VO Familienrecht SS 2016
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- Hartmut Acker
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1 VO Familienrecht SS 2016
2 Gliederung Einleitung, Ehe, Verlöbnis, Eheschließung Mangelhafte Ehe Persönliche Wirkungen der Ehe Ehegüterrecht Ehescheidung Scheidungsfolgen I Scheidungsfolgen II Eingetragene Partnerschaft Kindschaftsrecht Abstammungsrecht Rechte und Pflichten der Eltern Pflegekindschaft, Obsorge, Adoption Sachwalterschaft und Kuratel 2
3 Persönliche Wirkungen der Eheschließung Namensrecht Rechte und Pflichten im Allgemeinen Pflicht zum gemeinsamen Wohnen Mitwirkung beim Erwerb des anderen Unterhalt Haushaltsführung Schlüsselgewalt 3
4 Namensrecht Ehegatten können gemeinsamen Familiennamen bestimmen, mangels Bestimmung behalten Ehegatten ihren bisherigen Namen ( 93 Abs 1 ABGB) Welcher Name kann zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden ( 93 Abs 2 ABGB)?» Familienname der Frau oder des Mannes» Bei Doppelname kann der Doppelname oder ein Teil des Doppelnamens bestimmt werden» Ehegatten können auch ihre beiden Familiennamen zu einem Doppelnamen zusammenführen und diesen Doppelnamen zum Familiennamen bestimmen (Reihenfolge egal)» Zusammengesetzte Namen haben maximal zwei Teile Wird Name eines Ehegatten zum Familiennamen bestimmt, dann kann der andere Ehegatte seinen Namen mit Bindestrich voran- oder nachstellen ( 93 Abs 3 ABGB) 4
5 Rechte und Pflichten im Allgemeinen 89 ABGB: Partnerschaftliche Ehe gleiche Rechte und Pflichten 90 ABGB: umfassende Lebensgemeinschaft, insb gemeinsames Wohnen, Treue, anständige Begegnung, Beistand - grundsätzlich zwingende Pflichten 91 ABGB: übrige Fragen der Gestaltung der Lebensgemeinschaft, Haushaltsführung, Kindererziehung, Erwerbstätigkeit sollen die Ehegatten einvernehmlich regeln Prinzip der Familienautonomie Aber: 94 Abs 1 ABGB: beide Ehegatten sollen zur Deckung der Bedürfnisse beitragen, 95 ABGB: beide Ehegatten sollen gemeinsam den Haushalt führen 5
6 Rechte und Pflichten im Allgemeinen 91 Abs 2 ABGB: einseitiges Abgehen von einvernehmlichen Gestaltung Interessenabwägung Problem 1: Erfüllung auch zwingender Pflichten ist nicht erzwingbar (keine Klage auf Treue ) Nichterfüllung kann Eheverfehlung darstellen und den anderen zur Scheidungsklage berechtigen Problem 2: Wo kein Kläger, da kein Richter 6
7 Pflicht zum gemeinsamen Wohnen im Besonderen 90 Abs 1 ABGB: Grundsätzliche Pflicht zum gemeinsamen Wohnen 92 Abs 1 ABGB: Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes, wenn» Gerechtfertigte Gründe des Verlangenden» nicht ebenso gerechtfertigte Gründe beim anderen Ehegatten» Was gilt bei gleich wichtigen Gründen? hm Der die Verlegung verlangende Teil darf ausziehen getrennte Wohnsitze 92 Abs 2 ABGB: vorübergehende gesonderte Wohnung, wenn» Zusammenleben unzumutbar (körperliche Bedrohung oder tätliche Angriffe des anderen)» Rechtfertigung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen (Gesundheitsschädigung in der Wohnung nur für einen Ehepartner) 92 Abs 3 ABGB: Möglichkeit der Ehegatten, im Außerstreitverfahren die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verlegung des Wohnsitzes oder der vorübergehenden gesonderten Wohnung zu begehren 382b Abs 1 E0: Wegweisung 7
8 Mitwirkung beim Erwerb 90 Abs 2 ABGB: Ehegatte hat im Erwerb des anderen Mitzuwirken, wenn» Zumutbar (je nach eigener beruflicher Belastung, Kindererziehung, Haushaltsführung)» nach Lebensverhältnissen üblich (zb bäuerliche Betriebe)» nichts anderes vereinbart (Pflicht zur Mitwirkung ist dispositiv) 98 ABGB: Anspruch auf angemessene Abgeltung» Höhe hängt von Art, Dauer und Intensität der Leistung ab» Unterhaltsleistungen sind (mindernd) zu berücksichtigen» Dienstvertrag: Anspruch nach 98 nur, soweit Leistung nicht durch Vertrag gedeckt 1486a ABGB: Anspruch verjährt in 6 Jahren ab Ende des Monats, indem Leistung erbracht wurde 83 Abs 2 EheG: Mitwirkung auch bei Aufteilung des Vermögens nach Scheidung zu berücksichtigen 8
