10. Standort, Infrastruktur und Bauprojekte Temporäre Belegung von Werksflächen

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1 10.6 Temporäre Belegung von Werksflächen Temporäre Belegung von Werksflächen Erstellt Geprüft Freigegeben Name: W. Moll Name: K. Köhler Name: Dr. P. Sckuhr Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Org.Einheit: BU Sites & Facilities Org.Einheit: BU Sites & Facilities Org.Einheit: Werkleitung Datum: Datum: Datum: Seite 1 von 4

2 10.6 Temporäre Belegung von Werksflächen 1. Zweck Es werden Vorgaben festgelegt, damit bei der Belegung von Flächen auf dem Standort die Belange der Sicherheit und des Umweltschutzes berücksichtigt werden sowie die Interessen der benachbarten Betriebe und des Standortbetreibers gewahrt bleiben. 2. Geltungsbereich, Gesamtfläche des Standortbetreibers und der Standortnutzer. 3. Regelungsinhalt 3.1 Zeitliche Dauer Temporäre Maßnahmen sind auf einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist ist zu prüfen, ob es sich um eine dauerhafte genehmigungspflichtige Baumaßnahme handelt. In diesem Fall ist eine Genehmigung einzuholen, andernfalls kann eine Verlängerung durch die Business Unit Sites & Facilities beantragt werden. 3.2 Gegenstand der Regelung Flächen zur Baustelleneinrichtung und des Baubetriebes. Aufstellen von Bürocontainern, Sanitäreinrichtungen, Werkzeug und Materialcontainern, Bauwägen, Errichtung von Zelten, Leichtbauhallen u. dgl. Inanspruchnahme von Lagerflächen für Baugeräte und Materialien. Zwischenlagerung von Bauschutt, Abfällen usw. Lagern und Bereitstellen von Produkten aus der Produktion. Lagerung von Geräten, Apparaten, Behältern, Gebinden, Paletten u. dgl. Seite 2 von 4

3 10.6 Temporäre Belegung von Werksflächen 3.3 Erforderliche Maßnahmen Die Inanspruchnahme von Flächen im gesamten Werksgelände (Freiflächen, Verkehrswege) unterliegt der Genehmigungspflicht durch die genehmigungsrelevanten Stellen (siehe Anlage 1 Meldeschein Temporäre Flächennutzung ) des Standortbetreibers und wird durch Unterschrift freigegeben. Der Antragsteller schlägt geeignete Flächen vor. Bei der Belegung von Flächen, die in Erbpacht vergeben wurden, ist die Zustimmung der Erbbauberechtigten für die geplanten Maßnahmen erforderlich. Mieter und Pächter sind bei Maßnahmen auf ihren Flächen rechtzeitig zu informieren. Weitere Freigaben des Standortbetreibers sind dann erforderlich, wenn die Zugänglichkeit von infrastrukturellen Einrichtungen behindert oder deren Betrieb gestört werden könnte. Falls im Zuge der Flächeninanspruchnahme Grabarbeiten erforderlich werden, ist das GIMSKapitel 10.1 Durchführung von Baumaßnahmen zu beachten. Widerrechtliches Deponieren von Abfällen auf dem Standort ist nicht gestattet. Die Kosten der Beseitigung trägt der Verursacher. 4. Zuständigkeiten 4.1 Antragsteller Meldet der BU Sites & Facilities die beabsichtigte Flächeninanspruchnahme. Holt die erforderlichen Freigaben der genehmigungsrelevanten Stellen durch Unterschrift ein. Veranlaßt spätestens zum Ablauf der Belegungsfrist die Räumung der in Anspruch genommenen Flächen und stellt den ursprünglichen Zustand wieder her. Seite 3 von 4

4 10.6 Temporäre Belegung von Werksflächen 4.2 Standortbetreiber BU Sites & Facilities erstellt den Meldeschein Flächennutzung und koordiniert den Freigabeweg. Genehmigungsrelevante Stellen prüfen die Genehmigungsfähigkeit und erteilen die Freigaben. BU Sites & Facilities prüft die Freigaben und erteilt die Gesamtfreigabe oder verweigert diese in begründeten Fällen. BU Sites & Facilities dokumentiert die Flächenbelegung und prüft nach Ablauf der beantragten Frist die ordnungsgemäße Räumung der in Anspruch genommenen Flächen. Erteilt in begründeten Fällen eine Verlängerung oder veranlasst den Antragsteller, eine Genehmigung einzuholen. 5. Mitgeltende Unterlagen GIMSKapitel 10.1 Durchführung von Baumaßnahmen 6. Anlagen Anlage 1: Meldeschein Temporäre Flächennutzung Seite 4 von 4

