 2: Hierdurch wird mit den großen Universitäten ein einmaliger Konsolidierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 54 Mio festgelegt und für jede Universität auf die beiden Jahre verteilt. Da es sich um einen einmaligen Konsolidierungsbeitrag und nicht um eine Plafondabsenkung handelt, ändert sich an der mit den laufenden Verträgen vereinbarten Zahl von vorgehaltenen personalbezogenen Studienplätzen bis einschließlich 2005 nichts. Zu 3: Im Gegenzug zu den Konsolidierungsbeiträgen der Universitäten gewährt das Land den Hochschulen durch Festlegung der Gesamtplafonds für die Jahre 2006 bis 2009 Planungssicherheit. Nach Absenkung der Hochschulplafonds durch den Nachtragshaushalt 2003 des Landes (siehe 1) werden die bis 2005 vertraglich vereinbarten Zuschüsse in den Jahren 2006 bis 2009 um weitere 75 Mio als Konsolidierungsbeitrag der Hochschulen zum Landeshaushalt abgesenkt. In Absatz 2 wird darauf hingewiesen, dass der Gesamtplafond durch die Einbeziehung der drei Kunsthochschulen und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in das Vertragssystem sowie die vorgesehene Integration der Berufsakademie in die Fachhochschule für Wirtschaft durch entsprechende Umschichtung aus dem Landeshaushalt erhöht wird. Zu 4: Für die Charité - Universitätsmedizin Berlin werden die abgesenkten Zuschüsse entsprechend der bereits erfolgten Beschlusslage bis zum Jahr 2010 festgelegt. Ausgehend von den bereits in den Jahren 2003 bis 2005 berücksichtigten Einsparungen ist bis zum Jahr 2010 die Kürzung um 98 Mio in der Hochschulmedizin vorgesehen. Zu 5: In den Vertragsverhandlungen mit den Hochschulen war die vorgesehene Fortschreibung der Strukturplanung zum 30. Juni 2003 einvernehmlich ausgesetzt worden, da Unklarheit über die zukünftigen Hochschulplafonds herrschte. Die Strukturpläne sollen nun zum 30. Juni 2004 und dann jährlich fortgeschrieben werden. In dieser Fortschreibung wird darzulegen sein, wie die Hochschulen die bis 2009 vereinbarten Zuschussabsenkungen umsetzen werden. Der Senat geht davon aus, dass die Umsetzung in erster Linie den Erhalt der Studienplätze zum Ziel hat. Die Planungen der Hochschulen werden in die Verhandlungen zu den Verträgen ab 2006 einbezogen. In diesen Verträgen wird dann auch die von den Hochschulen vorgehaltene Zahl von personalbezogenen Studienplätzen fortgeschrieben werden. Der Senat geht davon aus, dass die Strukturmaßnahmen in den nächsten Jahren die Ausfinanzierung von ca personalbezogenen Studienplätzen ermöglichen. In Ergänzung zu den von den Hochschulen paraphierten Vertragsentwürfen ist in Absatz 3 vorgesehen, dass die Hochschulen eine Arbeitsgruppe zur Erzielung von Optimierungs- und Einsparpotenzialen im Bereich der Bibliotheken, der Rechenzentren und des Hochschulsports bilden. Hierüber ist bis zum zu berichten. Zu 6: Hierdurch werden die Hochschulen, die bisher keine Verträge hatten, ab dem Jahr 2004 in das mit den anderen Hochschulen vertraglich vereinbarte und seit 2002 laufende System einer leistungsbezogenen Mittelverteilung einbezogen. Danach wird ein jährlich ansteigender Prozentsatz der Zuschüsse nach Leistungsparametern jährlich jeweils zwischen den Universitäten, Fachhochschulen und dann jetzt auch den Kunsthochschulen verteilt. Alle anderen Vereinbarungen in den Hochschulverträgen für die Jahre 2003 bis 2005 einschließlich 4

5 des Fachhochschulstrukturfonds haben weiterhin Bestand, bis sie durch die Anschlussverträge ab 2006 fortgeschrieben werden. Zu den Verträgen mit den drei Kunsthochschulen (Anlagen 2 bis 4) Die Verträge mit den drei Kunsthochschulen für die Jahre 2004 und 2005 sind in der Systematik den Verträgen nachgebildet, die mit den anderen Hochschulen für die Jahre 2003 bis 2005 abgeschlossen wurden. In redaktionellen Änderungen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich um Hochschulen mit ausschließlich künstlerischen Studiengängen handelt. Die Festlegung der jährlichen Zuschüsse beinhaltet die Einsparungen, die mit den Landeshaushalten der Jahre 2002 bis 2005 als Konsolidierungsbeiträge der Kunsthochschulen festgelegt wurden. Ferner wurden die Beträge in Abzug gebracht, die als Auswirkungen aus dem Abschluss des Tarifvertrages für die Angestellten und aus der Öffnungsklausel des Bundesbesoldungsgesetzes für die Beamten als Minderausgaben resultieren. Es ist vorgesehen, in den Verhandlungen zu den Verträgen ab 2006 einen weiteren Konsolidierungsbeitrag der Kunsthochschulen und der FHVR zum Landeshaushalt zu vereinbaren. In 5 ist vereinbart, dass die Hochschulen zum 30. Juni 2004 Strukturpläne bis 2005 vorlegen, die dann in die Verhandlungen zu Verträgen ab 2006 einbezogen werden. Die drei Hochschulen werden sich an mit der HIS-GmbH zu vereinbarenden Projekten zu einer Neuordnung der Verwaltung der künstlerischen Hochschulen beteiligen ( 7 Abs. 4). Entsprechend den Empfehlungen der Expertenkommission Kunsthochschulen vom März 2003 werden sie ihre Schwerpunkte und Profile aufeinander abstimmen ( 13 Abs. 1), sie werden gemeinsam über die Profilabstimmung zu den Studiengängen Bühnenbild/Bühnenkostüm und Design entsprechend den Empfehlungen zum 30. April 2004 berichten ( 13 Abs. 3). Ebenso zum 30. April 2004 werden sie sich um die gemeinsame Abstimmung bei geplanten Berufungen verständigen und hierüber berichten ( 14). In 15 wird entsprechend den Empfehlungen die Bildung von hochschulübergreifenden Zentren im Bereich Jazz/Popularmusik, Musiktheater und Weiterbildung vereinbart. Die Kunsthochschulen werden ihre Zusammenarbeit mit Kultureinrichtungen in Berlin verstärken und hierüber zum 30. April 2005 berichten ( 16). Der Studiengang Kultur- und Medienmanagement wird von der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" an die Universität der Künste verlagert ( 18, HfM), der Studiengang Architektur an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) wird eingestellt ( 18 KHB). Die drei Kunsthochschulen werden sich ab dem Jahr 2004 gemeinsam mit der Universität der Künste an der leistungsbezogenen Mittelverteilung beteiligen ( 2). Der Senat beabsichtigt, im Rahmen der für das Jahr 2004 vorgesehenen Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes den drei Kunsthochschulen wie bei allen anderen Hochschulen die Dienstherrenfähigkeit sowie die Arbeitgeberfunktion zu übertragen. In diesem Zusammenhang sollen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Haushaltsentscheidungsgremium geschaffen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Haushalte durch ein Gremium auf der Grundlage des 7 a BerlHG beschlossen. Zum Vertrag mit der Universität der Künste (Anlage 5) Der Vertrag sieht zum einen in Artikel I eine Änderung des Vertrages vom 18. Juli 2001 vor, die den Vertrag im Wortlaut an die Verträge mit den drei Kunsthochschulen anpasst. Insbesondere betrifft dies die Einführung des gemeinsamen Systems der leistungsbezogenen Mittelverteilung zwischen allen vier Kunsthochschulen ( 3). Ferner wird in Übereinstimmung mit den anderen drei Kunsthochschulen die Erarbeitung einer für alle vier Hochschulen einheitlichen Datenbasis für Kosten- und Leistungsvergleiche sowie die Beteiligung an einem mit der HIS-GmbH durchzuführenden Projekt zur Neuordnung der Verwaltung der künstlerischen Hochschulen vereinbart ( 8). Artikel II des Vertrages regelt die Gegenstände, die auch in Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission Kunsthochschulen vom März 2003 in den Verträgen mit den drei anderen Kunsthochschulen enthalten sind. Insofern wird auf die Ausführungen zu diesen Verträgen verwiesen. Zum Vertrag mit der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Anlage 6) Mit diesem Vertrag wird die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege erstmals in das System der Hochschulverträge einbezogen. Er gilt für die Jahre 2004 und Die Fachhochschule wird dann in die mit allen Hochschulen zu führenden Verhandlungen über die Verträge ab 2006 einbezogen werden. Der Vertrag ist im Wortlaut den bereits geltenden Verträgen mit den anderen Fachhochschulen nachgebildet. In 2 wird die Einbeziehung in den bis 2005 noch ungeschmälert bestehenden Fachhochschulstrukturfonds geregelt. 3 sieht die Einbeziehung in das System der leistungsbezogenen Mittelverteilung zwischen allen Fachhochschulen vor. In 5 verpflichtet sich die Fachhochschule zur Bereitstellung von Studienplätzen, die in der Anlage 2 zum Vertrag nachgewiesen sind. Wie die anderen Fachhochschulen wird die Fachhochschule 5

