Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie"

Transkript

1 Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie (VB 302 ) Anlage 302 = fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= = Inhaltsverzeichnis= 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2.= Pflichten der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers 3. Umfang des Versicherungsschutzes 4. Beginn des Versicherungsschutzes 5. Veranlagung in Kapitalanlagefonds 6. Kapitalgarantie/Höchststandsgarantie 7. Kosten, Kostenbeiträge und Gebühren 8. Gewinnbeteiligung 9. Leistungserbringung durch den Versicherer 10 Kündigung der Versicherung - Rückkauf 11. Prämienfreistellung/Beitragsstundung 12. Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung 13. Vinkulierung, Verpfändung und Abtretung 14. Erklärungen 15. Bezugsberechtigung 16. Verjährung 17. Vertragsgrundlagen 18. Anwendbares Recht 19. Aufsichtsbehörde 20. Erfüllungsort 21. Haftung und Schadenersatzansprüche Anlage

2 Begriffsbestimmungen Bitte lesen sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung notwendig! Versicherungsnehmer/-in Versicherte(r) Bezugsberechtigte(r)/ Begünstigte(r) Versicherer Versicherungsprämie Mindesttodesfallsumme Ablebenssumme Versicherungsjahr Tarif/Geschäftsplan Deckungskapital Modellrechnung Rückkaufswert Regelbasierte Fondsanlage ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft abschließt. ist die Person, deren Leben versichert ist. ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. ist die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft (kurz: die Zurich). ist das von der Versicherungsnehmerin bzw. vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. ist die garantierte Mindestleistung des Versicherers im Ablebensfall. ist das Deckungskapital zuzüglich 5 % der Mindesttodesfallsumme, mindestens jedoch die Mindesttodesfallsumme. ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bzw. einem Jährungstag des Versicherungsbeginns bis zum nächsten Jährungstag. enthält die versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Ihren Versicherungsvertrag. Der Tarif unterliegt der Kontrolle und Aufsicht der Finanzmarktaufsicht. Der Tarif enthält insbesondere Werte und Formeln, anhand derer die Kalkulation der Prämie, der Leistung und der Kosten erfolgt. ist der Wert der Ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung zu Grunde liegenden Kapitalanlagefondsanteile (=Gesamtdepotwert) zum jeweiligen Stichtag, auch Nettoinventarwert (NAV) genannt. ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Vertragsentwicklung, insbesondere der Erlebensleistung und der Rückkaufswerte, unter der Annahme der dort ausgewiesenen Fondsperformance. ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt ("rückgekauft") wird. Der Rückkaufswert entspricht dem Deckungskapital vermindert um einen Abzug gem. 176 Abs. 4 VersVG in vereinbarter Höhe. Die Fondsanlage erfolgt in einem regelbasierten finanzmathematischen Modell. Die regelbasierte Fondsanlage investiert nach einem finanzmathematischen Modell für jede Anlegerin/jeden Anleger in ein aus einem oder mehreren Fonds bestehendes Portfolio. Das Portfolio besteht zum einen aus Dachfonds ( Wertsteigerungskomponente ), die in risikoreichere Anlagen investieren (z.b. Aktien oder Aktienfonds), sowie eventuell aus einem oder mehreren auf Kapitalschutz ausgerichteten Anleihefonds ( Kapitalschutzkomponente ). Die jeweilige Zusammensetzung der regelbasierten Fondsanlage bestimmt das finanzmathematische Modell nach den im Antrag genannten Faktoren wie zum Beispiel der Restlaufzeit Ihres Vertrages sowie der aktuellen Marktentwicklung. Nach den Berechnungen des finanzmathematischen Modells werden die der Anlage zugeführten Prämien (siehe auch 7 Kosten, Kostenbeiträge und Gebühren) automatisch für Sie in die Wertsteigerungskomponente und / oder die Kapitalschutzkomponente angelegt und soweit systemseitig vorgegeben zwischen den Komponenten umgeschichtet. Dabei ist das Modell darauf ausgerichtet, dass bei steigenden Kursen der Wertsteigerungskomponente im Allgemeinen auch der Anteil der Wertsteigerungskomponente in Ihrem Portfolio erhöht und der Anteil der Kapitalschutzkomponente reduziert wird. In Zeiten fallender Kurse der Wertsteigerungskomponente wird demgegenüber der Anteil der Wertsteigerungskomponente reduziert und der Anteil der Kapitalschutzkomponente erhöht. Die in Ihrem Antrag unter Mögliche Leistung im Erlebensfall/Modellrechnungen inkl. Wertanpassung sowie unter Anlage

3 Fondspalette Fondswerte unverbindlich genannten Werte bei angenommenen Wertsteigerungssätzen können durch die systemseitigen Vorgaben des Modells nicht zugesichert werden. Bei extremen Schwankungen und hoher Volatilität kann das Modell unter Umständen nur noch unterproportional an künftigen Wertentwicklungen der Wertsteigerungskomponente partizipieren. Je nach Marktlage kann das Modell dann auch bis zu 100% in der Kapitalschutzkomponente investiert sein. Weitere Einzelheiten zu den Fonds ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Fondsfactsheet. Die für diese regelbasierte Fondsanlage vereinbarten Kapitalanlagefonds sind dem Antrag unter Regelbasierte Kapitalanlage Fondpalette zu entnehmen (siehe auch 5.4 Veranlagung in Kapitalanlagefonds). Im Folgenden beziehen sich Sie und Ihr auf die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer, wir, uns und unser auf die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft. Die fondsgebundene Lebensversicherung mit Kapitalgarantie (siehe 6 Kapitalgarantie/Vertragsoption Höchststandsgarantie) bietet eine Versicherungsleistung im Er- und Ablebensfall. Sie heißt Fondsgebunden, da die Veranlagung in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds, die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des/der gewählten Kapitalanlagefonds verbriefen, erfolgt. Im Rahmen des durch die Anteilscheine verbrieften Miteigentums haben Sie an der Wertentwicklung der Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Anteil. Sie tragen in der fondsgebundenen Lebensversicherung als VersicherungsnehmerIn das Veranlagungsrisiko. Da eine Kapitalanlagegesellschaft nur ein Interessent von vielen auf den Kapitalmärkten für den Erwerb von Vermögenswerten als Kapitalanlage ist, unterliegen die Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds kapitalmarktbedingten Schwankungen. Ertragsausschüttungen werden zum Erwerb weiterer Anteilscheine oder Teilen solcher Anteilscheine verwendet und Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Alle Bezugnahmen auf die DWS Investment GmbH im Angebot, im Antrag, in den Versicherungsbedingungen, in der Versicherungsurkunde und in sonstigen Unterlagen stellen ausschließlich beschreibende Darstellungen der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft über ihre mit der DWS Investment GmbH getroffene Vereinbarung dar. Anlage

