KOLLEKTIVVERTRAG. für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND JUNI 2015 (VALORISIERUNG MIT 1. FEBRUAR 2015)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KOLLEKTIVVERTRAG. für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND JUNI 2015 (VALORISIERUNG MIT 1. FEBRUAR 2015)"

Transkript

1 KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND JUNI 2015 (VALORISIERUNG MIT 1. FEBRUAR 2015)

2 Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt s! Service-Hotline: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 service@gpa-djp.at Regionalgeschäftsstelle Kärnten 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 Regionalgeschäftsstelle Wien 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 Regionalgeschäftsstelle Salzburg 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Regionalgeschäftsstelle Burgenland 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 Regionalgeschäftsstelle Tirol 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz Regionalgeschäftsstelle Steiermark 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg 6901 Bregenz, Reutegasse 11

3 KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND JUNI 2015 (VALORISIERUNG MIT 1. FEBRUAR 2015)

4

5 Liebe Kollegin, lieber Kollege! Wertes Mitglied! Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier überreichen wir Ihnen die Neuauflage des für Sie gültigen Kollektivvertrages. Selbstverständlich wurde dieser inhaltlich überarbeitet und der aktuellen Situation angepasst. Dieser exklusive Service wird Ihnen durch den Geschäftsbereich Interessenvertretung der GPA-djp ermöglicht. Diese Neuauflage ist das positive Ergebnis aller bisherigen, gemeinsamen und sozialen Errungenschaften in der Ihnen zugehörigen Branche und sie unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der abermals erfolgreiche Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben. Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen nicht selten von Aktionen begleitet zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisationsgrad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fortschritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können. Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Bemühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht dieser grundlegenden Überzeugung sind: Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein! Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen Wolfgang Katzian Vorsitzender Karl Proyer Stv. Bundesgeschäftsführer

6 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel Geltungsbeginn und Dauer Geltungsbereich DienstnehmerInnenpflichten Dienstverschwiegenheit Nebenbeschäftigung Trinkgeld Geschenke Mitteilungspflicht... 8 Arbeitszeit Normalarbeitszeit Teilung der Tagesarbeitszeit Durchrechnungszeitraum a Überstunden und Mehrstunden a b c Ruhezeiten Dienstplan Urlaub und Zusatzurlaub entfällt 12 Zusätzliche freie Tage Karenzierung gegen Entfall der Bezüge Mindestanstellung Seite Gehalt und Entgelt Allgemeine Regelungen Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung Fahrtkostenvergütung Sonn- und gesetzliche Feiertagsvergütung Verwendungsgruppen Zulagen und Zuschläge Sonn- und Feiertagszuschläge Tag Zuschlag Gefahrenzulage EinsatzleiterInnenzulage Nachtdienstzuschlag entfällt Zusammenfallen von Zuschlägen Vordienstzeiten Beendigung des Dienstverhältnisses Bildung entfällt Dienstzettel Verfall von Ansprüchen Schlussbestimmungen Schlichtung von Streitigkeiten Kündigung des Kollektivvertrages Anhang: Gehaltsschema Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite 6

7 KOLLEKTIVVERTRAG des Dachverbandes für ambulante, mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark Abgeschlossen zwischen dem Dachverband für ambulante, mobile Heim- und Altenhilfe und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida gemeinsam. PRÄAMBEL Das Ziel der Vertragspartner, dass der Kollektivvertrag des Dachverbandes für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark und der Kollektivvertrag der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) voll inhaltlich übereinstimmen wird bis spätestens umgesetzt. 1 Geltungsbeginn und Dauer Dieser Kollektivvertrag wird mit Juni 2015 abgeschlossen und tritt rückwirkend mit 1. Februar 2015 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom Juli 2014 ihre Gültigkeit. 2 Geltungsbereich a) räumlich: Bundesland Steiermark b) fachlich: Für alle Träger, Vereine, Untergliederungen der Trägervereine und Betriebe, die diese oder ähnliche mobile Dienste anbieten und dem Dachverband für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe in der Steiermark angehören. c) persönlich: Für alle DienstnehmerInnen, die in diesen mobilen Sozial- und Gesundheitsdiensten im Sinne 20 in der Steiermark tätig und bei einem Dienstgeber im Sinne des 2b beschäftigt sind. Alle DienstnehmerInnen unterliegen dem Angestelltengesetz und sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder kraft dieses Vertrages. 3 DienstnehmerInnenpflichten 1. Dienstverschwiegenheit Der/die DienstnehmerIn ist verpflichtet, über alle dienstlichen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers oder der Betreuten steht oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnissesweiter. 2. Nebenbeschäftigung Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der Tätigkeit des Dienstgebers unvereinbar ist, ist nicht zulässig. Jede angestrebte Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Wird binnen zwei Wochen kein Einspruch erhoben, so gilt sie als genehmigt. 3. Trinkgeld Geschenke Den DienstnehmerInnen ist es untersagt, im Rahmen ihrer Tätigkeit von KundInnen oder Dritten Geschenke, Zuwendungen oder Versprechungen, die vermögenswerte Vorteile für sie selbst oder zugunsten Dritter darstellen, anzunehmen. 7

8 Die Annahme solcher Vorteile stellt einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (Entlassung) dar. 4. Mitteilungspflicht Der/die DienstnehmerIn ist verpflichtet alle Angaben zur Person und die fachlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verwendung und Veränderungen, welche für die Entgeltabrechnung bzw für die Zwecke der Sozialversicherung notwendig sind, rechtzeitig demdienstgeber bekannt zu geben. Der/ die DienstnehmerIn ist verpflichtet, alle Tatsachen, die seine/ihre dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen, wie zb Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes oder des Familienstandes unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten bekannt zu geben. Werdende Mütter haben dem Dienstgeber eine Graviditätsbestätigung abzugeben. Die Geburt des Kindes bzw eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft ist schriftlich mitzuteilen. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall, die länger als drei Kalendertage dauert, hat der/die DienstnehmerIn eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der/die DienstnehmerIn seiner/ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Der/die DienstnehmerIn hat jederzeit das Recht in den Personalakt Einsicht zu nehmen. ARBEITSZEIT 4 Normalarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 38 Stunden pro Woche. In einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden erreichen. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 9 Stunden ohne Einrechnung derruhepausen. Die Normalarbeitszeit wird auf fünf Tage in der Woche aufgeteilt, so dass sich zwei aufeinanderfolgende freie Tage ergeben. In die Arbeitszeit werden die jeweiligen Einsatzstunden, die Zeit für notwendige Kontaktbesuche, für organisatorische Arbeiten und Wegzeiten eingerechnet. Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort. Unter Wegzeit wird die Zeit für Fahrten zwischen den Klienten, für Fahrten zwischen Dienstort und Klienten und bei geteilten Diensten zwischen Klienten und Wohnort und Klienten verstanden. 5 Teilung der Tagesarbeitszeit Die Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich durchgehend. Einzelvereinbarungen, hinsichtlich einer ein- oder zweimalig geteilten Arbeitszeit, sind möglich. Bei Streitigkeiten ist der Betriebsrat beizuziehen. 6 Durchrechnungszeitraum Der Durchrechnungszeitraum beträgt ein Quartal und beginnt für alle DienstnehmerInnen jeweils am jedes Kalenderjahres. Ein Zeitguthaben bis zur Höhe des jeweils vereinbarten wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes kann, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Die Zuschlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des 7b bleibt davon unberührt. Es können keine Minusstunden mehr in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Der sich allenfalls daraus ergebende Zeitausgleich ist derart zu vereinbaren, dass sich ganze freie Tage ergeben. 8

