I. Zuschüsse zu den Kosten der Neu- und Erweiterungsbauten sowie zur Erstausstattung von Kindertagesstätten

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1 Richtlinien zur Ausführung des 501 Seite 1 Richtlinien des Landkreises Südwestpfalz zur Ausführung des vom 15. November 1993, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom I. Zuschüsse zu den Kosten der Neu- und Erweiterungsbauten sowie zur Erstausstattung von Kindertagesstätten 1. Zuschüsse werden an freie Träger, politische Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Zweckverbände gewährt. Zuschüsse werden nur für Maßnahmen bewilligt, die dem Kindertagesstättenbedar f s plan entsprechen oder deren Bedarf der Jugendhilfeausschuss festgestellt hat. 2. Werden Kindertagesstätten mit anderen Einrichtungen zusammenerstellt, wird das Vorhaben nur anteilmäßig gefördert. 3. Der Kommunalzuschuss für freie Träger beträgt 65 v.h. der festgestellten zuschussfähigen Kosten. An dem Kommunalzuschuss haben sich die im Einzugs ber eic h der Kindertagesstätte liegenden Gemeinden zu beteiligen. Die Bemessung des Gemeindeanteils wird an der Finanzkraft und der Einwohnerzahl der Gemeinden ausgerichtet. Als Ausgangsgrundlage gelten 30 % Beteiligung am Kommunalzuschuss. Bei Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl in /Einwohner den in 8 Abs. 2 LFAG in der jeweiligen Fassung festgesetzten Schwellenwert in keinem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung überschritten hat, vermindert sich die Ausgangsgrundlage wie folgt: a) Ortsgemeinden mit einer Einwohnerzahl unter Einwohner auf 26 %, b) Ortsgemeinden mit einer Einwohnerzahl unter Einwohner auf 22 %, c) Ortsgemeinden mit einer Einwohnerzahl unter Einwohner auf 18 %,

2 501 Seite 2 Richtlinien zur Ausführung des d) Ortsgemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 500 Einwohner auf 14 %, e) Ortsgemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 300 Einwohner auf 10 %. Bei Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl in /Einwohner den in 8 Abs. 2 LFAG in der jeweiligen Fassung festgesetzten Schwellenwert in mindestens einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung überschritten hat, wird die Ausgangsgrundlage (30 %) wie folgt erhöht: f) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von bis zu 25,-- /Einwohner auf 32 %, g) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 25,-- /Einwohner bis 50,-- /Einwohner auf 35 %, h) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 50,-- /Einwohner bis 125,-- /Einwohner auf 40 %, i) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 125,-- /Einwohner bis 250,-- /Einwohner auf 45 %, j) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 250,-- /Einwohner bis 500,-- /Einwohner auf 50 %, k) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 500,-- /Einwohner auf 55 %. Die Einwohnerzahl richtet sich nach 26 Abs. 1 LFAG. Der Zuschuss des Landkreises vermindert sich um den so errechneten Zuschussbetrag der Gemeinde.

3 Richtlinien zur Ausführung des 501 Seite 3 4. Der Kreiszuschuss für politische Gemeinden, Verbandsgemeinden und Zweckverbände richtet sich nach der Finanzkraft der/des kommunalen Trägers. Er beträgt bei Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl in /Einwohner den in 8 Abs. 2 LFAG in der jeweiligen Fassung festgesetzten Schwellenwert in keinem der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung überschritten hat, 40 % der zuschussfähigen Kosten. Bei Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahlen in mindestens einem der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung über dem Schwellenwert liegen, vermindert sich der Kreiszuschuss wie folgt: a) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von bis zu 25,-- /Einwohner auf 38 %, b) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 25,-- /Einwohner bis 50,-- /Einwohner auf 35 %, c) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 50,-- /Einwohner bis 125,-- /Einwohner auf 30 %, d) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 125,-- /Einwohner bis 250,-- /Einwohner auf 25 %, e) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 250,-- /Einwohner bis 500,-- /Einwohner auf 20 %, f) bei einem auf 3 Jahre bezogenen Durchschnitt der Überschreitungen von mehr als 500,-- /Einwohner auf 15 %. Die Einwohnerzahl richtet sich nach 26 Abs. 1 LFAG. Der Zuschuss des Landkreises vermindert sich um den so errechneten Zuschussbetrag der Gemeinde.