4 Inhalt =N=iÉáëíìåÖÉå=ÇÉë=sÉêëáÅÜÉêÉêë=áã= séêëáåüéêìåöëñ~ää= 1.1 Erlebt die versicherte Person den für den Ablauf der Versicherung vereinbarten Termin, so zahlen wir den aktuellen Fondswert, mindestens jedoch die Kapitalgarantie gemäß 6 aus (=Erlebensfall). Eine Übertragung der Ihrem Versicherungsvertrag zurechenbaren Fondsanteile ist in jedem Fall ausgeschlossen. 1.2 Im Ablebensfall leisten wir den Fondswert zum Fälligkeitsstichtag gemäß 1.4 zuzüglich 5 % der Mindesttodesfallsumme gemäß 1.3., mindestens jedoch die in der Versicherungsurkunde angegebene Mindesttodesfallsumme. 1.3 Die Mindesttodesfallsumme errechnet sich aus der Nettoprämiensumme (Bruttojahresprämien exklusive Versicherungssteuer, exklusive Prämienanteile für Zusatzversicherungen mal Prämienzahlungsdauer). Sie entspricht einem von der Versicherungsnehmerin/vom Versicherungsnehmer zwischen 30 und 200 Prozentpunkten frei wählbaren Prozentsatz der Nettoprämiensumme. 1.4 Den Fondswert Ihrer Versicherung ermitteln wir durch Multiplikation der an Ihre Versicherung gebundenen Fondsanteile mit dem von der Kapitalanlagegesellschaft herausgegebenen Rücknahmepreis für den Stichtag. Stichtag ist im Falle von 1.1, Satz 1 (Erlebensfall) der vereinbarte Ablauftermin. Ist der Stichtag ein börsefreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des vorangegangenen Börsentages. Stichtag im Falle von 1.2 (Ablebensfall) ist frühestens der letzte Börsetag vor dem folgenden Monatsersten nach Einlangen der schriftlichen Anzeige des Ablebens der versicherten Person bei der Zurich, spätestens der letzte Börsetag vor dem übernächsten Monatsersten. Sollte der Stichtag kein Tag sein, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind, wird der nächstfolgende Tag herangezogen, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt nach Einlangen aller für die Auszahlung nötigen Unterlagen bei uns, inklusive der Sterbeurkunde nach Ableben sowie nach Vorliegen der Abrechnung der Rücknahme aller Anteile von Kapitalanlagefonds, die im Rahmen der regelbasierten Fondsanlage für Sie gehalten werden durch die Kapitalanlagegesellschaft, spätestens jedoch 10 Werktage nach dem Stichtag. =O=mÑäáÅÜíÉå=ÇÉê= séêëáåüéêìåöëåéüãéêáål=çéë= séêëáåüéêìåöëåéüãéêë= 2.1 Als VersicherungsnehmerIn stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages. Darin müssen alle Tatsachen angegeben werden, die für die Übernahme des Risikos bedeutend sind. 2.2 Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung aller Fragen verantwortlich. 2.3 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir gemäß 20 ff. und 163 VersVG innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten. Wir können den Rücktritt gemäß 20 VersVG nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn - wir von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben Kenntnis hatten oder - verschwiegene Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatten. Bei arglistiger Täuschung können wir gemäß 22 VersVG den Vertrag jederzeit anfechten. Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass wir im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leisten. 2.4 An Ihren Antrag sind Sie gemäß 1a Abs. 1 VersVG sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. 2.5 Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (Jahresprämien) an uns kostenfrei gemäß 36 Abs. 1 VersVG und rechtzeitig zu bezahlen. Die Jahresprämien können Sie nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlen. Allfällige Prämienrückstände gelangen bei Fälligkeit der Versicherungsleistung, bei Rückkauf bzw. Prämienfreistellung zur Verrechnung. 2.6 Die erste Prämie wird mit Zustellung der Versicherungsurkunde, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist dann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Versicherungsurkunde unter Folgeprämie angegebenen Tag zur Bezahlung fällig. Bei Einlangen der Prämie auf dem Prämienkonto der Zurich vor Fälligkeit, haben Sie auf Zinsen, welche möglicherweise bis zum Investitionszeitpunkt aus Ihrer Prämie erwachsen sind, keinen Anspruch. Es besteht kein Anspruch auf Zinsen für den Zeitraum zwischen Einlangen und Investition Ihrer Prämie. Anlage

5 2.7 Wenn Sie die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen (siehe dazu auch 7). 2.8 Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn, Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungssumme. Bei Unterschreitung des Mindestfondswerts gemäß 10.2 wird der Vertrag rückgekauft und der Rückkaufswert ausbezahlt. =P=rãÑ~åÖ=ÇÉë= séêëáåüéêìåöëëåüìíòéë= 3.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. 3.2 Bei Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. 3.3 Bei Ableben infolge Teilnahme - an kriegerischen Handlungen oder - an Aufruhr, Aufstand oder Unruhen auf Seiten der UnruhestifterInnen leisten wir ebenfalls den Wert des Deckungskapitals. 3.4 Wird Österreich bzw. das Land, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat, in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen das Deckungskapital. 3.5 Ohne Einschluss des Risikos durch besondere Vereinbarung (siehe auch 7.1) bezahlen wir nur das Deckungskapital, wenn das Ableben der/des Versicherten a) infolge einer Betätigung als SonderpilotIn (z.b. DrachenfliegerIn, BallonfahrerIn, ParagleiterIn, FallschirmspringerIn), HubschrauberpilotIn oder MilitärpilotIn, b) in Ausübung einer gefährlichen Sportart (z.b. Extremklettern, Tiefseetauchen) oder c) infolge einer Teilnahme an Wettfahrten oder zugehörigen Trainingsfahrten in einem Land-, Luft- oder Wasserfahrzeug, d) bei länger dauerndem Aufenthalt oder Reisen in Gebiete mit erheblichen Sicherheitsrisiken oder Gebiete mit unzulänglicher medizinischer Versorgung, e) beim Versuch oder bei der Begehung gerichtlich strafbarer Handlung, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist, erfolgt. =Q= _ÉÖáåå=ÇÉë= séêëáåüéêìåöëëåüìíòéë= 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Versicherungsurkunde erklärt und Sie die erste Prämie rechtzeitig siehe bezahlt haben. Vor dem in der Versicherungsurkunde angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. 4.2 Ihre Lebensversicherung ist mit vorläufigem Sofortschutz ausgestattet. Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf EUR ,-, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt sind. Der vorläufige Sofortschutz gilt, - wenn die/der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist, nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und - sofern diese Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse ( 3) vorsehen. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit dem auf den Eingang Ihres Antrages bei uns folgenden Tag, 0 Uhr; ist ein späterer Versicherungsbeginn beantragt, mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Versicherungsurkunde oder der Ablehnung Ihres Versicherungsantrages oder auch mit unserer Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist oder auch Ihrem Rücktritt vom Antrag, sofern dieser vor Zustellung der Versicherungsurkunde erfolgt, in jedem Fall jedoch sechs Wochen nach Antragstellung. Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie, welche durch die Prämie für die Sofortschutz- Höchstsumme begrenzt ist, als Abzug von der Versicherungsleistung. =R= séê~åä~öìåö=áå= h~éáí~ä~åä~öéñçåçë= 5.1 Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgt die Veranlagung in den Kapitalanlagefonds der Fondspalette, die im Rahmen der regelbasierten Fondsanlage erworben bzw. gehalten werden. Bei Veranlagung in Kapitalanlagefonds, die in einer Anlage

