Erläuterungen zur Rechtsfolge und Definition von kleinen Marktakteuren
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- Walther Becke
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1 Erläuterungen zur Rechtsfolge und Definition von kleinen Marktakteuren RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Berlin, 24. November 2015 Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV
2 Erläuterungen zur Rechtsfolge (1/2) Option 5: Übergangsfrist erfordert administrative Lösung: Lösung: Ansteigen des Durchschnittspreises (1 Runde = 1 Preis; 2 Runde = 2 Preise). Entscheidendes Problem der Option 3: Zuschlagsrisiko
3 Erläuterungen zur Rechtsfolge Versicherungslösung (2/2) Versicherungslösung: Abzulehnen, weil sich am freien Markt keine Versicherungslösung entwickeln wird, die die Risiken von kleinen Marktakteuren in Ausschreibungen zu bezahlbaren Versicherungsbeiträgen abdeckt. KfW-Lösung nützt auch nicht, wenn die hohen Versicherungsbeiträge von kleinen Marktakteuren getragen werden müssen
4 Definition von kleinen Marktakteuren Vereinfachtes KMU-Projektgesellschafts-Modell D E F C B Natürliche Person/ Vertrag Quelle: IZES ggmbh, eigene Darstellung. Projekt- Gesellschaft/ SPV A G Verbundene : > 50% Kapital/Stimmrechte Volle Berücksichtigung Vor- und nachgeschaltete Partnerunternehmen: 25% - 50% Kapital/Stimmrechte Anteilige Berücksichtigung mit < 25% Kapital/Stimmrechte Keine Berücksichtigung Außer die hinter dem sind miteinander verbunden.
5 Erläuterungen zur Definition von kleinen Marktakteuren (1/3) Treffsicher?: Ja. Ist ein akteursbezogenes Kriterium in einer Ausschreibung sinnvoll, wenn deren Elemente ansonsten projektbezogen sind? Was spricht dagegen? Administrierbar?: Ja. Fehleranfälligkeit (Fehler beim Ausfüllen der KMU- Dokumente und Erbringen der Nachweise): Lösung: Externer Dritter wie Steuerberater, Genossenschaftsprüfer usw. bestätigt die Erfüllung der KMU- Voraussetzungen
6 Erläuterungen zur Definition von kleinen Marktakteuren (2/3) Missbrauchsfrei?: Ja. Verbundene / Projektgesellschaften / KMU- Strohmann (Ecofys): Lösungen: Bindefrist mit Ausnahme des Verwertungsrechtes der finanzierenden Bank bei z.b. Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers, Insolvenz bzw. eidesstaatliche Versicherung zur Herstellung einer strafbaren Handlung. Andere konkrete Missbrauchskonstruktionen sind nicht bekannt oder wurden nicht vorgebracht
7 Erläuterungen zur Definition von kleinen Marktakteuren (3/3) Volumenbegrenzung / Anteil am Ausbaukorridor: Zubaukorridor gem. 3 Nr. 1 EEG 2014: 2,5 GW (netto). Bürgerwindparks/Landwirte: 15-16% Marktanteil in der Realisierungsphase (Studie Akteursstrukturen, BWE, Windguard, S. 28, 01/2015); Bürgerenergie im engeren Sinne (Einzeleigentümer/ Bürgerenergiegesellschaften): 14% (Netto-Investitionen) in Windenergie (Onshore) in 2012 (Studie Marktanalyse von Bürgerenergie, Trend Research/Leuphana, S. 50, 10/2013)
8 Position zu Änderungen des Referenzertragsmodell Einstufigkeit / Zweistufigkeit / Änderung des Referenzertragsmodells (Diskussionsstand: 23. November): Modell unerheblich, entscheidend ist, dass die 60-90% Standorte eine Zuschlagschance in den Ausschreibungen gegenüber den windstarken Standorten haben, so dass es einen gleichmäßigen Zubau über alle Bundesländer hinweg gibt. D.h. auch in den Binnenländern Windausbau gibt. Kleine Marktakteure setzen Projekte in der Region unabhängig von Windgeschwindigkeiten um und werden nicht in andere Regionen mit besseren Windgeschwindigkeiten wechseln
9 Vielen Dank! RA René Groß, LL.M. (Leuven) Referent für Energierecht und Energiepolitik Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. (030) , gross@dgrv.de
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