Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Inspektionsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

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1 Akkreditierungskriterien für Stellen, die Prüfungen oder Inspektionen des Musters von nicht musterzulassungspflichtigen Luftsportgerät bis 120 kg Leermasse durchführen Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Inspektionsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17020: SD Revision: April 2015 Geltungsbereich: Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Inspektionsstellen, die Prüfungen oder Inspektionen der Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen von nicht musterzulassungspflichtigem Luftsportgerät bis 120 kg Leermasse nach 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) durchführen wollen und hierfür eine Akkreditierung anstreben. Die Kriterien gelten erläuternd und ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC bzw. der DIN EN ISO/IEC Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: In diesem Dokument wird im Interesse der Lesbarkeit grundsätzlich die männliche Form von Funktionsbezeichnungen verwendet; dies schließt die weibliche Form ein. 1 von 12

2 Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Fassung sind gelb hervorgehoben oder mit einer Markierung am Seitenrand versehen. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Begriffsdefinitionen Rechtlicher Rahmen und mögliche Akkreditierungsaktivitäten Spezielle Anforderungen an die Akkreditierung Geltungsbereich der Akkreditierung Behandlung von Zusatzforderungen Anerkennung von Prüfungen, die nach alter Rechtslage durchgeführt wurden Spezielle Anforderungen an Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC Organisation Prüfverfahren und deren Validierung Ergebnisberichte Spezielle Anforderungen an Inspektionsstellen nach DIN EN ISO/IEC Unparteilichkeit und Unabhängigkeit Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen Inspektionsberichte und Inspektionsbescheinigungen Anforderungen an das Managementsystem Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens Begutachtung Erteilung der Akkreditierung Prüflaboratorien Inspektionsstellen SD Revision: April von 12

3 1 Geltungsbereich Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Inspektionsstellen, die Prüfungen oder Inspektionen der Erfüllung der anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen von nicht musterzulassungspflichtigem Luftsportgerät bis 120 kg Leermasse nach 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) durchführen wollen und hierfür eine Akkreditierung anstreben. Die Kriterien gelten erläuternd und ergänzend zu den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC bzw. der DIN EN ISO/IEC Zitierte Normen / Verordnungen DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC DIN EN ISO/IEC LuftGerPV DV LuftGerPV Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen Konformitätsbewertung Begriffe und allgemeine Grundlagen Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung vom Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember Begriffsdefinitionen Konformitätsbewertung Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Prüfen Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Produkt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind (DIN EN ISO/IEC 17000) Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt (DIN EN ISO/IEC 17000) Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale an einem Gegenstand der Konformitätsbewertung nach einem Verfahren (DIN EN ISO/IEC 17000) 71 SD Revision: April von 12

4 Inspektion Untersuchung eines Produkts, eines Prozesses, einer Dienstleistung oder einer Installation oder deren Entwicklung und Feststellung ihrer Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen oder, basierend auf einer sachverständigen Beurteilung, mit allgemeinen Anforderungen 3 Rechtlicher Rahmen und mögliche Akkreditierungsaktivitäten Gemäß 11 LuftGerPV sind Luftsportgeräte, die nach 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) nicht der Musterzulassungspflicht unterliegen (Luftsportgeräte bis 120 kg Leermasse), vor der Auslieferung an den Kunden einer Prüfung zu unterziehen, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt. Diese Prüfung ist von einer hierfür akkreditierten Prüfstelle (Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025) oder Inspektionsstelle (Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020) auf Veranlassung des Herstellers durchzuführen und zu bescheinigen. Hierbei ist das Vorliegen einer solchen Akkreditierung einzige Voraussetzung für die Durchführung der Prüfung bzw. Inspektion. Es ist keine zusätzliche Erteilung einer Befugnis oder Benennung der Stelle auf Grundlage der erteilten Akkreditierung durch eine Behörde oder einen Verband mehr erforderlich, vielmehr ist das Vorliegen einer Akkreditierung für den jeweiligen Anwendungsbereich ausreichend, um die Prüfungen im Sinne des 11 LuftGerPV durchzuführen und zu bescheinigen. Die in ihrer Zuständigkeit erteilten Akkreditierungen veröffentlicht die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) in ihrer Datenbank der akkreditierten Stellen ( Nach 11 LuftGerPV ist es dem Hersteller freigestellt, ob er die notwendige Prüfung durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium oder durch eine akkreditierte Inspektionsstelle durchführen lässt. Festgelegt ist lediglich, dass es sich um eine Stelle (nicht mehrere Stellen) handeln muss, die diese Prüfung/Inspektion durchführt und bescheinigt. Stellen, die sich für eine Akkreditierung ihrer Prüf- und Inspektionstätigkeiten an Luftsportgerät interessieren, um die Prüfung der Übereinstimmung des Musters mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen durchzuführen, müssen im Rahmen ihrer Antragstellung bei der DAkkS festlegen, ob sie eine Akkreditierung als Prüflaboratorium und/oder als Inspektionsstelle anstreben wollen. Bei dieser Entscheidung sollte ausschlaggebend sein, ob die jeweilige Stelle in der Lage ist, die erforderlichen analytischen Prüfverfahren für die Prüfung des Musters selber durchzuführen, oder ob sie darauf ausgelegt ist, derartige analytische Prüfergebnisse ganz oder teilweise von anderen qualifizierten Stellen zu übernehmen, auf ihre Aussagekraft zu bewerten und in die gesamte Inspektion des Musters zu integrieren. Stellen, die in der Lage sind, alle erforderlichen Prüfungen selber durchzuführen, können demnach eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC anstreben. 71 SD Revision: April von 12

