Die Juristische Fakultät der Universität Passau
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- Renate Hofmeister
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1 Die Juristische Fakultät der Universität Passau Das "Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz" Ein "Facelift" für die Wissenschafts- und Lehrschranken des Urheberrechts, Ass. jur. Dominic Habel, Passau
2 Grundrechte im Bereich der Online-Lehre Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Ist der nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Entwurf zur Reform des Urheberrechts (nur) ein bloßes Facelift für die Lehr- und Wissenschaftsschranken des Urheberrechts? Datum: Ass. jur. Dominic Habel 2
3 Grundrechte im Bereich der Online-Lehre Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage I. und Lehrenden II. Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage III. Datum: Ass. jur. Dominic Habel 3
4 Interessen von Urhebern Interessen von Urhebern und Lehrenden Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Art. 14 Abs. 1 GG Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Art. 14 Abs. 2 GG Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Datum: Ass. jur. Dominic Habel 4
5 Interessen von Hochschullehren, wissenschaftliche Mitarbeiter, studentische Hilfskräfte Interessen von Urhebern und Lehrenden Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. von wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften wenn Tätigkeit eigenverantwortlich ausgeübt wird und einen wesentlichen Teil des Forschungsprozesses ausmacht (Fehling, 2004, Art. 5 Abs. 3 Rn. 68 f.) Keine fremdbestimmte Hilfstätigkeiten (Kopieren, Copy and Paste von Word auf ILIAS) Datum: Ass. jur. Dominic Habel 5
6 Interessen von Intermediären (Verleger, vhb) Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG? Interessen von Urhebern und Lehrenden Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Contra: wirtschaftliche Gesichtspunkte stehen bei der Verlegertätigkeit im Vordergrund Pro: Aber nicht bei der Virtuellen Hochschule Bayern (vhb) Aber: (Verwaltungs-)technische Hilfstätigkeit hat keinen Inhaltsbezug (vgl. Fehling, 2004, Art. 5 Abs. 3, Rn. 143) Datum: Ass. jur. Dominic Habel 6
7 Interessen Nutzer der vhb-kurse Interessen von Urhebern und Lehrenden Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Art. 5 Abs. 3 GG? Nur bei eigene Lehr- oder Forschungstätigkeit Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG (Informationsfreiheit) Wichtig: Werk muss erstveröffentlicht sein Datum: Ass. jur. Dominic Habel 7
8 Interessen Interessen von Urhebern und Lehrenden Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, daß jedes von Ihnen Wirklichkeit gewinnt. (Prinzip der praktischen Konkordanz nach Konrad Hesse, 1995, S. 28) Datum: Ass. jur. Dominic Habel 8
9 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage (1.) (2.) (3.) Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 1. Recherchephase Vervielfältigungshandlungen, 16 UrhG Aktuell: 53 Abs. 3 UrhG Einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs, kleine Teile eines Werkes Zukünftig: 60a Abs. 2 UrhWissG Einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs, Abbildungen, vergriffene Werke P: Lehrbücher? Monographien? Datum: Ass. jur. Dominic Habel 9
10 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 1. Recherchephase Vervielfältigungshandlungen, 16 UrhG P: Lehrbücher? Monographien? Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Aktuell: 53 Abs. 2 Nr. 1 UrhG i.v.m. 53 Abs. 4b UrhG Bis zu 90 % für eigene Wissenschaft (str.), es sei denn, (Fern-)Leihe oder Kauf ist zumutbar (Wiebe, 2014, 53 Rn. 11) Zukünftig: 60c Abs. 2 UrhWissG Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden. Datum: Ass. jur. Dominic Habel 10
11 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 1. Recherchephase Vervielfältigungshandlungen, 16 UrhG P: Lehrbücher? Monographien? Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 60a UrhG Unterricht und Lehre Schrankensystematik (UrhWissG) 60b UrhG Unterricht- und Lehrmedien Vergütung für den Urheber 54 bis 54c UrhWissG, die von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht wird 60c UrhG Wissenschaftliche Forschung Datum: Ass. jur. Dominic Habel 11
12 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 1. Recherchephase Vervielfältigungshandlungen, 16 UrhG P: Lehrbücher? Monographien? Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Die Vorschrift vereinigt die bisher über 52a Abs. 1 Nr. 2 und 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG geregelten Befugnisse. Im Interesse einer möglichst klaren, einfachen und übersichtlichen Vorschrift verzichtet sie auf viele der in den genannten Vorschriften enthaltenen Beschränkungen und unbestimmten Rechtsbegriffe ( z.b. geboten ). Datum: Ass. jur. Dominic Habel 12
13 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 1. Recherchephase Vervielfältigungshandlungen, 16 UrhG P: Lehrbücher? Monographien? Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 75 % von Lehrbüchern und Monographien (str.) 15 % von Lehrbüchern und Monographien 100 % Abbildungen und einzelnen Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen (Offline, Online) Open Content: Lizenzbedingungen beachten Datum: Ass. jur. Dominic Habel 13