6 Fremdwährung notieren, unterliegen diese Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Sie tragen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das Veranlagungsrisiko wie in 6 beschrieben. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu Die zur Veranlagung bestimmte Versicherungsprämie (siehe 7) führen wir den im Rahmen der regelbasierten Fondsanlage verwendeten Kapitalanlagefonds zu und bauen damit das Deckungskapital auf. Allfällige Ausschüttungen und KESt-Rückerstattungen führen wir ebenfalls der Veranlagung zu Aufgrund der regelbasierten Fondsanlage durch DWS und der Kapitalgarantie besteht keine freie Auswahl der Kapitalanlagefonds Innerhalb der im Antrag unter Regelbasierte Kapitalanlage Fondspalette angeführten Kapitalanlagefonds und in die regelbasierte Fondsanlage einbezogenen Kapitalanlagefonds ist die Veranlagung in jeder Zusammensetzung von Kapitalanlagefonds wie auch in einem einzelnen Kapitalanlagefonds und jede Umschichtung zulässig, die sich aus der Anwendung der Regeln des finanzmathematischen regelbasierten Modells ergibt. Sofern das finanzmathematische regelbasierte Modell vorgibt, dass einer der Fonds aus der dem Anleger/der Anlegerin bekannten Fondspalette nicht mehr zur Umsetzung des Modells benötigt wird, erfolgt keine Veranlagung in diesem Kapitalanlagefonds mehr. Die Fonds innerhalb der im Antrag unter Regelbasierte Kapitalanlage Fondspalette angeführten Fondspalette können von der DWS um weitere Fonds erweitert oder um existierende Fonds bereinigt werden, sofern dies das finanzmathematische Modell als Kernbestandteil des Produktkonzepts als erforderlich oder sinnvoll signalisiert. Das System gibt dabei vor, zu welchem Zeitpunkt welcher der Fonds zur Aufrechterhaltung der Funktionsweise des mit dem Anleger vereinbarten Modells benötigt wird. Sofern das System vorgibt, dass einer der Fonds aus der dem Anleger bekannten Fondspalette nicht mehr zur Umsetzung des Modells benötigt wird, wird die DWS die Fondspalette um diesen Fonds bereinigen. Änderungen/Erweiterungen der Fondspalette erfolgen unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Kapitalschutzes zum Laufzeitende. Eine mit Änderungen/Erweiterungen der Fondspalette allfällig verbundene Änderung des Risikos für die Fälle, in welchen der vereinbarte Kapitalschutz nicht zum Tragen kommt (z.b. Kündigungen), tragen die VersicherungsnehmerInnen. Die DWS kann nicht nach ihrem eigenen Ermessen die Fondspalette zu einem anderen als diesem vereinbarten Zweck anpassen, ohne zuvor die Zustimmung der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft einzuholen. Zwischen DWS Investment GmbH und den VersicherungsnehmerInnen besteht keine Rechtsbeziehung und Ansprüche der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers bestehen ausschließlich gegenüber der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, nicht jedoch gegen die DWS Investment GmbH. Es ist Sache der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, nicht jedoch der DWS Investment GmbH, diesbezügliche Fragen mit ihren VersicherungsnehmerInnen abzuklären. =S==h~éáí~äÖ~ê~åíáÉL= séêíê~öëçéíáçå= e ÅÜëíëí~åÇëÖ~ê~åíáÉ= 6.1 Es steht mindestens der durch die DWS Investment GmbH (ein Unternehmen der Deutschen Bank Gruppe) gegenüber der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft zugesagte Betrag zur Verfügung, der der Summe der bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin gezahlten Nettoprämien (die Summe der von Zurich der DWS tatsächlich zugeführten Beträge siehe dazu auch nähere Erläuterungen zur Prämienverwendung unter 7 Kosten, Kostenbeiträge und Gebühren) abzüglich aller garantiemindernden Entnahmen bzw. Kostenbeiträge entspricht. Die Höhe der Garantieminderung durch Entnahmen bzw. Kostenbeiträge ist von der Wertentwicklung der Kapitalanlagefonds abhängig und bezieht sich auf den NAV (Nettoinventarwert = zum Entnahmetag gebildetes Kapital) zum Entnahmetag. Als VersicherungsnehmerIn haben Sie keinen direkten Anspruch gegenüber DWS (siehe auch Berechnungsbeispiel). Berechnungsbeispiel für die Höhe der Zahlungszusage: In diesem Berechnungsbeispiel wurden der DWS von der Zurich EUR als tatsächlich zugeführter Betrag zur Verfügung gestellt. Zum Entnahmetag werden in unserem Beispiel Entnahmen/Kostenentnahmen von EUR getätigt. Das zum Entnahmetag gebildete Kapital (vor der zum Entnahmetag getätigten Entnahmen/Kostenentnahmen) beträgt in unserem Beispiel EUR (im zum Entnahmetag gebildeten Kapital spiegeln sich der Anlageerfolg sowie vor dem Entnahmetag getätigte Entnahmen/Kostenentnahmen wider). In diesem Beispiel berechnet sich die Zahlungszusage der Höhe nach wie folgt: Zahlungszusage Neu = Zahlungszusage Alt - [Entnahmen und Kostenentnahmen * MAX{1, Zahlungszusage Alt / zum Entnahmetag gebildetes Kapital (NAV)}] Folgendes Zahlenbeispiel soll die Berechnung der Zahlungszusage Neu veranschaulichen: - Zahlungszusage Alt Entnahmen und Kostenentnahmen zum Entnahmetag Zum Entnahmetag gebildetes Kapital Berechnung: Zahlungszusage Neu = [1.000 x MAX [1, / 8.000] ] = = Bitte beachten Sie, dass voraussichtlich jeden Monat Kostenentnahmen stattfinden werden, sodass die Höhe der Zahlungszusage einer laufenden Anlage