4 501 Seite 4 Richtlinien zur Ausführung des 5. Die Höchstgrenze der zuschussfähigen Kosten für die Errichtung einer eingruppigen Kindertagesstätte beträgt ,--. Für jede weitere Gruppe erhöht sich der Betrag der zuschussfähigen Kosten um jeweils ,--. Dies gilt auch für die Erweiterung bestehender Kindertagesstätten um zusätzliche Gruppen. Nicht zu den förderungsfähigen Kosten gehören die Aufwendungen für den Grunderwerb und die Erschließung. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung sichergestellt ist. Eine Nachfinanzierung von Mehrkosten erfolgt nicht. 6. Im Übrigen gelten für die Antragstellung, die Bewilligung und die Auszahlung der Kreiszuschüsse die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen aus Kreismitteln. 7. Die geförderten Maßnahmen sind grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Zuschussbewilligung fertig zu stellen. 8. Der Kreisausschuss kann in begründeten Einzelfällen von den Richtlinien abweichend entscheiden. II. Zuschüsse zu den Kosten von Um- und Ausbaumaßnahmen zur Verbesserung des Raumangebotes für pädagogische Zwecke für freie Träger, politische Gemeinden und Verbandsgemeinden oder Zweckverbände 1. Bei Um- und Ausbaumaßnahmen zur Verbesserung des Raumangebotes für pädagogische Zwecke beträgt der Kreiszuschuss 40 v.h. der festgestellten zuschussfähigen Kosten. Die Höchstgrenze der zuschussfähigen Kosten wird auf ,-- festgelegt.

5 Richtlinien zur Ausführung des 501 Seite 5 2. Bei Maßnahmen freier Träger hat sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzkraft zu beteiligen. Ziffer I Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden. 3. Bei Maßnahmen politischer Gemeinden, Verbandsgemeinden und Zweckverbänden richtet sich der Kreiszuschuss nach Ziff. I Nr. 4 dieser Richtlinien. 4. Maßnahmen, deren zuschussfähige Kosten unter ,-- liegen, werden nicht bezuschusst. 5. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. III. Zuschüsse zu den Kosten wertsteigernder Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Träger von Kindertagesstätten 1. Bei wertsteigernden Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten beträgt der Kreiszuschuss 40 % der festgestellten zuschussfähigen Kosten. 2. Bei Maßnahmen freier Träger hat sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzkraft zu beteiligen. Ziffer I Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden. 3. Bei Maßnahmen politischer Gemeinden, Verbandsgemeinden und Zweckverbänden richtet sich die Höhe des Kreiszuschusses nach Ziffer I Nr. 4 dieser Richtlinien. 4. Förderungsfähig sind: a) Modernisierungen Hierbei handelt es sich um bauliche Maßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswertes einer Kindertagesstätte einschließlich der mit der Ausführung der Maßnahme notwendigen Instandsetzungen.

6 501 Seite 6 Richtlinien zur Ausführung des b) Instandsetzungen und Sanierungsmaßnahmen Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes einer Kindertagesstätte (Sollzustand). 5. Nicht förderungsfähig sind: a) Kosten der laufenden Bauunterhaltung (Instandhaltungen) b) Kosten der laufenden Ergänzung bzw. Ersatzbeschaffung der Einrichtung c) Maßnahmen und Anschaffungen jeder Art, die notwendig geworden sind, weil laufende Unterhaltungsmaßnahmen durch den Träger der Gebäudeunterhaltung in der Vergangenheit versäumt wurden und darin die Ursache einer notwendigen Instandsetzung liegt d) laufende Sachkosten 6. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. IV. Zuschüsse zu den Personalkosten der Kindertagesstätten im Landkreis Südwestpfalz 1. Gemäß 12 Kindertagesstättengesetz gewährt der Landkreis Südwestpfalz den Trägern von Kindertagesstätten Zuschüsse zu den Personalkosten der Kindertagesstätten. Für die Feststellung der Personalkosten und die personelle Ausstattung der Kindertagesstätten mit Fach- und Hilfskräften finden die Landesverordnung zur Ausführung des vom 31. März 1998 und diese Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

