BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Harald Ebner, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10504 Beschaffung und Abrechnung von Ausgleichsenergie Vorbemerkung der Fragesteller ImWinter2011/2012wardieSituationindendeutschenStromnetzensehrangespannt.InsbesondereindenMonatenDezember2011undFebruar2012 kamesaufgrundvonzahlreichenbilanzkreisabweichungenzuerheblichen RegelzonenungleichgewichtenunddamitzueinemstarkenAnstiegderKosten fürausgleichsenergie.dochauchindemdarauffolgendenfrühjahrhaben sichdiekostenfürausgleichsenergienichtnormalisiert.immerwiederkam eszuungewöhnlichauffälligenpreisspitzenbeiderabrechnungvonbilanzkreisabweichungen. DieerheblichenBilanzkreisabweichungenimDezember2011undFebruar 2012veranlasstendieBundesagenturfürElektrizität,Gas,Telekommunikation,PostundEisenbahnen (Bundesnetzagentur),dasderzeitigeAusgleichsenergieabrechnungssystemweiterzuentwickelnunddadurchstärkereAnreize fürbilanzkreisverantwortlichezusetzen,ihrenbilanzkreisausgeglichenzu haltenunddiebeschaffungderausgleichsenergiezuminimieren.am28.juni 2012hatdieBundesnetzagenturhierzueinEckpunktepapier (BK ) veröffentlicht,welcheserstemaßnahmenfüreineanpassungdesausgleichsenergiepreissystemsvorsieht.diehohenkostenfürausgleichsenergiekönntenjedochnichtnurauffalscheprognosenderbilanzkreisverantwortlichen zurückzuführen sein. Abgerufene Regelenergie durch Übertragungsnetzbetreiber 1.WelcheKenntnissehatdieBundesregierungüberdenAbrufvonRegelenergie seitens der Übertragungsnetzbetreiber? Siehe Antwort zu Frage 2. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologievom 12.September 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.WiewerdendieBeschaffungundderAbrufvonRegelenergiekontrolliert? Wiewirdsichergestellt,dasskeinevermeidbarenKostenfürdieHändler, Lieferanten und schlussendlich die Verbraucher anfallen? AbweichungenderNetzfrequenzvomSollwert50HzinfolgevonLeistungsungleichgewichtenzwischenErzeugungundVerbrauchwerdenvondenÜbertragungsnetzbetreibernimRahmenihrerSystemverantwortungdurchdenEinsatz vonregelenergieinformderdreiregelenergiequalitätenprimär-undsekundärregelung sowie Minutenreserve ausgeglichen. DievorzuhaltendePrimärregelleistung,diederschnellenAusregelunggrößerer LeistungsungleichgewichteimgesamtenENTSO-E-VerbundKontinentaleuropadient,wirdaufBasisderLeistungermittelt,diebeizeitgleichemAusfall derbeidengrößtenkraftwerksblöckeinnerhalbdiesesverbundsauszugleichen wäre,undaufdiebeteiligtenübertragungsnetzbetreibergemäßderenletztverbraucherabsatzgeschlüsseltsowiejährlichangepasst.demgegenüberwirddie HöhedervorzuhaltendenSekundärregelleistungsowiedervorzuhaltenden MinutenreservevondendeutschenÜbertragungsnetzbetreibernineinemgemeinsamenDimensionierungsverfahrenermittelt,inwelchesParameterwie z.b.ausfallhäufigkeitenvonkraftwerken,prognosefehlerunddasniveauder Versorgungssicherheit (ausgedrücktdurcheinegesamtdefizitwahrscheinlichkeitvon0,025prozent * )einfließen.diesesdimensionierungsverfahrenwurde imauftragderbundesnetzagenturdurchdasberatungsunternehmenconsentec indenjahren2008sowie2010gutachterlichuntersuchtundvondengutachternbestätigt.derbedarfanvorzuhaltendersekundärregelleistungundminutenreserveleistungwirdunterberücksichtigungaktuellereingangsparameter