9 6a Durchrechnungszeitraum für DienstnehmerInnen, die überwiegend in pflegerisch-helfenden Tätigkeiten in Schulen im Rahmen der Bestimmungen des Pflichtschulerhaltergesetzes tätig sind Diese Tätigkeiten stellen eine Unterstützung für eine Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere SchülerInnen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 12 Monate und beginnt mit dem von der Schulbehörde festgelegtem Schuljahr. Schulferienzeiten, die den Urlaubsanspruch überschreiten, sind einzuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schulfreien Zeiten zu konsumieren. 7 Überstunden und Mehrstunden Mehr- und Überstunden sind nur dann zulässig, wenn sie vom Dienstgeber bzw vom/von der dienstrechtlich Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet werden oder wenn sie zur Abwendung einer sonst drohenden ernsten Gefahr notwendig sind. 7a Als Überstunde gilt jede die 9. Stunde überschreitende Stunde am Tag, jede die 48. überschreitende Stunde in der Woche Darüber hinaus gilt als Überstunde: jede Stunde, die die durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden im Durchrechnungszeitraumüberschreitet (Berechnungsfaktor: Anzahl der Arbeitstage desquartals x 8) Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit oder in Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz =1/164,54 des monatlichen Grundgehaltes mit einem Zuschlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Fallen die Überstunden in die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen nach 12 Uhr oder an Sonnund Feiertagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. 7b Wird bei Teilzeitbeschäftigten die vereinbarte Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum um 26 Stunden überschritten, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. 7c Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kollektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. 9

10 8 Ruhezeiten Die Arbeitszeit wird nach Maßgabe des notwendigen Bedarfes vom Dienstgeber festgesetzt. Sie muss jedoch so enden, dass die tägliche ununterbrochene, an die Arbeitszeit anschließende Ruhezeit, elf Stunden beträgt. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zb Zeitausgleich; Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. 8 idf ab 1. Mai Dienstplan Für die monatliche Arbeitszeit ist ein Dienstplan, im Einvernehmen mit den Beschäftigten, mindestens eine Woche im Voraus zu erstellen. Ist ein solcher Dienstplan nicht vorhanden, gilt für die jeweils folgende Arbeitswoche eine Rahmenarbeitszeit von 7.00 Uhr bis Uhr. 10 Urlaub und Zusatzurlaub Allen DienstnehmerInnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen. Gültig ab : Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 10 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 27 Arbeitstage nach 15 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 29 Arbeitstage nach 20 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 30 Arbeitstage Alle diese Regelungen gelten als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubes nach 25 Dienstjahren gem 2 Abs 1 UrlG. 11 entfällt 12 Zusätzliche freie Tage Der 24. Dezember wird wie ein Feiertag behandelt. 13 Karenzierung gegen Entfall der Bezüge Der Dienstgeber gewährt allen DienstnehmerInnen eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: Zustimmung des Dienstgebers 4 volle Beschäftigungsjahre schriftlicher Antrag (drei Monate vor Antritt unter Angabe von Dauer und Gründen) 10

11 während der Karenzierung keine Tätigkeit in einer ähnlichen Einrichtung Die Dauer der Karenzierung beträgt mindestens drei Monate und maximal ein Jahr, doch kann die Frist in besonders begründeten Fällen vom Dienstgeber verlängert werden. Es wird vereinbart, dass bei Wiedereintritt alle Dienstzeiten, die vor der Karenzierung gelegen sind, voll für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen sind. Der Dienstgeber verpflichtet sich, alle DienstnehmerInnen, die diese Karenzierung in Anspruch nehmen, wieder aufzunehmen und ihnen einen Arbeitsplatz im gleichen Tätigkeitsbereich zur Verfügung zu stellen. Sonderregelungen hinsichtlich der Wiedereinstellung sind möglich, jedoch zwingend schriftlich festzuhalten. 14 Mindestanstellung Sämtliche Beschäftigte sind derart zu entlohnen, dass ihre Entlohnung im Sinne der Lohn und Gehaltsordnung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Ausnahmen: Eine geringfügige Beschäftigung kann bei diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern/-pflegern generell vorgenommen werden. Bei anderen DienstnehmerInnen nur dann, wenn sich diese nachweislich in Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes befinden, in Bildungskarenz im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetztes (AVRAG) befinden, SondernotstandsbezieherInnen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind oder PensionistInnen sind. Der Betriebsrat ist davon zu informieren. GEHALT UND ENTGELT 15 Allgemeine Regelungen Das Gehaltsschema legt die Höhe der Mindestgrundgehälter fest. Das angeschlossene Gehaltsschema bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die im Lohn- und Gehaltschema angeführten Stufen sind Biennalsprünge (Zweijahresvorrückungen). Der Vorrückungsstichtag ist jeweils der Monatserste des Eintrittsmonats. Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, dass sie dem/der DienstnehmerIn spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Bei Ausscheiden eines/r Dienstnehmers/in ist das Monatsentgelt zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Ausgenommen: Zuschläge, Mehrleistungs- und Überstunden, sowie Kilometergeld. Diese Gehaltsbestandteile werden im Folgemonat ausbezahlt. 16 Sonderzahlungen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Neben dem laufenden Monatsentgelt gebühren dem/ der Dienstnehmer/in in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzahlungen, welche jeweils zu 50 % mit dem März, Juni, September und November Gehalt auszubezahlen sind. Für die Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration ist das durchschnittliche Grundgehalt der letzten drei Monate (laut Gehaltsschema) samt regelmäßig bezahlter Zulagen, soweit diese in den letzten drei Monaten vor Fälligkeit bezahlt wurden und ausbezahlter Mehrleistungsstunden und Zuschläge, zugrunde zu legen. Bei Beginn bzw bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sinddie Sonderzahlungen zu aliquotieren. Werden im Laufe des Jahres Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das gesamte Jahre gebühren, so kann der Dienstgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Jahresende die zu viel ausbezahlten aliquoten Teile, bis zur Höhe des Endabrechnungsbetrages abziehen. In diesem 11

