Lohnsteuer abzuführen: Muster. Steuerart Finanzamt/Steueramt Steuernummer Telefon Sachbearbeiter
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- Otto Weiner
- vor 6 Jahren
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1 Steuerzahlungsübersicht 2014 Ne (Firma): Anschrift: Eigenes Aktenz.: Telefon: A. Angaben zum Betrieb und zu den Einkünften In verschied. Gemeinden: Finanzt: Beruf, Betrieb: Geschäftszweig: Rechtsform: Betriebsstätten: Eigener Grundbesitz: Gewerbesteuerpflichtig: Lohnsteuer abzuführen: Telefax: B. Zuständige Finanzämter und Steuerämter Finanzt Steuer- Steuerart Finanzt/Steuert Steuernummer Telefon Sachbearbeiter C. Zuständige Steuerkassen und Konten Finanz- Gemeindekasse: kasse: Konto bei: Konto bei: Konto bei: Konto-Nr. (BLZ ) Konto-Nr. (BLZ ) Konto-Nr. (BLZ ) Postbank: Postbank: Postbank: Konto-Nr. (BLZ ) Konto-Nr. (BLZ ) Konto-Nr. (BLZ ) D. Übersichtstabelle der wiederkehrenden stermine ) In den Freizeilen können andere Steuerarten und wiederkehrende en vorgemerkt werden. Bei zusätzlichen keiten (z.b. Abschlusszahlungen) wird das keitsdatum mit Farbstift in das Monatsfeld eingetragen. Steuerart Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jan. 1. Einkommen-/Körperschaftsteuer 2. /. Solidaritätszuschlag 4. Lohnsteuer/LoKiSt/SolZ 2 ) 5. Gewerbesteuer 6. Grundbesitzabgaben 7. Sonstige Steuern Wiederkehrende en 9. Umsatzsteuer 2 ) Ne (Firma): 1) Diese Übersichtstabelle gibt einen sofortigen Überblick über die keit (unter Beachtung des 108 Abs. AO), wenn die erledigten stermine mit Farbstift durchkreuzt werden. Steuerarten, die nicht vorkommen, werden in der ganzen Breite durchgestrichen. Die Termine in den gerasterten Zeilen bezeichnen den letzten Tag der Schonfrist ( 240 Abs. AO). Es können sich regionale Unterschiede ergeben. Die Schonfrist gilt nicht en i.s.d. 224 Abs. 2 Nr. 1 AO (Scheck- oder Barzahlung). 2) Die Termine in den gerasterten Zeilen bezeichnen den letzten Tag der Schonfrist zur Entrichtung der Steuer ( 240 Abs. AO) und beziehen sich nicht auf die Abgabe der Anmeldung. Best.-Nr (8/1) Urheberrechtlich geschützt!
2 1. Einkommen-/Körperschaftsteuer Stundung (Ehegatte) 1 ) Festsetzung Änderung Festsetzung Änderung durch 10.. I. Quart II. Quart III. Quart IV. Quart. Abschlusszahlung Für frühere Jahre: Abschlusszahlungen oder Nachzahlungen bei Berichtigung von Steuerbescheiden I. Quart II. Quart III. Quart IV. Quart. Abschlusszahlung Stundung 2 ) Festsetzung Änderung Festsetzung Änderung durch Für frühere Jahre: Abschlusszahlungen oder Nachzahlungen bei Berichtigung von Steuerbescheiden. Solidaritätszuschlag 10.. I. Quart II. Quart III. Quart IV. Quart. Stundung (Ehegatte) 1 ) Festsetzung Änderung Festsetzung Änderung durch Abschlusszahlung Für frühere Jahre: Abschlusszahlungen oder Nachzahlungen bei Berichtigung von Steuerbescheiden 1) Bei getrennter Veranlagung der Ehegatten ist diese Übersicht mitzuverwenden. 2) Diese Spalte ist bei glaubensverschiedenen Eheleuten oder getrennter Veranlagung zu verwenden.
3 4. Lohnsteuer und Lohnsteuer Solidaritätszuschlag ev. rk. Abzuführender Betrag durch Januar 10.. Februar März I. Quart April Mai Juni II. Quart Juli August September III. Quart Oktober November Dezember IV. Quart. 5. Gewerbesteuer Hinweis: Die einbehaltenen Lohnsteuer- und beträge der Arbeitnehmer sind gem. 41a Abs. 2 EStG abzuführen: 1. spätestens 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer mehr als betragen hat; 2. spätestens 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer mehr als , aber nicht mehr als betragen hat;. spätestens 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die im Vorjahr einbehaltene Lohnsteuer nicht mehr als betragen hat. Dazu ist gleichzeitig eine Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen I. Quart II. Quart III. Quart IV. Quart. Stundung Zerlegung der Gewerbesteuer 1 ) Festsetzung Änderung Festsetzung Änderung Abschlusszahlung Für frühere Jahre: Abschlusszahlungen oder Nachzahlungen bei Berichtigung von Steuerbescheiden 1) Sind infolge der Zerlegung der Gewerbesteuer an mehrere Gemeinden en zu leisten, so können die Eintragungen eine weitere Gemeinde hier erfolgen.