vierteljährlich angepasst. DieÜbertragungsnetzbetreiberbeschaffendiedreiRegelenergiequalitätenin FormvongemeinsamenoffenenAusschreibungenaufderInternetplattform (vgl.beschlüssebk /098vom12.april2011,bk vom18.oktober 2011).DanacherfolgtdieAusschreibungderPrimärregelleistungalssymmetrischesProdukt,fürwelcheskeineZeitscheibenvorgesehensind.DerSekundärregelleistungs-undMinutenreservebedarfhingegenistfürfestgelegteZeitscheibenjeweilsseparatfürdiepositiveundnegativeRegelrichtungzubeschaffen.DieBezuschlagungderimRahmenderAusschreibungeingegangenen RegelleistungsangeboteerfolgtaufBasisderLeistungspreisederAngebote,beginnendmitdemAngebotmitdemgeringstenLeistungspreisinaufsteigender Reihenfolge.DerLeistungspreisdientderVergütungderVorhaltungderRegelleistung. DerbenötigteBedarfanvorzuhaltenderRegelleistungalsauchdieErgebnisse derausschreibungsindvondenübertragungsnetzbetreibernzuveröffentlichen.diesdientderherstellunghinreichendermarktransparenz,ermöglicht aberzudemderbundesnetzagenturdiebeobachtungderregelenergiemärkte sowiedieüberprüfungderregelkonformenregelenergiebeschaffungdurchdie Übertragungsnetzbetreiber. DiePrimärregelungarbeitetautomatischundproportionalzurAbweichungder NetzfrequenzvonihremSollwert50Hz,währenddieSekundärregelleistung vondenübertragungsnetzbetreibernjeweilszuraufrechterhaltungdesleistungsgleichgewichtesinnerhalbdereinzelnenregelzoneneingesetztunddie MinutenreservebeigrößerenundlängerandauerndenLeistungsungleichge- wichtenzurablösungdersekundärregelleistungaktiviertwird.seiteinfüh- *EineDefizitwahrscheinlichkeitvon0,025Prozentbedeutet,dassstatistischbetrachtetdiedeutschlandweitvorgehalteneRegelleistungfür2,19StundenproJahrnichtausreicht,umLeistungsungleichgewichteauszugleichen.IndiesenFällenkönnendieÜbertragungsnetzbetreiberaufAushilfsvereinbarungen mit benachbarten ausländischen Übertragungsnetzbetreibern zugreifen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/10704 rungdesdeutschlandweitennetzregelverbundsimjahr2010 (vgl.beschluss BK )nehmendieÜbertragungsnetzbetreiberzurVermeidungdessogenanntenGegeneinanderregelnszunächstaufsekündlicherBasiseineSaldierung derleistungsungleichgewichtedereinzelnenregelzonenvor,bevorregelenergie eingesetzt wird. DerAbrufderRegelenergie,d.h.derSekundärregelenergieundderMinutenreserve,folgtjeweilseinergesondertendeutschlandweitenListe,dieausden bezuschlagtenangebotenbesteht,undwirdmitdemvomanbieterbeidergebotsabgabegefordertenarbeitspreisentgolten.dieabrufreihenfolge (Merit- Order)erfolgtgrundsätzlichinReihungderArbeitspreise,beginnendmitdem günstigsten. DieÜbertragungsnetzbetreibersindverpflichtet,diejeweilseingesetzteSekundärregel-undMinutenreservearbeitinjeviertelstündlicherAuflösung,getrennt nachpositiverundnegativerregelrichtung,sowohlfürdiejeweiligenregelzonenalsauchfürdennetzregelverbundalsgesamtheitallervierregelzonenzu veröffentlichen.ebensosinddiesaldendereinzelnenregelzonensowieder SaldodesNetzregelverbundszuveröffentlichen.ImRahmendieserfestgeschriebenenVeröffentlichungspflichtstehendenMarktakteurenentsprechende DatenfüreinefundierteMarkteinschätzungzurVerfügung,zugleichistder BundesnetzagenturdamitaberauchdieMöglichkeitderBeobachtungdesRegelenergieeinsatzes durch die Übertragungsnetzbetreiber gegeben. Siehe Antwort zu Frage 4. 