12 Fall liegt ein gutgläubiger Verbrauch der Sonderzahlungen durch den /die Dienstnehmerin nicht vor. Für entgeltfreie Zeiträume werden keine Sonderzahlungen gewährt. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen. 17 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem/r DienstnehmerIn eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren: a) bei eigener Eheschließung... 3 Arbeitstage b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern... c) Ableben des Ehegatten (der Ehegattin), der Kinder, Eltern, des Lebensgefährten/In... der Tag des Ereignisses 3 Arbeitstage d) Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern... 1 Arbeitstag e) Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin)... 1 Arbeitstag f) Übersiedlung des eigenen Haushaltes... 2 Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher Arbeitstage, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen. Ist ein/e DienstnehmerIn durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt der 8 Abs 3 AnG. 18 Fahrtkostenvergütung DienstnehmerInnen, die im Auftrag des Dienstgebers ihr eigenes Fahrzeug benutzen, bekommen für im Auftrag des Dienstgebers zurückgelegte Wegstrecken das jeweilige amtliche Kilometergeld, sowie das erhöhte amtliche Kilometergeld bei Mitnahme von Personen im Auftrag des Dienstgebers. DienstnehmerInnen, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, erhalten den tatsächlichen Aufwand ersetzt. Der/die DienstnehmerIn hat über die geleistete Arbeit und gefahrenen Kilometer einen vom Dienstgeber geforderten Arbeitsnachweis zu erbringen. Der vom Dienstgeber geforderte Nachweis der dienstlich zurückgelegten Kilometer ist lückenlos zu führen. 19 Sonn- und gesetzliche Feiertagsvergütung Jeder Sonn- und gesetzliche Feiertag ist grundsätzlich arbeitsfrei. Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt zu leisten. Berechnungsgrundlage für das Feiertagsentgelt ist der Durchschnittslohn der Arbeitstage im Kalendermonat, in welche der Feiertag fällt. 20 Verwendungsgruppen A Heimhilfen B PflegehelferInnen C Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal 12

13 ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE 21 Sonn- und Feiertagszuschläge Für Arbeiten, die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des Grundstundenlohnes pro voller Stunde, sofern diese Arbeit innerhalb eines Dienstplanes verrichtet wird, der mindestens ein Kalendermonat im voraus diese Arbeitstage regelt. Für Arbeiten an Sonn und gesetzlichen Feiertagen ohne Dienstplanregelung im angeführten Ausmaß ist ein Zuschlag von 100 % zu entrichten Tag Zuschlag Als sechster Tag wird der Tag angesehen, der auf fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage folgt oder der sechste Tag, der innerhalb einer Woche (Mo So) gearbeitet wird. Wird auf fünf aufeinanderfolgende Arbeitstagen an einem sechsten Tag ebenfalls Dienst verrichtet, wird diese Arbeitsleistung mit einem Zuschlag von 50 % auf den Grundstundenlohn abgegolten, unabhängig, ob es sich beim sechsten Tag um Normalstunden, Mehrstunden oder Überstunden handelt. 23 Gefahrenzulage Gefahrenzulage ,58 Gebührt DienstnehmerInnen der Verwendungsgruppe B und C (siehe 20) 24 EinsatzleiterInnenzulage Erhalten alle DienstnehmerInnen, denen die Dienstplanung und Dienstaufsicht für andere MitarbeiterInnen obliegt. Bis zu 7 Beschäftigte ,66 mtl. Ab 8 Beschäftigten ,67 mtl. Berechnungsgrundlage der Beschäftigenanzahl: Die Grundlage der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten ist die durchschnittliche Anzahl der Pflege- und BetreuungsmitarbeiterInnen der letzten drei Monate des vorangehenden Jahres. Die Einsatzleitung, Sekretariats- und Reinigungskräfte werden zur Berechnung nicht herangezogen. Die Höhe der EinsatzleiterInnenzulage gilt jeweils für ein Jahr beginnend mit des jeweiligen Jahres. 25 Nachtdienstzuschlag Nachdienstzuschlag... 36,25 für 8 Stunden Den Nachtdienstzuschlag erhalten alle DienstnehmerInnen für die Stunden zwischen Uhr bis 6.00 Uhr, im Ausmaß von einem 1/8 des vereinbarten Nachtdienstzuschlages pro angefangener Stunde. 13

14 26 entfällt 27 Zusammenfallen von Zuschlägen Fallen diverse Zuschläge zusammen, so ist nur der jeweils höchstwertige auszuzahlen. Fallen Sonn- und Feiertagszuschläge und 6. Tag Zuschlag zusammen, entfällt der 6. Tag Zuschlag. Ausgenommen hiervon sind Überstundenzuschläge. 28 Vordienstzeiten Für die Bemessung des Entgeltes werden folgende Vordienstzeiten für jene DienstnehmerInnen, die ab dem angestellt werden, zur Gänze angerechnet: a) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, wenn die geleistete Wochenarbeitszeit mindestens 50 % eines vollen Anstellungsausmaßes betragen hat. Liegt die Wochenarbeitszeit lt Dienstvertrag unter 50 % eines vollen Anstellungsverhältnisses erfolgt eine Aliquotierung. b) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Abschluss des Dienstverhältnisses zu belegen. Werden Belege erst nach einer Zweimonatsfrist vorgelegt, so ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerechnet: Zeiten vor dem 18. Lebensjahr Bildungs- und Karenzurlaube Zivil- und Präsenzdienste 29 Beendigung des Dienstverhältnisses Hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen gilt 20 AngG. Die Kündigungszeit endet am 15. oder Letzten eines Kalendermonats. 30 Bildung Dem/der DienstnehmerIn stehen pro Jahr vier bezahlte Tage zur Weiterbildung, entsprechend dem Anstellungsausmaß, zur Verfügung, wenn das Thema der Weiterbildung im Zusammenhang mit seiner/ihrer Tätigkeit im Betrieb steht. Davon können zwei Tage vom Betrieb für interne bzw vom Betrieb in Auftrag gegebene Bildungsangebote herangezogen werden. Ein Teilnahmenachweis ist zu erbringen. 14