6 für Verwaltung und Rechtspflege einen bis Ende 2005 reichenden Strukturplan zum 30. Juni 2004 vorlegen, der dann in die Beratungen zu den Hochschulverträgen ab 2006 einbezogen wird. Die Regelungen über Studienreform ( 12), Einführung eines Leistungspunktesystems ( 13) und externe und interne Evaluation sind auch Folge der Öffnung der bislang laufbahnbezogenen Ausbildung an der Hochschule zu Berufen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes. B. Rechtsgrundlage: Artikel II 1 Abs. 4 Haushaltsstrukturgesetz 1997 in der Fassung des Artikels III 2 Haushaltsentlastungsgesetz C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine. Vergleiche F. D. Gesamtkosten: E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben in TEURO: 1. Entwicklung der Hochschulplafonds (bisherige Vertragshochschulen) Vertrag Reduzierung 1. NHpl Einmal Absenkung Unis Fortgeschriebener Plafond gem. Änderungsvertrag Zielplafond 2009: (Fortgeschriebener Plafond 2005: abzüglich ) Entwicklung des Plafonds Universitätsmedizin Vertrag Reduzierung Fortgeschriebener Plafond gemäß Änderungsvertrag Zielplafond 2010: (Plafond 2005: abzüglich )

7 3. Erweiterung des Vertragssystems durch Kunsthochschulen und Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Kunsthochschulen FHVR Summe Zum Ausgleich werden a) die Kapitel im Haushaltsplanentwurf 2004/2005 auf Null gestellt. Die konsumtiven und die investiven Zuschüsse sowie die Bauvorhaben der Hauptgruppe 7 werden künftig im Kapitel 1710 nachgewiesen. b) Im Kapitel 1250/Titel im Haushaltsplanentwurf 2004/2005 der Ansatz um 590,6 TEU- RO reduziert (bisher angefallene Ausgaben für die Bauunterhaltung). c) Im Kapitel 1710/Titel der Ansatz um 39,3 TEURO reduziert (Beiträge an die Unfallkasse für Arbeitnehmer). 4. Fortgeschriebener erweiterter Hochschulplafond (Ziffer 1 + 3) Im Rahmen der Beratungen über die Verlängerungsverträge ab 2006 wird ein zusätzlicher Konsolidierungsbeitrag der Kunsthochschulen und der FHVR zugunsten des Landeshaushalts vereinbart, der zu einer Absenkung der Plafonds ab 2006 führt. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Die Stellenpläne für die Kapitel im Haushaltsplanentwurf 2004/2005 werden auf 0 gesetzt. Die Planstellen der Beamten der drei Kunsthochschulen werden im Haushaltsplanentwurf 2004/2005 im Kapitel 1710 nachrichtlich ohne Beträge ausgewiesen. Die im Kapitel 1712/Titel nachgewiesene finanzierte Beschäftigungsposition mit Wegfallvermerk, Handwerkerhelferin, Lgr. 3/3 a, wird im Haushaltsplanentwurf 2004/2005 wieder im Kapitel 1710, Titel nachgewiesen. Berlin, den 30. September 2003 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Dr. Thomas Flierl Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur 7

8 Anlage 1 Änderungs- und Ergänzungsvertrag zu den Verträgen gemäß Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 18. Juli 2001 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Freien Universität Berlin der Humboldt-Universität zu Berlin der Technischen Universität Berlin der Charité Universitätsmedizin Berlin der Universität der Künste Berlin der Technischen Fachhochschule Berlin der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon" jeweils vertreten durch die Hochschulleitung Die zwischen dem Land Berlin und der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Technischen Universität Berlin, der Universität der Künste Berlin, der Technischen Fachhochschule Berlin, der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin sowie der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik "Alice Salomon" am 18. Juli 2001 geschlossenen Verträge werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geändert und ergänzt. Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, den Haushalt des Landes Berlin zu konsolidieren. 1 Plafondabsenkender Konsolidierungsbeitrag in den Jahren 2003, 2004 und 2005 (1) Die diesen Vertrag schließenden Hochschulen (ohne Bereich der Hochschulmedizin) verzichten in den Jahren 2003, 2004 und 2005 jeweils auf den Betrag von Euro. (2) Von diesem Betrag entfallen in diesem Zeitraum als jährliche Absenkungsbeträge auf die Freie Universität Euro auf die Humboldt-Universität Euro auf die Technische Universität Euro auf die Universität der Künste Euro auf die Technische Fachhochschule Euro auf die Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Euro auf die Fachhochschule für Wirtschaft Euro auf die Fachhochschule Alice Salomon Euro. Um diese Beträge verringern sich jeweils die Landeszuschüsse. (3) Die Charité Universitätsmedizin Berlin verzichtet im Jahr 2003 auf Euro im Jahr 2004 auf Euro im Jahr 2005 auf Euro. Um diese Beträge verringert sich der Landeszuschuss. 2 Einmaliger Konsolidierungsbeitrag in den Jahren 2004 und 2005 (1) Die Freie Universität, die Humboldt- Universität und die Technische Universität (ohne den Bereich der Hochschulmedizin) erbringen in den Jahren 2004 und 2005 einmalig einen Konsolidierungsbeitrag in Höhe von Euro. Dieser Betrag wird in zwei Raten erbracht, im Jahr 2004 in Höhe von Euro, im Jahr 2005 in Höhe von Euro. (2) Davon entfallen im Jahr 2004 auf die Freie Universität auf die Humboldt-Universität auf die Technische Universität Euro Euro Euro, 8

9 im Jahr 2005 auf die Freie Universität auf die Humboldt-Universität auf die Technische Universität Euro Euro Euro. 3 Plafondhöhe für die Jahre 2006 bis 2009 (ohne Medizin) (1) Das Land Berlin verpflichtet sich zur Gewährung von Zuschüssen für konsumtive Zwecke gemäß 87 Abs. 1 BerlHG an die Hochschulen, die Hochschulverträge für den Zeitraum von 2001 bis 2005 geschlossen haben, ohne Berücksichtigung des Bereichs der Hochschulmedizin in einer Gesamthöhe von Euro für Euro für Euro für Euro für (2) In Folge der Aufnahme der Hochschule für Musik Hanns Eisler, der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) Hochschule für Gestaltung, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in das System der Hochschulverträge und der Eingliederung der Berufsakademie in die Fachhochschule für Wirtschaft wird sich der Hochschulplafond ab dem Jahr 2004 durch Umschichtung der Zuschüsse entsprechend erhöhen. 4 Plafondhöhe für die Jahre für die Charité Universitätsmedizin Berlin Das Land Berlin verpflichtet sich zur Gewährung eines Zuschusses für konsumtive Zwecke gemäß 87 Abs. 1 BerlHG an die Charité Universitätsmedizin Berlin in einer Höhe von Euro für Euro für Euro für Euro für Euro für Strukturplanung (1) Die gemäß 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Hochschulverträge vom 18. Juli 2001 vereinbarte Fortschreibung der Strukturpläne von 1998 erfolgt unter Berücksichtigung der in 3 dieses Vertrags festgelegten Hochschulplafonds und der sich auf dieser Grundlage für jede Hochschule voraussichtlich anteilig ergebenden Zuschüsse. Die fortgeschriebenen Strukturpläne werden dem Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zum 30. Juni 2004 vorgelegt. (2) Die Charité Universitätsmedizin Berlin legt erstmals zum Ende des Jahres 2003 und dann jeweils zum Ende eines Jahres einen Strukturbericht für das Folgejahr vor, aus dem sich im Einzelnen die Strukturmaßnahmen ergeben, die erforderlich sind, um das abgesenkte Zuschussniveau gemäß 1 Abs. 3 und 3 Abs. 2 dieses Vertrags zu erreichen. In dem Bericht sollen ferner die Maßnahmen zur Einführung der Trennungsrechnung sowie die Maßnahmen im Bereich der Krankenversorgung im Hinblick auf die Einführung des neuen Finanzierungssystems durch Fallpauschalen dargelegt werden. (3) Neben dem von den Universitäten, den Fachhochschulen und den Kunsthochschulen gemeinsam mit der HIS-GmbH durchzuführenden Projekt eines Verwaltungs-Benchmarkings bilden die Hochschulen eine Arbeitsgruppe, die Optimierungs- und Einsparpotenziale in dem Bereich der Bibliotheken, der Rechenzentren und des Hochschulsports ermittelt. Hierüber ist zum zu berichten. 6 Leistungsbezogene Mittelzuweisung Mit dem Beitritt der Hochschule für Musik Hanns Eisler, der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) Hochschule für Gestaltung, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in das System der Hochschulverträge nehmen diese Hochschulen an der leistungsbezogenen Mittelzuweisung gemäß 3 der Hochschulverträge vom 18. Juli 2001 teil. Berlin, den Senator für Wissenschaft, Präsident der Freien Forschung und Kultur Universität Berlin 9