14 Vergleich alte und neue Rechtslage 60a Unterricht und Lehre (1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht-kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden 1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, 2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie 3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. (2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. (3) Nicht durch die Absätze 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: ( ) (4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung. Datum: Ass. jur. Dominic Habel 14
15 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 2. Schreibphase Vervielfältigungshandlungen, 16 UrhG (Vorbereitung für) Öffentliches Zugänglichmachen, 19a UrhG Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage bis zu 15 Prozent 15 Prozent (Gesetzentwurf der Bundesregierung) 25 Prozent (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) Datum: Ass. jur. Dominic Habel 15
16 Vergleich alte und neue Rechtslage 2. Schreibphase Vervielfältigungshandlungen, 16 UrhG (Vorbereitung für) Öffentliches Zugänglichmachen, 19a UrhG Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage Lehrende Unter Lehrenden ist das gesamte (wissenschaftliche) Personal zu verstehen, das funktional Lehrtätigkeiten wahrnimmt. Formale Stellung ist nicht relevant Insb. auch Wiss. Mit. u. Wiss. Hilfskräfte als E-Tutoren Lehre i.s.v. 60a UrhG ist weiter zu verstehen als in Art. 5 Abs. 3 GG Datum: Ass. jur. Dominic Habel 16
17 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 3. Veröffentlichungsphase Öffentliches Zugänglichmachen, 19a UrhG (Anschluss-)Vervielfältigungshandlungen der Nutzer, 16 UrhG Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage a) Gast -Zugang für Hochschullehrer b) Zugang für Studierende c) Zugang für sonstige Kursteilnehmer Datum: Ass. jur. Dominic Habel 17
18 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 3. Veröffentlichungsphase Öffentliches Zugänglichmachen, 19a UrhG (Anschluss-)Vervielfältigungshandlungen der Nutzer, 16 UrhG Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage a) Gast -Zugang für Hochschullehrer Ist öffentliches Zugänglichmachen i.s.d. 15 Abs. 3, 19a UrhG Hochschullehrer sind keine Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung Hochschullehrer sind keine Lehrende oder Prüfer der jeweiligen Veranstaltung Hochschullehrer sind Lehrende derselben Bildungseinrichtung ( 60a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 i.v.m. 60a Abs. 4 Var. 5 UrhWissG) Datum: Ass. jur. Dominic Habel 18
19 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 3. Veröffentlichungsphase Öffentliches Zugänglichmachen, 19a UrhG (Anschluss-)Vervielfältigungshandlungen der Nutzer, 16 UrhG Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage a) Gast -Zugang für Hochschullehrer 60a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 UrhWissG: Lehrende derselben Bildungseinrichtung 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhWissG: Lehrende der jeweiligen Veranstaltung Formale Auslegung von 60a Abs. 1 Nr. 2 UrhWissG vhb-bayern ist sonstige Einrichtung der Aus- und Weiterbildung i.s.d. 60a Abs. 4 Var. 5 UrhWissG Datum: Ass. jur. Dominic Habel 19
20 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 3. Veröffentlichungsphase Öffentliches Zugänglichmachen, 19a UrhG (Anschluss-)Vervielfältigungshandlungen der Nutzer, 16 UrhG Vergleich alte und neue Rechtslage b) Zugang für Studierende Aktuell: 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG bestimmt abgegrenzter Kreis von Unterrichtsteilnehmern Zukünftig: 60a Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 UrhWissG Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung c) Zugang für sonstige Nutzer von vhb-kursen Funktionale Auslegung von 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhWissG Datum: Ass. jur. Dominic Habel 20
21 Vergleich aktuelle und zukünftige Rechtslage 3. Veröffentlichungsphase Öffentliches Zugänglichmachen, 19a UrhG (Anschluss-)Vervielfältigungshandlungen der Nutzer, 16 UrhG b) Zugang für Studierende, 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhWissG Vergleich alte und neue Rechtslage c) Zugang für sonstige Nutzer von vhb-kursen Berechtigt nach Nummer 1 sind Lehrende und Teilnehmer desselben Kurses oder derselben Projektgruppe oder Prüfung (z.b. bei landesweiten Abschlussprüfungen). Teilnahme an Abschlussprüfung (Abitur) ist das verbindende Element Vorbereitung auf die jeweilige vhb-kursprüfung ist das verbindende Element Datum: Ass. jur. Dominic Habel 21
22 Vergleich alte und neue Rechtslage Ich wünsche Ihnen allzeit eine gute Fahrt mit dem geltenden und zukünftigen Urheberrecht! Datum: Ass. jur. Dominic Habel 22
23 Literaturnachweise Vergleich alte und neue Rechtslage Folie 5 u. 6: Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 110. Lfg. März 2004, Art. 5 Abs. 3 GG (abgekürzt: Fehling, 2004, Art. 5 Abs. 3) Folie 8: Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, S. 28 (abgekürzt: Konrad Hesse, 1995) Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) v abrufbar unter: mente/rege_urheber-wissensgesellschafts- Gesetz.pdf;jsessionid=CD0CCDDB6EB89E5FA763D18D8F8FAE 4B.2_cid324? blob=publicationfile&v=1 (Datum des Abrufs: ). Datum: Ass. jur. Dominic Habel 23
24 Kontakt Dominic Habel Universität Passau Innstraße 40 Raum 521 (NK) Tel.: 0851/ Datum: Ass. jur. Dominic Habel 24
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