3.WurdeinderVergangenheit (mindestensindenletzten24monaten)nicht benötigte Regelenergie abgerufen? Kannausgeschlossenwerden,dassinderVergangenheit (mindestensin den letzten 24 Monaten) nicht benötigte Regelenergie abgerufen wurde? GabeshieraufbezogenekonkreteUntersuchungendesRegel-undAusgleichsenergiemarktes? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche, mit welcher Zielsetzung und mit welchem Ergebnis? 4. Wie wird verhindert, dass nicht benötigte Regelenergie abgerufen wird? WelcheMaßnahmenhabendieBundesregierungodernachgeordneteBehördenergriffen,umdieregelkonformeInanspruchnahmevonRegelenergie zu überwachen und zu gewährleisten? InderVergangenheitsindderBundesnetzagenturverschiedeneHinweisevon MarktteilnehmerninBezugaufdieZweckentfremdungvonfürdieRegelenergievorgehaltenenKapazitätenzurEngpassbeseitigungzugeleitetworden.DiesenHinweisenistdieBundesnetzagenturnachgegangen.ImErgebnisderUntersuchunghateinÜbertragungsnetzbetreiberdengelegentlichenZugriffauf Minutenreserve-AngebotefürRedispatch-Zweckezugestanden.NachDarlegungdesÜbertragungsnetzbetreiberswurdendieentsprechendenRegelarbeitskostenjedochdemRedispatchzugeordnetundsindsomitnichtindieBerechnung des Ausgleichsenergiepreises eingeflossen. DieBundesnetzagenturhatdieseProblematikinihremgegenwärtigenRedispatch-Festlegungsverfahren (Az.BK )aufgegriffenundbereitsim RahmenihresimJanuardiesesJahresveröffentlichtenEckpunktepapiersexplizitdieNutzungvonRegelenergiezuRedispatch-Zweckenfürgrundsätzlich nicht zulässig erklärt. Im Weiteren wird auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.WiesokamesentgegenderVorgabendesNetzregelverbundesanscheinend dazu,dassgleichzeitigpositiveundnegativeregelenergiebeschafft wurde? Wiewirdverhindert,dassgleichzeitigpositiveundnegativeRegelenergie beschafft wird? Gab es hierauf bezogene konkrete Untersuchungen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche, mit welcher Zielsetzung und mit welchem Ergebnis? DiegleichzeitigeBeschaffungundVorhaltungvonpositiverundnegativerRegelenergiedurchdieÜbertragungsnetzbetreiberentsprichtdenvorstehenddargestellten Beschaffungsvorgaben (siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2). SoweitvorliegendaufdengleichzeitigenEinsatzvonpositiveralsauchnegativerRegelenergieabgestelltwird,istfestzuhalten,dassnachdenvondenÜbertragungsnetzbetreibernveröffentlichtenDatenViertelstundenexistieren,indenenpositivewieauchnegativeRegelarbeitvondenAnbieternabgerufen wurde.diesistjedochnichtgleichbedeutenddamit,dassinjenenviertelstundeneingegeneinanderregelnerfolgtist.vielmehrliegtdemzugrunde,dassin diesenviertelstundeneinvorzeichen-bzw.richtungswechselderfrequenzänderung (NulldurchgangdesRegelzonensaldosdesNetzregelverbunds)stattgefundenhat,dereinenWechseldersekündlichabgerufenen (Sekundär-)Regelarbeitvonpositivnachnegativbzw.umgekehrterforderte.FürdieVeröffentlichungdesRegelenergieeinsatzeswurdevondenÜbertragungsnetzbetreiben sodannderleistungsmittelwertderviertelstündlichendatenseparatfürjede Regelrichtung ermittelt und angegeben. 