10 ... Präsident der Humboldt- Universität zu Berlin... Präsident der Technischen Universität Berlin... Präsident der Universität der Künste Berlin... Präsident der Technischen Fachhochschule Berlin... Präsident der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin... Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin... Rektorin der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Alice Salomon Berlin 10

11 Anlage 2 Vertrag gemäß Artikel II 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 in der Fassung des Art. III 2 des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", vertreten durch den Rektor Präambel Ziel des Vertrages ist es, die Leistungsfähigkeit und Attraktivität der Berliner Hochschulen trotz der angespannten Finanzlage des Landes Berlin zu sichern. Die Vertragsparteien sind sich über folgende Ziele der Berliner Hochschulpolitik einig: o Ausbau wettbewerbsfähiger und wirtschaftlicher Strukturen der Berliner Hochschulen in Lehre und Studium, in künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie bei der Förderung des künstlerischen Nachwuchses und dem Ausbau der künstlerischen Weiterbildung, o Gewährleistung verlässlicher finanzieller Rahmenbedingungen für die Jahre 2004 und 2005 und in der jeweils vorgesehenen Verlängerungsphase, o Effizienzsteigerung in der Lehre mit dem Ziel der Verbesserung und Verkürzung der Studienzeiten o Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven auch durch Leistungsvergleiche im ü- berregionalen Bereich in dafür geeigneten Organisationseinheiten, o Entwicklung von Controllingmaßnahmen zur internen Ressourcensteuerung, o Verstärkung der Kooperation zwischen Hochschule und Wirtschaft sowie Kultureinrichtungen, o Beitrag der Hochschulen zur Profilierung der Region als Kulturmetropole und Wirtschaftsstandort durch Ausbildung hochqualifizierter Arbeitskräfte sowie durch Wissenstransfer, o Erfüllung gleichstellungspolitischer Zielsetzungen und o Stärkung des Standortes Berlin im Rahmen der Weiterentwicklung der Europäischen Union. Diese Zielsetzungen sind verbindliche Leitlinien für die Auslegung des Vertrages und für die mittelfristige Finanz- und Investitionsplanung sowie für die Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne der Hochschulen. I. Finanzausstattung 1 Zuschüsse (1) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" erhält für die Jahre 2004 und 2005 folgende konsumtive Zuschüsse: Euro für Euro für 2005 Die Zuschüsse stehen unter dem Vorbehalt der Änderungen, die sich aus der leistungsbezogenen Mittelzuweisung gem. 2 sowie den Ausgleichsleistungen gem. 3 Abs. 2 ergeben. Die Zuschüsse gem. Satz 1 umfassen auch die Kosten für die Beihilfe- und Versorgungsleistungen. (2) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" erhält in den Jahren 2004 und 2005 folgende investive Zuschüsse: 11

12 Euro für Euro für 2005 (3) Die im Hochschulhaushalt ab dem Jahr 2004 enthaltenen Mittel für bauliche Unterhaltung dürfen nur für diese Zweckbestimmung verausgabt werden. (4) In Fällen von hochschulübergreifenden Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, zieht das Land, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse die erforderlichen haushaltsmäßigen Konsequenzen. (4) Bei dinglichen Verfügungen über die zu Vertragsbeginn zur Nutzung übertragenen, jedoch im Landeseigentum verbleibenden Grundstücke steht der nutzungsberechtigten Hochschule der Erlös zu, der für investive Maßnahmen einzusetzen ist. Von der Hochschule am 31. März 2003 nicht zu Hochschulzwecken nach dem Berliner Hochschulgesetz genutzte oder für eine Nutzung vorgesehene Grundstücke und Gebäude sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Erlöse aus allen anderen Rechtsgeschäften verbleiben der Hochschule in vollem Umfang. Die Erlöse werden nicht auf die jeweiligen Zuschüsse des Landes für die Hochschule angerechnet. 2 Leistungsbezogene Mittelzuweisung (5) Führen zusätzliche Leistungen des Landes durch Bereitstellung von Liegenschaften an einer Stelle zur Grundstücksveräußerungen an anderer Stelle, stehen die Veräußerungserlöse in diesem Fall dem Land zu. (1) Die Hochschule für Musik Hanns Eisler beteiligt sich ab dem Jahr 2004 am gemeinsamen System der leistungsbezogenen Mittelzuweisung. Hierfür wird ein Prozentsatz der konsumtiven Zuschüsse neu verteilt. Die Berechnung der Verteilungsmasse, ihr Aufwuchs, die Bildung von Fächergruppen sowie die Festlegung der Parameter für Leistungen in Lehre, Forschung/Internationalität/ Preise und Gleichstellung erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. (2) Die Verrechnung erfolgt in den Jahren bis 2005 für die Kunsthochschulen gesondert. Mitte 2005 findet unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten eine Evaluierung des Systems statt. 3 Planungssicherheit (1) Für die Vertragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgaben und Bewirtschaftungsauflagen zum Zwecke von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen, soweit die Hochschule für Musik Hanns Eisler ihre Verpflichtung aus 7 erfüllt hat. (2) Legen das Land oder andere staatliche Stellen Berlins den Hochschulen einseitig zusätzliche Aufgaben oder Lasten im Bereich von Lehre, Forschung und Studium auf, ist der dadurch entstehende Mehraufwand vom Land auszugleichen, sofern die Einzelmaßnahme pro Jahr an der Hochschule für Musik übersteigt. Die finanziellen Konsequenzen, die sich aus der Änderung des 9 Abs. 2 BerlHG durch das Landesgleichberechtigungsgesetz vom 17. Mai 1999 ergeben, werden vom Land ausgeglichen. (3) Die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten, insbesondere für Weiterbildung, werden nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Die Hochschule für Musik verpflichtet sich, verstärkte Anstrengungen bei der Einwerbung von Drittmitteln zu unternehmen. II. Studienplätze, Strukturplanung 4 Bereitstellung von Studienplätzen Mit dem Vertrag verpflichtet sich die Hochschule für Musik Hanns Eisler, sich gemäß der Anlage 2 an der Bereitstellung personalbezogener Studienplätze auf der Grundlage der Strukturplanung des Landes zu beteiligen. Diese Ausbildungskapazität wird nach den Ergebnissen der zwischenzeitlichen Strukturveränderungen fortgeschrieben. 5 Strukturpläne (1) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" legt bis zum 30. Juni 2004 dem Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur einen Strukturplan mit der Planung bis einschließlich 2005 vor. Sie legt darin ihre Ziele, die angebotenen Fächer und die ihnen zugeordneten Stellen und Mittel sowie die personalbezogene Studienplätze fest. Die Hochschulen stimmen ihre Schwerpunkte und Profile mit dem Ziel aufeinander ab, die Leistungsfähigkeit der Berliner Hochschulen insgesamt zu steigern und die Vorteile der Kooperation zu nutzen. Hierbei beziehen sie die Entwicklung der Hochschulen im Land Brandenburg ein. (2) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" fördert die Vorbereitung ihrer Studierenden und Mitarbeiter auf Existenzgründungen insbesondere durch geeignete Lehrangebote und ein career center, ggf. in Kooperation mit anderen Hochschulen. (3) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" wird ihr Angebot an weiterbildenden Studien erweitern. 12