5 GIMS Anlage 1 Stand: Gendorf Anlage : Auszug aus Werkslageplan M 1: Meldeschein ProjektNr. Projekt/Baumaßnahme: Temporäre Flächennutzung Ort: Dauer der Flächenbelegung: von: bis: Antragsteller: Projektleitung Gendorf: Firma Verantwortlicher Bauleiter Polier/Schachtmeister Tel. Projektleiter/Bauleiter Geb.: PLZ Tel. Freigabe von Lagerflächen: Betrieb/Fachabteilung: unter der Einhaltung von Auflagen: (Festlegung des Freigabeweges durch Bautechnik) sowie: Geb.: Tel.: Name: Unterschrift: siehe Baustellenausfertigung x Bautechnik wird dem Antragsteller jederzeit widerruflich, höchstens für die Dauer von sechs EMR/I&K Monaten, unter Einhaltung der werkseitigen Vorschriften erlaubt, Energie/Rohrbrücke x die im Lageplan kenntlich gemachten Lagerflächen zu belegen und darauf Verkehrsbetrieb Büro/Sozialcontainer Stück m x m x Werkfeuerwehr Baucontainer/Bauwagen Stück m x m x Werkschutz Sanitärcontainer/WCBox Stück m x m Gesellschaft/Betrieb Werkzeugcontainer/box Stück m x m Nachbarbetrieb(e) o.ä. aufzustellen und anzuschließen. Für die vorübergehende Nutzung von Flächen innerhalb des Werksgeländes war die Erlaubnis durch die betroffenen Betriebe und die Fachabteilungen der einzuholen. Der Verlauf von unterirdisch verlegten Leitungen wurde aufgezeigt. Gendorf Gendorf, den Datum Antragsteller Unterschrift Bauleitung IT/Bautechnik Unterschrift Verteiler: Original(weiß): Bauleitung des AN 1. Kopie (rot): IT/Bautechnik 2. Kopie (gelb): Baustelle

6 GIMS Anlage 1 Stand: Auflagen, Hinweise: * Diese Vorgaben sind während des gesamten Genehmigungszeitraumes an gut sichtbarer Stelle im Büro bzw. Baucontainer auszuhängen. * Bei Standortwechsel erlischt die Freigabe zur Flächennutzung. Sie muß bei Bedarf neu beantragt werden. Flächenbelegung * Die Zugänglichkeit von benachbarten Gebäuden, Anlagen oder unterirdischen Einrichtungen (Schächte, Schieber, Hydranten u. dgl.) muß jederzeit gewährleistet sein. ExZonen und Feuerwehrzufahrten müssen freigehalten werden. * Nach Ablauf des Freigabezeitraumes sind die beanspruchten Flächen wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Aufstellung von Unterkunfts, Werkstatt oder Lagereinrichtungen * Die hierfür erforderlichen Grab und Fundamentarbeiten sowie Anschlüsse an das Ver und Entsorgungsnetz dürfen nur unter der Regie von InfraServ Gendorf oder Fachpersonal der jeweiligen Gesellschaft durchgeführt werden. * Bei Erd, Grab, oder Ramm und Bohrarbeiten muß nach dem Meldeschein "Tiefbauarbeiten" verfahren werden. Sicherheitshinweise * Unterkunfts und Werkstatteinrichtungen sind an gut sichtbarer Stelle mit Firmenschild zu versehen. * Für Büro und Aufenthaltsräume kann vom Werkschutz Raucherlaubnis erteilt werden. Diese gilt jeweils nur für den Raum, für den sie erteilt wurde und kann jederzeit widerrufen werden. Die Räume, für die eine Raucherlaubnis erteilt wurde, müssen mit einem Zulassungsschild (bei der Werkfeuerwehr zu beziehen) gekennzeichnet sein. Bei einer Ortsveränderung der Büro und Aufenthaltsräume ist dieses zurückzugeben und die Raucherlaubnis für den neuen Aufstellungsort erneut zu beantragen * Die Art der zulässigen Beheizung wird durch die Bau oder Montageleitung festgelegt. Auf die Brandgefahr ist bei der Beheizung von Containern, Bauwagen o.ä. besonders zu achten (Absprache mit der Werkfeuerwehr nötig) * In Werksbereichen, in denen Explosionsschutz vorgeschrieben ist, darf nur mit Dampf geheizt werden. * Bei Gasalarm ist das gesamte Objekt stromlos zu machen. Fenster und Türen sind zu schließen. Auf die Durchsagen der Werkswarnanlage ist zu achten. Zusätzliche Auflagen: erteilt durch: erteilt durch: Verteiler: Original(weiß): Bauleitung des AN 1. Kopie (rot): IT/Bautechnik 2. Kopie (gelb): Baustelle

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