4 6. Grundbesitzabgaben Grundsteuer Straßenreinigung Kanalgebühr Müllgebühr durch I. Quart II. Quart III. Quart IV. Quart. 7. Sonstige Steuern Steuerart: Zahlbar an: Abgaben-Soll durch Steuerart: Zahlbar an: : Abgaben-Soll Aktenzeichen: Aktenzeichen: durch
5 8. Wiederkehrende en 2014 Art der Verpflichtung: Kto.- Art der Verpflichtung: Kto.- Empf. der : Akt.- Empf. der : Akt.- durch Januar Januar Februar Februar März März I. Quart. I. Quart. April April Mai Mai Juni Juni II. Quart. II. Quart. Art der Verpflichtung: Empf. der : Juli August September III. Quart. Oktober November Dezember IV. Quart. Kto.- Akt.- Art der Verpflichtung: Empf. der : Juli August September III. Quart. Oktober November Dezember IV. Quart. durch Kto.- Akt.- durch
6 9. Umsatzsteuer / A. Angaben über den Umsatz Entgelte vereinbart (vereinnahmt) Eigenverbrauch Hilfsumsätze Innergemeinschaftliche Erwerbe Gestumsatz davon umsatzsteuerfrei Januar 10.. Februar März I. Quart April Mai Juni II. Quart Juli August September III. Quart Oktober November Dezember IV. Quart. B. Berechnung der Vorsteuer Januar Februar März I. Quart. April Mai Vorsteuer nicht abzugsfähig./. herabges., erl. o. erstatt. Einf.-USt abzugsfähig Minderung Erhöhung abziehbar Juni II. Quart. Juli August September III. Quart. Oktober November Dezember IV. Quart.
7 C. Berechnung der Umsatzsteuer Steuer pflichtig 1 ) Umsätze zu versteuern mit 19% 7 % Errechnete Steuerbeträge 19% 7 %./. abziehbare Vorsteuer 2 ) verbleibender Betrag Vorauszahlung durch D. Abschluss- oder Nachzahlungen Festsetzung Änderung Stundung durch 1) Gestumsatz abzgl. davon umsatzsteuerfreie Umsätze (s. unter A.). 2) Berechnung s. unter B.
8 Zusmenstellung der Steuerzahlungen 2014 Lfd. Nr. Steuerart Jahresbetrag Rückzahlungen Eigene en Stundungen u.ä. Rückstand 1 Einkommen-/ Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag 2 ev. rk. Gewerbesteuer 4 Grundbesitzabgaben Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Sonstige Steuern Wiederkehrende en Umsatzsteuer Gest ev. rk. Fristenbuch steuerberatende Berufe 2014 Von Dr. Michael Streck, Rechtsanwalt und Fachanwalt Steuerrecht, Köln 201, DIN A 4, 766 Seiten, 78,80 ISBN: Weil kaum ein anderer Beruf so unter Fristendruck steht wie der steuerberatende, muss der Fristenkontrolle und -organisation ein hoher Stellenwert zukommen. Die fristgerechte Bearbeitung fristgebundener Vorgänge hat der Berater nach höchstrichterlicher Rechtsprechung durch ein Fristenkontrollbuch oder eine entsprechende Einrichtung sicherzustellen. Diesem Anliegen trägt das Fristenbuch Rechnung. Jedem Kalendertag ist eine Doppelseite gewidmet. Die Fristen werden nicht wie beim Journalprinzip fortlaufend notiert, sondern nach dem Fristenprinzip Tag ihres Ablaufs. Auf der linken Doppelseite werden die ablaufenden Fristen, deren Versäumnis einen Rechtsverlust nach sich zieht, auf der rechten Vorfristen und Vorgänge zur Wiedervorlage notiert. Das Fristenbuch gewährleistet so eine jederzeitige zuverlässige Fristenkontrolle. Außerdem enthält das Fristenbuch eine Auflistung wichtiger Steuertermine 2014, Hinweise auf den Ablauf von Aufbewahrungsfristen im Jahr 2014, Auszüge aus den einschlägigen Gesetzestexten zur Fristenberechnung, zur Fristverlängerung etc. sowie Erläuterungen der nach der Rechtsprechnung erforderlichen, vom Berater zu treffenden Anordnungen und Maßnahmen.
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