Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber

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1 Seite 1 von 6 An die Stadt Heidelberg Bürgeramt - Wahldienststelle - Bergheimer Straße Heidelberg Datum und Uhrzeit des Eingangs Handzeichen für die Wahl der ausländischen Mitglieder des Ausländerrates/Migrationsrates am 29. Juni 2014 in Heidelberg gemäß 9 Kommunalwahlgesetz (KomWG) Alle Angabe in Block- oder Maschinenschrift und in lateinischen Buchstaben 1. Zum Zweck der Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber für die obengenannte Wahl wurde am Datum der Einladung auf Datum und Uhrzeit der Versammlung nach Ort der Versammlung Versammlungsraum durch Art/Form der Einladung von Bezeichnung des und bzw. Kennwort des eine Versammlung der in der Stadt Heidelberg wahlberechtigten 1) Anhängerinnen/Anhänger ordnungsgemäß einberufen. 1 Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung ausländische Staatsangehörige/ausländischer Staatsangehöriger ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten ihre/seine alleinige oder Hauptwohnung in Heidelberg hat bzw. Rückkehrerinnen/Rückkehrer im Sinne des 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) ist. Rückkehrerinnen/Rückkehrer sind Personen, die durch den Wegzug aus Heidelberg die Wahrberechtigung verloren haben, aber vor dem Ablauf von drei Jahren nach Heidelberg mit Hauptwohnsitz zurückkehren. Diese Personen sind sofort mit der Rückkehr wahlberechtigt. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt sowie diejenige/derjenige, für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt worden ist (gemäß analoger Anwendung 14 GemO).

2 Seite 2 von 6 2. Erschienen waren 2) zum Zeitpunkt der Versammlung wahlberechtigte Anhängerinnen/Anhänger. Anzahl Die Versammlung wurde geleitet von Familienname Vorname(n) Geburtsdatum Die Stimmberechtigung der Anhängerinnen/Anhänger wurde von der Versammlungsleiterin/von dem Versammlungsleiter festgestellt. 3. Die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurde gemäß Beschluss der Versammlung der Satzung der Wählervereinigung in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerberinnen/Bewerber auf den Plätzen Nummer(n) je einzeln, Nummer(n) je gemeinsam geheim mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jede/Jeder anwesende stimmberechtigte Anhängerin/Anhänger erhielt einen Stimmzettel. Nach Abschluss der Stimmabgabe wurde das Ergebnis festgestellt und verkündet. 4. Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden nicht erhoben. erhoben, jedoch von der Versammlung zurückgewiesen Die Einzelheiten ergeben sich aus der/den Anlage(n) Nr. bis Nr.. 2 Nach den Bestimmungen des KomWG müssen mindestens drei wahlberechtigte Anhängerinnen/Anhänger anwesend und stimmberechtigt sein.

3 Mitgliedstaat der EU Land in Europa, außerhalb der EU Land außerhalb Europas Seite 3 von 6 5. Die geheime Abstimmung ergab, dass folgende Bewerberinnen/Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: (Alle Angaben in Block- oder Maschinenschrift und in lateinischen Buchstaben) Lfd. Nr. Familienname Vorname(n) Geburtsdatum Beruf/ Stand Staatsangehörigkeit (zutreffendes bitte ankreuzen) Anschrift (Hauptwohnung)

4 Mitgliedstaat der EU Land in Europa, außerhalb der EU Land außerhalb Europas Seite 4 von 6 5. Die geheime Abstimmung ergab, dass folgende Bewerberinnen/Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: (Alle Angaben in Block- oder Maschinenschrift und in lateinischen Buchstaben) Lfd. Nr. Familienname Vorname(n) Geburtsdatum Beruf/ Stand Staatsangehörigkeit (zutreffendes bitte ankreuzen) Anschrift (Hauptwohnung)

5 Mitgliedstaat der EU Land in Europa, außerhalb der EU Land außerhalb Europas Seite 5 von 6 6. Aufstellung von ERSATZ-Bewerberinnen/Bewerbern Verliert eine unter Punkt 5. benannte Bewerberin/ein unter Punkt 5. benannter Bewerber ihre/seine Wählbarkeit, so rückt die Ersatzbewerberin/der Ersatzbewerber an die letzte Stelle der Bewerberliste. Die anderen Bewerberinnen/Bewerber rücken nach oben auf. an die Stelle der ausfallenden Bewerberin/des ausfallenden Bewerbers. Lfd. Nr. Die geheime Abstimmung ergab, dass folgende ERSATZ-Bewerberinnen/Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: (Alle Angaben in Block- oder Maschinenschrift und in lateinischen Buchstaben) Familienname Vorname(n) Geburtsdatum Beruf/ Stand Staatsangehörigkeit (zutreffendes bitte ankreuzen) Anschrift (Hauptwohnung)

6 Seite 6 von 6 7. Eidesstattliche Versicherung Die Versammlungsleiterin/Der Versammlungsleiter und die nachfolgenden Versammlungsteilnehmerinnen/Versammlungsteilnehmer versichern an Eides statt gegenüber dem Wahlleiter durch ihre Unterschrift, dass die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber und Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durch Entscheidung der Mehrheit der anwesenden Anhänger/innen zu Stande gekommen ist (bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen). unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzung durchgeführt wurden. Ort, Datum Leiterin/Leiter der Versammlung Familienname, Vorname(n) in Maschinen- oder Druckschrift Zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Versammlung Familienname, Vorname(n) in Maschinen- oder Druckschrift Persönliche und handschriftliche Unterschrift Persönliche und handschriftliche Unterschrift Familienname, Vorname(n) in Maschinen- oder Druckschrift Persönliche und handschriftliche Unterschrift Strafrechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) 154 Meineid (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 163 Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt (1) Wenn eine der in den 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Wahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne von 156 StGB.

mit Versicherungen an Eides statt

mit Versicherungen an Eides statt Ort, Datum Eingerahmte Felder bitte ausfüllen oder, (zu 60, 23 Abs. 4KWO) Stand: April 2015 ankreuzen. Sämtliche Angaben bitte Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung Niederschrift über den

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