6.WelcheKonsequenzenergebensichbeieinerunbegründetenoderungerechtfertigten Abweichung von der vorgeschriebenen Merit-Order? Welche für die Übertragungsnetzbetreiber? Welche für die Energiehändler? Welche für die Endverbraucher? Lassen sich die Überzahlungen quantifizieren? Wenn ja, wie hoch sind diese? Wenn nein, warum nicht? DerAbrufvonRegelarbeitdurchdieÜbertragungsnetzbetreiberhatgemäßden VorgabenderBundesnetzagenturgrundsätzlichinReihungderArbeitspreisezu erfolgen.abweichungenvondermerit-orderwerdenvonderbundesnetzagenturnurdannalszulässigerachtet,wennnetz-odersicherheitstechnischegründe dieszwingenderfordern.imfallvonabweichungenvondermerit-ordersind dieübertragungsnetzbetreiberverpflichtet,dieseunterangabeeinerbegründungaufdergemeinsameninternetplattformtransparentzumachen.dieübertragungsnetzbetreiber verhalten sich entsprechend diesen Vorgaben. Preisbildung bei der Ausgleichsenergie 7.WelcheMaßnahmenergreiftdieBundesregierungoderihrnachstehende Behörden,umdieBildungdesregelzoneneinheitlichenBilanzausgleichsenergiepreises (rebap) zu kontrollieren? Wurden bereits Maßnahme ergriffen?

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10704 Wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? ImRahmendervorstehenddargestelltenVeröffentlichungspflichten (sieheantwortzudenfragen1und2)stehenrelevantedatenderregelenergiebeschaffungunddes-einsatzeszuverfügung,anhanddererseitensdermarktakteure diebildungdesjeweiligenrebapnachvollzogenwerdenkann.hinweiseauf rebap-fehlberechnungenderübertragungsnetzbetreiberliegenderbundesnetzagentur nicht vor. 8.WieerklärtdieBundesregierung,dassdieKostenfürdenAusgleichder Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)-BilanzkreiseallerÜbertragungs- netzbetreiberlautderunterwww.eeg-kwk.net/de/file/uenb_eeg- Kontostand pdfveröffentlichtenListevom31.Mai2012von durchschnittlichca.3mio.euroindenmonatenjanuarbismärz2012 auf über 21 Mio. Euro im Monat April 2012 angestiegen sind? ZudiesemSachverhaltverfügtdieBundesregierungaktuellüberkeineInformationen. 10.WelchenGrundgibtesdafür,dassesineinigenViertelstundeninden MonatenJanuarbisApril2012trotznahezugleichbleibendemBedarfan AusgleichsenergiezueinemerheblichenAnstiegderKostenfürdie Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie gekommen ist? Siehe Antwort zu Frage WieerklärtdieBundesregierung,dassdieKostenfürdenuntertägigen AusgleichallerÜbertragungsnetzbetreiberlautderunterwww.eegkwk.net/de/file/UeNB_EEG-Kontostand pdfveröffentlichten Listevom31.Mai2012vondurchschnittlichca.3Mio.EuroindenMonatenFebruarbisApril2012aufüber9Mio.EuroimMonatMai2012angestiegensind? ZudiesemSachverhaltverfügtdieBundesregierungaktuellüberkeineInformationen. 11.Wiekommtes,dasstrotzkonstantbleibendemBedarfanAusgleichsenergiederreBAPinnerhalbvoneinerStundeumeinenvierstelligenBetrag schwanken kann? DerreBAPergibtsichgemäßdemvondenÜbertragungsnetzbetreibernveröffentlichtenBerechnungsmodell,indemdieKostenbzw.ErlösefürdieInanspruchnahmevonSekundärregel-undMinutenreservearbeitdurchdieabgerufene Regelarbeit geteilt werden. FürViertelstundenmiteinemNulldurchgangdesRegelzonensaldosbedeutet dies,dassderenergetischesaldodereingesetztenpositivenundnegativen RegelarbeitsmengenderViertelstundegebildetwird.Dieseristjeweilsvom GrößenverhältnisderabgerufenenpositivenundnegativenRegelarbeitsmengen derbetreffendenviertelstundeabhängigundkanndahereinegroßebandbreite vonwertenannehmen.dieswiederumbewirkterheblicheschwankungendes rebapundsomitderentsprechendenkostenfürdieinanspruchnahmevon Ausgleichsenergie durch die Bilanzkreisverantwortlichen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 12.WiesollzukünftigdasSystemgeändertwerden,dassesnichtmehrpassierenkann,dassesbeieinemsehrkleinenRegelzonenverbundsaldozu einem sehr hohen rebap kommt? VorliegendistzuunterscheidenzwischenViertelstundenmiteinemniedrigen Regelzonensaldo,beidenenesinfolgeeinesgeringenRegelenergiebedarfsund demnachgeringeraktivierungskosteni.d.r.nichtzusehrhohenrebap kommt,undviertelstundenmiteinemnulldurchgangdesregelzonensaldos. BeiLetzterenkönnenimFalleetwagleichgroßerMengeneingesetzterpositiverundnegativerRegelarbeit,alsoeinessehrkleinenenergetischenSaldosder RegelarbeitsmengenimNennerderreBAP-Berechnungsformel,sehrhoheAusgleichsenergiepreiseentstehen.ImgegenwärtigenSystemwirddiesseitensder ÜbertragungsnetzbetreiberdurcheineBegrenzungdesreBAPaufdenmaximalenArbeitspreisdereingesetztenRegelarbeitgeheiltunddieinsoweitverbleibendennichtwälzbarenRegelarbeitskosteninFormeinerkonstantenPreiskomponenteaufdieViertelstundendesAbrechnungsmonatsverteilt.Dieser SachverhaltentfaltetzwargrundsätzlichkeineFehlanreizeinBezugaufdie ausgeglichenebewirtschaftungderbilanzkreisedurchdiebilanzkreisverantwortlichen,wurdeabervonderbundesnetzagenturimrahmendesfestlegungsverfahrenszurweiterentwicklungdesausgleichsenergiepreissystems (Az.BK )alsüberarbeitungswürdigidentifiziertundsollineinemspäteren, gesonderten Verfahren einer Lösung zugeführt werden. DieAnalysederWintersituation2011/2012hatindesergeben,dassdasgegenwärtigesymmetrischeAusgleichsenergiepreissystemzwargrundsätzlichdie richtigenanreizezurordnungsgemäßenbilanzkreisbewirtschaftungsetzt,jedochnichtinausreichendemmaße.diebundesnetzagenturkonzentriertsich derzeitinihremo.g.festlegungsverfahreninsoweitprimäraufdieerhöhung deranreizwirkung,wasmitkünftighöherenausgleichsenergiepreiseneinher gehenwird.gemäßdemvonderbundesnetzagenturendejuniveröffentlichten EckpunktepapiersolldiesdurchdasSetzenvonOber-bzw.Untergrenzenfür denausgleichsenergiepreis,diedemintraday-spotmarktpreisderbetreffenden Stundeentsprechen,erreichtwerden.Ferneristbeabsichtigt,dieBilanzkreisverantwortlichenzuZeitenhohenRegelenergiebedarfs,diedenEinsatzvon mehrals80prozentdervorgehaltenenregelleistungerfordern,durcheinenzuschlagvon50prozent,mindestensaber100euro/mwh,aufdenausgleichsenergiepreiszueinemverhaltenanzureizen,dasnichtsystemdestabilisierend wirkt. FehlerbeiderZuordnungvonEEG-AnlageninderDirektvermarktungim Januar und Februar Wiewirdsichergestellt,dassbeiUmmeldungderErzeugungsanlagen zwischendirektvermarktungundderfesteneeg-einspeisevergütungdie ErzeugungsmengenrechtzeitigausdenentsprechendenPrognosengelöschtunddamitnichtdoppeltimRahmenderErzeugungsprognosenberücksichtigt werden? Welche konkreten Maßnahmen mit welchem Ergebnis wurden ergriffen? Sind Maßnahmen geplant? Wenn ja, welche? DieDirektvermarktersindgemäß 33dEEGverpflichtet,denWechselindie DirektvermarktungdenVerteilnetzbetreibernvorBeginndesjeweilsvorangegangenenKalendermonatsmitteilen.DieAnlagewirddaraufhinvomVerteilnetzbetreiberausdemEEG-BilanzkreisineinenDirektvermarktungsbilanzkreisdesVermarkterszugeordnet.DieMengenderAnlagewerdensomitnicht

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/10704 mehrdemeeg-vermarktungsmechanismusderünbzugeordnet.voraussetzunghierfüristallerdings,dassdieinformationendesanlagenbetreibersvom VNBauchandieÜNBweitergegebenwerden,diedieseAnlagedannausdem zuvermarktendenportfolioherausnehmen.hierkamesinderanfangszeitinsbesondereimjanuarzuschwierigkeiten,daverteilnetzbetreiberteilweisezu spätdierechtzeitigeingegangenenmeldungenderanlagenbetreiberandie ÜNBweitergelieferthaben.DieseDifferenzensindjedochnichtdemEEG- Kontozugebuchtworden,sondernalsBilanzkreisabweichungendenVNBbelastet worden. 14.WiewerdendieBilanzkreisverantwortlichendafürkompensiert,dass ÜbertragungsnetzbetreiberwegendeszuvorangesprochenenSachverhaltes (siehefrage3)zuvielregelenergieabrufenmusstenunddadurchder rebap überhöht gewesen sein dürfte? WennkeineKompensationerfolgte/erfolgt,warumunterblieb/unterbleibt diese? Siehe Antwort zu den Fragen 3 und 4. AbregelungvonAnlagenzurErzeugungvonStromauserneuerbarenEnergien insubstanziellergrößenordnunggemäß 11EEGindenMonatenJanuarbis Mai WelcheKenntnissehatdieBundesregierungüberdenUmfangunddie genauevorgehensweisederübertragungsnetzbetreiberbeiderabregelung von Anlagen aus erneuerbaren Energien? DieÜbertragungsnetzbetreiberübermittelnderBundesnetzagenturmonatlich, imrahmeneinerengpassevaluierung,informationenüberdievonihnendurchgeführten,bzw.angeordneteneinspeisemanagementmaßnahmen (EMM).Aus dendatenkannderzeitpunkt,derzeitraum,diemaximaleleistungsreduzierung,diebetroffeneregionsowiedieursachefürdieemmabgelesenwerden. SoferneineWeisunganeinennachgelagertenNetzbetreibererfolgtist,muss dieserebenfallsangebenwerden.informationendarüber,welcheanlagenvon den EMM betroffen waren, werden hingegen nicht übermittelt. 16.InwelchemVerhältnisgingendieAnordnungenderAbregelungvomVerteilnetzbetreiber oder vom Übertragungsnetzbetreiber aus? DieunterjährigeAbfrageeinzelnerEinspeisemanagementmaßnahmenerfolgt derzeitnurbeidenübertragungsnetzbetreibern,wieinderantwortzufrage15 bereitsbeschrieben.einegegenüberstellungderanordnungenvonverteilnetzbetreibernundübertragungsnetzbetreibernistausdiesemgrundnichtmöglich. FürdieVerteilnetzbetreiberliegenderzeitnurdieüberdasjährlicheMonitoring abgefragten,summenwertevor,welchelediglichaufschlussüberdieverteilungdereinspeisemanagementmaßnahmenaufdieeinzelnenerneuerbaren Energieträger geben. 17.WelcheKenntnissehatdieBundesregierungüberdieEinhaltungderin 11Absatz2und3EEGvorgesehenenFristendurchdieÜbertragungsnetzbetreiber? DieunverzüglicheUnterrichtungerfolgtindividuellnachVereinbarungzwischenNetzbetreiberundAnlagenbetreiber (inderregeltelefonischundper

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Fax/Mail).EineFestlegung,nachderNetzbetreiberu.a.Maßnahmennach 11 EEG,derenGründeundzugrundeliegendevertraglicheRegelungenandieRegulierungsbehördemeldenmüssen,gibtesnicht.InsofernhatdieBundesnetzagenturkeineAngabenzuanAnlagenbetreiberübermittelteVorabinformationen.InformationenzudurchgeführtenEinspeisemanagementmaßnahmen werdenvondennetzbetreibernaufihrerjeweiligeninternetseiteveröffentlicht. DiesebeinhaltendietatsächlichenZeitpunkte,denjeweiligenUmfang,die DauerunddieGründederRegelung.DieBundesnetzagenturerhältnurvonden ÜNBimRahmeneinermonatlichenEngpassevaluierungdieInformationenzu Einspeisemanagementmaßnahmen,derenUrsacheimÜbertragungsnetzlag. Darüber,welcheAnlagenaufgrundderMaßnahmenabgeregeltwurden,liegen derbundesnetzagenturkeineinformationenvor.diesewerdenderbundesnetzagenturjährlicheinmalimzusammenhangmitdermonitoringabfrageinaggregierterformvondenvnbundünbübermitteltundimmonitoringberichtveröffentlicht. 18.WenndieEinhaltungderin 11Absatz2und3EEGvorgesehenenFristeninderheutigenFormpraktischüberhauptnichtmöglichseinsollte, wie plant die Bundesregierung das EEG anzupassen? DerBundesregierungliegenderzeitkeineHinweisedahingehendvor,dassdie in 11Absatz2und3desErneuerbare-Energien-GesetzesvorgesehenenFristenunangemessenseinkönnten.DieVorschriftenwerdenjedochimRahmen deserfahrungsberichtszumerneuerbare-energien-gesetz,dendiebundesregierungdemdeutschenbundestagbiszum31.dezember2014vorlegt,evaluiert.aufdiesergrundlagewirdüberdienotwendigkeitvonänderungendes EEG zu entscheiden sein. 19.Wieistgewährleistet,dassAnlagenzurErzeugungvonStromauserneuerbarenEnergiengemäß 11Absatz1Satz2EEGtatsächlichnachrangig gegenüber übrigen Erzeugungsanlagen abgeregelt werden? DienachrangigeAbregelungvonAnlagenzurErzeugungvonStromauserneuerbarenEnergien (imfolgendenee-strom)wirddurchentsprechendegesetzlicheregelungenvorgeschrieben.dieverantwortlichennetzbetreibersind dazuverpflichtet,maßnahmenzurbeseitigungvongefährdungenoderstörungendeselektrizitätsversorgungssystemsnachdergesetzlichvorgesehenen RangfolgederSystemsicherheitsmaßnahmenvorzunehmen.DadieeinschlägigenRegelungenimEnWGundimEEGinihreraltenFassungnichtgutaufeinanderabgestimmtwaren,hatzunächstdieBundesnetzagenturinihremLeitfadenzumEEG-Einspeisemanagementvom29.März2011eineAbschaltrangfolgehergeleitet,diedenVorrangderErneuerbarenEnergienunterBeachtung derversorgungssicherheitwahrt.einspeisemanagement-maßnahmenstehen erstaufderletztenrangstufedersystemsicherheitsmaßnahmenzurverfügung. InsbesonderemüssenvorrangigauchkonventionelleAnlagenbiszurGrenze des netztechnischerforderlichenminimums heruntergefahrenwerden.im ZugederEnergiewende-GesetzgebungwurdenimJuli2011sowohldieSystemsicherheitsbestimmungendes 13EnWGalsauchdieEinspeisemanagementbestimmungender 11und12EEGbessermiteinanderverzahntunddie Rangfolge klargestellt.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ MitwelchenSanktionenmüssenÜbertragungsnetzbetreiberimFalleder Nichteinhaltung des Einspeisevorrangs rechnen? Sind solche Sanktionen schon realisiert worden? SoweitÜbertragungsnetzbetreiberEinspeisemanagement-Maßnahmenergreifen,ohnezuvordievorrangigenSystemsicherheitsmaßnahmenausgeschöpftzu haben,istdiesemaßnahmenicht erforderlich.nach 12Absatz2Satz1 EEGisterfolglichnichtdazuberechtigt,dienach 12Absatz1EEGzuzahlendeEntschädigungfürdasnichterforderlicheEinspeisemanagementbeider