7 Anpassung unterliegen wird. Die Zahlungszusage besteht nicht für die Leistung im Ablebensfall und bei gänzlichem Rückkauf, bei teilweisem Rückkauf für die Leistung des rückgekauften Teils. Die Zahlungszusage entfällt, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehene Kapitalanlage im Rahmen der regelbasierten Fondsanlage - aus welchen Gründen auch immer - für Zurich nicht mehr verfügbar ist. 6.2 Sie als VersicherungsnehmerIn können als vertragliche Option den Einschluss einer Höchststandsgarantie wählen. Sie können die Vertragsoption wählen: - Bei Verträgen mit einer Versicherungsdauer bis inklusive 24 Jahren: frühestens ab 5 Jahre vor Ablauf, - bei Verträgen mit einer Versicherungsdauer ab 25 Jahren frühestens ab 10 Jahre vor Ablauf. Der letztmögliche Einschlusstermin ist jeweils 3 Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer. Der Einschluss der Höchststandsgarantie ist der Zurich spätestens 2 Monate vor dem gewünschten Einschlusstermin schriftlich mitzuteilen. Folglich hat die fristgerecht spätest mögliche Mitteilung für eine Aktivierung fünf Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer zu erfolgen. Die Höchststandsgarantie wird aufgrund einer stichtagsbezogenen Bewertung des Werts der regelbasierten Fondsanlage ermittelt. Stichtag ist jeweils der 5. Kalendertag eines jeden Monats, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind. Sollte der Stichtag kein Tag sein, an dem die Geschäftsbanken in Luxemburg und Frankfurt am Main geöffnet sind, wird der nächstfolgende Tag herangezogen, an dem die Geschäftsbanken in Luxemburg und Frankfurt am Main geöffnet sind. Ist oder war der Wert der regelbasierten Fondsanlage an einem Stichtag höher als der Anschaffungswert oder der Wert an jedem anderen Stichtag, so wird der höhere Wert abzüglich anfallender Kostenbeiträge, die die Garantie proportional zum NAV (Nettoinventarwert) am Entnahmetag reduzieren können, zum Ablaufzeitpunkt des Versicherungsvertrages garantiert. Die Höchststandsgarantie umfasst Wertzuwächse der Kapitalanlagefonds, die im Rahmen der regelbasierten Fondsanlage ab Einschluss dieser Vertragsoption gehalten werden. 6.3 Es besteht kein direkter Zahlungsanspruch der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers gegenüber der DWS Investment GmbH. Die Verpflichtung zur Veranlagung durch die DWS Investment GmbH besteht ausschließlich gegenüber der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft. Es wird kein Vertrag mit der DWS Investment GmbH zugunsten der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers geschlossen. Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch gegenüber der DWS Investment GmbH und die DWS Investment GmbH hat keine Verpflichtungen gegenüber der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer. Zwischen DWS Investment GmbH und der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer besteht keine Rechtsbeziehung und Ansprüche der Versicherungsnehmer bestehen ausschließlich gegenüber der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, nicht jedoch gegen die DWS Investment GmbH. Die Fondsveranlagung und verrechnung durch die DWS Investment GmbH erfolgt ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft. Zahlungszusagen oder sonstige mit dem Produkt eingegangene Verpflichtungen der DWS Investment GmbH bestehen ausschließlich gegenüber der Zurich. Es wird dadurch kein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter begründet. Alle Bezugnahmen auf die DWS Investment GmbH in den Antragsunterlagen und in sonstigen Unterlagen stellen ausschließlich beschreibende Darstellungen der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft über ihre mit der DWS Investment GmbH getroffene Vereinbarung dar. =T= hçëíéåi=hçëíéåäéáíê ÖÉ=ìåÇ= déäωüêéå= 7.1 Die mit Ihnen vereinbarte Versicherungsprämie enthält die Versicherungssteuer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und die mit dem Abschluss und der Verwaltung Ihrer Versicherung sowie zur Deckung des Ablebensrisikos verbundenen Kostenbeiträge (vgl. 7.1 a, b und c). Die von der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien abzüglich der Versicherungssteuer und Kostenbeiträge, wie Abschlusskosten, jährliche Verwaltungskosten und Risikoprämie (eingezahlte Prämie abzüglich der Versicherungssteuer und Kostenbeiträge ergibt "Nettoprämie") wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Namen und auf Rechnung der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft in den vereinbarten Kapitalanlagefonds durch DWS veranlagt. Entnahmen oder Kostenentnahmen erfolgen ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft. Es ist Sache der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft, diesbezügliche Fragen mit Ihnen als VersicherungsnehmerIn abzuklären. Als VersicherungsnehmerIn haben Sie Ansprüche gegen die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft, aber keine direkten Ansprüche gegenüber der DWS. Die Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft garantiert der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer die Auszahlung der Zahlungszusage, welche die DWS der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft leistet. a) Abschlusskosten sind alle mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Kosten, z.b. die Kosten Anlage

8 für Vermittlung, Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften, und ärztlichen Attesten. Die Abschlusskosten betragen 7,6% der Nettoprämiensumme und werden in den ersten 5 Jahren gleichmäßig verteilt von Ihrer Versicherungsprämie abgezogen. Aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten 5 Jahren steht anfänglich nur ein geringer Rückkaufswert zur Verfügung. b) Die jährlichen Verwaltungskosten sind die mit der laufenden Verwaltung einer Versicherung verbundenen Kosten, z.b. die Kosten für Inkasso und Verbuchung der Prämie und betragen 0,05% der Nettoprämiensumme zuzüglich EUR 24,-. Die Verwaltungskosten werden anteilig monatlich dem Deckungskapital entnommen. c) Der Kostenbeitrag zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämie) richtet sich nach dem Alter und dem Geschlecht der versicherten Person sowie der Ablebenssumme und der Vertragslaufzeit. Das für die Berechnung relevante Alter wird ermittelt, indem ein begonnenes Lebensjahr als voll gerechnet wird, wenn davon am Beginn des jeweiligen Versicherungsjahres mehr als sechs Monate verflossen sind. Die Risikoprämie errechnet sich - bedingt durch die ansteigende Ablebenswahrscheinlichkeit - monatlich aus der Differenz der Ablebenssumme und dem Deckungskapital, multipliziert mit der monatlichen Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß dem relevanten Alter und der dem Tarif zugrunde liegenden österreichischen Sterbetafel für Männer und Frauen 2000/2002. Die Risikoprämien werden monatlich dem Deckungskapital entnommen. Für die Übernahme erhöhter Risiken werden wir Zusatzprämien zur Versicherungsprämie mit Ihnen vereinbaren und monatlich dem Deckungskapital entnehmen. Hinsichtlich der sonstigen Umstände, die für die Übernahme des beantragten Versicherungsschutzes erheblich sind, unterstellen wir ein durchschnittliches Risiko gemäß der für die Kalkulation herangezogenen Sterbetafel. Bei erhöhtem Risiko, insbesondere aus den Gründen - Gesundheit (wie z.b. Übergewicht, Bluthochdruck, Erkrankungen der Atmungsorgane, der Kreislauforgane, der Harn- und Geschlechtsorgane, der Verdauungsorgane, des Gehirns, der Nerven oder des Gemüts, der Wirbelsäule, der Gelenke oder Muskeln, der Sinnesorgane, Tumore oder Lymphknotenschwellungen, des Stoffwechsels, des Blutes oder infolge eines Unfalls), - Beruf und Sport (wie z.b. Arbeit mit explosiven / radioaktiven Stoffen, Giften, Arbeiten auf Bauten, Dächern, Gerüsten, in Bergwerken, Gruben, Tunnels und Steinbrüchen. Motorsport, Tauchsport, Bergsteigen, Paragleiten, Drachenfliegen), können Zusatzprämien oder besondere Bedingungen (z.b. eingeschränkter Versicherungsschutz) vereinbart werden. Falls solche Zusatzprämien mit Ihnen vereinbart werden, weisen wir Sie in Ihrer Versicherungsurkunde darauf hin. 7.2 Die in 7.1. genannten Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Versicherungsprämien. 7.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 7.1 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Aus der angewendeten Sterbetafel und unseren Erfahrungswerten über die mit dem Abschluss und der Verwaltung der Versicherung verbundenen Kosten haben wir unter Anwendung versicherungsmathematischer und betriebswirtschaftlicher Methoden nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften unter Zusammenfassung gleichartiger Risiken den auf Ihre Lebensversicherung von uns angewendeten Tarif entwickelt. Das dem Tarif zu Grunde liegende Formelwerk ist komplex. Kostensätze und Formeln des Tarifs können von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar. Die vertragsindividuellen Auswirkungen aller Abzüge (Kosten und Risikoprämie) können Sie der beispielhaften, vereinfachten Modellrechnung entnehmen, die im Versicherungsantrag integriert ist. Dafür bilden Sie die Differenz zwischen der Summe der Versicherungsprämien und den Werten unter angenommene Fondsperformance p.a., Spalte 0% (die dort, angeführten Werte sind unter der Annahme berechnet, dass aus der Kursentwicklung der Kapitalanlagefonds weder Gewinne noch Verluste resultieren). Bitte beachten Sie, dass die Modellrechnung nur von einer angenommenen, gleich bleibenden Fondsperformance ausgeht und daher daraus keine verbindlichen Wertentwicklungen abgeleitet werden können. Wir werden Sie jährlich über die Anzahl der erworbenen Fondsanteile und über deren Wert zum aktuellen Bewertungsstichtag informieren. 7.4 Der zur Anlage bestimmte Teil der einbezahlten Prämie wird gemäß dem nächstfolgendem von der Kapitalanlagegesellschaft festgelegten Handelstag investiert. Diese Investition erfolgt jeweils zum von der Kapitalanlagegesellschaft bekannt gegebenen Rücknahmepreis der Fondsanteile. 7.5 Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Die Höhe der Gebühren bei: - Prämienzahlungsverzug / erste Mahnung, - Prämienzahlungsverzug / zweite Mahnung - Gläubigerverständigung - Rückweisungen im Lastschriftverfahren - Zahlscheininkasso - Ausstellung einer Ersatzurkunde oder von Abschriften der Versicherungsurkunde - Finanzamtsbestätigungen - der Durchführung von Vertragsänderungen - der Bearbeitung von Vinkulierungen, Verpfändungen oder Abtretungen - ärztlichen Attesten können Sie bei uns erfragen, unter abfragen oder auf Wunsch zugesandt erhalten. Anlage