15 31 entfällt 32 Dienstzettel Jede/r DienstnehmerIn hat Anspruch auf einen Dienstzettel oder Arbeitsvertrag. 33 Verfall von Ansprüchen Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen binnen 6 Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Wurden diese Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, sind sie aber strittig, so gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 34 Schlichtung von Streitigkeiten Zur Beilegung von Auslegungsunterschieden dieses Kollektivvertrages besteht die Möglichkeit, dass jeder der Vertragspartner zur Klärung und Beilegung dieser eine Schiedskommission einberufen kann, die sich aus jeweils drei Vertretern der Vertragspartner zusammensetzt. Als Berater können jeweils zwei Vertreter der gesetzlichen lnteressensvertretungen oder, sofern nicht vorhanden, die gleiche Anzahl externer Juristen beigezogen werden. Die einstimmig zu beschließende Auslegung ist für die Vertragspartner bindend. Sofern kein einstimmiger Beschluss erfolgt, ist diese Auslegungsunterschiedlichkeit gegebenenfalls vor Gericht zu klären. Abstimmungsberechtigt sind ausschließlich die ordentlichen Mitglieder derschiedskommission. 35 Kündigung des Kollektivvertrages Dieser Kollektivvertrag kann von jedem der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum gekündigt werden. 15

16 ANHANG: GEHALTSSCHEMA Gehaltstabelle HeimhelferIn ab Gruppe Stufe Jahre Stunde A ,47 453,39 680,09 906, , , , , ,47 453,39 680,09 906, , , , ,90 Erhöhung in % A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 A 17 A ,68 462,66 693,99 925, , , , , ,68 462,66 693,99 925, , , , , ,99 475,68 713,53 951, , , , , ,99 475,68 713,53 951, , , , , ,20 484,97 727,46 969, , , , , ,20 484,97 727,46 969, , , , , ,40 493,66 740,49 987, , , , , ,40 493,66 740,49 987, , , , , ,62 503,03 754, , , , , , ,62 503,03 754, , , , , , ,83 512,05 768, , , , , , ,83 512,05 768, , , , , , ,03 520,82 781, , , , , , ,03 520,82 781, , , , , , ,24 530,16 795, , , , , , ,24 530,16 795, , , , , , ,45 539,18 808, , , , , , ,45 539,18 808, , , , , , ,65 547,89 821, , , , , , ,65 547,89 821, , , , , , ,87 557,29 835, , , , , , ,87 557,29 835, , , , , , ,02 563,79 845, , , , , , ,02 563,79 845, , , , , , ,18 570,50 855, , , , , , ,18 570,50 855, , , , , , ,33 577,32 865, , , , , , ,33 577,32 865, , , , , , ,50 584,39 876, , , , , , ,50 584,39 876, , , , , , ,65 590,89 886, , , , , , ,65 590,89 886, , , , , , ,81 598,00 897, , , , , , ,81 598,00 897, , , , , ,40 3% 1% 1% 1% 1% 1% 1% Monatsstundenteiler: 164,54 16

17 Gehaltstabelle Pflegehelferin ab Gruppe Stufe Jahre Stunde B ,33 490,39 735,59 980, , , , , ,33 490,39 735,59 980, , , , ,50 Erhöhung in % B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B 11 B 12 B 13 B 14 B 15 B 16 B 17 B ,56 500,42 750, , , , , , ,56 500,42 750, , , , , , ,89 515,00 772, , , , , , ,89 515,00 772, , , , , , ,29 532,08 798, , , , , , ,29 532,08 798, , , , , , ,57 544,37 816, , , , , , ,57 544,37 816, , , , , , ,80 554,05 831, , , , , , ,80 554,05 831, , , , , , ,02 563,79 845, , , , , , ,02 563,79 845, , , , , , ,25 573,76 860, , , , , , ,25 573,76 860, , , , , , ,48 583,82 875, , , , , , ,48 583,82 875, , , , , , ,71 593,79 890, , , , , , ,71 593,79 890, , , , , , ,93 603,16 904, , , , , , ,93 603,16 904, , , , , , ,15 612,84 919, , , , , , ,15 612,84 919, , , , , , ,38 622,84 934, , , , , , ,38 622,84 934, , , , , , ,61 632,58 948, , , , , , ,61 632,58 948, , , , , , ,83 642,29 963, , , , , , ,83 642,29 963, , , , , , ,06 652,24 978, , , , , , ,06 652,24 978, , , , , , ,30 662,29 993, , , , , , ,30 662,29 993, , , , , , ,52 671, , , , , , , ,52 671, , , , , , ,30 3% 3% 1% Gefahrenzulage 1,05 45,42 68,12 90,83 113,54 136,25 158,96 172,58 Monatsstundenteiler: 164,54 17

18 Gehaltstabelle Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ab Gruppe Stufe Jahre Stunde C ,04 564,71 847, , , , , , ,04 564,71 847, , , , , ,90 Erhöhung in % C 2 C 3 C 4 C 5 C 6 C 7 C 8 C 9 C 10 C 11 C 12 C 13 C 14 C 15 C 16 C 17 C ,31 576,34 864, , , , , , ,31 576,34 864, , , , , , ,71 593,50 890, , , , , , ,71 593,50 890, , , , , , ,22 615,76 923, , , , , , ,22 615,76 923, , , , , , ,61 632,58 948, , , , , , ,61 632,58 948, , , , , , ,01 650,00 975, , , , , , ,01 650,00 975, , , , , , ,40 666, , , , , , , ,40 666, , , , , , , ,79 683, , , , , , , ,79 683, , , , , , , ,18 700, , , , , , , ,18 700, , , , , , , ,56 717, , , , , , , ,56 717, , , , , , , ,82 728, , , , , , , ,82 728, , , , , , , ,08 739, , , , , , , ,08 739, , , , , , , ,35 751, , , , , , , ,35 751, , , , , , , ,61 762, , , , , , , ,61 762, , , , , , , ,87 773, , , , , , , ,87 773, , , , , , , ,12 784, , , , , , , ,12 784, , , , , , , ,38 796, , , , , , , ,38 796, , , , , , , ,65 807, , , , , , , ,65 807, , , , , , ,90 3% 4% 3% 3% 3% 3% 1% 1% 1% 1% Gefahrenzulage 1,05 45,42 68,12 90,83 113,54 136,25 158,96 172,58 Monatsstundenteiler: 164,54 18