13 6 Chancengleichheit von Frauen an Hochschulen Die Hochschule für Musik Hanns Eisler fördert Frauen insbesondere im künstlerischen Bereich. Sie wird mit den Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der Rechte der Frauenbeauftragten Zielvereinbarungen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern abschließen. III. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit 7 Transparenz der Leistungen und der Kosten (1) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" legt dem Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum 30. April jeden Jahres, erstmals im Jahre 2004, einen Bericht über ihre Leistungen im zurückliegenden Jahr vor. Der Leistungsbericht bezieht sich auf entscheidungsrelevante Daten aus den Bereichen Lehre, Forschung, künstlerische Weiterbildung, Wissenstransfer, Förderung des künstlerischen Nachwuchses, Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit. Die Leistungsberichte der Hochschulen sind dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben. (2) In den Berichten ist regelmäßig der Stand der Erfüllung der Hochschule für Musik obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag darzulegen. Die Vertragsparteien werden Probleme bei der Umsetzung beraten und Lösungen anstreben. (3) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" entwickelt gemeinsam mit den anderen Kunsthochschulen unter Mitwirkung der HIS-GmbH eine einheitliche Datenbasis sowie ein System der Leistungs- und Kostenrechnung. Sie nimmt in Abstimmung mit den anderen Kunsthochschulen und unter Mitwirkung der HIS-GmbH und der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur an der Festsetzung von Kenngrößen teil, die für alle Kunsthochschulen verbindlich sind, um den Leistungsstand und die Kostenstruktur der transparent und regional sowie überregional vergleichbar zu machen. Sie beteiligt sich an den hierfür erforderlichen datentechnischen Verfahren. (4) Die Erarbeitung der gemeinsamen Datenbasis, die Erfassung und Pflege der notwendigen Daten sowie die Erstellung überregionaler Ausstattungsund Kostenvergleiche erfolgt durch die HIS-GmbH. Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" beteiligt sich an den von der HIS-GmbH federführend durchgeführten Projekten zur Neuordnung der Verwaltungen der künstlerischen Hochschulen sowie zum Benchmarking der Hochschulverwaltungen. 8 Steuerungsfähigkeit der Hochschulbudgets (1) Leitlinie des Zusammenwirkens der Vertragsparteien ist es, entbehrliche Verwaltungsvorgänge zwischen Hochschulen und Staat zu vermeiden, ein hohes Maß an Deregulierung zu erreichen und die Leitungs- und Entscheidungsstrukturen in den Hochschulen zu verbessern. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird die Hochschule für Musik Hanns Eisler bei der Erprobung einer flexibleren Gestaltung der Haushaltswirtschaft und der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit gem. 88 a BerlHG unterstützen. 9 Wirtschaftlichkeit der Verwaltung Die Hochschulen werden durch Verwaltungsvereinfachung und durch Zusammenarbeit von Verwaltungen und bei der Erbringung von Dienstleistungen in geeigneten Bereichen weiterhin für eine kostengünstige Durchführung ihrer Aufgaben sorgen, insbesondere durch Zusammenarbeit beim Abbau des Personalüberhangs. Sie schaffen durch ein Flächenmanagement Anreize zur sparsamen Inanspruchnahme und Nutzung von Flächen. IV. Lehre und Studium 10 Reform des Studienangebots (1) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" wird in geeigneten Bereichen gestufte Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master einrichten und dabei insbesondere darauf achten, dass der erste berufsqualifizierende Abschluss attraktive Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet. (2) Die Hochschule für Musik Hanns Eisler wird in geeigneten Bereichen in Abstimmung mit der Multimedia-Hochschulservice GmbH verstärkt multimediale Instrumente und Methoden entwickeln und einsetzen. (3) Die Hochschule für Musik Hanns Eisler wird verstärkt fachübergreifende Inhalte in das Pflicht- und Wahlpflichtangebot integrieren. 11 Anerkennung und Vergleichbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Hochschulen haben bei Aufbau und Inhalt der Studienangebote sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben. (2) Die Hochschule für Musik Hanns Eisler wird die Prüfungsabläufe untersuchen und ggf. Maßnahmen zur Straffung ergreifen. 13

14 12 Evaluation von Studiengängen, Bewertung von Lehrveranstaltungen (1) Die Hochschule für Musik "Hanns Eisler" wird ihre Studiengänge nach den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz und des Wissenschaftsrats evaluieren. Sie wird die externe Evaluation ihrer Studiengänge bis zum 31. Dezember 2005 abschließen. Sie wirkt darauf hin, dass Verbesserungsvorschläge aus der externen Evaluation umgesetzt oder begründet abgelehnt werden. (2) Interne Evaluierungen eines berufsqualifizierenden Studiengangs werden im Abstand von nicht mehr als fünf Jahren durchgeführt und als Grundlage eines kontinuierlichen Qualitätsmanagements genutzt. Zur Verbesserung des Studienangebots sollen auch die Beurteilungen durch Absolventen berücksichtigt werden. (3) Lehrveranstaltungen werden auf der Grundlage von Befragungen von Studierenden und Lehrenden bewertet. Mit den Organisationseinheiten werden Zielvereinbarungen über die Prämierung guter Lehre abgeschlossen. V. Umsetzung der Empfehlungen der Expertenkommission Kunsthochschulen 13 Kooperation der Kunsthochschulen (1) Die Kunsthochschulen stimmen ihre Schwerpunkte und Profile mit dem Ziel aufeinander ab, die Leistungsfähigkeit der Berliner Hochschulen insgesamt zu steigern und die Vorteile der Kooperation zu nutzen. Hierbei beziehen sie die Entwicklung der Hochschulen im Land Brandenburg ein. (2) Die Kunsthochschulen verstärken ihre Kooperation in geeigneten Bereichen. Sie schließen zu diesem Zweck Kooperationsvereinbarungen, die Inhalt und Umfang der Kooperation regeln. Die Kunsthochschulen stellen die Finanzierung der Kooperation sicher. (3) Die Kunsthochschulen prüfen gemeinsam, wie die Empfehlungen der Expertenkommission Kunsthochschulen vom 11. März 2003 zu den Studiengängen Bühnenbild/Bühnenkostüm und Design umgesetzt werden können. Sie berichten hierzu in einer gemeinsamen Stellungnahme, zum Studiengang Design unter Einbeziehung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft, der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zum 30. April Abstimmung bei Berufungen Die Kunsthochschulen werden sich über geplante Berufungen abstimmen. Sie entwickeln zu diesem Zweck ein gemeinsames Konzept und berichten hierzu der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum 30. April Bildung von hochschulübergreifenden Zentren (1) Die Kunsthochschulen bilden die von der Expertenkommission Kunsthochschulen in ihrem Bericht vom 11. März 2003 empfohlenen hochschulübergreifenden Zentren und berücksichtigen dabei die von der Kommission zu den Zentren gemachten Vorschläge. Sie berichten der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in einer gemeinsamen Stellungnahme hierzu zum 30. April (2) Die Universität der Künste und die Hochschule für Musik Hanns Eisler bilden ein hochschulübergreifendes Zentrum für Jazz/Popularmusik sowie ein hochschulübergreifendes Zentrum für Musiktheater. Alle Kunsthochschulen bilden ein hochschulübergreifendes Zentrum für Weiterbildung. (3) Die hochschulübergreifenden Zentren für Jazz/Popularmusik und Musiktheater werden für die Dauer von fünf Jahren eingerichtet. Über eine Verlängerung, die ebenfalls auf fünf Jahre zu befristen ist, entscheiden nach vorheriger Evaluation die zuständigen Organe der beteiligten Hochschulen. (4) Soweit Befugnisse von Gremien der beteiligten Hochschulen berührt sind, werden Entscheidungen von einer gemeinsamen Kommission mit Entscheidungsbefugnis getroffen. Die Zusammensetzung der gemeinsamen Kommission sowie Finanzierung, Organisation und Leitung der hochschulübergreifenden Zentren werden von den Hochschulleitungen der beteiligten Hochschulen durch Vertrag vereinbart. (5) Das Zentrum für Weiterbildung wird in geeigneter Rechtsform gebildet, an der sich alle Kunsthochschulen beteiligen. Die Geschäftsführung liegt bei der Universität der Künste. 16 Kooperation mit Kultureinrichtungen Die Kunsthochschulen verstärken ihre Zusammenarbeit mit Kultureinrichtungen in Berlin entsprechend den Empfehlungen der Expertenkommission vom 11. März 2003 Kunsthochschulen und berichten hierüber zum 30. April