9 7.6 Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Beginn eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem für den Monat Oktober 2006 verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. =U= déïáååäéíéáäáöìåö= Es gelten die in der Versicherungsurkunde angeführten besonderen Bedingungen für die Gewinnbeteiligung der fondsgebundenen Lebensversicherung. =V=iÉáëíìåÖëÉêÄêáåÖìåÖ=ÇìêÅÜ=ÇÉå= séêëáåüéêéê= 9.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag können wir die Übergabe der Versicherungsurkunde verlangen. Bei Verlust einer im Bezugsrecht auf Überbringer lautenden Versicherungsurkunde können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall der/des Versicherten sind zusätzlich auf Kosten der/des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der/des Versicherten vorzulegen. 9.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die fällig gewordene Versicherungsleistung werden wir unverzüglich auf das uns namhaft gemachte Bankkonto auszahlen. Auf die fällige Leistung werden etwaige Prämienrückstände verrechnet. 9.3 Verlangt die/der Bezugsberechtigte eine abweichende Form der Erbringung der Versicherungsleistung, können wir diese im Fall der Unzulässigkeit ablehnen. Kommen wir dem Verlangen nach, trägt die/der Bezugsberechtigte die damit verbundenen Kosten. 9.4 Leistungen an ausländische Bezugsberechtigte erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vornehmen dürfen. Wir können verlangen, dass die/der Bezugsberechtigte den erforderlichen behördlichen Nachweis vorlegt. 9.5 Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt die/der EmpfängerIn die Gefahr und Kosten. =NMhΩåÇáÖìåÖ=ÇÉê=sÉêëáÅÜÉêìåÖ=J= oωåââ~ìñ= 10.1 Sie können Ihren Vertrag jederzeit mit 1-monatiger Frist auf einen Monatsschluss schriftlich ganz oder teilweise kündigen Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der aktuelle Wert des Deckungskapitals Ihres Versicherungsvertrages vermindert um einen Stornoabschlag gemäß 176 Abs. 4 VersVG. Der Stornoabschlag beträgt 1 % der vereinbarten Nettoprämiensumme (jedoch max. EUR 100,-) vom Fondswert. In den letzten fünf Jahren vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit wird kein Abschlag verrechnet. Stichtag für die Ermittlung des aktuellen Rückkaufswertes ist der letzte Börsetag vor dem folgenden Monatsersten nach Einlangen aller für den Rückkauf benötigten Unterlagen bei Zurich, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind. Liegen die für den Rückkauf benötigen Unterlagen erst nach dem 5. eines Monats vollständig vor, ist der letzte Börsetag vor dem übernächsten Monatsersten Stichtag. Sollte der Stichtag kein Tag sein, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind, wird der nächstfolgende Tag herangezogen, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind. Die Auszahlung des Rückkaufswerts erfolgt nach Einlangen der Abrechnung der Rücknahme aller Anteile von Kapitalanlagefonds, die im Rahmen der regelbasierten Fondsanlage für Sie gehalten werden durch die Kapitalanlagegesellschaft, spätestens jedoch 5 Werktage nach dem Stichtag Ein Teilrückkauf (Entnahme) kann ab einem Betrag von EUR 500,- vorgenommen werden. Stichtag für die Ermittlung des Teilrückkaufswertes (Entnahmebetrag) ist spätestens der 6. Börsetag des folgenden Monats nach Einlangen aller für den Teilrückkauf benötigten Unterlagen bei Zurich, an dem die Geschäftsbanken in Luxemburg und Frankfurt am Main geöffnet sind. Sollte der Stichtag kein Tag sein, an dem die Geschäftsbanken in Luxemburg und Frankfurt am Main geöffnet sind, wird der nächstfolgende Tag herangezogen, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind. Daher kann es aufgrund Kursschwankungen und somit zu unterschiedlichen Beträgen zwischen Meldung des gewünschten Entnahmebetrags und tatsächlich zum Stichtag aktuell ermittelten Entnahmebetrags kommen. Die Auszahlung des Teilrückkaufswerts erfolgt nach Einlangen der Abrechnung durch die Kapitalanlagegesellschaft, spätestens jedoch 10 Werktage nach dem Stichtag. =NNmê ãáéåñêéáëíéääìåöl= _Éáíê~ÖëëíìåÇìåÖ= 11.1 Sie können Ihren Vertrag mit 1-monatiger Frist auf einen Monatsschluss schriftlich ganz oder teilweise prämienfrei stellen. Durch ganze oder teilweise Prämienfreistellung wird der Versicherungsschutz entsprechend der reduzierten Nettoprämiensumme herabgesetzt (siehe 1.3), ebenso nach erfolglosem Ablauf des Mahnverfahrens nach 2.8. und Sie erhalten eine neue Versicherungsurkunde. Anlage