5 Stellen hingegen, die aufgrund ihrer Ausstattung oder aufgrund der höheren Komplexität der geprüften Muster (z.b. Luftsportgeräte mit Elektroantrieb) darauf angewiesen sind, Prüfergebnisse anderer Stellen in ihre Bewertung aufzunehmen, benötigen eine Akkreditierung als Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC Bei der Entscheidung für eine der beiden Akkreditierungen ist demnach auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Unterauftragsvergabe von einzelnen Prüfungen (vergleiche Punkt 4.5 der DIN EN ISO/IEC 17025) für Prüflaboratorien auf die Fälle einer ausnahmsweisen Untervergabe beschränkt bleibt und die Stelle selber auch über die Akkreditierung für diese (Arten von) Prüfungen verfügen muss, da sie ansonsten die Anforderungen des 11 LuftGerPV nicht erfüllen kann. 4 Spezielle Anforderungen an die Akkreditierung 4.1 Geltungsbereich der Akkreditierung Gemäß 11 Absatz 1 LuftGerPV hat die durchzuführende Prüfung des Musters auf Übereinstimmung mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen zu erfolgen. Dabei ist auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen. Die anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen sind in der 2. DV LuftGerPV veröffentlicht. Für Luftsportgerät bis 120 kg Leermasse sind hierbei gegenwärtig zutreffend: Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Motorschirm und Motorschirmtrike Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel Lufttüchtigkeitsforderungen für Sprungfallschirmsysteme Lufttüchtigkeitsforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120 kg Leermasse (nicht motorisiert oder motorisiert) Anwendbar sind ferner die: Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) sowie die als anwendbar deklarierten Zusatzforderungen (siehe hierzu Abschnitt 4.2). Bei Antragstellung auf Akkreditierung hat die beantragende Stelle die Prüf- bzw. Inspektionsverfahren, die eine (oder mehrere) dieser Lufttüchtigkeitsforderungen abdecken, in ihren Antragsumfang aufzunehmen. Sie kann die Prüf- bzw. Inspektionsverfahren auf bestimmte Fälle einschränken (z.b. nur Gleitsegel, nicht motorisiert etc.), muss für diese jedoch die vollständige Prüfung bzw. Inspektion, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, durchführen können. Bei motorisiertem Luftsportgerät muss dies auch die Ermittlung der Lärmemissionen 71 SD Revision: April von 12

6 umfassen und der Antrag muss in diesen Fällen auch die Prüfung bzw. Inspektion nach LVL mit umfassen. Hinweis: Grundsätzlich kann eine Akkreditierung auch für die Prüfung bzw. Inspektion einzelner Baugruppen oder Ausrüstungsteile von Luftsportgerät erteilt werden. Da dies jedoch nicht die Anforderungen des 11 LuftGerPV nach Prüfung bzw. Inspektion des (gesamten) Musters erfüllt, würde die Akkreditierung in diesem Fall ohne Verweis auf 11 LuftGerPV erteilt. Als Muster im Sinne dieser Ausführungen gelten dabei die kompletten Geräte, die zur Verwendung als Luftsportgerät gedacht sind oder die gemäß Ausführungen in den jeweiligen Lufttüchtigkeitsforderungen zur eigenständigen Verwendung vorgesehen und hierfür auch eigenständigen Anforderungen unterworfen sind (z.b. Gleitschirmgurtzeuge, Gleitschirmtragwerke, Winden etc.). 4.2 Behandlung von Zusatzforderungen Im Falle von Luftsportgerät, das neue oder außergewöhnliche Gestaltungsmerkmale besitzt, sind die in den Lufttüchtigkeitsforderungen veröffentlichten Anforderungen jedoch nicht immer anwendbar bzw. vollständig und angemessen. Für solche Fälle müssen entsprechende Zusatzforderungen festgelegt und bei der Prüfung bzw. Inspektion des Musters angewandt werden. Solche besonderen Prüfanweisungen können grundsätzlich in die erteilten Akkreditierungen aufgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist, neben der erforderlichen Antragstellung durch die Prüfbzw. Inspektionsstellen, dass es sich bei den Zusatzforderungen um valide Prüfverfahren handelt. D.h. es kann sich dabei sowohl um eigenentwickelte und validierte Hausverfahren der Stelle handeln als auch um in normativen Dokumenten festgelegte Prüfverfahren. Zu den normativen Dokumenten können auch Dokumente gehören, die von einem offenen Kreis kompetenter und betroffener Stellen gemeinsam erarbeitet werden. Ob dieser Sachverhalt auf eine bestimmte Zusatzforderung zutrifft, ist in jedem Einzelfall durch die DAkkS neu zu bewerten. Im Rahmen der Prüfung der vorgelegten Validierungsnachweise wird die DAkkS auch eine Abstimmung sowie durchgeführte Laborvergleiche zwischen mehreren Stellen, die im jeweiligen Bereich tätig sind, fordern, um eine Vergleichbarkeit der Prüfungen bzw. Inspektionen und ihrer Ergebnisse dauerhaft sicher zu stellen. Eine solche Zusatzforderung wird jedoch ausschließlich dann in die Akkreditierung aufgenommen, wenn die anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen den konkreten Fall tatsächlich nicht abdecken können (gegenwärtig z.b. bei Elektroantrieben). In anderen Fällen (z.b. aus reiner Erleichterung des Prüf- bzw. Inspektionsablaufes) wäre diese Vorgehensweise nicht von der LuftGerPV abgedeckt und eine Akkreditierung mit Bestätigung der Anforderungen des 11 LuftGerPV käme nicht in Betracht. 4.3 Anerkennung von Prüfungen, die nach alter Rechtslage durchgeführt wurden Wenn eine akkreditierte Stelle (Prüflabor bzw. Inspektionsstelle) bei der Prüfung bzw. Inspektion eines neuen oder geänderten Musters Ergebnisse von Prüfungen einfließen lassen möchte, die vor Erteilung der Akkreditierung entstanden sind, so ist dies dann möglich, wenn die Anforderungen, die 71 SD Revision: April von 12

7 unter akkreditierten Bedingungen an die Durchführung dieser Prüfung bzw. Inspektion zu stellen wären, eindeutig und dokumentiert nachvollziehbar auch bei der (vormaligen) Durchführung der Prüfung erfüllt waren. Ist dies nicht der Fall (beispielsweise weil die Prüfverfahren zwischenzeitlich wegen Fehlern in den alten Verfahren umfänglich überarbeitet wurden oder weil die damaligen Prüfungen nicht ausreichend dokumentiert wurden), so können die entsprechenden Prüfanteile nicht als Bestandteile eines als unter die Akkreditierung fallenden Prüf- bzw. Inspektionsberichtes ausgewiesen werden. Gegebenenfalls wäre ein Prüf- bzw. Inspektionsbericht dann nur für die neu geprüften/inspizierten Anteile der Lufttüchtigkeitsforderungen zu erstellen. Hinweis: Dieser Umstand berührt nicht die Besitzstandswahrung für nach altem Recht durchgeführte Prüfungen gemäß 17 Abs. 1 LuftGerPV. Diese gilt unabhängig von obigen Regelungen weiter. 5 Spezielle Anforderungen an Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC Organisation (ergänzend zu Abschnitt 4.1 der DIN EN ISO/IEC 17025) Das zu akkreditierende Prüflaboratorium muss Festlegungen haben, die sicherstellen, dass seine Leitung und sein Personal frei von internen oder externen Zwängen ist, die sich negativ auf die Qualität der Arbeit auswirken können, und über Regeln und Verfahren verfügen, die eine Teilnahme an Tätigkeiten vermeiden, die das Vertrauen in seine Unparteilichkeit und seine Integrität herabsetzen können. Hierfür ist es insbesondere notwendig, dass Prüflaboratorien, die Teil einer Organisation sind, die weitere Aktivitäten im Bereich des Luftsportes haben, als eigene Organisationseinheit innerhalb der Gesamtorganisation ausgewiesen werden und sorgfältig alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen sind, um einen Einfluss auf die Prüfdurchführung und deren Ergebnisse wirkungsvoll auszuschließen. Dies muss in jedem Fall eine dokumentierte fachliche Weisungsfreiheit der Laborleitung und dessen Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Prüftätigkeiten umfassen. Ferner muss es Vorkehrungen umfassen, die sicherstellen, dass das eingesetzte Prüfpersonal nicht mit weiteren Aufgaben betraut wird, die einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenskonflikt implizieren. 71 SD Revision: April von 12

8 5.2 Prüfverfahren und deren Validierung (ergänzend zu Abschnitt 5.4 der DIN EN ISO/IEC 17025) Für die durchzuführenden Prüfungen der Übereinstimmung des Musters mit den anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen muss das Prüflaboratorium eigene Prüfverfahren (Hausverfahren) entwickeln und validieren. In diesen Verfahren sind die Anforderungen an das zu prüfende Luftsportgerät aus den Lufttüchtigkeitsforderungen in geeigneter Weise in konkrete Prüfverfahren, Prüfanweisungen und Messprotokolle umzusetzen. Diese Dokumente beschreiben vorrangig die Durchführung und Dokumentation der analytischen Prüfabläufe (z.b. Festigkeitsprüfungen), können aber auch die Ergebnisse von funktionellen Prüfungen allgemeiner Gestaltungsmerkmale in die erstellten Protokolle mit aufnehmen. Die so erstellten Prüfverfahren müssen in ihrem Titel eindeutig erkennen lassen, für welche Anwendungsfälle (vergleiche Punkt 4.1 dieses Dokumentes) sie erstellt wurden. 5.3 Ergebnisberichte (ergänzend zu Abschnitt 5.10 der DIN EN ISO/IEC 17025) Die Ergebnisberichte für die durchgeführten Prüfungen der Erfüllung der anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen müssen die Anforderungen an die Ergebnisberichte gemäß Normenpunkt 5.10 erfüllen. Sie sind mit einem geeigneten Titel (z. B. Musterprüfbericht ) zu überschreiben. Besonders zu berücksichtigen ist, dass: der Prüfbericht das geprüfte Muster durch Angabe seiner exakten Muster- und Baureihenbezeichnung und ggf. weiterer definierender Dokumente eindeutig bezeichnet, der Prüfbericht gemäß Normenpunkt k) darauf hinweist, dass sich die Prüfergebnisse nur auf den geprüften Gegenstand beziehen und die gezogenen Schlussfolgerungen (z.b. das Muster XY erfüllt die anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen gemäß ) gemäß Normenpunkt separat aufgeführt und eindeutig als Meinung bzw. Interpretation der Prüfergebnisse gekennzeichnet werden. 6 Spezielle Anforderungen an Inspektionsstellen nach DIN EN ISO/IEC Unparteilichkeit und Unabhängigkeit (ergänzend zu Abschnitt 4.1 der DIN EN ISO/IEC 17020) Die zu akkreditierende Inspektionsstelle ist grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, ob sie die Anforderungen für die Erfüllung der Kriterien einer Inspektionsstelle des Typs A, B oder C nachweist. In jedem Falle ist sie jedoch zu unparteiischer Durchführung ihrer Inspektionstätigkeiten verpflichtet und muss Risiken für ihre Unparteilichkeit ständig identifizieren und die identifizierten Risiken besei- 71 SD Revision: April von 12

9 tigen oder minimieren. Auch als Inspektionsstelle des Typ C muss sie daher innerhalb der Organisation klar definiert und im Organigramm ausgewiesen werden und sorgfältig alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen, um einen Einfluss auf die Inspektionsdurchführung wirkungsvoll auszuschließen. Dies muss in jedem Fall eine dokumentierte fachliche Weisungsfreiheit der Inspektionsstellenleitung und der Inspektionsstellenmitarbeiter hinsichtlich ihrer Inspektionstätigkeiten umfassen. Ferner muss es Vorkehrungen umfassen, die sicherstellen, dass das eingesetzte Personal nicht mit weiteren Aufgaben betraut wird, die einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenskonflikt implizieren. 6.2 Inspektionsverfahren und Verfahrensanweisungen (ergänzend zu Abschnitt 7.1 der DIN EN ISO/IEC 17020) Die Inspektionsstelle hat Inspektionsverfahren zu entwickeln, mit denen sie die Anforderungen der anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen in Inspektionen bewertet. (Hierfür können je nach Anwendungsfall und Umfang der angestrebten Akkreditierung mehrere verschiedene Inspektionsverfahren festgelegt werden.) Wenn die Inspektionsstelle für ihre Bewertung Informationen nutzt, die von anderen Parteien stammen insbesondere Prüfergebnisse, beispielsweise von Einrichtungen des Herstellers - so muss in den Verfahren genau festgelegt werden, wie die Inspektionsstelle die Plausibilität dieser Informationen verifiziert. Insbesondere bei Prüfergebnissen müssen diese unter Bedingungen entstanden sein, die den Forderungen der DIN EN ISO/IEC an Prüflaboratorien entsprechen. Die Inspektionsstelle kann die Erfüllung dieser Forderungen bei Vorliegen einer entsprechenden Akkreditierung (der anderen Partei) als gegeben betrachten, muss bei Fehlen einer solchen Akkreditierung jedoch nachweisen, wie sie sich von der Erfüllung der Anforderungen überzeugt hat. Die so erstellten Inspektionsverfahren müssen in ihrem Titel eindeutig erkennen lassen, für welche Anwendungsfälle (vergleiche Punkt 4.1 dieses Dokumentes) sie gelten und angewendet werden. 6.3 Inspektionsberichte und Inspektionsbescheinigungen (ergänzend zu Abschnitt 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17020) Die Inspektionsberichte für die durchgeführten Inspektionen der Erfüllung der anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen müssen die Anforderungen an die Inspektionsberichte gemäß Normenpunkt 7.4 erfüllen. Sie sind mit einem geeigneten Titel (z. B. Musterinspektionsbericht ) zu überschreiben. Besonders zu berücksichtigen ist, dass der Inspektionsbericht das inspizierte Muster durch Angabe seiner exakten Muster- und Baureihenbezeichnung und ggf. weiterer definierender Dokumente eindeutig bezeichnet. 6.4 Anforderungen an das Managementsystem (ergänzend zu Abschnitt 8 der DIN EN ISO/IEC 17020) 71 SD Revision: April von 12