15 17 Kooperation innerhalb der Kunsthochschulen Die Kunsthochschulen verstärken die hochschulinterne Kooperation. Über den Stand der hochschulinternen Zusammenarbeit berichten die Hochschulen zum 30. April Kultur- und Medienmanagement Der Studiengang Kultur- und Medienmanagement wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt von der Hochschule für Musik Hanns Eisler an die Universität der Künste verlagert. Die Studierenden dieses Studiengangs führen ihr Studium nach den bisher geltenden Bedingungen fort. 19 Personal Die Kunsthochschulen prüfen gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, welche Möglichkeiten der Verwendung von Personal der Kunsthochschulen bestehen, das durch die Einstellung von Studiengängen, die Verlagerung von Studiengängen oder anderer Schwerpunktsetzung in Studiengängen freigesetzt wird. VI. Umsetzung des Vertrages 20 Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinheiten Soweit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag Zuständigkeiten der Organisationseinheiten betreffen, schließt die Hochschulleitung mit ihnen Ziel- vereinbarungen ab. Sie legt darin die Auswirkungen einer unzulänglichen Erfüllung einer Zielvereinbarung fest. 21 Vertragsverlängerung (1) Die Vertragsparteien streben gemeinsam eine rechtzeitige Verlängerung des Vertrages an, damit die Hochschule auch über 2005 hinaus Planungssicherheit erhält. (2) Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass Art und Ausmaß der Erfüllung dieses Vertrages bei der Festlegung der Zuschusshöhe im Folgevertrag zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden die Hochschulen im Jahre 2006 entsprechend ihrem Anteil an den konsumtiven Zuschüssen 3 Mio Euro aufbringen. Diese Mittel werden nach dem Maß der Vertragserfüllung auf der Grundlage der zum 31. März 2005 erstellten Umsetzungsberichte verteilt. Die Auswertung wird einer Expertenkommission übertragen. Das Land wird dann den Auftrag erteilen, frühzeitig Kriterien und Verteilungsmodus festzulegen. 22 Gesetzesvorbehalt Für den Fall einer Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes nach Vertragsabschluss sind die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen im Sinne des neuen Gesetzes zu interpretieren. Hierüber findet zwischen den Hochschulen und dem Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur eine Verständigung statt, die dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben ist. Berlin, den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur... Rektor der Hochschule für Musik Hanns Eisler 15

16 Anlage 1 zum Hochschulvertrag System der leistungsbezogenen Mittelzuweisung 1. Verteilt wird ein Prozentsatz der durch die Verträge festgelegten und um Sondertatbestände nach den Kennzahlenberichten bereinigten konsumtiven Zuschüsse der Hochschulen. 2. Der Prozentsatz beträgt in den Jahren 2004: 15 % und 2005: 15 %. 3. Datengrundlage ist das Kennzahlenprojekt der Hochschulen in seiner jeweils aktuellen Fassung nach Anpassung des Pflichtenheftes. Eine Kappung der Verluste findet 2002 bei 3 %, in den Folgejahren bei 5 % der von der Hochschule insgesamt eingebrachten Verteilungsmasse statt. 4. An allen beteiligten Hochschulen werden Fächergruppen gebildet: an den Universitäten: Geisteswissenschaften/Sozialwissenschaften (FGU 1) und Naturwissenschaften/Ingenieurwissenschaften (FGU 2) an den Fachhochschulen: Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaften (FGFH 1) und Technische Wissenschaften/Gestaltung (FGFH 2) Innerhalb einer Fächergruppe erfolgt der Vergleich der Kunsthochschulen zwischen jeweils zwei Hochschulen: FGKHS 1 Vergleich UdK und KHB FGKHS 2 Vergleich UdK und HfM FGKHS 3 Vergleich UdK und HfS Der FGKHS 1 sind aus der UdK die Fakultäten 01 und 02 sowie die Studiengänge Bühnenbild und Bühnekostüm der Fakultät 04 zugeordnet Der FGKHS 2 sind aus der UdK die Fakultät 03 sowie der Studiengang Gesang/Musiktheater der Fakultät 04 zugeordnet. Der FGKHS 3 ist aus der UdK der die Fakultät 04 ohne die vorgenannten Studiengänge Bühnenbild, Bühnenkostüm und Gesang/Musiktheater zugeordnet. 5. Die Mittelverteilung erfolgt in den Leistungssegmenten nach folgender Aufteilung: Lehre 80 % Drittmittel/Internationalität/Preise 15 % Gleichstellung 5,0 % an den Kunsthochschulen: Bildende Kunst/Gestaltung (FGKHS 1), Musik (FGKHS 2), Darstellende Kunst (FGKHS 3) 6. Für die Lehre gelten folgende Parameter: Auslastungsquote 0,1 (Zahl der Studierenden in der RSZ / Zahl der Studienplätze) Erfolgsquote 0,5 (Zahl der Absolventen / Studierende in der Jahrgangsstärke) Regelstudienzeitquote 0,3 (Anzahl der Absolventen in der RSZ + 2 / Absolventen insgesamt) Internationalität 0,1 (Universitäten und Kunsthochschulen: Anz. ausl. Absolventen an Absolventen insgesamt Fachhochschulen: Anz. ausl. Studierender i. der RSZ + 2 / Studierende in der RSZ + 2 insg.) 16

17 7. Für die Forschung / Nachwuchsförderung gelten folgende Parameter: An den Universitäten: Drittmittel 0,7 (Anteil der Drittmittelausgaben einer Universität in einer Fächergruppe an den gesamten Drittmittelausgaben der Fächergruppe an den drei Universitäten) Promotionen 0,2 (Anteil der Promotionen einer Universität in einer Fächergruppe an der Gesamtzahl der Promotionen der Fächergruppe an den drei Universitäten) Internationalität 0,1 (Anteil der Alexander-von-Humboldt-Stipendiaten und -Preisträger einer Universität in einer Fächergruppe an der Gesamtzahl der Fächergruppe der drei Universitäten) An den Fachhochschulen: Drittmittel 0,6 (Drittmittelausgaben / Zahl der besetzten Hochschullehrerstellen) Veröffentlichungen 0,2 (Zahl der Veröffentlichungen / Zahl der besetzten Hochschullehrerstellen) Internationalität 0,2 (Internationale Kooperationsprojekte / Zahl d. bes. Hochschullehrerstellen) 7a) Für die Drittelmittel/Internationalität/Preise an den Kunsthochschulen gelten folgende Parameter: Drittmittel 0,5 (Drittmittelausgaben/zahl der besetzten Professuren) Internationalität 0,25 (Erasmus-, Sokrates- und sonstige Finanzmittel für internationale Zwecke/Zahl der Studierenden) Preise 0,25 (Zahl der Preise und Wettbewerbserfolge/zahl der Studierenden) 8. Für die Gleichstellung gelten folgende Parameter: An den Universitäten: Professorinnen 0,2 (Anzahl der Professorinnen / Anzahl besetzte Professuren) neu berufene Professorinnen 0,4 (Anzahl der Professorinnen / Anzahl der in den letzten zwei Jahren besetzten Professuren) Promotionen (w) 0,2 (Anzahl der Promotionen (w) / Anzahl der Promotionen insgesamt) Absolventinnen 0,2 (Anzahl der Absolventinnen / Absolventen insgesamt) An den Fachhochschulen: Professorinnen 0,2 (Anzahl der Professorinnen / Anzahl besetzte Professuren) neu berufene Professorinnen 0,4 (Anzahl der Professorinnen / Anzahl der in den letzten zwei Jahren besetzten Professuren) Absolventinnen 0,4 (Anzahl der Absolventinnen / Absolventen insgesamt) An den Kunsthochschulen: Professorinnen 0,5 (Anzahl der Professorinnen / Anzahl besetzte Professuren) Frauenanteil Mittelbau 0,3 (Anzahl der mit Frauen besetzten Mittelbaustellen/Anzahl der Mittelbaustellen insgesamt) Frauenanteil Lehrbeauftragte 0,2 (Anzahl der an Frauen vergebenen Lehraufträge/Anzahl der Lehraufträge insgesamt) 9. Mitte 2004 findet unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten eine Evaluierung des Systems statt. 10. Die Verrechnungen durch die Hochschulen erfolgen spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres, beginnend mit dem 1. Dezember 2001 und den Daten des Jahres a) Für die Kunsthochschulen erfolgen die Verrechnungen beginnend mit dem 1. Dezember 2003 mit den Daten für das Jahr