10 Voraussetzung für die Fortführung der Versicherung unter Befreiung von der Prämienzahlungspflicht ist allerdings, dass der Mindestfondswert von EUR 1.000,- im Zeitpunkt der Prämienfreistellung nicht unterschritten wird. Stichtag für die Ermittlung des aktuellen Prämienfreistellungswertes ist der letzte Börsetag vor dem folgenden Monatsersten nach Einlangen aller für die Prämienfreistellung benötigten Unterlagen bei Zurich, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind. Liegen die für die Prämienfreistellung benötigen Unterlagen erst nach dem 5. eines Monats vollständig vor, ist der letzte Börsetag vor dem übernächsten Monatsersten Stichtag. Sollte der Stichtag kein Tag sein, an dem Frankfurt am Main geöffnet sind, wird der nächstfolgende Tag herangezogen, an dem die Frankfurt am Main geöffnet sind. Andernfalls wird ein Rückkauf der Versicherung durchgeführt. Bei prämienfrei gestellten Versicherungen entnehmen wir die Risiko- und die Verwaltungskosten monatlich dem Deckungskapital. Bei Kursrückgängen kann dies dazu führen, dass das Deckungskapital vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. In diesem Fall endet der Vertrag ohne Rückvergütungsansprüche Nach Ablauf einer Wartefrist von einem Versicherungsjahr haben Sie die Möglichkeit bei Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Präsenz- oder Zivildienst eine Beitragsstundung in Anspruch zu nehmen. Eine Stundung der Prämien ist mit uns schriftlich zu vereinbaren. Die Mindestdauer einer Beitragsstundung beträgt sechs Monate, die maximale Dauer 24 Monate. Beitragsstundungen können über die gesamte Vertragslaufzeit für maximal 48 Monate in Anspruch genommen werden. Nach Inanspruchnahme einer Beitragsstundung ist die Prämienzahlung für mindestens ein Jahr fortzusetzen, bevor Sie eine weitere Beitragsstundung in Anspruch nehmen können. Während einer Beitragsstundung bleibt der Versicherungsschutz in voller Höhe aufrecht. Allfällig abgeschlossene Zusatzversicherungen werden für den Zeitraum der Beitragsstundung ruhend gestellt, das heißt es besteht daraus kein Versicherungsschutz. Bei Wiederaufnahme der Prämienzahlung werden die ruhend gestellten Zusatzversicherungen wieder reaktiviert. Die für den Ablebensschutz benötigte Risikoprämie und Verwaltungskosten werden vom Deckungskapital abgezogen. Wir sind berechtigt eine Beitragsstundung abzulehnen, sollte die Höhe des Deckungskapitals zur Deckung des Ablebensschutzes und der Verwaltungskosten nicht ausreichen. Je nach Entwicklung der Fondsanteile kann die Deckung der Kostenbeiträge dazu führen, dass das Deckungskapital vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist. Nehmen Sie in diesem Fall die Prämienzahlung nicht wieder auf, tritt der Versicherungsvertrag ohne Rückvergütungsansprüche außer Kraft. Für die Bearbeitung einer Beitragsstundung verrechnen wir keine Abschläge oder sonstigen Kosten. NO=k~ÅÜíÉáäÉ=ÉáåÉê=hΩåÇáÖìåÖ= ççéê=mê ãáéåñêéáëíéääìåö== Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien. Daher kann ein Rückkauf oder eine Prämienfreistellung Ihrer Versicherung in den ersten Jahren für Sie mit einem Verlust der gesamten oder eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden sein. Aufgrund der bei Vertragsabschluss anfallenden Abschlusskosten steht in der ersten Zeit nach Versicherungsbeginn ein geringer Rückkaufswert bzw. prämienfreier Wert zur Verfügung. Verbindliche Rückkaufswerte oder prämienfreie Werte können aufgrund der nicht absehbaren Fondsentwicklung nicht angegeben werden. Sie finden jedoch in Ihrem Antrag eine Modellrechnung, welcher Sie Rückkaufswerte unter Berücksichtigung der tariflichen Kosten bei einer angenommenen Fondsperformance p.a. von 0%, 3% und 6% entnehmen können. NP=sáåâìäáÉêìåÖI=sÉêéÑ åçìåö= ççéê=^äíêéíìåö= Eine Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. = NQ=bêâä êìåöéå= Alle Ihre Erklärungen und die der Bezugsberechtigten sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei uns eingelangt sind. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. NR=_ÉòìÖëÄÉêÉÅÜíáÖìåÖ= 15.1 Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Bezugsberechtigte erwerben das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit Anlage

11 ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns schriftlich angezeigt werden Sie können auch bestimmen, dass die/der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit deren/dessen Zustimmung geändert werden Ist die Versicherungsurkunde auf die Überbringerin/den Überbringer (InhaberIn) ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass sie/er uns ihre/seine Berechtigung gemäß 4 Abs. 1 VersVG nachweist. NS=sÉêà ÜêìåÖ= 18.2 Gegen uns bestehende Ansprüche aus Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Ihrem Versicherungsvertrag können Versicherungsvertrag innerhalb von bei dem für unseren Geschäftssitz drei Jahren ab Fälligkeit der Leistung örtlich zuständigen Gericht geltend geltend machen. Danach tritt gemacht werden. Ist Ihre Versicherung Verjährung ein. Steht der Anspruch durch Vermittlung von einer/einem anderen zu, so beginnt die Versicherungsagentinnen/ Verjährung zu laufen, sobald Versicherungsagenten zustande dieser/diesem ihr/sein Recht auf die gekommen, kann auch das Gericht Leistung bekannt geworden ist. des Ortes angerufen werden, an dem Ist ihr/ihm sein Recht nicht bekannt die Agentinnen/Agenten zur Zeit der geworden, so verjähren die Ansprüche Vermittlung Ihre gewerbliche erst nach zehn Jahren ab Fälligkeit der Niederlassung oder, wenn sie eine Leistung. solche nicht unterhalten, ihren Wohnsitz hatten. NT=sÉêíê~ÖëÖêìåÇä~ÖÉå= Vertragsgrundlagen für den Versicherungsvertrag sind der Antrag samt Anlegerprofil und Risikohinweisen sowie die darin enthaltene Modellrechnung mit beispielhaften, vereinfachten Annahmen unterschiedlicher Fondsperformances der Kapitalanlagefonds, der vereinbarte Tarif, die Versicherungsurkunde, den Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls die jeweiligen Besonderen Bedingungen, sowie, sofern von uns verlangt, Erklärungen zum Gesundheitszustand und ärztliche Untersuchungsbefunde. Der Tarif enthält die versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Ihren Versicherungsvertrag. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten ferner die gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Versicherungssteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und gegebenenfalls des Konsumentenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. NU=^åïÉåÇÄ~êÉë=oÉÅÜí= 18.1 Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Republik Österreich ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts Anwendung. NV=^ìÑëáÅÜíëÄÉÜ êçé= Der Versicherer und der diesem Vertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht der Finanzmarktaufsicht. Die Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, 1020 Wien, Praterstraße 23 ( die auch für die Beschwerden der VersicherungsnehmerInnen / versicherten Personen / Begünstigten zuständig ist. OMbêÑΩääìåÖëçêí= Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion der Zürich Versicherungs-AG in Wien. ONe~ÑíìåÖ=ìåÇ= påü~çéåéêë~íò~åëéêωåüé= Die Leistungen einer fondsgebundenen Lebensversicherung folgen der Wertentwicklung der Vermögenswerte in den von der Versicherungsgesellschaft angebotenen Kapitalanlagefonds, deren Anteilscheine erworben werden. Das Fondsmanagement sowie die Steuerung der regelbasierten Kapitalanlage wird nicht von der Zürich Versicherungs- Aktiengesellschaft, sondern von Fondsmanagern der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft durchgeführt (siehe dazu auch 6.3 Kapitalgarantie/Vertragsoption Höchststandsgarantie und 7.1 Kosten, Kostenbeiträge und Gebühren Die Zurich hat keinen Einfluss auf die Wertentwicklung der Anteilscheine in den angebotenen Kapitalanlagefonds, die im Wert sowohl steigen als auch fallen können, und deren Wert gegebenenfalls auch durch schwankende Wechselkurse beeinflusst werden kann. Wir weisen Sie darauf hin, dass Erträge der Vergangenheit keine Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung von Kapitalanlagefonds zulassen. Anteilscheine an Kapitalanlagefonds, die im Rahmen der an der regelbasierten Fondsanlage an Kapitalanlagefonds erworben bzw. gehalten werden, sind Wertpapiere, deren zukünftige Werte und Erträge ungewiss sind und deren Wert auch Null annehmen kann. Weder die Zurich noch die Vermittlerin/der Vermittler haften über eine sorgfältige Anlageberatung und die Auswahl ausschließlich konzessionierter Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken hinaus für eine bestimmte Wertentwicklung der Anteilscheine der Kapitalanlagefonds, die Erreichung eines bestimmten Anlagezieles oder eine weitergehende Qualifikation oder Zuverlässigkeit der jeweiligen Kapitalanlagegesellschaft oder Depotbank. Derartige Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gegenüber der Zurich oder der Vermittlerin/dem Vermittler sind daher ausgeschlossen. Anlage