19 Graz, im Juni 2015 FÜR DIE MITGLIEDSVEREINE DES DACHVERBANDES FÜR AMBULANTE MOBILE ALTEN- UND HEIMHILFE STEIERMARK Franz Ferner Geschäftsführer Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs- GmbH Gottfried Lautner Geschäftsführer Sozialmedizinischer Pflegedienst Mag. Brigitte Schafarik Geschäftsleiterin Mobile Dienste Volkshilfe Steiermark gemeinnützige Betriebs-GmbH LAbg Dr. Ilse Reinprecht Vorsitzende Sozialmedizinischer Pflegedienst Mag. Gerald Mussnig Geschäftsführer Hilfswerk Steiermark GmbH ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wolfgang Katzian Vorsitzender Klaus Zenz Wirtschaftsbereichsvorsitzender Karl Proyer Geschäftsbereichsleiter Reinhard Bödenauer Stv. Geschäftsbereichsleiter GEWERKSCHAFT VIDA Gottfried Winkler Vorsitzender Bernd Brandstetter Bundesgeschäftsführer GEWERKSCHAFT VIDA Fachbereich Soziale Dienste Leopoldine Frühwirth Fachbereichsvorsitzende Michaela Guglberger Fachbereichssekretärin 19

20 NOTIZEN

21 JETZT Mitglied werden! Familienname... Vorname... Frau Herr SV-Nr./Geburtsdatum Titel... Geburtsname... Straße/Haus-Nr.... PLZ/Wohnort... Telefonisch erreichbar Angestellte/r Lehrling Werkvertrag geringfügig beschäftigt Freier Dienstvertrag Selbstständig (Gewerbeschein) Zeitarbeitskraft SchülerIn StudentIn dzt. ohne Beschäftigung Zweitmitgliedschaft FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit... Ich war bereits Mitglied der Gewerkschaft von/bis... Ihre Angaben werden streng vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. Nach Zusendung Ihrer Anmeldebestätigung haben Sie unter Verwendung Ihrer Mitgliedsnummer die Möglichkeit, sämtliche für Sie wichtigen Informationen wie Kollektivvertrag, Informationen zu aktuellen Themen, Aktivitäten unserer Interessengemeinschaft, etc., einzuholen. Unsere Internetadresse: Beschäftigt bei Firma (bzw. Schule/Universität)... Dienstort... Anschrift... Branche... WerberIn-Mitgliedsnummer... Nur ankreuzen wenn ein Betriebsabzug gewünscht wird: Betriebsabzug da in meinem Betrieb ein Betriebsabzug möglich ist, erkläre ich mich einverstanden, dass mein Gewerkschaftsbeitrag durch den Arbeitgeber (Dienstgeber) von meinem Gehalt/Lohn, meiner Lehrlingsentschädigung abgezogen wird. Ich ermächtige den Arbeitgeber, alle im Zusammenhang mit der Betragseinhebung erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 18 (1) bzw. 7 (1) an die GPA-djp zu übermitteln. Die Beitragszahlung erfolgt mit SEPA Lastschrift-Mandat (Bankeinzug) Hiermit ermächtige ich die Gewerkschaft der Privat ange stellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels SEPA-Lastschrift-Mandat ein zu ziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der GPA-djp auf mein Konto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen. Ich kann innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belastenden Betrages verlangen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich ermächtige die GPA-djp den folgenden Mitgliedsbeitrag (= 1 % meines Brutto gehaltes/brutto lohnes, meiner Brutto lehrlings ent schädigung bzw. Grenzbeitrag) von meinem unten angeführten Konto einzuziehen: Höhe des monatlichen Beitrages: EUR monatlich alle 2 Monate jedes Quartal 1/2 jährlich jährlich (Schüler-/StudentInnen, Zweitmitgliedschaft) IBAN BIC Im Jänner jeden Kalenderjahres erhalte ich eine Information für die Anpassung meines Beitrages. Basis für den Prozentsatz der Anhebung ist ein gewichteter Durchschnitt von bestimmten Kollektivvertragsabschlüssen der GPA-djp innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von 12 Monaten. Sollte ich mit der Anpassung nicht einverstanden sein, habe ich die Möglichkeit, mit dem beigelegten Formular den tatsächlich gültigen Mitgliedsbeitrag bekannt zu geben. Meine Finanzamtsbestätigung finde ich ab Ende Jänner zum Download unter Beitrittsmonat/-jahr... Datum/Unterschrift (Diese Unterschrift gilt auch als Berechtigung für ein evtl. oben angekreuztes SEPA-Lastschrift.) 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: , Fax: service@gpa-djp.at, DVR , ZVR , CID: AT48ZZZ

22 mitmachen mitreden mitbestimmen Interessengemeinschaften Ihr Zusatz nutzen ohne Extrakosten Interessengemeinschaften der GPA-djp bringen Menschen mit ähnlichen Berufs merkmalen zusammen. Zum Aus tau schen von Erfahrungen und Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen. für GeschäftsführerInnen, TeamleiterInnen, Konstrukteur Innen, DirektorInnen, Tech nikerinnen, Wissen schaft lerinnen, MeisterInnen, freiberufliche ManagerInnen, Abtei lungs leiterinnen, ProjektleiterInnen, ÄrztInnen, SpezialistInnen auf anderen Gebieten - kurz für FachexpertInnen und Führungskräfte work@flex für WerkvertragnehmerInnen, freie Dienstvertragneh merinnen und GewerbescheininhaberInnen ohne eigene Angestellten Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche Inter es sen ge mein schaften work@social für Alten-, Kranken-, BehindertenbetreuerInnen, Sozial - arbeiter Innen, aber auch Angestellte in sozialen Berufen >> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regelmäßig Infor mationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für Ihre Berufsgruppe; >> können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivver trags ver hand lungen Ihres Branchen bereichs einbringen; >> erschließen Sie sich Mitwirkungs möglich keiten an Projekten, Bildungs ver an stal tungen, Kampagnen, Internet- Foren und anderen für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veran stal tungen, auch auf regionaler Ebene; >> nehmen Sie von der Inter es sen ge mein schaft entwickelte berufsspezifische Dienstleis tungen und Produkte in An spruch (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und andere Materialien); >> beteiligen Sie sich an demokratischen Direkt wahlen Ihrer beruflichen Vertre tung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen dadurch Einfluss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und Entschei dung. work@it für IT-SpezialistInnen, MitarbeiterInnen bei EDV-Projekten, im Inter net und neuen Medien sowie in der Tele kommunikation work@education für ErwachsenenbildnerInnen, (freie) Traine rinnen, Lehrer Innen an Fachhochschulen und Privatuni versitäten, Menschen in Bera tungs berufen work@external für AußendienstmitarbeiterInnen, Service technikerinnen, mobile KrankenpflegerInnen, BaustellenleiterInnen, LeiterInnen internationaler For schungs projekte, ForstaufseherInnen oder KundenbetreuerInnen von Versicherungen work@migration für Menschen, die in Österreich ohne österreichische Staats bürgerschaft leben bzw. diese erst während ihres Aufent haltes erwerben, Mit arbei ter Innen in Beratungsstellen, in Initiativen von MigrantInnen, Öster reicher Innen, die in einem fremden Land leben sowie Menschen, denen dieses Thema wichtig ist work@point-of-sale für Menschen in Verkauf und Beratung (zb VerkäuferInnen, BankkundenbetreuerInnen, KundenbetreuerInnen,...) Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen: work@professional work@flex work@social work@education work@migration work@external work@it work@point-of-sale Dieses Service ist für mich kostenlos. Frau Herr Titel... Familienname... Vorname... Straße/Haus-Nr.... PLZ/Wohnort... Berufsbezeichnung.... Betrieb... Telefonisch erreichbar Datum/Unterschrift

23 Eine allgemeine Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten Mitglieder bei ihrer Landesorganisation: vida Wien, Zentrale vida Niederösterreich vida Tirol Johann-Böhm-Platz Wien Tel.: 01/ service@vida.at St. Pölten Gewerkschaftsplatz St. Pölten Tel.: 02742/ niederoesterreich@vida.at Südtiroler Platz Innsbruck Tel.: 0512/ tirol@vida.at Schwechat Office Park 3 1. Obergeschoß, Top Wien, Flughafen Tel.: 01/ niederoesterreich@vida.at Kasernplatz Bludenz Tel.: 05552/ vorarlberg@vida.at vida Wien Johann-Böhm-Platz Wien Tel.: 01/ wien@vida.at vida Burgenland Wiener Straße Eisenstadt Tel.: 02682/ burgenland@vida.at vida Kärnten Villach Bahnhofplatz Villach Tel.: 04242/ kaernten@vida.at Klagenfurt Bahnhofstraße Klagenfurt Tel.: 0463/ kaernten@vida.at vida Vorarlberg vida Oberösterreich Weingartshofstraße Linz Tel.: 0732/ oberoesterreich@vida.at vida Salzburg Markus-Sittikus-Straße Salzburg Tel.: 0662/ salzburg@vida.at vida Steiermark Karl-Morre-Straße Graz Tel.: 0316/ steiermark@vida.at facebook.com/gewerkschaftvida

24 Für alle, die mehr wollen! DVR: , ÖGB ZVR-Nr.: Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1. Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. Verlags- und Herstellungsort Wien Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon , Fax service@gpa-djp.at

KOLLEKTIVVERTRAG. für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND JUNI 2014 (VALORISIERUNG MIT 1. FEBRUAR 2014)

KOLLEKTIVVERTRAG. für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND JUNI 2014 (VALORISIERUNG MIT 1. FEBRUAR 2014) KOLLEKTIVVERTRAG für mobile Pflege- und Betreuungsdienste in der Steiermark STAND JUNI 2014 (VALORISIERUNG MIT 1. FEBRUAR 2014) Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen

Mehr

Mindestlohntarif. für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Mindestlohntarif. für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen STAND 1. JÄNNER 2014 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. Telefonische Kundenberatung im Versandhandel

KOLLEKTIVVERTRAG. Telefonische Kundenberatung im Versandhandel KOLLEKTIVVERTRAG Telefonische Kundenberatung im Versandhandel GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2016 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung

Mehr

MINDESTLOHNTARIF. für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

MINDESTLOHNTARIF. für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen MINDESTLOHNTARIF für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen STAND 1. JÄNNER 2016 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Mehr

kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe

kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe STAND 1. JÄNNER 2014 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht,

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Notariatsangestellten in Wien, Niederösterreich und Burgenland

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Notariatsangestellten in Wien, Niederösterreich und Burgenland KOLLEKTIVVERTRAG für die Notariatsangestellten in Wien, Niederösterreich und Burgenland STAND 1. JULI 2014 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Mehr

Mach dich stark! MIT SICHERHEIT STARK.

Mach dich stark! MIT SICHERHEIT STARK. Mach dich stark! MIT SICHERHEIT STARK. MIT SICHERHEIT STARK. Werd Mitglied! Die Gewerkschaft: mit Sicherheit stark. Jährliche Gehaltserhöhung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, finanzielle Absicherung bei Arbeitslosigkeit,

Mehr

Dienstwagen CHECKLISTE

Dienstwagen CHECKLISTE Dienstwagen CHECKLISTE Was ich wissen bzw. fragen sollte, wenn ich einen Dienstwagen bekomme Weitere Informationsbroschüren und Materialien der Interessengemeinschaft work@external: Die Vielfalt der Berufe

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

ERGEBNISSE DER BAGS LOHN- UND GEHALTSVERHANDLUNGEN 2011

ERGEBNISSE DER BAGS LOHN- UND GEHALTSVERHANDLUNGEN 2011 ERGEBNISSE DER BAGS LOHN- UND GEHALTSVERHANDLUNGEN 2011 GELTUNGSBEGINN: 1. FEBRUAR 2011 Lohn- und Gehaltserhöhungen (Laufzeit 12 Monate) Erhöhung der KV-Löhne/Gehälter: Die Grundtabelle des Kollektivvertrages

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. Bundes-KV. für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW

KOLLEKTIVVERTRAG. Bundes-KV. für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW KOLLEKTIVVERTRAG Bundes-KV für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2015 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des

Mehr

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes 1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen

Mehr

kollektivvertrag für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN

kollektivvertrag für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN kollektivvertrag für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 30. 11. 2011 GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2012 www.gpa-djp.at

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für Notariatsangestellte in Tirol und Vorarlberg

KOLLEKTIVVERTRAG. für Notariatsangestellte in Tirol und Vorarlberg KOLLEKTIVVERTRAG für Notariatsangestellte in Tirol und Vorarlberg STAND 1. JÄNNER 2017 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2017 1 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2017 2 2 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/- Löhne Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate! 3 Erhöhung

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN

ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSRECHT KOMPAKT ARBEITSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 2017 GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch für Angestellte: unter 5 Dienstjahren: 6 Wochen voll, 4 Wochen halb 6. bis

Mehr

Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013

Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013 Mindestlohntarif für KindergartenhelferInnen für das Bundesgebiet Österreich Gültig ab 1.1.2013 www.vida.at Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten Mitglieder bei der Gewerkschaft vida: Gewerkschaft vida,

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

kollektivvertrag für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte)

kollektivvertrag für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte) kollektivvertrag für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in NÖ (ausgenommen Zahnärztinnen und Zahnärzte) STAND 1. JÄNNER 2013 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz

Mehr

kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol

kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2013 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen

Mehr

1 - Kollektivvertragsgeltung

1 - Kollektivvertragsgeltung abgeschlossen zwischen Herrn/Frau Dr./Dr.med.dent./Dentist....., in weiterer Folge kurz D i e n s t g e b e r genannt u n d Herrn/Frau., geb. am.., wohnhaft in.. in weiterer Folge kurz D i e n s t n e

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich STAND 1. JULI 2009 KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Rechtsanwälten in Niederösterreich STAND 1. JULI 2009 Die GPA-DJP

Mehr

kollektivvertrag für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN

kollektivvertrag für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN kollektivvertrag für die Angestellten in TABAKTRAFIKEN Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13. 11. 2013 GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2014 www.gpa-djp.at

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem KOLLEKTIVVERTRAG 2016 abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten- Druck, Journalismus, Papier andererseits.

Mehr

ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT

ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT Infos und Tipps für Handelsangestellte Stand: November 2016 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT Liebes AK-Mitglied! Die

Mehr

BUNDES- KOLLEKTIVVERTRAG

BUNDES- KOLLEKTIVVERTRAG BUNDES- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW abgeschlossen zwischen dem Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen in der Bundessparte Transport Verkehr

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein

ARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen

Mehr

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2016 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen

KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeiter und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen gültig ab 1. 12. 2014 Auskunft, Beratung und Hilfe erhalten Mitglieder bei der Gewerkschaft vida:

Mehr

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG. Entgelttabelle. Deutsche Rentenversicherung Bund. Knappschaft-Bahn-See Tarifgemeinschaft der Deutschen

DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG. Entgelttabelle. Deutsche Rentenversicherung Bund. Knappschaft-Bahn-See Tarifgemeinschaft der Deutschen 2016/2017 DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG Entgelttabelle Deutsche Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung

Mehr

kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2013

kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2013 kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2013 ERHÖHUNG DER GEHÄLTER UND ZULAGE ( 12) AB 1. Ferbuar 2013 www.gpa-djp.at Unser

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeiner Teil Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird

Mehr

Ein völlig neues Element in unserem Kollektivvertrag: Die Freizeitoption

Ein völlig neues Element in unserem Kollektivvertrag: Die Freizeitoption An alle Betriebsratsvorsitzenden der Elektro- und Elektronikindustrie Unser Zeichen: HIB/NEZ DW: 21363/21513 Fax-DW: 71513 Datum: 19.04.2013 Erläuterungen zur Freizeitoption Ein völlig neues Element in

Mehr

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN)

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN) Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5. Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.2015 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat

Mehr

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1.

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöhne Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Mai 2010 Gültig ab A) 1. Mai 2009 B)

Mehr

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage 6. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage Allgemeines zum Kollektivvertrag: Unter Kollektivverträgen im Sinne des 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) versteht man Vereinbarungen, die zwischen

Mehr

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der Kollektivvertrag über die Zeitvorrückung in der Verwendungsgruppe abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der Bergwerke und eisenerzeugenden Industrie,

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

Die wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice

Die wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:

Präambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten: Betriebsvereinbarung betreffend Rufbereitschaften/Hintergrundbereitschaften für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten MitarbeiterInnen,

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002 ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 13.12.2002 abgeschlossen am 13.12.2002 zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer

Mehr

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 85. ÄNDERUNG der DO.B

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 85. ÄNDERUNG der DO.B 1 von 5 HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Art. 5 des Kollektivvertrages 85. ÄNDERUNG der DO.B Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2014 1. Jänner 2015 2 von 5 1. Nach 1 Abs. 4 Z 2 wird

Mehr

ÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN

ÄNDERUNG 7 - SONN-, FEIERTAGS- UND NACHTARBEIT, RUHEZEITEN SEILBAHNEN / BEILAGE / LOHN/GEHALT BEIBLATT ZUM KOLLEKTIVVERTRAG 1.5.2008 für die BEDIENSTETEN DER ÖSTERREICHISCHEN SEILBAHNEN Geltungsbeginn 1. August 2009 Quelle: hinterlegte Fassung beim BMASK. abgeschlossen

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

M u s t e r Dienstvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe

M u s t e r Dienstvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe M u s t e r Dienstvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der Wirtschaftskammer Steiermark hat einige Muster bzw. Musterformulare

Mehr

ARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG)

ARBEITSVERTRAG. (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG) Gebührenfrei gemäß 2 Abs. 1 AVRAG ARBEITSVERTRAG (gemäß 2 Abs. 2 AVRAG) Arbeitgeber: itworks Personalservice und Beratung gemeinnützige GmbH Meldemannstraße 12-14 A-1200 Wien ArbeitnehmerIn: Herr/Frau:

Mehr

Arbeitsvertrag (kurz) Arbeiter zur Überlassung nach AÜG neu

Arbeitsvertrag (kurz) Arbeiter zur Überlassung nach AÜG neu Arbeitsvertrag (kurz) Arbeiter zur Überlassung nach AÜG neu Der österreichische Gesetzgeber hat eine umfassende Novellierung des AÜG vorgenommen. Diese Neuerungen und Anpassungen - die meisten Bestimmungen

Mehr

Alles aus EINER Hand. Alles aus EINER Hand. Versicherten-Information Höherversicherung für selbständig Erwerbstätige. Prävention

Alles aus EINER Hand. Alles aus EINER Hand. Versicherten-Information Höherversicherung für selbständig Erwerbstätige. Prävention Alles aus EINER Hand Prävention Unfallheilbehandlung Rehabilitation Finanzielle Entschädigung Versicherten-Information Höherversicherung für selbständig Erwerbstätige Alles aus EINER Hand www.auva.at AUVA

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Notariatsangestellte in Tirol und Vorarlberg