18 Anlage 2 zum Hochschulvertrag Studienplätze an den Berliner Kunsthochschulen (Stand 31. Januar 2003) Universität der Künste Kunsthochschule Berlin-Weißensee 550 Hochschule für Musik Hanns Eisler 850 Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch

19 Anlage 3 Vertrag gemäß Artikel II 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 in der Fassung des Art. III 2 des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee), vertreten durch den Rektor Präambel Ziel des Vertrages ist es, die Leistungsfähigkeit und Attraktivität der Berliner Hochschulen trotz der angespannten Finanzlage des Landes Berlin zu sichern. Die Vertragsparteien sind sich über folgende Ziele der Berliner Hochschulpolitik einig: o Ausbau wettbewerbsfähiger und wirtschaftlicher Strukturen der Berliner Hochschulen in Lehre und Studium, in künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie bei der Förderung des künstlerischen Nachwuchses und dem Ausbau der künstlerischen Weiterbildung, o Gewährleistung verlässlicher finanzieller Rahmenbedingungen für die Jahre 2004 und 2005 und in der jeweils vorgesehenen Verlängerungsphase, o Effizienzsteigerung in der Lehre mit dem Ziel der Verbesserung und Verkürzung der Studienzeiten o Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven auch durch Leistungsvergleiche im ü- berregionalen Bereich in dafür geeigneten Organisationseinheiten, o Entwicklung von Controllingmaßnahmen zur internen Ressourcensteuerung, o Verstärkung der Kooperation zwischen Hochschule und Wirtschaft sowie Kultureinrichtungen, o Beitrag der Hochschulen zur Profilierung der Region als Kulturmetropole und Wirtschaftsstandort durch Ausbildung hoch qualifizierter Arbeitskräfte sowie durch Wissenstransfer, o Erfüllung gleichstellungspolitischer Zielsetzungen und o Stärkung des Standortes Berlin im Rahmen der Weiterentwicklung der Europäischen Union. Diese Zielsetzungen sind verbindliche Leitlinien für die Auslegung des Vertrages und für die mittelfristige Finanz- und Investitionsplanung sowie für die Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne der Hochschulen. I. Finanzausstattung 1 Zuschüsse (1) Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) erhält für die Jahre 2004 und 2005 folgende konsumtive Zuschüsse: Euro für Euro für 2005 Die Zuschüsse stehen unter dem Vorbehalt der Änderungen, die sich aus der leistungsbezogenen Mittelzuweisung gem. 2 sowie den Ausgleichsleistungen gem. 3 Abs. 2 ergeben. Die Zuschüsse gem. Satz 1 umfassen auch die Kosten für die Beihilfe- und Versorgungsleistungen. (2) Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) erhält in den Jahren 2004 und 2005 folgende investive Zuschüsse: Euro für Euro für 2005 (3) Die im Hochschulhaushalt ab dem Jahr 2004 enthaltenen Mittel für bauliche Unterhaltung dürfen nur für diese Zweckbestimmung verausgabt werden. 19

20 (4) In Fällen von hochschulübergreifenden Strukturveränderungen, die einvernehmlich zwischen den beteiligten Hochschulen vereinbart werden, zieht das Land, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur, im Rahmen der Gesamthöhe der Zuschüsse die erforderlichen haushaltsmäßigen Konsequenzen. 2 Leistungsbezogene Mittelzuweisung (1) Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) beteiligt sich ab dem Jahr 2004 am gemeinsamen System der leistungsbezogenen Mittelzuweisung. Hierfür wird ein Prozentsatz der konsumtiven Zuschüsse neu verteilt. Die Berechnung der Verteilungsmasse, ihr Aufwuchs, die Bildung von Fächergruppen sowie die Festlegung der Parameter für Leistungen in Lehre, Forschung/Internationalität/Preise und Gleichstellung erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1. (2) Die Verrechnung erfolgt in den Jahren bis 2005 für die Kunsthochschulen gesondert. Mitte 2005 findet unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten eine Evaluierung des Systems statt. 3 Planungssicherheit (1) Für die Vertragsdauer wird das Land keine pauschalen Minderausgaben und Bewirtschaftungsauflagen zum Zwecke von Einsparungen oder sonstige Einschränkungen im Wege der Haushaltswirtschaft verfügen, soweit die Kunsthochschule Berlin- Weißensee ihre Verpflichtung aus 7 erfüllt hat. (2) Legen das Land oder andere staatliche Stellen Berlins den Hochschulen einseitig zusätzliche Aufgaben oder Lasten im Bereich von Lehre, Forschung und Studium auf, ist der dadurch entstehende Mehraufwand vom Land auszugleichen, sofern die Einzelmaßnahme pro Jahr an der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) übersteigt. Die finanziellen Konsequenzen, die sich aus der Änderung des 9 Abs. 2 BerlHG durch das Landesgleichberechtigungsgesetz vom 17. Mai 1999 ergeben, werden vom Land ausgeglichen. (3) Die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten, insbesondere für Weiterbildung, werden nicht zuschussmindernd berücksichtigt. Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) verpflichtet sich, verstärkte Anstrengungen bei der Einwerbung von Drittmitteln zu unternehmen. (4) Bei dinglichen Verfügungen über die zu Vertragsbeginn zur Nutzung übertragenen, jedoch im Landeseigentum verbleibenden Grundstücke steht der nutzungsberechtigten Hochschule der Erlös zu, der für investive Maßnahmen einzusetzen ist. Von der Hochschule am 31. März 2003 nicht zu Hochschulzwecken nach dem Berliner Hochschulgesetz genutzte oder für eine Nutzung vorgesehene Grundstücke und Gebäude sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Erlöse aus allen anderen Rechtsgeschäften verbleiben der Hochschule in vollem Umfang. Die Erlöse werden nicht auf die jeweiligen Zuschüsse des Landes für die Hochschule angerechnet. (5) Führen zusätzliche Leistungen des Landes durch Bereitstellung von Liegenschaften an einer Stelle zur Grundstücksveräußerungen an anderer Stelle, stehen die Veräußerungserlöse in diesem Fall dem Land zu. II. Studienplätze, Strukturplanung 4 Bereitstellung von Studienplätzen Mit dem Vertrag verpflichtet sich die Kunsthochschule Berlin (Weißensee), sich gemäß der Anlage 2 an der Bereitstellung personalbezogener Studienplätze auf der Grundlage der Strukturplanung des Landes zu beteiligen. Diese Ausbildungskapazität wird nach den Ergebnissen der zwischenzeitlichen Strukturveränderungen fortgeschrieben. 5 Strukturpläne (1) Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) legt bis zum 30. Juni 2004 dem Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur einen Strukturplan mit der Planung bis einschließlich 2005 vor. Sie legt darin ihre Ziele, die angebotenen Fächer und die ihnen zugeordneten Stellen und Mittel sowie die personalbezogene Studienplätze fest. Die Hochschulen stimmen ihre Schwerpunkte und Profile mit dem Ziel aufeinander ab, die Leistungsfähigkeit der Berliner Hochschulen insgesamt zu steigern und die Vorteile der Kooperation zu nutzen. Hierbei beziehen sie die Entwicklung der Hochschulen im Land Brandenburg ein. (2) Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) fördert die Vorbereitung ihrer Studierenden und Mitarbeiter auf Existenzgründungen insbesondere durch geeignete Lehrangebote und ein career center, ggf. in Kooperation mit anderen Hochschulen. (3) Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) wird ihr Angebot an weiterbildenden Studien erweitern. 6 Chancengleichheit von Frauen an Hochschulen Die Kunsthochschule Berlin (Weißensee) fördert Frauen insbesondere im künstlerischen Bereich. Sie wird mit den Organisationseinheiten unter Berücksichtigung der Rechte der Frauenbeauftragten Zielvereinbarungen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern abschließen. 20

