Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)"

Transkript

1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1

2 Exkurs Leistzungsstörungen im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 Begriff 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. gegenseitiger Vertrag Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes erfolgsbezogen, nicht tätigkeitsbezogen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 Schuldner: Unternehmer (Begriff nicht identisch mit dem Unternehmerbegriff des 14 BGB) Gläubiger: Besteller Gegenstand des Werkvertrages, 631 Abs. 2 BGB Herstellung oder Veränderung einer Sache oder jeder andere durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg weiter sachlicher Anwendungsbereich Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 Abgrenzung zum Dienstvertrag isv. 611 BGB Dienstvertrag: lediglich Tätigkeit, nicht Erfolg ist geschuldet Werkvertrag: Erfolg, nicht Tätigkeit als solche ist geschuldet Aber: im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, ob Erfolg oder lediglich Tätigkeit versprochen worden ist Auslegung gem. 133, 157 BGB Ungewissheit des Erfolgseintritts: spricht eher für Dienstvertrag maßgeblich ist die Bereitschaft zur Risikoübernahme für den vertraglich vereinbarten Erfolg konkrete Umstände des Einzelfalls entscheidend Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 Beispiel: Wird ein Musiker für eine einzige Vorstellung engagiert: in der Regel Werkvertrag. Würde er dagegen für mehrere Jahre oder eine bestimmte Spielzeit engagiert: in der Regel Dienstvertrag (dann auch Urlaubsregelung). Abgrenzung zum Kaufvertrag isv. 433 BGB Kaufvertrag: Übereignung einer bereits existierenden Sache Werkvertrag: Herstellung einer noch nicht existierenden Sache Werklieferungsvertrag isv. 651 BGB: Kaufrecht anwendbar 651 S. 1 BGB: Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 Besteller stellt idr. zu liefernden Stoff zur Verfügung ( 651 S. 2 BGB) Begründung: originärer Eigentumserwerb an neu hergestellter Sache nach 950 BGB (Verarbeitung) Reparatur oder sonstige Veränderung der Sache: Werkvertrag nicht vertretbare Sachen: Anwendung einzelner Vorschriften des Werkvertragsrechts neben dem Kaufrecht ( 651 S. 3 BGB) Unternehmer kann auch Dritten mit der Herstellung der Sache beauftragen h.m.: Dritter ist Erfüllungsgehilfe des Unternehmers 278 BGB BGH: Dritter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers 278 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 Kauf mit Montageverpflichtung, 434 Abs. 2 S. 1 BGB: Kaufrecht 434 Sachmangel (1) (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. entscheidend ist der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit Beispiel: Anschluss einer Waschmaschine = Kaufrecht. Bau eines Fertighauses = Werkvertragsrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 Gesetzliche Sonderregelungen spezielle Werkverträge außerhalb des BGB Kommissionsvertrag, 383 ff. HGB Frachtvertrag 407 ff. HGB Speditionsvertrag 453 ff. HGB Architektenverträge: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) Bauträgerverträge: Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 AGB-Problematik erhebliche Bedeutung von AGB im Werkvertragsrecht Bauverträge: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B der VOB (VOB/B): enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Bauausführung Modellregelung: gilt nicht kraft Gesetzes, sondern muss von den Parteien als AGB nach den 305 f. BGB wirksam einbezogen werden Privilegierung der VOB bei der Inhaltskontrolle isv. 307 BGB? grds. (+), Ausgewogene Regelung, daher keine Inhaltskontrolle wenn als Ganzes übernommen Ausnahme: Verbraucherverträge, 310 Abs. 1 S. 3 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 Zustandekommen des Werkvertrages nach den allgemeinen Vorschriften, 145 ff. BGB kein Formzwang Ausnahme: wenn der Werkvertrag einen mittelbaren Zwang zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Grundstücks begründet, dann 311 b Abs. 1 BGB Sonderproblem der Ohne-Rechnung-Abrede Verstoß gegen 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 Nichtigkeit gem. 134 BGB? BGH früher: Unternehmer kann sich zur Abwehr von Gewährleistungsansprüchen gem. 242 BGB nicht auf Nichtigkeit berufen BGH heute: Nichtigkeit des Werkvertrages gem. 134 BGB aufgrund strengerer Wertungen des neuen SchwarzArbG Ausschluss des Wertersatzanspruchs des Unternehmers aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB gem. 817 S. 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

13 Pflichten des Werkunternehmers Hauptleistungspflicht: Herstellung des versprochenen Werkes, 631 Abs. 1 BGB keine höchstpersönliche Leistungserbringung erforderlich (anders als beim Dienstvertrag nach 611 Abs. 1 BGB) Leistungserbringung durch Dritte möglich ( 278 BGB) Ausnahme: wenn Werk durch besondere Fähigkeiten des Unternehmers geprägt ist, dann stillschweigende Vereinbarung einer persönlichen Leistungspflicht Beispiel: Engagement eines Künstlers Herstellung frei von Sach- und Rechtsmängeln, 633 Abs. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 13

14 Nebenpflichten Schutzpflichten nach 241 Abs. 2 BGB Besondere Bedeutung im Werkvertragsrecht intensive Einwirkungsmöglichkeit auf Rechtsgüter und Interessen des Bestellers, besonderes Vertrauensverhältnis Folgen eine Pflichtverletzung Werk wird nicht oder verspätet hergestellt: Allgemeine Vorschriften, 280 ff., 320 ff. BGB Mangel im Zeitpunkt der Abnahme ( 640 Abs. 1 BGB) oder Vollendung (auf 646 BGB): Gewährleistungsrechte aus 634 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 14

15 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach 635 Nacherfüllung verlangen, 2. nach 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach den 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach 638 die Vergütung mindern und 4. nach den 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 15

16 Gewährleistungsrechte des Bestellers gem. 634 BGB Nacherfüllung ( 635 BGB) Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme (637 BGB) Rücktritt ( 636, 323, 326 Abs. 5 BGB) Minderung (638 BGB) Schadensersatz ( 636, 280, 281, 283, 311a BGB) vor Abnahme: Schadensersatz und Rücktritt nach den 280 ff., 323 ff. BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 16

17 Pflichten des Bestellers Vergütungspflicht, 631 Abs. 1 BGB bei fehlender Verwaltungsvereinbarung: Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, 632 Abs. 1 BGB bei fehlender Vereinbarung über die Höhe der Vergütung: Taxmäßige Vergütung (zum Beispiel HOAI) bzw. übliche Vergütung, 632 Abs. 2 BGB Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten, 632 Abs. 3 BGB und ist nicht verbindlich (anders: Fixpreisabrede) Vorarbeiten des Unternehmers sind im Zweifel nicht zu vergüten (Sphäre des unternehmerischen Risikos) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 17

18 bei wesentlicher Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages: unverzügliche Anzeige des Unternehmers gegenüber dem Besteller gem. 650 Abs. 2 BGB wesentliche Überschreitung: mehr als 10 % Kündigungsrecht des Bestellers gem. 650 Abs. 1 BGB Verstoß gegen Anzeigepflicht: Schadenersatz nach 280 Abs. 1 BGB Fälligkeit der Vergütung: mit Abnahme, 641 Abs. 1 BGB zur Vermeidung erheblicher Vorleistungen: Vereinbarung über Teilabnahme möglich, 641 Abs. 1 S. 2 BGB Schutz vor unberechtigter Abnahmeverweigerung: Abnahmefiktion, 640 Abs. 1 S. 3 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 18

19 bei Mängeln: Leistungsverweigerungsrecht mit Blick auf einen angemessenen Teil der Vergütung nach 641 Abs. 3 BGB 641 BGB (1) (2) (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. angemessener Teil: in der Regel das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 19

20 Recht des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen, 632 a Abs. 1 S. 1 BGB Begründung: Vorleistungspflicht ist erhebliche Belastung für Werkunternehmer, kann vor allem bei mittelständischen Unternehmen Liquiditätsprobleme verursachen Fälligkeit bei der Einbeziehung von VOB/B: Fälligkeitseintritt nach Abnahme und endgültiger Schlussrechnung gem. 16 Nr. 3 VOB/B Folgen der Verletzung der Vergütungspflicht Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 Abs. 1, 2 ivm. 286 BGB Ersatz der Verzugszinsen, 288 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 20

21 Abnahmepflicht, 640 BGB 640 BGB Abnahme (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 21

22 Voraussetzungen der Abnahme, 640 Abs. 1 BGB körperliche Entgegennahme des Werkes Anerkennung als vertragsgemäße Leistung wenn körperliche Entgegennahme nicht möglich: ausdrückliche oder konkludente Anerkennung als vertragsgemäße Leistung ausreichend konkludente Anerkennung: z.b. durch vorbehaltlose Ingebrauchnahme des Werkes keine Abnahmeverweigerung bei unwesentlichen Mängeln, 640 Abs. 1 S. 2 BGB für den Schutz des Bestellers ist Leistungsverweigerungsrecht nach 641 Abs. 3 BGB ausreichend Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 22

23 Abnahmefiktion des 640 Abs. 1 S. 3 BGB 640 Abs. 1 S. 3 BGB: Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Vollendung statt Abnahme gem. 646 BGB 646 BGB: Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des 634a Abs. 2 und der 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes. v.a. wenn nach der Verkehrsanschauung eine Anerkennung des Werkes nicht zu erwarten ist Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 23

24 Bedeutung der Abnahme nach 640 BGB Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach 641 Abs. 1 S. 1 BGB Übergang der Vergütungsgefahr vom Unternehmer auf den Besteller nach 644 Abs. 1 S. 1 BGB Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen von Sachmängeln, 634 BGB Beginn werkvertraglicher Verjährungsfristen, 634 a Abs. 2 BGB bei vorbehaltloser Abnahme trotz Kenntnis des Mangels: Verlust der Mängelrechte, 640 Abs. 2 BGB Beginn der Verzinsung des Vergütungsanspruchs, 641 Abs. 4 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 24

25 Mitwirkungsobliegenheit des Bestellers, 642 BGB 642 BGB Mitwirkung des Bestellers (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 25

26 Pflicht des Bestellers zur Mitwirkung bei der Herstellung des Werkes, soweit dies erforderlich ist bloße Obliegenheit, keine Rechtspflicht Beispiele: Persönliches Erscheinen bei Anprobe eines Maßanzuges Hereinlassen der Handwerker in die Wohnung bei Handwerkerarbeiten Zurverfügungstellung des Grundstücks bei Bauvertrag aber: vertragliche Vereinbarung einer echten Mitwirkungspflicht möglich Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 26

27 Folgen einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit Annahmeverzug des Bestellers, 295 BGB Übergang der Preisgefahr auf den Besteller, 326 Abs. 2 S. 1, 644 Abs. 1 S. 2 BGB Ersatz der Mehraufwendungen, 304 BGB Angemessene Entschädigung, 642 Abs. 1 BGB Kündigung nach 643 BGB nach Kündigung Teilvergütung gem. 645 Abs. 1 S. 2 BGB Fürsorgepflicht des Bestellers gem. 618 BGB analog bei Tätigkeit in den Räumen des Bestellers bzw. Inanspruchnahme der Gerätschaften des Bestellers Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 27

28 Gefahrtragung Leistungsgefahr, Herstellungsrisiko trägt der Unternehmer Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB Gegenleistungsgefahr/Preisgefahr, Herstellungsrisiko trägt der Unternehmer Grundregel des 326 Abs. 1 S. 1 BGB: bei Unmöglichkeit Entfallen des Gegenleistungsanspruchs Ausnahmen: Preisgefahr trägt Besteller alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Bestellers, 326 Abs. 2 2 Alt. 1 BGB Annahmeverzug des Bestellers, 326 Abs. 2 Alt. 2, 644 Abs. 1 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 28

29 ab Abnahme, 644 Abs. 1 BGB bei fingierter Abnahme, 640 Abs. 1 S. 3 BGB bei Vollendung, 646 BGB Teilvergütung, 645 Abs. 1 BGB Teilvergütung, wenn Leistungshindernis auf von Besteller geliefertem Stoff oder seiner Anweisung beruht aber: keine Anwendung der Sphärentheorie (Erstreckung des Rechtsgedankens des 645 Abs. 1 BGB auf alle Risiken, die in der Sphäre des Bestellers wurzeln) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 29

30 Sicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers Werkunternehmerpfandrecht, 647 BGB besteht an den vom Unternehmer hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers wenn Sie im Zusammenhang mit der Herstellung des Werkes in Besitz des Unternehmers gelangt sind müssen im Eigentum des Bestellers stehen, 647 BGB kein gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts nach den 1207, 932 ff. BGB Begründung: Wortlaut des 1257 ( kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht ), Verweisung auf die 1204 ff. BGB bezieht sich nur auf gesetzlich entstandene Pfandrechte, während das Werkunternehmerpfandrecht durch gutgläubigen Erwerb ja überhaupt erst entsteht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 30

31 Werkunternehmerpfandrecht: gesetzliches Pfandrecht isd. 1257, 1204 ff. BGB erlaubt Befriedigung aus Pfandsache gem BGB Sicherungshypothek des Bauunternehmers, 648 BGB 648 BGB gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Hypothek Bauhandwerkssicherung, 648a BGB 648a BGB gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Sicherheitsleistung für Vorleistungen bei Verweigerung: Recht zu Leistungsverweigerung und Kündigung, 648 Abs. 5 S. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 31

32 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ähnliche Systematik wie im Kaufrecht spezielle Sonderregelungen in den BGB im Übrigen Verweis auf allgemeines Leistungsstörungsrecht Sachmangel, 633 BGB subjektiver Mangelbegriff: primär Vereinbarung der Parteien maßgeblich lediglich subsidiär: Heranziehung objektiver Kriterien Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 32

33 633 Sach- und Rechtsmangel (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt. (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 33

34 Sachmangel, 633 BGB subjektiver Mangelbegriff: primär Vereinbarung der Parteien maßgeblich Grundsatz: Maßgeblichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung, 633 Abs. 2 S. 1 BGB 633 Abs. 1 BGB: vereinbarte Beschaffenheit ( 133, 157 BGB) 633 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Eignung für vertraglich vorausgesetzte Verwendung 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Eignung für gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit, die Besteller erwarten kann im Gegensatz zum Kaufrecht ( 434 Abs. 1 S. 3 BGB) keine Haftung für Werbeaussagen, dann liegt aber Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nahe Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 34

35 Falsch- und Minderleistung, 633 Abs. 2 S. 3 BGB Falschlieferung (aliud) vor allem bei der Herstellung und Lieferung beweglicher Sachen relevant dann aber meist Werklieferungsvertrag, 651 BGB sonst bereits durch 633 Abs. 1 BGB erfasst Zuweniglieferung (minus) S. 3 BGB greift nur dann, wenn zu geringe Menge als vollständige Erfüllung angeboten wird (verdeckte Minderleistung) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 35

36 Rechte des Bestellers Nacherfüllung, 635 BGB Selbstvorname und Aufwendungsersatz, 637 Abs. 1 BGB Rücktritt, 323, 326 Abs. 5 BGB Minderung, 638 Abs. 1 S. 1 BGB Schadensersatz, 280, 281, 283, 311 a BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 36

37 Rechte des Bestellers 634 BGB Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach 635 Nacherfüllung verlangen, 2. nach 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach den 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach 638 die Vergütung mindern und 4. nach den 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 37

38 Nacherfüllung Ausdruck des Rechts auf zweite Andienung (wie im Kaufrecht) zwei Arten der Nacherfüllung: Nachbesserung oder Neuherstellung Wahlrecht liegt beim Unternehmer (anders als im Kaufrecht) Unternehmer trägt Kosten der Nacherfüllung, 635 Abs. 2 BGB P: ob auch Schäden erfasst sind, die durch Beseitigung des Mangels entstehen, ist umstritten 635 Abs. 2 BGB ist eigene Anspruchsgrundlage Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 38

39 Nacherfüllung bei Neuherstellung: Rückgewähr des mangelhaften Werkes, 635 Abs. 5 BGB Ausschlusstatbestände für die Nacherfüllung (echte) Unmöglichkeit der Nacherfüllung Leistungsverweigerungsrecht bei unverhältnismäßigen Kosten, 635 Abs. 3 BGB 635 Abs. 3 BGB geht über 275 Abs. 2 BGB hinaus Interessenabwägung entscheidend Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 39

40 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz 637 Selbstvornahme (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. (2) keine Parallele im Kaufrecht abschließende Regelung (kein Rückgriff auf GoA oder Bereicherungsrecht) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 40

41 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Voraussetzungen kein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruch nach 275, 635 Abs. 3 BGB Setzen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist, 637 Abs. 1 Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, 637 Abs. 2 S. 1 BGB Verweis auf 323 Abs. 2 BGB 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB: unberechtigte Erfüllungsverweigerung 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: relatives Fixgeschäft 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: besondere Umstände Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 41

42 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung, 637 Abs. 2 S. 2 BGB Rechtsfolgen Fehlschlagen der Nacherfüllung Unzumutbarkeit für den Besteller (keine Interessenabwägung erforderlich) Aufwendungsersatzanspruch, 637 Abs. 1 BGB Erforderlichkeit der Aufwendungen objektiver Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Bestellers Anspruch auf Leistung eines Vorschusses, 637 Abs. 3 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 42

43 Rücktritt Verweis auf die 323, 326 Abs. 5 BGB behebbare Mängel (qualitative Verzögerung) Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, 323 Abs. 1 BGB Entbehrlichkeit der Fristsetzung 323 Abs. 1 BGB 636 BGB (Sondervorschrift für Rücktritt beim Werkvertrag) berechtigte Nacherfüllungsverweigerung, 635 Abs. 3 BGB Fehlschlagen der Nacherfüllung Unzumutbarkeit der Nacherfüllung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 43

44 Rücktritt 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen der 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. unbehebbare Mängel (qualitative Unmöglichkeit) Fristsetzung entbehrlich, 326 Abs. 5 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 44

45 Minderung Voraussetzungen 638 Minderung (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. Voraussetzung des Rücktritts gem. 323, 326 Abs. 5 BGB Aber: Minderung auch bei unerheblichen Mängeln (nach 638 Abs. 1 S. 2 BGB ist 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht anwendbar) als Gestaltungsrecht durch Erklärung auszuüben ( 638 Abs. 1 S. 1) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 45

46 (3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. 346 Abs. 1 und 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. Rechtsfolgen Herabsetzung der Vergütung gem. 638 Abs. 3 S. 1 BGB in Höhe des mangelbedingten Minderwertes Erstattungsanspruch bei bereits gezahlter volle Vergütung, 638 Abs. 4 S. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 46

47 einfacher Schadensersatz, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB Mangelfolgeschäden: Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen Integritätsinteresse Schadensersatz Verzögerungsschaden, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Werkunternehmer ist mit der Nacherfüllung in Verzug kein Ersatz des Nutzungsausfallschadens (nach h.m. ersatzfähig als einfacher Schaden nach 280 Abs. 1 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 47

48 Schadensersatz statt der Leistung Erfüllungsinteresses (Minderwert der Leistung, Kosten der Ersatzvornahme, entgangener Gewinn) behebbare Mängel, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 281 BGB Fristsetzung erforderlich, 281 Abs. 1 S. 1 BGB Entbehrlichkeit der Fristsetzung 281 Abs. 2 BGB 636 BGB unbehebbare Mängel nachträgliches Leistungshindernis, 634 Nr.4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB anfängliches Leistungshindernis, 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 48

49 Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz), nur bei erheblichen Mängeln, 281 Abs. 1 S. 3 BGB Unternehmer kann mangelhaftes Werk zurückfordern, 281 Abs. 5 ivm. 346 BGB Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) bei unerheblichen Mängeln Besteller behält das Werk und macht lediglich mangelbedingte Schäden geltend (mangelbedingter Minderwert, Reparaturkosten) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 49

50 Aufwendungsersatz, 284 BGB keine Besonderheiten im Werkvertragsrecht Vorliegen der Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung ( Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung ) Rechtsfolgen Ersatz der Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung getätigt hat Begriff der Aufwendungen: freiwillige Vermögensopfer Beispiele: Vertragskosten; Kosten für Zubehör, dass extra für das Werk erworben wurde Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 50

51 Ausschluss der Mängelrechte 639, 640 Abs. 2 BGB vertraglicher Gewährleistungsausschluss gem. 639 BGB Beschränkung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Beschaffenheitsgarantie des Unternehmers bei AGB: Klauselverbot des 309 Nr. 8b BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 51

52 gesetzlicher Gewährleistungsausschluss: 640 Abs. 2 BGB (Abnahme in Kenntnis des Mangels) Ausnahme: Abnahme unter Vorbehalt der Mängelrechte Rechtsfolge Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach 634 Nr. 1-3 BGB (Nacherfüllung, Kostenersatz bei Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung) Aber: Schadensersatzansprüche bleiben bestehen! 634 Nr. 4 BGB nicht in 640 Abs. 2 BGB genannt P: Fristsetzung erforderlich? denn Nacherfüllung ist gem. 640 Abs. 2 ausgeschlossen wohl (+), da Unternehmer sonst Recht zur zweiten Andienung verliert Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 52

53 Kündigung, 649 f. BGB Kündigung durch Besteller Ordentliche Kündigung, 649 S. 1 BGB jederzeit möglich kein besonderer Grund erforderlich Aber: voller Vergütungsanspruch des Unternehmers, 649 S. 2 Anrechnung ersparter Aufwendungen und sonstiger Vorteile Vermutungsregel mit Blick auf Vergütung, 649 S. 3 BGB Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsgrundlage: 313 BGB analog bzw. 649 S. 1 BGB analog Vergütung nur für erbrachte Leistung, 649 S. 1 nicht anwendbar Kündigung bei wesentl. Überschreitung des Kostenanschlags, 650 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 53

54 Kündigung durch Unternehmer kein freies Kündigungsrecht allerdings Kündigungsrechte in 643 und 648a Abs. 5 S. 1 BGB Kündigungsrecht bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit, 643 BGB Voraussetzungen Fristsetzung Androhung der Kündigung Rechtsfolgen Vertrag gilt als aufgehoben, 643 S. 2 BGB Anspruch auf Teilvergütung, 645 Abs. 1 S. 1 BGB Kündigungsrecht bei Verweigerung der Bauhandwerkersicherung, 648a Abs. 5 S. 1 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 54

55 Verjährung Ansprüche auf Nacherfüllung, Kostenersatz bei Selbstvornahme und Schadensersatz: 634a Abs. 1 BGB bei Bauwerken: fünf Jahre ab Abnahme ( 634a Abs. 1 Nr. 2) Ausnahme: Arglist des Unternehmers, dann 634a Abs. 3 BGB bei Herstellung, Wartung und Veräußerung anderer Sachen: zwei Jahre ab Abnahme ( 634a Abs. 1 Nr. 1) Ausnahme: Arglist des Unternehmers, dann 634a Abs. 3 BGB bei sonstigen Werken: Regelverjährung ( 634a Abs. 1 Nr. 3) Ansprüche auf Rücktritt und Minderung: 634a Abs. 4, 5 BGB, 218 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 55

BGB IV Werkvertrag, 631 BGB

BGB IV Werkvertrag, 631 BGB BGB IV Werkvertrag, 631 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Werkvertrag-Verhältnis zum Kaufrecht = Verpflichtung eines Werkunternehmers zur entgeltlichen Herstellung eines versprochenen Werks

Mehr

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)

Prof. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht

Mehr

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen

Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an

Mehr

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz

IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines

Mehr

Mängelansprüche nach VOB und BGB

Mängelansprüche nach VOB und BGB Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2

Mehr

Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1 Werkvertrag

Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1 Werkvertrag Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Werkvertrag 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,

Mehr

Vertragstypen im Überblick

Vertragstypen im Überblick Vertragstypen im Überblick Verträge zur dauernden Überlassung - Kauf 433 ff. - Tausch 480 - Schenkung 516 ff. Verträge zur vorübergehenden Überlassung - Miete 535 ff. - Pacht 581 ff. - Leihe 598 ff. -

Mehr

Informationen zum Kaufrecht

Informationen zum Kaufrecht 1 Informationen zum Kaufrecht 2 I. Einführung 3 II. Mängel 3 1. Sachmangel 3 2. Rechtsmangel 3 3. Rechtsfolgen mangelhafter Leistung 4 3 I. Einführung Durch das Schuldrechtsreformgesetz ergeben sich wesentliche

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6

Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang

Mehr

Zweithaar Mangel oder Kaufreue?

Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit

Mehr

Sachverhalt Übungsfall 9

Sachverhalt Übungsfall 9 Sachverhalt Übungsfall 9 U und B schlossen VOB-Werkvertrag über Sanierung der Badezimmer eines Hotels (Werklohn: 500.000 EUR). Badewannen haben falsche Farbe, Austausch kostet 75.000 EUR. B nimmt unter

Mehr

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:

A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:

Mehr

Literatur zum Kaufrecht

Literatur zum Kaufrecht Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,

Mehr

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen

Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

Der Werkvertrag. Grundsätzliches

Der Werkvertrag. Grundsätzliches Der Werkvertrag Grundsätzliches Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, der den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung

Mehr

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes

Mehr

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht

Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Kaufrecht, Werkvertragsrecht 2016 Bearbeitet von Josef A. Alpmann, Dr. Tobias Wirtz 2. Auflage 2016. Buch. V, 83 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 436 0 Format (B

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25 Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 25 Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Wann ist die Gewährleistung

Mehr

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend

Mehr

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache

Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet

Mehr

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines 2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.

Mehr

Fallen im privaten Baurecht

Fallen im privaten Baurecht VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts

Mehr

Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1: Werkvertrag

Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1: Werkvertrag Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1: Werkvertrag 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,

Mehr

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?

[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

Nacherfüllung : durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung möglich

Nacherfüllung : durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung möglich Schuldrecht: Abwicklung von Werkverträgen Stand: Juli 2004 Was ist zu beachten? Wann liegt ein Mangel vor? Die Definition für einen Mangel im Werkvertrag ( 633 BGB neu) wurde inhaltlich und textlich genauso

Mehr

Vertragsrecht III. (10) Werkvertrag

Vertragsrecht III. (10) Werkvertrag (10) Werkvertrag Überblick Hauptleistungspflichten à 631 BGB gegenseitiger, entgeltlicher Vertrag Erbringung eines Werkes durch Werkunternehmer muss nicht Unternehmer i.s.d. 14 BGB sein mögliche Vertragsgegenstände

Mehr

Inhaltsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Vorwort...................................................... Inhaltsverzeichnis............................................. Literaturverzeichnis...........................................

Mehr

In welchen Fällen man von einem Sachmangel spricht, ergibt sich aus 434 BGB.

In welchen Fällen man von einem Sachmangel spricht, ergibt sich aus 434 BGB. 2.3 Schuldrecht Kaufvertrag 433 BGB vertragstypische Pflichten des Verkäufers Übergabe der Sache Verschaffung des Eigentums Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln Käufers Kaufpreis zahlen

Mehr

1. ANWENDBARKEIT DES WERKVERTRAGSRECHTS

1. ANWENDBARKEIT DES WERKVERTRAGSRECHTS MERKBLATT Recht und Steuern WERKVERTRAG Inhalt: 1. Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts 2. Kostenvoranschlag 3. Abnahme 4. Fälligkeit des Werklohns 5. Abschlagszahlungen 6. Sicherheiten für den Unternehmer

Mehr

hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines

2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines 2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.

Mehr

Grundlagen des Werkvertragsrechts

Grundlagen des Werkvertragsrechts Grundlagen des Werkvertragsrechts Seminar für Auszubildende und Berufsanfänger des Verbands und Serviceorganisation der Wirtschaftsregionen Holstein und Hamburg e.v. (VSW) 01. Juni 2016 Schloss Reinbek

Mehr

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...

b) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter... Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

Lösungsskizze. Teil I

Lösungsskizze. Teil I Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller Schmid/Leisch/Dötterl/Maack Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur für Bürgerliches Recht,

Mehr

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB

A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB Lösung Fall 1 A. Anspruch aus 346 Abs. 1 i. V. m. 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB haben. I. Kaufvertrag II. Mangel der Kaufsache

Mehr

Der Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).

Der Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB). Andere Verträge Der Werkvertrag hat Ergänzungsfunktion und gilt für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen. Hierunter fallen auch

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Die Schuldrechtsklausur

Die Schuldrechtsklausur Peter Balzer Stefan Kröll Bernd Scholl Die Schuldrechtsklausur Kernprobleme der vertraglichen Schuldverhältnisse in der Fallbearbeitung Dritte, aktualisierte und erweiterte Auflage ^ Spri ringer Vorwort

Mehr

Grundzüge von Kauf-, Dienst- und Werkverträgen

Grundzüge von Kauf-, Dienst- und Werkverträgen Grundzüge von Kauf-, Dienst- und Werkverträgen 12. Mittelstandsforum Usingen 22.05.2014 Rechtsanwalt Michael Fiedler Frankfurt am Main Seite 1 Rechtsgrundlagen Kaufvertrag: Dienstvertrag: Werkvertrag:

Mehr

Die Abnahme im Architektenrecht

Die Abnahme im Architektenrecht Die Abnahme im Architektenrecht Dr. Britta Weber Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Die Bedeutung der Abnahme für den Architektenvertrag Fälligkeit der Honorarrechnung ( 15 HOAI

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

Recht und Pflichten von Hundehaltern. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar

Recht und Pflichten von Hundehaltern. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Recht und Pflichten von Hundehaltern Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wichtige Regelungen für Hundehalter Tierschutzgesetz Tierschutzhundeverordnung Gewerberecht Steuerrecht Straßenverkehrsordnung

Mehr

Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis

Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis sübersicht Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Literaturverzeichnis V VII XV Teil I Die Abnahme von Bauleistungen 1 Kapitel 1 Einleitung 3 Kapitel 2 Gesetzliche Grundlagen 4 Kapitel

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Werklieferungsvertrag

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Werklieferungsvertrag Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was

Mehr

Fall : Der Handelskauf

Fall : Der Handelskauf Fall : Der Handelskauf F betreibt eine Boutique in Köln auf der Ehrenstraße. Sie bietet ihren Kunden dort überwiegend Jeanswaren an. Sie ist im Handelsregister als Kauffrau eingetragen. Ihre Ware bezieht

Mehr

Synopse zum neuen Bauvertragsrecht

Synopse zum neuen Bauvertragsrecht Synopse zum neuen Bauvertragsrecht BGB Stand 15.03.2017 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil: Deutsches Recht...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung Teil: Deutsches Recht... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Inhaltsverzeichnis... 4 Literaturverzeichnis... 9 Einleitung... 20 1.Teil: Deutsches Recht... 21 A. Die Voraussetzungen... 21 I. Der Sachmangel... 21 1. Die vereinbarte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts Vorwort... 5 I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts 1. Aufbau des BGB... 15 1.1 Allgemeines... 15 1.2 Zusammenfassende Übungsaufgaben... 18 2. Die Person... 19 2.1 Definition der Person...

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B

Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B Fachtag Baurecht der Handwerkskammer Dresden im Rahmen der Messe HAUS 2012 01. März 2012 Besonderheiten des Bauvertragsrecht nach Rechtsanwalt Dr. Rico Kauerhof D.E.A. (Paris 1 - Sorbonne) Fachanwalt für

Mehr

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB

Lösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts

Mehr

Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen

Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Haftung der Unternehmer und Lieferanten Mängelhaftung im Speziellen Referat anlässlich der Fachveranstaltung des FSKB Haftpflicht- und Vertragsrecht für Kies- und Betonproduzenten: ausgewählte Themen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die

Mehr

Die Abnahme von Bauleistungen

Die Abnahme von Bauleistungen Die Abnahme von Bauleistungen Vorbereitung, Durchführung und Rechtsfolgen bei Bauverträgen nach BGB und VOB/B Von Dr,Thomas Hildebrandt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Hamburg

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten

Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Der Kauf eines PKW und die Geltendmachung von Mängelrechten Einleitung Sie meinen, Sie haben bei dem Kauf Ihres Autos ein Schnäppchen gemacht, stellen dann aber fest, dass das Fahrzeug kaputt ist und Sie

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:

Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle: Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer

Mehr

Die Mangelrechte des Bestellers im BGB-Werkvertrag vor Abnahme

Die Mangelrechte des Bestellers im BGB-Werkvertrag vor Abnahme Schriften zum deutschen und internationalen Baurecht 9 Die Mangelrechte des Bestellers im BGB-Werkvertrag vor Abnahme Bearbeitet von Kathrin Susanne Jansen 1. Auflage 2010. Buch. 190 S. Hardcover ISBN

Mehr

Gewährleistungsrecht für Neu- und Gebrauchtmaschinen

Gewährleistungsrecht für Neu- und Gebrauchtmaschinen Gewährleistungsrecht für Neu- und Gebrauchtmaschinen bvse-jahrestagung Fachverband Sonderabfallwirtschaft Ausschuss Logistik und Technik Steigenberger Airport Hotel, Frankfurt 1. Oktober 2015 Dr. Nadja

Mehr

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung

Rechtssichere Abnahme der Werkleistung www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand

Mehr

Vorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten

Vorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Vorlesung am 06.12.2016 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Dr. F. Sarre Folie 212 Besonderheiten von komplexen IT-Projekten (1/4) Auftraggeber Auftragnehmer kennt betriebliche Struktur

Mehr

Schuldrecht BT Inhalt

Schuldrecht BT Inhalt Schuldrecht BT Inhalt Lektion 1: Kaufrecht (KK 1-25) Die Unmöglichkeit im Kaufrecht I 1 Die Unmöglichkeit im Kaufrecht II 2 447 beim Transport durch eigene Leute? 3 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

Mehr

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen

Mehr

Abschluss eines Werkvertrages

Abschluss eines Werkvertrages Abschluss eines Werkvertrages Handlungsfähigkeit der Parteien ZGB12 ff. Einigung über Vertragsinhalt OR 1 ff. OR 20 Erlaubter Vertragsinhalt OR 11 ff. Einhaltung der Formvorschriften Obligationen aus Werkvertrag

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere im Verbrauchsgüterkauf ( 477 f. BGB) Was behandeln wir heute? 1 Wofür ist der Handelskauf wichtig?

Mehr

Schuldrecht Besonderer Teil II

Schuldrecht Besonderer Teil II Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B A. Überblick I.

Mehr

ALPMANN SCHMIDT. Schuldrecht BT 1. Kaufrecht / Werkrecht. 6. Auflage

ALPMANN SCHMIDT. Schuldrecht BT 1. Kaufrecht / Werkrecht. 6. Auflage ALPMANN SCHMIDT Schuldrecht BT 1 Kaufrecht / Werkrecht 6. Auflage 2011 Schuldrecht BT 1 Kaufrecht / Werkrecht Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin 6. Auflage 2011 ISBN: 978-3-86752-200-7

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Mit VOB/B ist es besser, weil.

Mit VOB/B ist es besser, weil. Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich

Mehr

Schuldübernahme 414 418 BGB 1

Schuldübernahme 414 418 BGB 1 Schuldübernahme 414 418 BGB 1 Abschnitt 6. Schuldübernahme 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden,

Mehr

Das Gewährleistungsrecht 36

Das Gewährleistungsrecht 36 Der Kaufvertrag 1 1. Teil Einleitung 1 2. Teil Prüfungsschema 2 A. Erfüllungsanspruch des Käufers, 433 I BGB 2 B. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB 2 C. Anspruch des Verkäufers

Mehr

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag

Mehr

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses Kaufrecht Prüfungsschema am Beispiel Kaufvertrag: Mietvertrag Kaufvertrag, gem. 433 BGB 1. Anspruchsvoraussetzungen Kaufvertrag setzt Einigung voraus: a.) Angebot (+) b.) Annahme (+) d) (1) Ansprüche aus

Mehr

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Gesamtübersicht Leistungsstörung Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem

Mehr

SCHULDRECHT BT. Kaufrecht. Annegerd Alpmann-Piep er Rechtsanwältin und Notarin in Münster

SCHULDRECHT BT. Kaufrecht. Annegerd Alpmann-Piep er Rechtsanwältin und Notarin in Münster SCHULDRECHT BT Kaufrecht 2006 Annegerd Alpmann-Piep er Rechtsanwältin und Notarin in Münster ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach

Mehr

Juristisches Repetitorium hemmer

Juristisches Repetitorium hemmer Zivilrecht Wiederholungsplan Seite 1 von 5 Wiederholungsplan ZR Woche Tag Rechtsgebiet Thematik 1. Woche 1. Tag BGB-AT Rechtsfähigkeit/Rechtssubjekte Willenserklärungen Zustandekommen Bestandteile 116-118

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Information für die Betriebsräte

Information für die Betriebsräte 1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

Das Kaufrecht des BGB

Das Kaufrecht des BGB Kaufrecht Das Kaufrecht des BGB besteht im Wesentlichen aus besonderen Bestimmungen zur Sach- und Rechtsmängelhaftung und zur Preisgefahr. wird ergänzt durch die Bestimmungen über den Handelskauf ( 373

Mehr

Pflichten im Werkvertrag. Werkvertrag: Beispiele. Grundkurs II - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät

Pflichten im Werkvertrag. Werkvertrag: Beispiele. Grundkurs II - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät , Pflichten im Werkvertrag (Neben-)Leistungsansprüche Vergütung + Abnahme Unternehmer Besteller Herstellung (Sache) oder anderer Erfolg Schutz- und Obhutspflichten ( 241 II) Teil 6, Nr. 2 Werkvertrag:

Mehr

Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB

Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB I. Entstehung des Anspruchs auf Nacherfüllung 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels

Mehr