7 Richtlinien zur Ausführung des 501 Seite 7 2. Feststellung der Personalkostenzuschüsse 2.1. Der Zuschuss des Landkreises Südwestpfalz wird in der Höhe der ungedeckten Personalkosten gewährt, die nach Abzug des Trägeranteils und der Elternbeiträge verbleiben (Restfinanzierung). Der Kreiszuschuss beinhaltet auch den Zuschuss des Landes Rheinland-Pfalz. Für die Feststellung der zuschussfähigen Personalkosten ist die Landesverordnung zur Ausführung des vom in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Kindertagesstättenträger beantragen einen vorläufigen Personalkostenzuschuss bis zum des Vorjahres auf Grundlage des sorgfältig zu schätzenden voraussichtlichen Personalkostenaufwands. Das Kreisjugendamt setzt einen vorläufigen Kreiszuschuss fest und zahlt diesen in drei Raten im Laufe der Monate Februar, Juni und Oktober aus Der Kindertagesstättenträger hat dem Kreisjugendamt bis zum des Folgejahres die Verwendung des Kreiszuschusses nachzuweisen. Dem Verwendungsnachweis ist eine Belegungsliste zur Berechnung der tatsächlich einzunehmenden und der vom Land Rheinland-Pfalz aufgrund der Beitragsfreistellung zu erstattenden Elternbeiträge beizufügen Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Feststellung der zuschussfähigen Personalkosten setzt das Kreisjugendamt die Höhe des Kreiszuschusses endgültig fest. Abweichungen zur vorläufigen Festsetzung sind auszugleichen. 3. Beteiligung der Herkunftsgemeinden der Kinder am Kreiszuschuss zu den Personalkosten ( 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG) 3.1. Wenn dem Träger der Kindertagesstätte ein Kreiszuschuss zu den Personalkosten bewilligt wird, müssen sich die Gemeinden, in

8 501 Seite 8 Richtlinien zur Ausführung des denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die nicht selbst in voller Höhe bzw. entsprechend der anteiligen Kinderzahl Personal- und Sachkostenträger der Kindertagesstätte sind, an den Zuschüssen nach Ziff. IV Nr. 2 entsprechend dem Anteil dieser Kinder in dem Umfang an den zuschussfähig festgesetzten Personalkosten beteiligen, den sie zu leisten hätten, wenn sie selbst Träger der Kindertagesstätte wären (Gemeindeanteil) Auf den nach Nr ermittelten Beteiligungsbetrag werden vertraglich vereinbarte Zuschüsse der Gemeinden zu dem Personalkostenanteil des freien Trägers angerechnet. Diese Regelung gilt für die am 01. August 1996 bestehenden Vereinbarungen. Für künftige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher Gruppen ist diese Regelung nach vorheriger Genehmigung durch die Kreisverwaltung ebenfalls anwendbar Vorläufige Gemeindeanteile werden auf der Grundlage der Ziffer IV Nr festgesetzt und sind in 3 Raten am , und am zur Zahlung fällig. Die Festsetzung der endgültigen Gemeindeanteile erfolgt auf der Grundlage der Ziffer IV Nr Gemeinden mit atypisch niedriger Finanzkraft werden nach den folgenden Bestimmungen von einer Beteiligung am Kreiszuschuss befreit Auf Antrag wird den Gemeinden für das Haushaltsjahr, in dem eine atypisch schlechte Finanzkraft gegeben ist, die im Rahmen der (vorläufigen) Festsetzung nach 12 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz für dieses Haushaltsjahr angeforderte Beteiligung an den Personalkosten der Kindertagesstätten erstattet Besonders finanzschwach ist eine Gemeinde dann, wenn sie trotz

9 Richtlinien zur Ausführung des 501 Seite 9 a) Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten und b) der Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Ausgabeeinsparung (nur unabweisbare Ausgaben, zu denen sie dem Grund und der Höhe nach gesetzlich verpflichtet ist) nicht in der Lage ist, den Saldo der laufenden Einzahlungen und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit (vgl. 3 Abs. 1 Ziff. 26 GemHVO) zuzüglich der Auszahlung zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten (vgl. 3 Abs. 1 Ziff. 46 GemHVO) im abgelaufenen Haushaltsjahr auszugleichen und auch voraussichtlich in den zwei folgenden Jahren nicht in der Lage sein wird, den Fehlbetrag abzudecken Für Auszahlungen, zu denen die Gemeinde dem Grund und der Höhe nach nicht verpflichtet ist, werden von dem in Ziff genannten Fehlbetrag pauschal 3 v. H. aller laufenden Einzahlungen aus 3 Abs. 1 Ziff. 10,19 und 23 GemHVO abzüglich der für Vorjahre gewährten Personalkostenerstattung Kindertagesstätten -anrechenbare Einzahlungenabgesetzt (unabweisbarer Fehlbetrag) Der Absetzungsbetrag kann gegen Einzelnachweis der nicht unabweisbaren, ungedeckten Auszahlungen in Anwendung der Nr. 2 der VV-Ausgleichsstock vom (Verfügungsmittel, Repräsentationen, Ehrungen, kulturelle Angelegenheiten, Museen, Sammlungen, Theater, Jugendfreizeitstätten, Sportlerehrungen, freiwillige Ausgaben im Sportbereich, Parkeinrichtungen, Dorfgemeinschaftshäuser, Grünanlagen u. ä.) unter den Pauschalbetrag vermindert werden Macht der unabweisbare Fehlbetrag weniger als 5 v. H. der anrechenbaren Einzahlungen aus, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Abdeckung in den zwei folgenden Haushaltsjahren möglich und zumutbar ist Fehlbeträge aus Vorjahren werden nicht berücksichtigt.