Vertrag. Zur Änderung und Ergänzung des Vertrages gemäß Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 18. Juli 2001 zwischen dem Land Berlin,

Vertrag. Zur Änderung und Ergänzung des Vertrages gemäß Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 18. Juli 2001 zwischen dem Land Berlin, Vertrag Zur Änderung und Ergänzung des Vertrages gemäß Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 18. Juli 2001 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung

Mehr

Änderungs- und Ergänzungsvertrag zu den Verträgen gemäß Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 18. Juli 2001

Änderungs- und Ergänzungsvertrag zu den Verträgen gemäß Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 18. Juli 2001 Änderungs- und Ergänzungsvertrag zu den Verträgen gemäß Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 18. Juli 2001 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung

Mehr

Vertrag. und. der Kunsthochschule Berlin (Weißensee), vertreten durch den Rektor. Präambel

Vertrag. und. der Kunsthochschule Berlin (Weißensee), vertreten durch den Rektor. Präambel Vertrag gemäß Artikel II 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 in der Fassung des Art. III 2 des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft,

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2010 / Nr. 009 Tag der Veröffentlichung: 25. Februar 2010 Lehrevaluationssatzung an der Universität Bayreuth Vom 25. Februar 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1544 18.03.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz der innen liegenden Sporthalle Pasteurstr. 7-11 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer

Mehr

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 5/2008 vom 22. Februar 2008 Neufassung der Satzung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung besonderer Leistungsbezüge Mitteilungsblatt

Mehr

Fortschreibung der konsumtiven Zuschüsse 2006 bis 2009 (in T )

Fortschreibung der konsumtiven Zuschüsse 2006 bis 2009 (in T ) Anlage 1 Fortschreibung der konsumtiven Zuschüsse 2006 bis 2009 (in T ) 2006 2007 2008 2009 FUB 278.080 271.711 265.435 259.059 HU 207.796 201.884 196.060 190.236 TUB 264.247 256.521 248.914 240.407 UdK

Mehr

Qualitätssatzung (Satzung) der Fachhochschule Kiel

Qualitätssatzung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Qualitätssatzung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Aufgrund 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken.

1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken. Evaluationsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei (EvaO-DHPol) Aufgrund 3 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 3 Satz 2 DHPolG hat der Gründungssenat der Deutschen Hochschule der Polizei

Mehr

NC-Studiengänge und Kapazitätsausschöpfung an Berliner Hochschulen

NC-Studiengänge und Kapazitätsausschöpfung an Berliner Hochschulen Drucksache 16 / 10 375 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (Bündnis 90/Die Grünen) vom 12. Februar 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Februar 2007)

Mehr

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin Teil IV B 11 Fachspezifische Bestimmungen zur Fachdidaktik des Prüfungsfaches Informatik Auf der Grundlage des Berliner

Mehr

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz

Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),

Mehr

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge

Leitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des

Mehr

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)

Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1479 20.02.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz des Sport-Grundstücks mit Bürogebäude und Bolzplatz Arcostr. 11, Ortsteil Charlottenburg,

Mehr

RAHMENVEREINBARUNG III: VERLÄSSLICHE FINANZIERUNG UND ZUKUNFTSFÄHIGE STRUKTUREN FÜR DIE THÜRINGER HOCHSCHULEN

RAHMENVEREINBARUNG III: VERLÄSSLICHE FINANZIERUNG UND ZUKUNFTSFÄHIGE STRUKTUREN FÜR DIE THÜRINGER HOCHSCHULEN Erfurt, 20. Dezember 2011 RAHMENVEREINBARUNG III: VERLÄSSLICHE FINANZIERUNG UND ZUKUNFTSFÄHIGE STRUKTUREN FÜR DIE THÜRINGER HOCHSCHULEN Mit der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung zwischen den Thüringen

Mehr

Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats

Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats Beschluss des IT-Planungsrats vom 16. Oktober 2014 Inhaltsübersicht Vorbemerkung... 3 1. Anwendungen...

Mehr

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom

Mehr

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977

Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)

Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014) Deutscher Bundestag Drucksache 18/187 18. Wahlperiode 16.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds Deutscher Bundestag Drucksache 18/2443 18. Wahlperiode 01.09.2014 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie-

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Gebühren- und Entgeltsatzung für das Department für Philosophie, Sprachen, Geisteswissenschaften und allgemeine Weiterbildung der Universität Ulm

Gebühren- und Entgeltsatzung für das Department für Philosophie, Sprachen, Geisteswissenschaften und allgemeine Weiterbildung der Universität Ulm Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 21 vom 07.08.2014, Seite 245-249 Gebühren- und Entgeltsatzung für das Department für Philosophie, Sprachen, Geisteswissenschaften

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern

Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und. und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern Deutscher Bundestag Drucksache 18/6172 18. Wahlperiode 29.09.2015 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur schnelleren Entlastung der Länder und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Evaluationsordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel

Evaluationsordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Evaluationsordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Aufgrund des 6 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats

Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats Regelung des IT-Planungsrats zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Anwendungen des IT-Planungsrats Beschluss des IT-Planungsrats vom 25. Oktober 2012 Inhaltsübersicht Vorbemerkung... 3 1. Anwendungen...

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Die Allgemeinen Gleichstellungsstandards an den Berliner Hochschulen

Die Allgemeinen Gleichstellungsstandards an den Berliner Hochschulen Die Allgemeinen Gleichstellungsstandards an den Berliner Hochschulen Berliner DIALOG 1 Die Allgemeinen Gleichstellungsstandards an den Berliner Hochschulen wurden im Februar 2015 veröffentlicht. Sie bilden

Mehr

Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim

Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 (28.08.2013) - Seite 3 - Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim Der Senat der Universität

Mehr

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50

Datum Inhalt Seite. Fachhochschule Brandenburg Die Präsidentin Magdeburger Str. 50 25.09.2015 Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Brandenburg Nummer 17 23. Jahrgang Datum Inhalt Seite 21.01.2015 Erste Satzung zur Änderung der Zulassungsordnung für den Master-Studiengang Technologie-

Mehr

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

13.038 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Nationalrat Frühjahrssession 04 e-parl 8.0.04 - - 5:6.08 n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Beschluss des

Mehr

Hilfestellungen zur Mittelanforderung

Hilfestellungen zur Mittelanforderung Hilfestellungen zur Mittelanforderung Stand: 20.08.2014 Die nachfolgenden Hinweise ergänzen die Ausführungen des Zuwendungsbescheids und dienen dazu, Ihnen das Ausfüllen des Formulars zur Mittelanforderung

Mehr

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim Seite 529 Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

Evaluationsinstrumente

Evaluationsinstrumente Evaluationsinstrumente Stand: 02.04.2014 IV-2 www.phil.fau.de Einleitung Das Büro für Qualitätsmanagement an der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie bietet zur Unterstützung der Monitoring-Prozesse

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 1. März 2010

Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 1. März 2010 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 1. März 2010 Berechnung der Sätze wirtschaftlicher Hilfe für Schulen in freier Trägerschaft Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage

Mehr

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG

ÄNDERUNGSVERTRAG. zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG ÄNDERUNGSVERTRAG zum BEHERRSCHUNGS UND GEWINNÄBFÜHRUNGSVERTRÄG zwischen der Infineon Technologies Finance GmbH, Neubiberg - IFTF" - und der Infineon Technologies AG, Neubiberg - Infineon" - ( Änderungsvertrag")

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

8. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 8. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Tag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008

Tag der Bekanntmachung im NBL: 22.08.2008, S. 164 Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Musikhochschule Lübeck: 09.07.2008 Satzung zum Verfahren und zu den Voraussetzungen zur Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen an der Musikhochschule Lübeck (Leistungsbezügesatzung) vom 09.05.2006 i.d.f. der Änderungssatzung

