Mustersatzung für eine rechtsfähige Stiftung. Präambel
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- Johann Schulz
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1 Mustersatzung für eine rechtsfähige Stiftung Präambel (Eine Präambel ist nicht zwingend. Man kann jedoch eine Präambel der Stiftungssatzung voranstellen, in der der Grund für die Stiftungsgründung dargelegt wird. Die Präambel ist rechtlich gesehen nicht Teil der Stiftungssatzung.) (1) Die Stiftung führt den Namen... 1 Name, Rechtsform und Sitz (2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in... 2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist es,... (z. B. Förderung von Jugendarbeit, Förderung des kirchlichen Gemeindelebens, Förderung der Altenarbeit,... - Erhaltung des Kirchgebäudes, Stipendium für einen Studenten, Finanzierung von Konfirmantenrüstzeiten etc.) 3 Steuerlicher Status (1) Die Stiftung verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke ( 52 AO)/alternativ mildtätige Zwecke ( 53 AO)/alternativ kirchliche Zwecke ( 54 AO). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; sie erhalten lediglich Ersatz der Reisekosten und sonstiger angemessener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Kapital von... Euro sowie... (2) Stiftungsvermögen werden ferner finanzielle Zuwendungen, Liegenschaften, Gegenstände oder andere Vermögenswerte, die der Stiftung mit der entsprechenden Bestimmung übertragen werden und von dieser als zum Stiftungsvermögen gehörend bestimmt worden sind. (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und in geeigneter Weise ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen, insbesondere zur Substanz erhaltung, sind zulässig. 5 Verwendung von Stiftungsmitteln Zur Erreichung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage des Vermögens sowie andere Einnahmen aus der Stiftungsarbeit, Zuwendungen und Spenden, soweit diese nicht als zum Stiftungsvermögen gehörend bestimmt worden sind, für die Stif
2 tungsarbeit. 6 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind 1. der Vorstand 2. das Kuratorium (Anmerkung: Ein zweistufiger Stiftungsaufbau ist nicht unbedingt erforderlich, ist aber namentlich bei umfangreicheren Stiftungen empfehlenswert.) 7 Das Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus... Mitgliedern (ein Kuratorium sollte mindestens 5 Mitglieder haben). Dem Kuratorium gehören an... (dieses gilt, sofern man bestimmte Personen in das Kuratorium benennen möchte).... die Mitglieder, alternativ x Mitglieder werden von... (hier ist ein Gremium oder eine Institution einzusetzen) gewählt oder berufen. (2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt... Jahre. Die erneute Wahl/Berufung ist zulässig. (Für kirchliche Stiftungen empfiehlt sich der Zusatz, das Mitglieder des Kuratoriums einer christlichen Kirche angehören müssen.) (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. (Es ist auch möglich, den Vorsitz mit einem Amt zu verknüpfen, z. B. der Gemeindepfarrer, der Gemeindekirchenratsvorsitzende, der Propst etc.) (4) Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Stiftung und hat insbesondere folgende Aufgaben. 1. Wahl der Vorstandsmitglieder 2. Beschlüsse über Grundsätze der Stiftungsarbeit 3. Beschließung des jährlichen Haushalts und Entlastung des Vorstandes 4. Entscheidungen über Angelegenheiten die ihm vom Vorstand vorgelegt werden 5. weitere Aufgaben (5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens... Mitglieder (die Anzahl sollte in jedem Fall über 50 % der Mitglieder liegen), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Entscheidungen werden mit einer einfachen Mehrheit gefällt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. (6) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Sofern mindestens zwei Mitglieder eine außerordentliche Sitzung wünschen, haben sie dieses schriftlich mit Begründung dem Vorsitzenden mitzuteilen. Dieser beraumt eine Sitzung an, deren Termin innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Sitzungsbegehrens liegen soll. (7) (bei zweistufigen Organaufbau) Der Vorstandsvorsitzende hat beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. (8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögens
3 vorteile zugewendet werden. 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus... Mitgliedern (2 bis 3 Mitglieder sollten ausreichen). Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium gewählt. (2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt... Jahre. (Sie sollte sich von der Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder unterscheiden und ist in der Regel 1 Jahr länger als die des Kuratoriums, damit verhindert wird, dass möglicherweise durch das gleichzeitige Ersetzen des Kuratoriums und des Vorstands die Kontinuität der Stiftungsarbeit unterbrochen wird.) (3) Vorstandsmitglieder können ehrenamtlich oder hauptamtlich berufen oder eingestellt wer den. Die Berufung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder erfolgt für... Jahre (in der Regel 5 Jahre). (4) Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung, legt den Haushaltsentwurf dem Kuratorium zur Beschlussfassung vor und entscheidet in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende alleine entscheiden. Seine Entscheidung ist auf der nachfolgenden Vorstandssitzung zu bestätigen. (6). Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied. (7) Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch... im Jahr (das Mindeste wären zweimal im Jahr). (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit/alternativ einstimmig. (9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. 9 Rechenschaftslegung und Rechnungsprüfung (1) Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes einschließlich der geprüften Jahresrechnung ist bis zum 30. April eines Jahres für das vorangegangene Jahr vorzulegen. Er soll den Verlauf der wesentlichen Stiftungsaktivitäten widerspiegeln. (2) Die Jahresrechnung ist von einer qualifizierten und autorisierten Person oder Institution zu prüfen und dem Bericht des Vorstandes beizufügen. 10 Stiftungs- und Vermögensverwaltung (1) Die Stiftungs- und Vermögensverwaltung soll sparsam und wirtschaftlich nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung erfolgen, um die dauernde und nachhaltige Erreichung des Stiftungszweckes sicherzustellen.
4 (2) Das Stiftungsvermögen ist von den Stiftungsmitteln getrennt zu führen und in seinem Bestand zu erhalten, es sei den, dass ohne den Einsatz des Stiftungsvermögens der Bestand der Stiftung gefährdet ist oder die Erreichung des Stiftungszwecks anders nicht möglich ist. Die Freigabe des Stiftungsvermögens unter den vorgenannten Umständen bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums, der festlegen muss, dass und unter welchen Umständen das Stiftungsvermögen eingesetzt werden kann und wie es mindestens in Höhe der Entnahme wieder aufzufüllen ist. Entsprechende Beschlüsse unterliegen der Stiftungsaufsicht. 11 Satzungsänderung (1) Für die Satzungsänderung bedarf es der schriftlichen Vorlage des Wortlautes der beabsichtigten Änderung sowie einer schriftlichen Begründung. Die Vorlage muss den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens 3 Wochen vor der Sitzung, in der die Entscheidung über die Satzungsänderung gefällt werden soll, zugehen. (2) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens... Kuratoriumsmitgliedern (die einzusetzende Zahl sollte in etwa ¾ der Kuratoriumsmitglieder betragen). (3) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als Stiftungsaufsichtsbehörde und ist der Stiftungsbehörde anzuzeigen. 12 Auflösung (1) Für die Auflösung der Stiftung bedarf es eines schriftlichen Antrages mit schriftlicher Begründung, die den Mitgliedern des Kuratoriums mindestens vier Wochen vor der Sitzung, in der die Entscheidung gefällt werden soll, zugehen muss. Der Entscheidung zur Auflösung müssen mindestens... Mitglieder (eine Person weniger als die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder) des Kuratoriums zustimmen. (2) Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als Stiftungsaufsichtsbehörde und der Stiftungsbehörde und ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. 13 Stiftungsaufsicht Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen. 14 Vermögensanfall Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt deren Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an... Die weitere Verwendung der Mittel soll dem ursprünglichen Stiftungszweck entsprechen. 15 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
5 16 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage der Genehmigung der Stiftung in Kraft.
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