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Notariatsangestellte in Tirol und Vorarlberg KOLLEKTIVVERTRAG für die Notariatsangestellte in Tirol und Vorarlberg STAND 1. JÄNNER 2008 KOLLEKTIVVERTRAG für die Notariatsangestellte in Tirol und Vorarlberg STAND 1. JÄNNER 2008 Liebe Kollegin, lieber

Mehr

BUNDES- KOLLEKTIVVERTRAG

BUNDES- KOLLEKTIVVERTRAG BUNDES- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW abgeschlossen zwischen dem Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen in der Bundessparte Transport Verkehr

Mehr

MINDESTLOHNTARIF FÜR ANGESTELLTE IN PRIVATEN KINDER- BETREUUNGSEINRICHTUNGEN

MINDESTLOHNTARIF FÜR ANGESTELLTE IN PRIVATEN KINDER- BETREUUNGSEINRICHTUNGEN FÜR ANGESTELLTE IN PRIVATEN KINDER- BETREUUNGSEINRICHTUNGEN GÜLTIG AB: 1. JÄNNER 2004 SEITE 2 Inhaltsverzeichnis Aktenziffer und Senatsmitglieder...5 ARTIKEL 1 - Geltungsbereich...7 A. Fachlicher Geltungsbereich...7

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Salzburg 1. Jänner 2007

VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Salzburg 1. Jänner 2007 VIII. Anhang zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes betreffend den Landesverband Salzburg 1. Jänner 2007 Dieser Anhang beinhaltet die landesspezifischen, dem Anhang vorbehaltenen Bestimmungen

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2015 (Beilage 1) um 1,5 %.

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1.11.2015 (Beilage 1) um 1,5 %. KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2015 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Angestellten bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Angestellten bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten bei Ärztinnen und Ärzten und in Labors Salzburg STAND 1. JUNI 2014 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Mehr

Gesamtvertragliche Vereinbarung

Gesamtvertragliche Vereinbarung Gebührenfrei gemäß 110 ASVG Gesamtvertragliche Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, unter Mitfertigung

Mehr

kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 21. August 1951

kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 21. August 1951 kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen abgeschlossen am 21. August 1951 1. MÄRZ 2013 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen

Mehr

Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009

Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009 Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009 Zu den wichtigsten Inhalten des Kollektivvertrages: 1. Geltungsbereich Räumlich: Fachlich: Persönlich: für das gesamte Bundesgebiet

Mehr

K l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n

K l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n K l i e n t e n r u n d s c h r e i b e n Wien, im Juni 2015 Inhaltsverzeichnis: Kündigung eines Handelsvertreters (HV) wegen vorzeitiger Alterspension kein Ausgleichsanspruch Seite 1 Geschäftsführerhaftung

Mehr

kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich

kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich kollektivvertrag für Angestellte bei Ärzt/innen und in ärztlichen Gruppenpraxen in Oberösterreich STAND 1. März 2014 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite

Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff 10 1.1.1 Abschluss des ArbV 10 1.1.2 Dienstzettel 10 1.1.3 Kennzeichen des

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2012

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2012 KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen im Burgenland GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2012 ERHÖHUNG DER GEHÄLTER UND ZULAGE ( 12) AB 1. APRIL 2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz 1 Zweck des LSDB-G Arbeitskräften soll das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung gesichert werden Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Inhaltsverzeichnis Seite

Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff... 10 1.1.1 Abschluss des ArbV... 10 1.1.2 Dienstzettel... 10 1.1.3 Kennzeichen des ArbV... 12

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs

Mehr

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich gültig ab 1. Juni 2004 Gewerkschaft Druck Journalismus Papier KV Fotografen NÖ 1 Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 1 II. Geltungsbeginn

Mehr

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen

Mehr

BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG BILDUNGSKARENZ VORAUSSETZUNGEN, AUSWIRKUNGEN UND FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG www.arbeiterkammer.com IHR RECHT IM JOB Allein im vergangenen Jahr musste die AK für oberösterreichische Arbeitnehmer/-innen fast

Mehr

kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien

kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien STAND 1. APRIL 2012 www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Mehr

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 5/2004 16.02.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit an der TFH Wildau Zwischen und der TFH Wildau vertreten durch den Präsidenten

Mehr

(Name, Anschrift) (Name, Anschrift)

(Name, Anschrift) (Name, Anschrift) Dienstvertrag zwischen als Rechtsträger der / des * und Herrn / Frau * geboren am (Dienstgeber) (Mitarbeiter / in) Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Der obengenannte

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte)

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte) KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Ordinationen (ausgenommen Zahnärzte) abgeschlossen am 1. Dezember 2006 zwischen der Ärztekammer für Steiermark, Graz, Kaiserfeldgasse 29, und

Mehr

Kollektivvertrag. 15 (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bediensteten)

Kollektivvertrag. 15 (vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bediensteten) Kollektivvertrag Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität

... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Ihre Personalabteilung informiert... diesmal zum Rückzahlungstatbestand von Abfertigungen bei Wiedereintritt in ein Dienstverhältnis zur Universität Betroffen sind hiervon o o aktive DienstnehmerInnen,

Mehr

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Landesverband NRW www.kfz-nrw.de ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE Gültig ab 01.01.2016 Gerresheimer Landstraße 119 40627 Düsseldorf Telefon 0211-92595 0 Fax 0211 92595 90 E-Mail

Mehr

Weserstars Bremen e.v. Beitrittserklärung:

Weserstars Bremen e.v. Beitrittserklärung: Weserstars Bremen e.v. Postanschrift: Postfach 10 67 33, 28067 Bremen Telefon: 0421/611551 Telefax: 0421/6161556 E-Mail: info@weserstars.de Internet: www.westerstars.de Bankverbindung: IBAN DE82290501010001109115

Mehr

Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei)

Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei) Feber 2003 Muster-Dienstvertrag für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei) Hinweis: Nach 2 AVRAG ist dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

> ARBEIT. Urlaub. Urlaubsausmaß, Verbrauch, Ersatzleistung: Die wichtigsten Details. Wir sind für Sie da

> ARBEIT. Urlaub. Urlaubsausmaß, Verbrauch, Ersatzleistung: Die wichtigsten Details. Wir sind für Sie da > ARBEIT Urlaub Urlaubsausmaß, Verbrauch, Ersatzleistung: Die wichtigsten Details Wir sind für Sie da »Alles rund um Ihren Urlaubsanspruch«AK Präsident Erwin Zangerl INHALT Urlaubsausmaß 5 Verbrauch von

Mehr