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Abkommen. zwischen. und. der Regierung der Republik Kasachstan. über die weitere Zusammenarbeit

Abkommen. zwischen. und. der Regierung der Republik Kasachstan. über die weitere Zusammenarbeit Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über die weitere Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Deutsch-Kasachischen Universität Almaty

Mehr

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten

Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten Einführung Grundsätze der FernUniversität Hagen für die Genehmigung von In- und An-Instituten 05.02.2003 Mit In-Kraft-Treten des neuen Hochschulgesetzes (HG) vom 14.03.2000 ist die staatliche Anerkennung

Mehr

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012)

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012) Bundesrat Drucksache 731/11 16.11.11 Verordnung der Bundesregierung AS Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2012 (Beitragssatzverordnung 2012

Mehr

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement) 3. Februar 2003 Ausgabe Juni 2008 Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement,

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

Stand: Stadt: 14.10.2013. Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits

Stand: Stadt: 14.10.2013. Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits Stand: Stadt: 14.10.2013 Absichtserklärung zwischen Landeshauptstadt Mainz einerseits und ECE sowie PANTA andererseits Zwischen der Landeshauptstadt Mainz, Jockel-Fuchs-Platz 1, 55116 Mainz, vertreten

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident Mitteilungen der 15.10.2000 2.10.04 Nr. 1 Kooperation Evangelische Theologie Gießen - Präsident Zustimmung EKHN Zustimmung HMWK Vereinbarung 11.02.2000 03.05.2000 04.05.2000 Vereinbarung

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 21/2015

Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 21/2015 2 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 21/2015 INHALT: Organisation und Verfassung der Hochschule Seite Richtlinie zur Verwendung der Studienqualitätsmittel an der Universität Vechta 3

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern

Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor und Master in den einzelnen Bundesländern (Stand: 17.06.2011) Anmerkung: Die folgende Übersicht

Mehr

Vertrag. und. der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, vertreten durch den Rektor. Präambel

Vertrag. und. der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, vertreten durch den Rektor. Präambel Vertrag gemäß Artikel II des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 in der Fassung des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Mehr

Die Magna Charta der Universitäten Präambel Die unterzeichneten Universitätspräsidenten und -rektoren, die sich in Bologna anlässlich der neunten Jahrhundertfeier der ältesten europäischen Universität

Mehr

Erläuterungen zur Internen Leistungsverrechnung in der Hochschulfinanzstatistik 1

Erläuterungen zur Internen Leistungsverrechnung in der Hochschulfinanzstatistik 1 Bildungsfinanzen Stand: 10.02.2015 Erläuterungen zur Internen Leistungsverrechnung in der Hochschulfinanzstatistik 1 (Jahreserhebung ab Berichtsjahr 2006, EVAS 21371) A Hintergrund Der Ausschuss für die

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/4664 16. Wahlperiode 12. 03. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Mehr

Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 29.04.2015 Abt. Soziales und Bürgerdienste Tel.: 42660

Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 29.04.2015 Abt. Soziales und Bürgerdienste Tel.: 42660 Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 29.04.2015 Abt. Soziales und Bürgerdienste Tel.: 42660 Bezirksamtsvorlage Nr. 1179 zur Beschlussfassung - für die Sitzung am Dienstag, dem 26.05.2015 1. Gegenstand der

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen

Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes durch Masterabschluss an Fachhochschulen Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes

Mehr

Qualitätsmanagement-Handbuch 4.0.0.0 Das QM-System 4.1.0.0 Struktur des QM-Systems

Qualitätsmanagement-Handbuch 4.0.0.0 Das QM-System 4.1.0.0 Struktur des QM-Systems s Seite 1 von 5 In diesem Kapitel wird die Struktur des in der Fachstelle eingeführten Qualitätsmanagementsystems (QMS) nach DIN EN ISO 9001:2008 beschrieben, sowie die Vorgehensweise zu seiner Anwendung,

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg

Mehr

Planungsausschuss am 24.09.2009

Planungsausschuss am 24.09.2009 DS PlA 16/09 Anlage 11.09.2009 58515/7 Planungsausschuss am 24.09.2009 TOP 5 (öffentlich) Regionalplan Südlicher Oberrhein Kapitel Windenergie 2006 hier: Aktueller Sachstand Information Der Planungsausschuss

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen 0921 Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Damen und Herren Finanzstadträte der Bezirksämter von Berlin Nachrichtlich An den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447)

Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28. Vom 18. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 447) Vereinbarung mit den Reformierten Gemeinden in Frankfurt 28 Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelisch-Reformierten Stadtsynode Frankfurt

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Der Schutzschirm der Landesregierung Für unsere Kommune geeignet?

Der Schutzschirm der Landesregierung Für unsere Kommune geeignet? Der Schutzschirm der Landesregierung Für unsere Kommune geeignet? Ellen Enslin, MdL Kommunalpolitische Sprecherin 1 1. Wie funktioniert der Schutzschirm? Die folgenden Folien stammen zum Teil aus dem hessischen

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel. Deutscher Bundestag Drucksache 14/7465 14. Wahlperiode 14. 11. 2001 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Aktualisierung des

Mehr

Lehrevaluation mit. Stud.IP und Zensus

Lehrevaluation mit. Stud.IP und Zensus Lehrevaluation mit Workshop am 19.09.2007 Cornelia Roser M Sc (IT) HAWK FH Hildesheim/Holzminden/Göttingen Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit Brühl 20 31134 Hildesheim roser@hawk-hhg.de 1 Ausgangssituation

Mehr

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung

Gemeinsamer Bericht. I. Vorbemerkung Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Herlitz Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Mercoline GmbH gemäß 295, 293a Aktiengesetz über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages vom 24. November

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 15 10. Jahrgang Gelsenkirchen, 14.07.2010 Inhalt: Seite 1. Richtlinie der Fachhochschule Gelsenkirchen für das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

Mehr

1. Wie viele Stunden für pädagogische Fachkräfte stehen den Klassen des Projekts Keiner ohne Abschluss sowie des Berufsvorbereitungsjahres

1. Wie viele Stunden für pädagogische Fachkräfte stehen den Klassen des Projekts Keiner ohne Abschluss sowie des Berufsvorbereitungsjahres LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/1874 04. 12. 2012 K l e i n e A n f r a g e n der Abgeordneten Bettina Dickes (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung

Mehr

Richtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)

Richtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG) Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 18.10.2012/Nr. 35 Seite 1815 Präsidium: Nach Stellungnahme des Senats vom 05.09.2012 hat das Präsidium am 25.09.2012 die erste Änderung

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Allgemeine Grundsätze und Beispiele für hochschulinterne Zielvereinbarungen an der HfMDK Frankfurt am Main

Allgemeine Grundsätze und Beispiele für hochschulinterne Zielvereinbarungen an der HfMDK Frankfurt am Main 1 Allgemeine Grundsätze und Beispiele für hochschulinterne Zielvereinbarungen an der HfMDK Frankfurt am Main Allgemeine Grundsätze für Zielvereinbarungen (ZV) Diese Allgemeinen Grundsätze werden für die

Mehr

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9

Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstandes der ams AG Unterpremstätten, FN 34109 k, gemäß 159 Abs 2 Z 3 AktG zu TOP 9 I. Einleitung Als Anreiz für die MitarbeiterInnen der ams AG (nachfolgend auch "Gesellschaft")

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7 Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder

Mehr

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld

Kooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Kooperationsvertrag Realschule Senne Rudolf-Rempel-Berufskolleg Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Präambel Die Realschule Senne und das Rudolf-Rempel-Berufskolleg wollen

Mehr

Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Schriesheim

Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Schriesheim Stadt Schriesheim Amt/Sachbearbeiter AZ.: Anlagen Betreff: Hauptamt/Eszterle 465.051 1 Aufstellung Kinderkrippe Tausendfüßler UG hier: 1. Festsetzung Zuschuss 2013 2. Vorauszahlungen auf den Zuschuss 2014

Mehr

20-686. B e s c h l u s s

20-686. B e s c h l u s s B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013)

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Herausgeber: Duale Hochschule Baden-Württemberg Präsidium Friedrichstraße 14, 70174 Stuttgart Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 11/2013 (28. März 2013) Erste Satzung

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr