PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

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1 Rechtsgrundlagen Für den vorliegenden Bebauungsplan sind folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 2098) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI.IS.466) Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBL. S. 404) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Vorbemerkung Für die textlichen Festsetzungen gelten folgende allgemeine Bemerkungen: 1. Die Systematik der textlichen Festsetzungen wird unverändert aus dem rechtkräftigen (Ursprungs-)Bebauungsplan übernommen. 2. Die nicht für die vorliegende Planänderung geltenden textlichen Festsetzungen werden nicht wiedergegeben (siehe betrifft nicht die vorliegende Planänderung ). 3. Unverändert übernommene textliche Festsetzungen werden kursiv, neu hinzugekommene oder inhaltlich veränderte Festsetzungen in Normalschrift dargestellt betrifft nicht die vorliegende Planänderung - Stellplätze und Garagen ( 21a BauNVO) 3 Satz 1: entfällt für die vorliegende Planänderung Satz 2: betrifft nicht die vorliegende Planänderung 4 An Stelle der festgesetzten Stellplätze sind auch offene Garagen (Carports) zulässig. 5 - betrifft nicht die vorliegende Planänderung - 1

2 Lärmschutz zur B 217 ( 9 (1) Nr. 24 BauGB) 6 Für die in den festgesetzten Lärmabschnitten zu errichtenden Wohngebäude ist baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärmeinwirkungen der B 217 nach den Bestimmungen der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau vorzusehen (Schallschutzfenster und Außenbauteile mit entsprechendem Schalldämmmaß). Für Schlafräume und Kinderzimmer ist zusätzlich der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen vorzusehen, deren Schalldämmmaße die Anforderungen der DIN 4109 erfüllen. Dabei sind folgende Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 zu Grunde zu legen: Lärmabschnitt gem. Planzeichnung Lärmpegelbereich gem. DIN 4109 Erdgeschosse Obergeschosse A III IV B III III C II III D II II Für die straßenabgewandten Gebäudeseiten kann der Lärmpegelbereich ohne gesonderten Nachweis um einen Bereich reduziert werden. Soweit durch vorgelagerte Baukörper oder andere Hindernisse wirksame Pegelminderungen erwartet werden können, ist im jeweiligen Einzelfall der Nachweis eines ausreichenden baulichen Schallschutzes gegen Außenlärm auf der Grundlage anerkannter technischer Regelwerke zulässig. 7 Die südlichen Garagenanlagen (Ga) müssen in Ost-West-Richtung angeordnet werden und mindestens von der westlichen Grundstücksgrenze bis zur Gebäudemitte stehen. Die Höhe muss mindestens 2,5 m betragen. Höhen ( 9 (3) BauGB) 8 Die Höhe der Oberkante Fertigfußboden darf am tiefsten Punkt der vom Gebäude überdeckten Bezugsfläche (s.u.) nicht mehr als 1,00 m über der Bezugshöhe betragen. Die Traufhöhe, die äußere Schnittlinie der Dachhaut und der Außenwand, darf an der o.g. tiefsten Stelle der Bezugsfläche: - bei einer eingeschossiger Bebauung max. 4,50 m und 2

3 - bei einer zweigeschossiger Bebauung max. 7,50 m betragen. Als Bezugsfläche gilt der gewachsene Boden an Hand der in der Katasterunterlage des Bebauungsplanes angegebenen Höhen. (gem. 18 BauNVO) Anpflanzungen 9 - betrifft nicht die vorliegende Planänderung - 10 In den Allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 10 % der Baugrundstücke gärtnerisch anzulegen. Sie sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. (gemäß 9 (1) Nr. 20 und 25a BauGB) Zur genauen Ausführung der Maßnahme sind die Ausführungen in der Begründung beachtlich betrifft nicht die vorliegende Planänderung - Hinweise Altablagerung 1. Bei der Durchführung der Baumaßnahmen und der späteren Nutzung über der Altablagerung müssen die Festlegungen des Sanierungsplanes gem. Bodenschutzgesetz berücksichtigt werden (Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages s.u.). Baumaßnahmen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes dürfen erst begonnen werden, wenn die Sanierungsausführung ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Bei Bauvorhaben im Bereich des Deponiekörpers ist die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen. 2. Bei Erdarbeiten außerhalb der gem. 9 (5) BauGB gekennzeichneten Fläche Altablagerung können bereichsweise Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Ggf. sind verunreinigte Böden der Unteren Bodenschutzbehörde bei der Region Hannover zur Kenntnis zu bringen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 3. Für den Bereich der festgesetzten Baugebiete WA und WAv einschließlich Flächen für Garagen und Stellplätze wird auf 19 NBauO Schutz gegen schädliche Einflüsse, der auch im Mitteilungsverfahren gem. 69 A NBauO zu beachten ist, hingewiesen. Denkmalschutz (Hinweis vom Nds. Landesamt für Denkmalpflege, Hannover) 3

4 Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohlansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß 14 Abs. 1 des NDSchG meldepflichtig und müssen der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie dem Nds. Landesamt für Denkmalpflege, unverzüglich gemeldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ( 9 (4) BauGB i.v.m. 56 Nieders. Bauordnung (NBauO)) 1 Dächer (1) Die Dächer der Hauptbaukörper müssen geneigt sein. Die Neigung darf betragen. (2) Bei Pultdächern können als Ausnahme Neigungen bis zu mindestens 25 zugelassen werden, wenn die städtebaulichen und baugestalterischen Zielsetzungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (3) Die Garagenanlagen von drei und mehr Einheiten müssen geneigte Dächer oder Grasdächer haben. (4) Bei Wohngebäuden ist für die Farbe der Dächer nur der Farbton rot zulässig. Die übrigen Dächer (Garagen, Nebenanlagen) dürfen rot-/rotbraun sein. Das Material darf nicht hochglänzend sein. 2 Außenwände Für Außenwände der Hauptbaukörper sind nur die Materialien rot-rotbraunes Sichtmauerwerk oder heller Putz zulässig. Für untergeordnete Gebäudeteile und Außenwände anderer Gebäude sind auch andere Materialien zulässig. Materialien und Konstruktionen, die andere vortäuschen, sind nicht zulässig. 4

5 3 Farben Für die in den 1, 2 dieser Satzung festgesetzten Farbtöne sind Farben zu verwenden, die sich im Rahmen der nachstehend aufgeführten Farbmuster und Farbregister RAL 840 HR halten. rot rotbraun hell rotorange weinrot grünbeige blutorange oxydrot beige feuerrot braunrot sandgelb kaminrot korallenrot goldgelb rubinrot honiggelb tomatenrot maisgelb perlweiß elfenbein hellelfenbein safrangelb kieselgrau lichtgrau achatgrau cremeweiß grauweiß reinweiß papyrusweiß 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt gemäß 91 (3) Nieders. Bauordnung (NBauO), wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig eine Baumaßnahme durchführen lässt oder durchführt, die nicht den Anforderungen dieser Örtlichen Bauvorschriften entspricht. Gem. 91 (5) NBauO können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu EURO geahndet werden. 5

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