ErmittlungderNetzentgelteinAnsatzzubringen.Esbestehtfürihndaherbei dernichteinhaltungderrangfolgediegefahr,diekostenfürdieentschädigungszahlungenselbsttragenzumüssen.danebenistdieaufsichtderbundesnetzagenturnach 61Absatz1Nummer1EEGimJuli2011umdieBefugnis erweitertworden,zuüberwachen,dassnetzbetreibernuranlagennach 11 EEGregeln,zuderenRegelungsieberechtigtsind.KonkreteSanktionsfällehat es auf Seiten der Bundesnetzagentur noch nicht gegeben. AbregelungvonAnlagenzurErzeugungvonStromauserneuerbarenEnergien zurgewährleistungdersystemstabilitätgemäß 13Absatz2desEnergiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in den Monaten Dezember 2011 bis April WelcheAnlagenwarenvondiesenMaßnahmenbetroffen,undinwelchem Umfang? DieBetreibervonEnergieversorgungsnetzenhabendieBundesnetzagenturgemäß 13Absatz5Satz1EnWGüber26Maßnahmennach 13Absatz2 EnWGfürdieMonateDezember2011bisApril2012informiert.Eswurden StromeinspeisungenvonEEG-,KWK-undkonventionellenAnlagenumeine maximaleleistungvon4805mwundinsgesamteinearbeitvonca MWh reduziert. 22.WiewirddieEinhaltungderin 13Absatz2Satz2EnWGvorgesehenen Informationspflichten der Übertragungsnetzbetreiber kontrolliert? GrundsätzlichgehtdieBundesnetzagenturdavonaus,dassdieÜbertragungsnetzbetreiberihrenVerpflichtungennachdemEnWGnachkommen.NurinbegründetenFällenwürdedieBundesnetzagenturgezieltaufdieUnternehmenzugehenunddenSachverhaltprüfen.Bisheristeshierzuabernochnichtgekommen. 23.WelcheKenntnissehatdieBundesregierungdarüber,obundwiedievorgeschriebenen Informationspflichten tatsächlich erfüllt werden? Siehe Antwort zu Frage WiewirddieAnwendungdes 13Absatz4EnWG (RuhenderLeistungspflichten) in der Praxis gehandhabt? DierichtigeAuslegungundAnwendungderRechtsfolgenvonZwangsmaßnahmennach 13Absatz2und4EnWGistderzeitauchinBezugaufdieAbregelungvonEE-AnlageninderDiskussion.NachbisherigerAnwendungspraxis vermarktendieübertragungsnetzbetreiberanderbörseauchdannungekürzt diegesamtennachdenwetterdatenprognostiziertenee-strommengen,wenn bereitsbekanntistoderzumindestbekanntseinkönnte,dassaufgrundvonsys-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode temsicherheitsmaßnahmeneinteildiesesee-stromsgarnichtproduziertwerdenkann.dasomitanwindreichentagenmehree-stromverkauftalstatsächlicherzeugtwird,werdendiefehlendenmengenfaktischalsregelenergiebeziehungsweiseimrahmenvonredispatchgeliefert.diebundesnetzagentur hatinihremberichtzumzustandderleitungsgebundenenenergieversorgung imwinter2011/2012vom3.mai2012deutlichgemacht,dassdiesepraxis auchiminteressederversorgungssicherheit angepasstwerdensollteund nachderbestehendenrechtslageauchangepasstwerdenkann (Seiten100bis 102).EE-Strom,deraufgrundvonvorhersehbarenSystemsicherheitsmaßnahmengegenüberEE-AnlagenmitfesterEinspeisevergütungohnehinnichtproduziertwerdenkann,sollineinemtransparentenVerfahrengarnichterstander Börsemitvermarktetwerden.Eine bilanzielleglattstellung derabgeregelten Mengen über 13 Absatz 4 EnWG erfolgt nicht. 25.WiewirddieunvollständigeodernichtrechtzeitigeVeröffentlichungder Daten durch die Übertragungsnetzbetreiber sanktioniert? Siehe Antwort zu Frage 22.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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