10 Bei der Gestaltung seines Managementsystems ist die zu akkreditierende Stelle frei in der Entscheidung, ob sie Variante A oder Variante B nach DIN EN ISO/IEC wählt. Bei Variante A muss sie die in DIN EN ISO/IEC aufgestellten Forderungen direkt umsetzen (Normpunkt 8.2. bis 8.8). Bei Variante B erfüllt die Inspektionsstelle die Forderungen der DIN EN ISO 9001 und erfüllt damit auch die an das Managementsystem zu stellenden Anforderungen der DIN EN ISO/IEC Auch bei Anwendung der Variante B wird im Rahmen der Begutachtung jedoch die Erfüllung der Forderungen der Normpunkte 8.2 bis 8.8 der DIN EN ISO/IEC verifiziert. 7 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens 7.1 Begutachtung Die Begutachtung der Stelle, die einen Antrag auf Akkreditierung für die Prüfung oder Inspektion der Übereinstimmung des Musters eines Luftsportgerätes mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen gestellt hat, erfolgt durch die Begutachter und/oder Fachexperten der DAkkS unter Berücksichtigung der Begutachtungs- und Akkreditierungsregeln der DAkkS. Hierbei ist von der zu begutachtenden Stelle insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Prüflaboratorien die Teilnahme der Begutachter an der Durchführung der wesentlichen Prüfungen/Prüfungsarten ermöglicht werden muss, dass bei Inspektionsstellen die Teilnahme an einer Inspektion vor Ort (insbes. Flugversuch) im Rahmen eines sog. Witness-Audits (WA) ermöglicht werden muss und dass bei größeren Inspektionsstellen (i.d.r. ab fünf Inspektoren) ggf. die Durchführung der WA nach den allgemeinen Stichprobenregelungen der DAkkS erfolgen muss, mindestens aber ein WA vor Erteilung der Akkreditierung. 7.2 Erteilung der Akkreditierung Die Erteilung der Akkreditierung erfolgt nach positiver Entscheidung mittels Ausstellung einer Akkreditierungsurkunde, einer Anlage zur Akkreditierungsurkunde sowie eines Akkreditierungsbescheides. Die Akkreditierung erfolgt auf der Anlage zur Akkreditierungsurkunde mit dem Zusatz Die Stelle erfüllt die Anforderungen gemäß 11 Absatz 1 LuftGerPV an eine Stelle, die die Übereinstimmung des Musters mit den anzuwendenden Lufttüchtigkeitsforderungen prüft/inspiziert Prüflaboratorien Bei Prüflaboratorien gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt die geprüften Arten von Luftsportgeräten und 71 SD Revision: April von 12

11 den Zusatz der Rechtsgrundlage ( 11 LuftGerPV). Mit dieser Aufstellung ist es auch möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Arten von Luftsportgerät das Prüflaboratorium abdeckt. In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes diejenigen Prüfverfahren aufgeführt, mit denen das Prüflaboratorium die Übereinstimmung des Musters mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen prüft (vergleiche Ausführungen zu den Prüfverfahren in Abschnitt 5 dieses Dokumentes). Beispiel für eine Darstellung in der Anlage zur Urkunde: Prüfungen in den Bereichen: Übereinstimmung des Musters von nicht musterzulassungspflichtigen Luftsportgeräten bis 120 kg Leermasse (Hängegleiter) mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen gemäß 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite VA Prüfverfahren für die Prüfung der Übereinstimmung des Musters von Hängegleitern mit den Anforderungen der NfL II-91/09 verwendete Abkürzungen: VA Hausverfahren des [Name des Antragstellers] Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Prüfleistungen möglichst genau und transparent festgelegt Inspektionsstellen Für Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen von Inspektionsstellen gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt die inspizierten Arten von Luftsportgeräten und den Zusatz der Rechtsgrundlage ( 11 LuftGerPV). Mit dieser Aufstellung ist es auch möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Arten von Luftsportgerät die Inspektionsstelle abdeckt. 71 SD Revision: April von 12

12 In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes das oder die Inspektionsverfahren aufgeführt, mit denen die Inspektionsstelle die Übereinstimmung des Musters mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen inspiziert, vergleiche Ausführungen zu den Inspektionsverfahren in Abschnitt 6 dieses Dokumentes. Beispiel für eine Darstellung in der Anlage zur Urkunde: Inspektionen in den Bereichen: nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät bis 120 kg Leermasse (schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge der Bauart Trike und Fußstart-UL) gemäß 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) und Feststellung der Übereinstimmung mit den festgelegten anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen und Lärmemissionsgrenzwerten und - aufgrund einer sachverständigen Beurteilung - mit allgemeinen Anforderungen verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite VA Inspektionsverfahren für Trike und Fußstart-UL, einschließlich der Bewertung der Lärmemissionen in Verbindung mit: NfL II-22/ NfL II-70/ Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht- Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge verwendete Abkürzungen: VA Hausverfahren des [Name des Antragstellers] Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Inspektionsleistungen möglichst genau und transparent festgelegt. 71 SD Revision: April von 12

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