10 501 Seite 10 Richtlinien zur Ausführung des Der Antrag auf Erstattung der Personalkostenanteile für Kindertagesstätten für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis des Folgejahres bei der Kreisverwaltung vorzulegen Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Ihm ist die (vorläufige) Finanzrechnung (Muster 16 zu 45 GemHVO) des abgelaufenen Haushaltsjahres und die Berechnung der sog. Freien Finanzspitze nach Muster 14 zu 103 GemO anzufügen. In den Fällen der Ziff sind die ungedeckten Ausgaben aufzulisten und durch Beifügen der Buchungsnachweise (Sachkontenausdrucke u. ä.) zu belegen. Die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe des bereinigten Fehlbetrages (Fehlbetrag abzüglich der Absetzungsbeträge aus Ziff und bzw. aus Ziff und 3.4.4), höchstens jedoch bis zur Höhe der angeforderten Personalkostenerstattungen Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch das Gemeinde- und Rechnungsprüfungsamt. 4. Der Kreisausschuss kann in begründeten Einzelfällen von den Richtlinien abweichend entscheiden. V. Zuschüsse an Träger von Kindertagesstätten bei Erlass und Ermäßigung von Elternbeiträgen 1. Der Landkreis Südwestpfalz erstattet den Trägern von Kindertagesstätten die Elternbeiträge, die nach den folgenden Bestimmungen erlassen oder ermäßigt werden.

11 Richtlinien zur Ausführung des 501 Seite Eine Ermäßigung oder ein Erlass der Elternbeiträge erfolgt, wenn die Eltern mit ihrem Einkommen nicht in der Lage sind, die festgesetzten Elternbeiträge selbst aufzubringen. Der Elternbeitrag wird außerdem übernommen, wenn J ugendhilf e nach 32 SGB VIII gewährt wird. 3. Für die Feststellung des Einkommens und der maßgebenden Einkommensgrenze sowie der zumutbaren Belastung gilt 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen einer Familie unter dem ermittelten Bedarf, wird der zu zahlende Elternbeitrag vom Landkreis Südwestpfalz übernommen (Erlass). Übersteigt das bereinigte Nettoeinkommen den Bedarf, so hat sich die Familie mit dem den Bedarf übersteigenden Betrag (höchstens jedoch in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages) am Elternbeitrag zu beteiligen. Der dadurch nicht gedeckte Elternbeitrag wird vom Landkreis übernommen (Ermäßigung). Über weitergehende Ermäßigungen in besonderen Ausnahmefällen gem. 13 Abs. 2 Satz 5 und 13 Abs. 4 Satz 4 Kindertagesstättengesetz entscheidet das Jugendamt. 4. Die Ermäßigung und der Erlass erfolgen jeweils für die Dauer eines Jahres ab dem Monat der Antragstellung. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind neue Anträge einzureichen. Bei einer Einkommensverringerung von kurzer Dauer kann die Ermäßigung bzw. der Erlass der Elternbeiträge auch für eine kürzere Dauer ausgesprochen werden. 5. Anträge auf Ermäßigung und Erlass von Elternbeiträgen sind der Kreisverwaltung zur Entscheidung vorzulegen. Der Träger der Kindertagesstätte hat dazu dem Antragsteller eine Bestätigung des Kindertagesstättenbesuches auszustellen.

12 501 Seite 12 Richtlinien zur Ausführung des Im Bedarfsfalle können die Verbandsgemeindeverwaltungen zur Überprüfung und Bestätigung der Angaben herangezogen werden. 5. Über die Entscheidung der Kreisverwaltung oder des Jugendhilfeausschusses wird dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zugestellt. VI. In-Kraft-Treten Die Richtlinien treten in der vorstehenden Fassung am Tag nach der Beschlussfassung des Kreistages Südwestpfalz in Kraft. Soweit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, gilt Abschnitt IV Ziffer 3 auch für Vorjahre.

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