12 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es den VermittlerInnen nicht gestattet ist, von den jeweils gültigen Fondsunterlagen abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Zurich haftet nicht für verspätete oder nicht ordnungsgemäße Erbringung der Versicherungsleistung, wenn sie daran durch Umstände gehindert ist, die nicht von ihr zu vertreten sind. Hat Zurich einen an sich tauglichen Versuch zur rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Erbringung der Versicherungsleistung unternommen, haftet Zurich nicht für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Schutz- und Sorgfaltspflichten. In diesem Fall ist ferner die Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden ausgeschlossen. Anlage

Versicherungsbedingungen der Erlebensversicherung mit Einmalprämie VB 263

Versicherungsbedingungen der Erlebensversicherung mit Einmalprämie VB 263 Versicherungsbedingungen der Erlebensversicherung mit Einmalprämie VB 263 ^åä~öé=osp= = fåü~äíëîéêòéáåüåáë= fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall

Mehr

Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit Einmalprämie (Lebensversicherung)

Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit Einmalprämie (Lebensversicherung) Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit Einmalprämie (Lebensversicherung) VB 257 ^åä~öé=ort= = fåü~äíëîéêòéáåüåáë= fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= 1. Leistungen des Versicherers

Mehr

Versicherungsbedingungen der Ablebens-Risikoversicherung mit laufender, konstanter Prämie

Versicherungsbedingungen der Ablebens-Risikoversicherung mit laufender, konstanter Prämie Versicherungsbedingungen der Ablebens-Risikoversicherung mit laufender, konstanter Prämie VB 204 Anlage 204 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen Inhalt 1. Leistungen des Versicherers

Mehr

Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit laufender Prämie (Lebensversicherung)

Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit laufender Prämie (Lebensversicherung) Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit laufender Prämie (Lebensversicherung) VB 239 ^åä~öé=opv= = fåü~äíëîéêòéáåüåáë= fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= 1. Leistungen des

Mehr

Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit laufender Prämie (Heiratsausstattungsversicherung)

Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit laufender Prämie (Heiratsausstattungsversicherung) Versicherungsbedingungen der Kapital-Versicherung mit laufender Prämie (Heiratsausstattungsversicherung) VB 248 ^åä~öé=oqu= fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= = Inhaltsverzeichnis= 1. Leistungen

Mehr

Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie

Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie (VB 275-TF) ^åä~öé=otr= = = fåü~äíëîéêòéáåüåáë= fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= 1. Leistungen des

Mehr

Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie

Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit laufender Prämie (VB 400-KG) ^åä~öé=qmm= = = fåü~äíëîéêòéáåüåáë= fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= 1. Leistungen des

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (= Er- bzw. Ablebensfall)...2 2. Pflichten

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Versicherungsbedingungen der Ablebensversicherung mit laufender Prämie

Versicherungsbedingungen der Ablebensversicherung mit laufender Prämie Versicherungsbedingungen der Ablebensversicherung mit laufender Prämie VB 160 ^åä~öé=nsm= fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= = Inhaltsverzeichnis= 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG NR. 306 Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG NR. 306 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Umfang des Versicherungsschutzes 4. Beginn des Versicherungsschutzes 5. Kosten und Gebühren 6. Gewinnbeteiligung

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG Version 01/2010

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG Version 01/2010 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG Version 01/2010 Bei den nachfolgend angeführten Versicherungsbedingungen handelt es sich unverbindliche Musterbedingungen, die der Verband

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG (RISIKOVERSICHERUNG) UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG NR. 032

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG (RISIKOVERSICHERUNG) UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG NR. 032 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG (RISIKOVERSICHERUNG) UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG NR. 032 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Versicherungsbedingungen für die indexgebundene Lebensversicherung Best Invest 2017

Versicherungsbedingungen für die indexgebundene Lebensversicherung Best Invest 2017 Versicherungsbedingungen für die indexgebundene Lebensversicherung Best Invest 2017 (VB 298) ^åä~öé=ovu= = = fåü~äíëîéêòéáåüåáë= fåü~äíëîéêòéáåüåáë= _ÉÖêáÑÑëÄÉëíáããìåÖÉå= fåü~äí= 1. Leistungen des Versicherers

Mehr

Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie.

Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie. Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie. Skandia Smart Dolphin. Das Wichtigste auf einen Blick. Skandia. Skandia war 1994 der erste Anbieter Fondsgebundener Lebensversicherungen und

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG (2008)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG (2008) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG (2008) Bei den nachfolgend angeführten Versicherungsbedingungen handelt es sich unverbindliche Musterbedingungen, die der Verband der Versicherungsunternehmen

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE (StarBond GarantPlus)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE (StarBond GarantPlus) Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE (StarBond GarantPlus) 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im

Mehr

Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der DONAU Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft

Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der DONAU Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft Seite 1 Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Fondsveranlagung (Fondsgebundene Lebensversicherungen) Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der DONAU Allgemeinen

Mehr

Skandia Sweet Life: Einmalig anlegen, viele Jahre profitieren.

Skandia Sweet Life: Einmalig anlegen, viele Jahre profitieren. PENSIONSVORSORGE KAPITALANLAGE INVESTMENTFONDS Skandia Sweet Life: Einmalig anlegen, viele Jahre profitieren. Es ist nie zu spät um vorzusorgen. Skandia Sweet Life. Nach der Einzahlung beginnen die Auszahlungen.

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten

Mehr

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic.

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Active Capital Classic der ERGO Versicherung AG, Seite 1 von 5 Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. 1 Sie möchten einen Betrag

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT GARANTIERTEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT GARANTIERTEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren

Mehr

Die Garantie der heute gültigen Berechnungsgrundlagen wirkt sich direkt auf die Höhe der Pension aus:

Die Garantie der heute gültigen Berechnungsgrundlagen wirkt sich direkt auf die Höhe der Pension aus: Herr Thomas Mustermann Dreifaltigkeitsplatz 5 3500 Krems Sie werden betreut von: Günther Schönberger Tel. 02732-9000-9002 guenther.schoenberger@raiffeisenbankkrems.at 31.08.2015 Vielen Dank für Ihr Interesse

Mehr

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3.

Mehr

Versicherungsbedingungen für temporäre Ablebensversicherungen

Versicherungsbedingungen für temporäre Ablebensversicherungen VORARLBERGER LANDES- VERSICHERUNG Vorarlberger Landes-Versicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit A 6900 Bregenz Bahnhofstraße 35 Telefon 05574/412-0 Fax 05574/412-99 Postfach 320 vlv@vlv.at www.vlv.at

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN LAUFENDE PRÄMIE (Versicherungssparer 11,5)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN LAUFENDE PRÄMIE (Versicherungssparer 11,5) Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN LAUFENDE PRÄMIE (Versicherungssparer 11,5) Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen

Mehr

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER INDEXGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEGEN LAUFENDE PRÄMIE 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG (FlexPlan)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG (FlexPlan) Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG (FlexPlan) 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des

Mehr

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic.