9 Unterstützung bei Obsorge der Stiefkinder 90 Abs 3 ABGB: Beistandspflicht gegenüber dem Ehegatten bei Ausübung der Obsorge für dessen Kinder + gesetzliches Vertretungsrecht bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens, soweit es die Umstände erfordern 9
10 Unterhalt Grundsatz: Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten (vgl 91 Abs 1 Ehegatten sollen ihr eheliche Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestalten) 94 Abs 3 Satz 2 ABGB: Auf den Unterhaltsanspruch an sich darf im vorhinein nicht verzichtet werden» Verzicht auf einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile davon wirksam» Zeitlich oder sonst beschränkte Verzichtsvereinbarungen wirksam» Problem: Gefahr von Wertungswidersprüchen, weil nicht auf Einkommen / Unterhaltsbedarf des Verzichtenden abgestellt wird - Rabl: Nur Verzicht auf Unterhalt dem Grunde nach ist unwirksam, alle anderen Vereinbarungen sind an 879 Abs 1 ABGB zu messen 10
11 Unterhalt Gesetzlicher Unterhaltsanspruch - 94 Abs 1 ABGB:»Beide Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen»leistet ein Ehegatte seinen Beitrag durch Haushaltsführung Anspruch auf Unterhalt, grundsätzlich in Geld ( 94 Abs 3 ABGB) Höhe (Rechtsprechung)»Hat der Unterhaltsberechtigte keine eigenen Einkünfte: 33 % vom Nettoeinkommen des anderen»hat der Unterhaltsberechtigte selbst Einkünfte: 40% vom gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich des eigenen Verdienstes 11
12 Unterhalt Beispiele» Ehemann verdient monatlich 3.000,-, Ehefrau führt den Haushalt erzieht die Kinder und verdient zusätzlich 1.000,-. Ehefrau hat gegen Ehemann Unterhaltsanspruch ihv 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Verdienstes = 1.600, = 600,-.» Ehemann verdient monatlich ,-, Ehefrau hat kein Einkommen. Unterhaltsanspruch der Ehefrau = 33% vom Nettoeinkommen = 3.300,-» Ehemann verdient monatlich ,-, Ehefrau Grundsätzlich 40% vom gemeinsamen Einkommen abzüglich eigenes Einkommen = = Das wäre aber mehr, als wenn Ehefrau gar keine Einkünfte hätte also doch wieder nur 33% vom Nettoeinkommen des Ehemannes 12
13 Unterhalt Prozentsatz verringert sich, wenn der Unterhaltspflichtige weitere Unterhaltspflichten hat (4% bei einem Kind, 3% für geschiedenen Ehegatten) Anspannungstheorie nach Kräften»Maßgebend ist das Einkommen, das Ehegatte erzielen könnte Kritik an Prozentsatzmethode:» Warum 33% / 40% und nicht 50% (Grundsatz der partnerschaftlichen Ehe, Beitrag kann auch durch Haushaltsführung geleistet werden) Luxusgrenze?»Ehemann verdient im Monat mehr als 2 Mio ist Prozentsatzmethode hier gerechtfertigt? 13
14 Unterhalt 97 ABGB: Sonderregelung für Wohnung: Hat ein Ehegatte ein dringendes Wohnbedürfnis, muss der andere, über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlassen, damit der andere Ehegatte die Wohnung nicht verliert»beispiel: Ehegatten trennen sich und der Verfügungsberechtigte tauscht die Schlösser aus 14
15 Haushaltsführung 95 ABGB: beide Ehegatten führen (in Ermangelung einer anderen Vereinbarung) den Haushalt 15
16 Schlüsselgewalt 96 ABGB: gesetzliches Vertretungsrecht des haushaltsführenden, einkommenslosen Teils für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für den Haushalt Vertrag kommt mit dem anderen Ehegatten zustande, sofern er dem Dritten nicht zu erkennen gegeben hat, dass er nicht vertreten sein will 16
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