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Active Capital Classic der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Seite 1 von 5 Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. 1 Sie

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSKOSTENVORSORGE ANHANG C31

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSKOSTENVORSORGE ANHANG C31 BESTATTUNGSKOSTENVORSORGE ANHANG C31 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes 5. Beginn des

Mehr

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER INDEXGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Dr. Präve bezog sich insbesondere auf folgende Vorschriften der neuen InfoV: 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß 7 Abs. 1 Satz 1

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSVORSORGE

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSVORSORGE Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER BESTATTUNGSVORSORGE 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG EE ANHANG C87 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG NR. 005

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG NR. 005 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5. Kosten und Gebühren 6. Gewinnbeteiligung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto Platinum Einmalerlag (mit und ohne Garantie)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto Platinum Einmalerlag (mit und ohne Garantie) Besondere Vertragsbeilage Nr. 00970 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto Platinum Einmalerlag (mit und ohne Garantie) Begriffsbestimmungen Bitte lesen

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER ZUKUNFTSVORSORGE MIT GEWINNBETEILIGUNG

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER ZUKUNFTSVORSORGE MIT GEWINNBETEILIGUNG Anhang U926 Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und

Mehr

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Seite 1 von 7 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Bestattungsvorsorge. Anhang U715. Begriffsbestimmungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Bestattungsvorsorge. Anhang U715. Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk 2012) 26. Januar

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENS- UND RENTENVERSICHERUNG NR. 304 Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENS- UND RENTENVERSICHERUNG NR. 304 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENS- UND RENTENVERSICHERUNG NR. 304 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Umfang des

Mehr

Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig!

Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig! Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER INDEXGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEGEN LAUFENDE PRÄMIE 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Risikoversicherung Helvetia Clever Protect Tarif HCP

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Risikoversicherung Helvetia Clever Protect Tarif HCP Besondere Vertragsbeilage Nr. 901647 - Stand 06/2013 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Risikoversicherung Helvetia Clever Protect Tarif HCP Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen

Mehr

Lebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist.

Lebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic: Die Vorsorge fürs Leben. Sie haben eine Familie gegründet und

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT FONDSVERANLAGUNG UND KAPITALGARANTIE

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT FONDSVERANLAGUNG UND KAPITALGARANTIE Seite 1 von 7 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT FONDSVERANLAGUNG UND KAPITALGARANTIE 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall

Mehr

Steuerfreie Zukunftssicherung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien

Steuerfreie Zukunftssicherung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien Aus eins mach zwei Steuerfreie Zukunftssicherung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter! Wir haben mit der Wiener Städtischen Allgemeine

Mehr

Versicherungsbedingungen der Ablebensversicherung

Versicherungsbedingungen der Ablebensversicherung Versicherungsbedingungen der Ablebensversicherung VB 167 Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten der Versicherungsnehmerin/des

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 06. Mai 2014 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung wegen Pflegebedürftigkeit

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

SICHER UND ERTRAGREICH. WIR SCHAFFEN DAS. Spar & Cash.

SICHER UND ERTRAGREICH. WIR SCHAFFEN DAS. Spar & Cash. SICHER UND ERTRAGREICH. WIR SCHAFFEN DAS. Spar & Cash. Sichere Kapitalanlage plus monatliches Zusatzeinkommen. k Garantierte Mindestverzinsung k Mit den Sicherheiten der klassischen Lebensversicherung

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk 2008)

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER FONDSGEBUNDENEN UND FONDSKOMBINIERTEN LEBENSVERSICHERUNG

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER FONDSGEBUNDENEN UND FONDSKOMBINIERTEN LEBENSVERSICHERUNG ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER FONDSGEBUNDENEN UND Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

CleVesto. Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia.

CleVesto. Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia. CleVesto Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia.at Die neue Art zu sparen. CleVesto, die anpassungsfähige

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der indexgebundenen Lebensversicherung mit festem Auszahlungsbetrag oder Mindestleistung gegen Einmalprämie

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der indexgebundenen Lebensversicherung mit festem Auszahlungsbetrag oder Mindestleistung gegen Einmalprämie Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der indexgebundenen Lebensversicherung mit festem Auszahlungsbetrag oder Mindestleistung gegen Einmalprämie Anhang U920 Begriffsbestimmungen 1 Leistungen und Haftung

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) der Stammversicherung PensionsManagement Deckung 85107 / Tarifvariante 16011

Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) der Stammversicherung PensionsManagement Deckung 85107 / Tarifvariante 16011 Deckung 85107 / Tarifvariante 16011 Anhang BK32 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Lebensversicherung mit garantierten Versicherungsleistungen und garantiestützender Gewinnbeteiligung

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Merkblatt. Inhaltsverzeichnis. Swiss Life Basisplan Plus FRV ( Rürup-Rente ) Stand: 04.2008 (MER_FR_FRU_2008_04)

Merkblatt. Inhaltsverzeichnis. Swiss Life Basisplan Plus FRV ( Rürup-Rente ) Stand: 04.2008 (MER_FR_FRU_2008_04) Merkblatt Swiss Life Basisplan Plus FRV ( Rürup-Rente ) Stand: 04.2008 (MER_FR_FRU_2008_04) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, um das Verständnis der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, erhalten

Mehr

FlexSolution. Er- und Ablebensversicherung mit fondsgebundenem Veranlagungsanteil. Vorsorgelösung für die Zukunft mit individuellen Zusatzbausteinen!

FlexSolution. Er- und Ablebensversicherung mit fondsgebundenem Veranlagungsanteil. Vorsorgelösung für die Zukunft mit individuellen Zusatzbausteinen! FlexSolution Er- und Ablebensversicherung mit fondsgebundenem Veranlagungsanteil Vorsorgelösung für die Zukunft mit individuellen Zusatzbausteinen! Richtig vorsorgen hat für uns in Österreich den höchsten

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung

Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung Allgemeine Bedingungen für die Restkreditversicherung Inhaltsübersicht 1 Welche Leistungen erbringen wir? 10 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? 2 Erfolgt eine Überschussbeteiligung?

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment Start Stellen Sie sich vor: Sie zahlen 10 Jahre monatlich 100, Euro in einen Sparplan ein (100 x 12 x 10 Jahre), so dass Sie

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG MIT UNBESTIMMTER VERTRAGSLAUFZEIT NR. 704

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG MIT UNBESTIMMTER VERTRAGSLAUFZEIT NR. 704 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG MIT UNBESTIMMTER VERTRAGSLAUFZEIT NR. 704 Inhaltsverzeichnis 1. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall

Mehr

Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann

Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie sämtliche Daten und Informationen zu der von Ihnen gewünschten Versorgung. Alle dabei verwendeten Begriffe,

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Versicherungsbedingungen der Fondsgebundenen Rentenversicherung

Versicherungsbedingungen der Fondsgebundenen Rentenversicherung VORARLBERGER LANDES- VERSICHERUNG Vorarlberger Landes-Versicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit A 6900 Bregenz Bahnhofstraße 35 Telefon 05574/412-0 Fax 05574/412-99 Postfach 320 vlv@vlv.at www.vlv.at

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 07. Dezember 2015 Darstellung für eine Risikoversicherung mit monatlich gleichmäßig fallender

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag.

KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag. KBC-Life Capital Art der Lebens- Versicherung KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag. Hauptdeckung: Auszahlung der Reserve

Mehr

V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG LEBENSVERSICHERUNG

V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG LEBENSVERSICHERUNG V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG Alle nach Tarifen mit einer Anpassungsklausel abgeschlossenen Versicherungsverträge erhalten zum 31. ezember 2010 einen Sondergewinnanteil, sofern ihre Prämie bei

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

IFZM. Die KASKO für Investmentfonds

IFZM. Die KASKO für Investmentfonds IFZM IFZM Die KASKO für Investmentfonds IFZM Der Informationsdienst für die Trendfolgestrategie IFZM Die KASKO für Investmentfonds IFZM Ein Trendfolgesystem macht nur Sinn, wenn die Signale ausgeführt

Mehr